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Sonnabend, den 30. März 1918 .>2 13 Reichenbrand, am 28. März 1918. Der Gemeindevorstand. im Meldeamt Als Höchstsätze werden festgesetzt: Preisstufe line. Mk. 3,30 4,80 Mk. Mk. 3,80 4,60 MK. in, Ps-, Reichenbrand, am 28. März 1918. Der Gemeindevorstand. im Sparkassenzimmer im Regtstraturzimmer Brotkart.-Nr. von Vi9— Vs9 Ahr, oder zu Neustadt, am 28. März 1918. Der Gemeindevorstand. tten Reichenbrand, am 28. März 1918. Der Gemeindevorstand. 1— 50 51 —100 101 —150 151 —200 201 —250 251 — 300 301 — 350 351 — 400 401—450 451 — 550 4,70 MK. 3,70 Mk. 5,20 Mk. 4,40 Mk. 5,- MK. Mr 1 Kg in Preisstufe 8 3,20 Mk. 3,50 Mk. 5,— Mk. 4,10 Mk. 4,80 Mk. b Mit diesem Termin wird die Reichsstempelabgabe für denselben Zeitraum, für den die Brand- "sicherungsbeiträge zu entrichten sind, mit erhoben. Zuwiderhandlungen sind mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen zu ahnden. Diese Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft. 221 » II V. Dresden, am 20. März 1918. Ministerium des Innern. Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstände erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur i Nachstehende Verordnung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 4^ ( Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottiusf, am 28. März 1918. Die Gemeindevorstände. i Die Verordnung vom 26. November 1917 — Nr. 2092 3 in 8 — die Vertilgung der Sperlinge betreffend, wird dahin abgeändert, bah das Fangen mit Netzen und Schlingen verboten wird. 2m übrigen sind bei Anordnung der durch die genannte Verordnung oorgeschriebenen Vertilgungsmatznahmen bie Bestimmungen der Verordnung vom 5. April 1882 (GVBl. S 81) und des Vogelschutzgesetzes vom A>. Mai 1908 (RGBl. S. 317), die durch die Verordnung vom 26. November 1917 nicht aufgehoben worden sind, genau zu beachten. Bon einer Heranziehung der Schuljugend bei der Vertilgung der Sperlinge ist «bzusehen. Ministerium des Innern, Abteilung für Ackerbau, Gewerbe und Handel. mst st«' vr. Roscher. kür 6ie ^utmerksumlceiten, 6ie un8 aniasslicli 6er Xonslrmstion un8erer ^üiiA8ten koctiter Lmmi erwiesen wor6en 8>n6, Zanken wir dier6urck auis herrlichste. Lrnst unä Prau. c Laü^ mat. Ausweises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen werden nicht zugelassen. Die obengenannten Zelten sind streng einznhalten, außerhalb derselben werden Brottarten nicht ausgegeben. Es wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die vorstehenden Ausgabezeiten die Nummern der Brottartenhefte maßgebend sind, was bei etwa stattgefundenen Umzügen besonders zu beachten ist. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brot- rc. Karten zu ertnnem. Rindfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage b. Kalbfleisch mit eingewachsenen Knochen oder Knochenbeilage c. Hackfleisch 6. Blutwurst, Leberwurst und Brühwurst Mettwurst Brandversicherungsbeiträge. Am 1. April dieses Jahres sind die Brandoersicherungsbeiträge auf den 1. Termin 1918 fjj, 1 Pfg. von jeder Versicherungseinheit für die Gebäude sowie für Stückbeiträge und mit 1Vs Pfg. /Ä/- eZ/e //M/reZZttHe/r a/rZä^ZZcZr Z/on u/rse/'es Fo/r/res u-i> /rZereZurc/r tt/rse/'/r /^^ZZ^Z^r Oa/rL. FZ/isr/o/r /^Zr^/rö/n/ras, /9/S. Höchstpreise für Ganseküken. > Da trotz wiederholt ausgesprochener Warnung für Gänseeier und Gänsekükm in letzter Zeit Preise ^fordert und gezahlt worden sind, die in gar keinem Verhältnis stehen zu den Höchstpreisen für lebende Ad geschlachtete ausgewachsene Gänse, wird bestimmt, daß beim Verkauf von Gänseküken durch den Achter für das Stück im Alter bis zu 2 Tagen ein Preis von 3 Mk. ! im Alter bis zu 14 Tagen ein Preis von 5 Mk. !- - - 8 - - - - 4 - - - ---21- - s -6- j M überschritten werden darf. Die Preise gelten ab Stall des Züchters. Beim Weiterverkauf darf , ^gesamt ein Zuschlag von 1 Mk. einschließlich der Beförderungskosten nicht überschritten werden. Die i ^"gesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. 