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o Wochenblatt für Reilhenvmnd, Siegmar, Neustadt, Rabenstein nnd Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Bezugspreis: Bierteljährlich 30 Pf. — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schluß der Auzeigen-Annahme Freitags nachmittag 2 Uhr. — Fernsprecher Amt Siegmar 244. Vereinsinserate können nicht durch Fernsprecher aufgegebm werden. — Postscheckkonto Leipzig Nr. 12559, Firma Ernst Flick, Reichenbrand. 28 Sonnabend, den 13. Juli 1918 Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die GemeindevorstanLe zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 11. Fuli 1918. Nr. 2. Beschlagnahme der Ernte 1918 für den Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. 8 i. Nach 8 1 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 — Neichsgesetzblatt Leite 435 — sind folgende, im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz einschließlich der Stadt Limbach angebauten Früchte mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz beschlagnahmt: 1. Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen) Emer, Einkorn, 2. Gerste, Hafer, Mais (Welschkorn, türkischer Wetzen, Kukuruz), 3. Erbsen, einschließl. Futtcrerbsen aller Art (Peluschken) und Bohnen, einschließlich Ackerbohncn, 4 Linsen, Wicken, Lupinen, Buchweizen und Hirse. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die zur Verwendung als Frischgemüse angebauten und geernteten Erbsen und Bohnm. Dies gilt für Futtererbsen aller Art (Peluschken) und Ackerbohnen jedoch nur insoweit, als die Aberntung als Frischgemüse von dem Kommunalverband der Amtshaupt- »lannschaft Chemnitz gestattet oder zur Erfüllung eines Lieferungsvertrags vorgenommen wird, den die Aeichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermächtigte Stelle abgeschlossen oder genehmigt hat, °der in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermächtigte Stelle als vertragschließende Partei eingetreten ist. 8 2. Die Erzeuger haben die zur Ernte der unter 8 1 genannten Früchte erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Die Besitzer beschlagnahmter Vorräte sind verpflichtet, diese sicher zu verwahren, sowie die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; sie sind berechtigt und auf Verlangen des Kommunalverbandes der Amtshauptmannschaft Chemnitz verpflichtet, auszudreschen, sowie bei Gemenge Körner- und Hülsenfrüchte von einander zu trennen. Die landwirtschaftlichen Betriebsunternehmer oder deren Stellvertreter sind zur Führung von Dreschlisten nach vorgeschriebenem Vordruck verpflichtet. Diese werden ihnen von den Wohnortsbehörden rugestellt. Die ausgedroschenen Mengen sind sofort nach der jeweiligen Reinigung zu wiegen. 2m An- kchlusse hieran ist das ermittelte Gewicht in die Dreschliste einzutragen und gleichzeitig der Ortsbehördc "vzuzeigen. Die Ortsbehärden haben die angezeigten Mengen in eine Gemeinde-Dreschliste einzutragen und diese allwöchentlich dem Kommunalverband einzusrnden. Wit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei, lieber die beim Ausmahlen Niva entfallende Kleie verfügt der Kommunalverband. Fede rechtsgeschäftliche Verfügung über die beschlagnahmten Früchte, also insbesondere der Ankauf, Verkauf oder die Ausfuhr aus dem Bezirke, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des unterzeichneten Aommunalverbandes zulässig. Ohne diese Genehmigung bewirkte Verfügungen über die beschlagnahmten Früchte sind nichtig. lieber den Ankauf durch den Kommunalverband, sowie über die den Selbstversorgern und Anter- Uehmern landwirtschaftlicher Betriebe zustehenden Verbrauchsmengen und über dte Verwendung als Saatgut us.w. werden noch besondere Bestimmungen erlassen. Als Selbstversorger gelten nur solche Unter nehmer mit den von ihnen zu beköstigenden Personen, die von der Amtshauptmannschaft Chemnitz als '»lche anerkannt sind. 8 3- Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunal- verbandes entfernt, beschädigt, zerstört, zur Verarbeitung annimmt, verarbeitet, verarbeiten läßt, verbraucht "der sonst verwendet, wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- °der Erwerbsgeschäft über sie abschlietzt, wer die zur Erhaltung, Verwahrung und Pflege -er Vorräte forderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt, wer Früchte zu Saatzwecken verkauft oder kauft, obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie nicht zu Saatzwecken bestimmt sind, wird °uf Grund von 8 80 der eingangs erwähnten Reichsgetrcideordnung mit Gefängnis bis zu einem Fahre ^Nd mit Geldstrafe bis zu fünfzigtaüsend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Chemnitz, am 5. Juli 1918. 2447 K. IV. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschast Chemnitz. Nr. 3. Höchstpreise für Getreide und Hülsenfrüchte, sowie Druschprümien für Getreide aus der Ernte 1918 im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Für gesunde, trockene, gut gereinigte und einwandfreie Ware werden folgende Höchstpreise bezahlt: 310 Mk. für 1 Tonne Roggen, 330 Mk. für 1 Tonne Weizen, 300 Mk. für 1 Tonne Gerste, 300 Mk. für 1 Tonne Hafer, 450 Mk. für 1 Tonne Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz). Die vorstehenden Höchstpreise für Roggen, Weizen und Gerste erhöhen sich, wenn die Ab- "eferung erfolgt vor dem 16. Juli 1918 um eine Druschprämie von 120 Mk. für die Tonne, vor dem 1. August 1918 um eine Druschprämie von 100 Mk. für die Tonne, vor dem 16. August 1918 um eine Druschprämie von 80 Mk. für die Tonne, vor dem 1. September 1918 um eine Druschprämie von 60 Mk. für die Tonne, vor dem 16. September 1918 um eine Druschprämie von 40 Mk. für die Tonne, vor dem 1. Oktober 1918 um eine Druschprämie von 20 Mk. für die Tonne. . Die Festsetzung von Druschprämien für Hafer bleibt vorbehalten. Abfallendes, feuchtes und spelziges Getreide wird entsprechend niedriger bewertet. Für Hülsenfrüchte beträgt der Höchstpreis 80 Mk. für I är Erbsen, 90 Mk. für 1 ü2 Bohnen, 1 7. Dezember 1914 mit Gefängnis bis zu 1 Fahr, und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Die Bekanntmachungen Nr. 9 über Aufkauf von Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Hülsen früchte) aus der Ernte 1917 im Bezirke der Amtshauptmannschaft Chemnitz vom 23. August 1917, unter II. Höchstpreise, sowie Nr. 12 Aenderung der Bekanntmachung Nr. 9 vom 1. September 1917 und Nr. 25 über Weizen, Roggen, Gerste, Hafer und Hülsenfrüchte aus der Ernte 1917 vom 14. Dezember 1917 werden aufgehoben. Chemnitz, am 6. Juli 1918. 2446a 14. x. IV. Der Kommunalverbaud der Amtshauptmannschast Chemnitz. Besitzsteuer. Am 10. dieses Monats wird die 3. Rate Besitzsteuer fällig. Die Steuerpflichtigen wollen dieselbe bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung bis zum , 18. dieses Monats an die hiesige Ortssteuereinnahme abführen. Reichenbrand, am 6. Fuli 1918. Der GemeindevorstanL. Waffergeld und Wafferzins betr. Am 15. Juli dss. Js. werden das Wassergeld und der Wasserzins auf den 2. Termin 1918 fällig und sind unter Borlegung des Quittungsbuches bez. Steuerzettels spätestens bis zum 31. Juli 1918 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 11 Fuli 1918. Der Gemeindeoorstand. Hundesteuer. Unter Hinweis auf § 21 der Gemeindesteuerordnung wird die Einwohnerschaft daran erinnert, daß jeder Hund, der nach dem Zähltage — 10. Fanuar — im Laufe des Fahres hier angeschafft oder zugebracht wird, gleichviel ob er steuerpflichtig ist oder nicht, binnen 14 Tagen von der An schaffung oder Einführung an im Gemeindeamt — Kassmzimmer — anzumelden und die etwa ander wärts erfolgte Besteuerung durch Vorlegung des Steuerzeichens und der Steuerquittung nachzuweisen ist. Reichenbrand, am 8 Fuli 1918. Der Gemeindevorstand. DleReinkgung der Schornsteine in der GemeindeRekchenbrand findet vom 15.—25. d. M. statt Reichenbrand, am 12. Fuli 1918. Der Gemeindeoorstand. Besitzsteuer. Die 3. Rate Besitzsteuer ist fällig und längstens bis 15. Juli 1918 an die hiesige Steuerkasse abzuführen. Siegmar, 5 Fuli 1918. Der Gemekndevorstand. Waffergeld. Der 2. Termin Wassergeld 1918 ist fällig und bis längstens den 31. Juli 1918 an unsere Steuerkasse abzuführen. Siegmar, 12. Fuli 1918. Der Gemeindeoorstand. Katholische Kirchenanlagen. Der 1. Termin katholische Kirchenanlagen ist bis spätestens den 23. Juli 1918 an unsere Steuerkasse abzuführen. Siegmar, 12. Fuli 1918 Der Gemeindevorstand. Familien-Unterstützung. Die Auszahlung der Bezirksunterstützung an die Familien der zum Heeresdienst einberufenen Mannschaften für den Monat Juli 1918 soll Montag, den 15. Juli d. I. von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—260 und nachm. 2—5 Uhr für die Markeninhaber 261 — End« im hiesigen Rathaus und zwar genau der Marlennummer nach erfolgen ' Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 11. Fuli 1918. Bekanntmachung. Am 15. dieses Monats ist der 1. Termin der katholischen Kirchenanlagen fällig. Derselbe ist bis spätestens zum 25. Juli dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzusühren. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- beziehungsweise Zwangsvollstreckungs verfahren eingeleitet werden. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 11. Fuli 1918. Zwirn-Abgabe in Rabenstein e^olgt Dienstag, den 16. Juli 1918 nachm. 2-5 Uhr im Rathause, Zimmer 5, und zwar nur gegen Rückgabe des von Herrn Emil Finzel, Grüna, abgestempelten Ausweises und Zahlung von 15 Pf. für das Päckchen. Abgezähltes Geld ist mitzubringen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 12. Fuli 1918. Lindenblüten! Die Abnahme der Lindenblüten ist vielfach unsachgemäß erfolgt und Bäume sind bedauerlicher weise arg beschädigt worden durch Abreißen und Abbrechen der Aeste. Das Sammeln hat nur mittels Setzleiter zu erfolgen. Unverständige Kinder sind wegzuweisen. Das Besteigen der Bäume, Abreißen und Abbrechen der Aeste ist streng verboten. 2m Nichtbeachtungsfall tritt Bestrafung und Verbot des Abnehmens ein. Die Bäume werden dem Schutze des Publikums im eigenen 2nteresse empfohlen. Der Gemeindeoorstand zu Rabenstein, am 10 Fuli 1918 Fundamt Rabenstein. Gefunden: 1 goldner Ring, 2 Geldbörsen. Verloren: 1 Geldbörse. 95 Mk. für I cks Linsen, 70 Mk. für I är: Ackerbohnen, 70 Mk. für 1 Sr Peluschken, 60 Mk. für 1 ckr Saatwicken (Vicis sativa), 50 Mk. für I Lupinen. Die Preise gelten für beste, gesunde, trockene Ware. Der Preis für Gemenge richtet sich nach der Art der gemischten Früchte und dem Mischungsverhältnisse. Für anerkanntes Saatgut gelten besondere Preise (88 19, 20 der Verordnung des Staatssekretärs ^8 Kriegsernährungsamts vom 27. Funi 1918 — Reichsgesetzblatt Seite 689 —). . Bei Streitigkeiten über die Angemessenheit der Preise entscheidet endgültig ein Schiedsgericht, herüber erfolgt noch nähere Bekanntmachung. . Fede Ueberschreitung der Höchstpreise, jedes Erbieten und jede Aufforderung dazu wird nach 8 6 Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom Siegmar. Den Besitzern von Obstbäumen, die jetzt «anggürtel angelegt haben, wird noch einmal ans Herz Aegt, daß die Gürtel etwa 4 Wochen nach dem "«legen abgenommen und die darunter befindlichen Maden getötet werden müssen, da sonst mehr Schaden als Nutzen entsteht Die Fanggürtel sollen ja den Schäd lingen den natürlichen Aufenthaltsort bieten. Einen sicheren Anhalt, daß Maden unter dem Gürtel sich befinden, hat man, wenn die Gürtel von den Meisen durchlöchert werden. Ein Verbrennen der Gürtel ist deswegen nicht zu empfehlen, weil sonst viel nützliche Tiere, die ebenfalls dort sich auf halten, wie z. B. Spinnen und deren Eier u. a., damit ver-