1985 II 8 III. Dresden, den 18. März 1918. Ministerium des Innern. Brotkartenausgabe in Neustadt. Die Ausgabe der Brot- rc. Karten auf die nächste Versorgungszeit an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brothefte Freitag, den 5. April 1918, im hiesigen Rathause. Die Ausgabe der Karten erfolgt in folgender Weise: Pieisstuse c 4, - Mk. Pro!- iiliS MWarlemSBe i« Menbmj). Die Ausgabe der Brot- rc. Karten auf die nächste Versorgungszeit an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brothefte Freitag, den 5. April 1918, im hiesigen Rathause M-'/F ,, ^9- 9 „ , s-V.10 . , -/41O-V,1O , . deren Stellvertreter (Ehefrauen), Bekanntmachung. Nachdem die Behändigung der diesjährigen Gemeindeeinkommensteuerzettel im allgemeinen beendigt _ „ in Behinderungsfällen (als solche gelten Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsvorstande ausgestellten Nachstehende Bekanntmachungen werden hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorftände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 25. März 1918. 1. Nachstehende Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts wird mit dem Hinzu- lügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß angefleischte Fresser der L-Klasse zuzuzählen sind. ! im Meldeamt i im Sparkassen- / zimmer l im Gemeindekassen- / zimmer. Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter (Ehe- frauen) zu erscheinen. An ander« Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungs vorstand« ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brot- und Fletschkarten nicht ausgehändigt werden. Ausikrhulb der psttKAeNliNlUtK Zellen werden Brot und Fleischkarten nicht ausgegebcn. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brot- und Fleischkarten zu erinnern. V >» I<<<<<<<<<L<<<<K Maschinelle Betriebsgegenstünde fällig. Verordnung über die Preise von Schlachtrindern. Vom 15. März 1918. Auf Grund des 8 8 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse Ms dxr Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 243) wird in Ab weichung vom 8 7 Abs. 1 Nr. 2 derselben Verordnung folgendes bestimmt: ' , Artikel 1. Bis auf weiteres darf beim Verkaufe von Schlachtlindern durch den Viehhalter der Meis für 50 Kilogramm Lebendgewicht bet ausgemästeten oder vollsleischigen Ochsen und Kühen über ^3ahre, Bullen über 5 Jahre und angefleischten Ochsen, Kühen, Bullen und Färsen jeden Alters (Klasse L) leinlu" ^0 Mk. nicht übersteigen. Die bisherige Preisabstufung nach Lebendgewicht kommt in Wegfall. Artikel 2. Diese Verordnung tritt am 18. März 1918 in Kraft. Berlin, den 15. März 1918. Der Staatssekretär d«s Kriegsernährungsamts. von Waldow. 2. Auf Grund dieser Verordnung erhält 8 4 der Bekanntmachung über einheitliche Höchstpreise >rams> M Rind-, Kalbfleisch und Wurst vom 12. Dezember 1917/29. Januar 1918 folgende Fassung: in, Pi Sofern die Kommunalverbände keine niedrigeren Preise bestimmen, wozu sie beim Vorliegen der Voraussetzungen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, gelten die vorstehenden Preise als _ Höchstpreise im Sinne des Höchstpretsgesetzes- 2030s II 8 III. HI Dresden, den 19. März 1918.Ministerium bes Innern. Die Ausgabe der Brotkarten erfolgt Freitag, den 5. April 1918 abends 7—8 Uhr in den bekannten Ausgabestellm durch die Brotpfleger. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 28. März 1918. Brandversicherungsbeiträge. Am 1. April d. I. sind die Brandoersicherungsbeiträge auf den 1. Termin 1918 mit 1 Pfg. von jeder Versicherungseinheit für die Gebäude sowie für Stückbeiträge und mit 1Vr Pfg für maschinelle Betriebsgegenstände fällig. Mit diesem Termin wird die Reichsstempelabgabe für denselben Zeitraum, für dm die Brand versicherungs-Beiträge zu entrichten sind, mit erhoben. Die Brandversicherungsbeiträge und die Reichsstempelabgabe sind bis spätestens zum 10. Aprll d. I. bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 28. März 1918. (L. 2. iul Psläs) 8l6KMür, Ostern 1918. Gr. Kleiderschrank, Wasch gestell, Küchenrahmen, Lyra- Konzert - Zither, Halb - Leiter zu verk. Siegmar, Amalienstr. 7, pari. echte Rasse, zu verkaufen oder V "t gegen gute Legehenne zu ver tauschen Rabenstein, Parkstr. N. Ein Kinderwagen, ein Stühlchen und ein Wicgepferd billig zu verkaufen Rottluff, Kastanienstraße 8b, pt. "e" All« zu Handelszwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zusammengebracht«n Pferde- 'er 6" ^stände unterliegen auf Grund von 8 16 Abs. 3 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 — Reichs- «letzbl. S. 519 — insofern der Beaufsichtigung durch d«n Bezirkstierarzt, als der Verkauf oder Mat- °>e Abgabe der Pferde untersagt ist, so lange nicht durch die bezirkstierärztliche Antersuchung das Nicht- Vorhandensein von Seuchen festgestellt ist. - Werden solche Pferde eingestellt, so haben sowohl der Unternehmer als auch die Besitzer von 1 ^t! s und Prioatställen, wo die Einstellung erfolgt, spätestens innerhalb 24 Stunden nach Einstellung I VH "Et Pferde dem Bezirkstierarzt unter Angabe der Stückzahl der Pferde Anzeige zu erstatten. . Die Untersuchung hat der Bezirkstierarzt, der hierüber Buch zu führen hat, dem Besitzer der Pferde A bescheinigen, was bei Händlern mit Pferden in dem von ihnen zu führenden Kontrollbuch (8§ 20 bis , der Aussührungsvorschriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911 zum Viehseuchengesetze — Reichs- Uetzbl. 1912 S. 3 —,8 23 der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 — Gesetz- und ^erordnungsbl. S. 56 —) zu geschehen hat. i- Die Kostm der Untersuchung, die dem Besitzer der Pferde zur Last fallen, werden durch Wertmarken die Staatskasse nach Ziffer 1 unter 2 und b der Gebührensätze der Verordnung vom 7. Juni 1914 besetz- und Verordnungsbl. S 160) dergestalt erhobm, daß ausgewachsene Pferde den Rindern, Fohlen w zu 1 Jahre den Kälbern gleich zu erachten sind. ist, werden diejenigen Beitragspflichtigen, welchen ihre Steuerzettel nicht behändigt werden konnten, hierdurch aufgesordert, wegen Mitteilung des Einschätzungsergebnisses sich bei der hiesigen Ortssteuereinnahme zu melden. Reichenvrand, am 28. März 1918. D«r Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Am 1. April 1918 wird der 1. Termin der Gemeindeeinkommensteuer und des Schulgeldes auf 1918 fällig. Es wird 'dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß nach Ablauf der für die Bezahlung zugelassencn 14tägigen Mist gegen Säumige das Mahn- bez. Pfändungsversahren eingeleitet werden wird. Holz-Bevkauf zunächst bis 4. April d. I. an die Besteller, alsdann an Jedermann: Scheite Km 30 Mk., Rollen Km 26,50 Mk. und Schwarten 23 Mk. in der Brauerei von Johannes Esche, Rabenstein. Kriegswirtschaftssteil« Rab«nst«tn, am 25. März 1918. Herr Hugo Paul Röller ist am 11. März 1918 von der Kgl. Amtshauptmannschaft Lhemnitz als Gemeinde-Expedient und Protokollant für die hiesige Gemeinde in Pflicht genommen worden. Rottluff, am 27. März 1918. D«r Gemeindevorstand. und zwar an die Haushaltungen des I. Bezirks Brotkartenheft Nr. 1— 150 nachm. von 2 — 3 151— 300 3 — 4 H. Bezirks 301— 450 2 — 3 451— 600 3 — 4 HI. Bezirks 601— 750 2 — 3 ,, 751— 900 3 — 4 IV. Bezirks 901—1050 2 -3 „ 1051—1200 3 — 4 Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. ' Bezugspreis: Vierteljährlich 30 Pf. — Anzeigen werden außer in der Geschäftsstelle (Reichenbrand, Nevoiatstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Reichenbrand und von Herrn Kaufmann Emlil Winter Ille Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 20 Pf. berechnet. Schlup der Anzeigen-Annayme Freitags nachmittag 2 Uhr. — Fernsprecher Amt Siegmar 244. Vereinsinserate können nicht durch Fernsprecher aufgegeben werden. ochenblatt für Reichendrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff