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Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff : 08.12.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-12-08
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Heimatverein Reichenbrand e. V.
- Digitalisat
- Heimatverein Reichenbrand e. V.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1067800220-191712080
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1067800220-19171208
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1067800220-19171208
- Sammlungen
- LDP: Bestände des Heimatvereins Reichenbrand e. V.
- Saxonica
- Zeitungen
- Bemerkung
- Vorlagebedingter Textverlust.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, ...
-
Jahr
1917
-
Monat
1917-12
- Tag 1917-12-08
-
Monat
1917-12
-
Jahr
1917
- Titel
- Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff : 08.12.1917
- Autor
- No.
- [2] - -
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Nach einem vom Königlichen Ministerium des Innern von der landwirtschaftl. Versuchsstation in Dresden herbeigezogenen Gutachten kommen für die Bekämpfung -er Sperlinge noch folgende Maßnahmen in Betracht: 1 2m Winter, wenn die Nahrung knapp wird, bietet das Fangen der Sperlinge einigen Erfolg. Zum Fangen sind besonders die Schlagnetze von K. E. A. Müller in Schlotheim in Thüringen geeignet Das Aufstellen und Bedienen dieser Netze ist zuverlässigen Personen zu übertragen, die für die Freilassung ins Netz gegangener nützlicher Vögel (Finken, Meisen usw). Ge währ bieten. 2. Als ein sehr wirksames und überall ohne Nachteil und wesentliche Kosten ausführbares Mittel erweist sich das Zerstören der Sperlingsbrut an Stellen, die der Sperling als Nistplatz bevorzugt (Dachsimse, Balkenvorsprünge usw.). Der Erfolg dieses Mittels wird wesentlich erhöht, wenn durch Aufhängen von Sperlingsnestern für Vermehrung der Nistgelegenheiten gesorgt wird. Sobald der Sperling die Nester bezogen hat und brütet, werden sie ausgenommen. Dieses Verfahren wird wiederholt, sobald eine neue Brut beginnt, muh aber gewissenhaft besorgt werden, wenn die Nester wirklich der Vernichtung und nicht der Vermehrung der Sperlinge dienen sollen. Aus Nistkästen für Singvögel, die von Sperlingen bezogen sind, was man bereits an dem liederlichen Nestbau mit heraushängenden Strohhalmen erkennt, wird die Sperlingsbrut durch Ausschütten der Kästen entfernt. Sperlingsnester zum Aufhängen liefert die Firma Walter Menzel, Dachziegelwerk in Holzkirchen bei Lauba in Schlesien zum Preise von 20 Pfg. für das Stück. 3. Erlaubnis zum Abschiehen von Sperlingen als einer gemeinnützigen Tätigkeit ikt hinreichend zuverlässigen Personen, Pflanzenbauern und Liebhabern, künftig in möglichst entgegenkommender Weise zu erteilen. 4. Das Vergiften der Sperlinge mit Strychnin-Weizen ist auf eingefriedigte Räume, Speicher usw. zu beschränken, in die der Sperling eindringt, andere nützliche Vögel aber und sonstiges Geflügel keinen Zutritt haben. Der Erfolg der Bekämpfung der Sperllngsplag« hängt von der allgemeinen Durch führung der vorstehend unter Pkt. 1—4 genannten Mahnahmen im ganzen Lande ab. Zu Pkt. 1. Um zum Fangen der Sperlinge anzuspornen, hat das Kgl. Ministerum des Innern die Gewährung einer Fangprämie von 5 Pfg. für je einen abgelieferten Sperling aus Staats mitteln in Aussicht gestellt. Fangprämien sollen zunächst nur für bis zum 30. April 1818 abgelieferte Beweisstücke vergeben werden. Die Gemeindebehörde hat über die verlagswsise aus der Gemeinde kasse zu zahlenden Fangprämien eine genaue Nachweisung zu führen und die Nachweisung bis zum 1V. Mai 1918 zur Vermeidung des Verfalls der Forderung zur amtshauptmannschaftl. Kasse zwecks Erstattung des verlegten Betrags einzureichen. Zu Pkt. 2. Das Zerstören der Brutstätten der Sperlinge wird den Gemeinden hier mit besonders zur Pflicht gemacht. Zum Ankäufe von Sperlingsnestern ist das Ministerium des Innern evtl, bereit, bedürftigen Gemeinden auf Antrag — dieser wäre bei der Amtshauptmannschaft einzureichen — Beihilfen bis zur vollen Höhe des Kaufpreises zu gewähren. Eine nähere Anweisung über die Vertilgung der Sperlinge durch auszuhängende Nistkästen enthält die Nr. 13 der Sächs. landwirtschaftl. Zeitschrift vom 30. März 1912, Seite 164/165. Zu Pkt. 3. Zur Erteilung der Schieherlaubnis ist im vorliegenden Falle nur die Amts hauptmannschaft zuständig. Dahingehende Gesuche würden bei der Gemeindebehörde einzureichen und von dieser mit Aussprache über die Zuverlässigkeit des Nachsuchenden und die Lage des Grundstückes, auf dem der Abschuß erfolgen soll, an die Amtshauptmannschaft weiterzugeben sein. Königliche Amtshauptmannschaft Chemnitz. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindeoorstände zu Relchenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, den 6. Dezember l917. Bekanntmachung, betreffend die Entrichtung des Waren umsatzstempels für das Kalenderjahr 1917. Auf Grund des 8 161 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze werden die zur Entrichtung der Abgabe vom Warenumsätze verpflichteten gewerbetreibenden Personen und Gesellschaften aufgefordert, den steuerpflichtigen Jahresbetrag ihres Warenumsatzes für das Kalenderjahr 1917 bis spätestens zum Ende des Monats Januar 1918 der zuständigen Steuerstelle schriftlich oder mündlich anzumelden und die Abgabe gleichzeitig mit der Anmeldung einzuzahlen. Die zuständigen Steuerstellen sind s) je für den Bezirk ihrer Gemeinde die Stadträte der Städte mit der revidierten Städteordnung, die Bürgermeister der übrigen Städte und die Gemeindeoorstände der Landgemeinden, d) für die selbständigen Gutsbezirke in den hauptzollamtlichen Bezirken Bautzen, Chemnitz, Dresden II, Leipzig II, Plauen, Zittau und Zwickau diese Hauptzollämter, c) überdies für die selbständigen Gutsbezirke in den Hauptzollamtsbezirken Annaberg und Freiberg das Hauptzollamt Chemnitz, in den Hauptzollamtsbezirken Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau das Hauptzollamt Dresden II, in den Hauptzollamtsbezirken Grimma und Leipzig l das Hauptzollamt Leipzig II, in dem Hauptzollamtsbezirk Eibenstock das Hauptzollamt Plauen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Vieh zucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Beläuft sich der Jahresumsatz auf nicht mehr als 3000 Mark, so besteht eine Verpflichtung zur Anmeldung und eine Abgabepflicht nicht. Wer der ihm obliegenden Anmeldeverpflichtung zuwiderhandelt oder über die empfangenen Zahlungen oder Lieferungen wissentlich unrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zwanzig fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 150 Mark bis 30000 Mark ein. Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind Vordrucke zu verwenden. Soweit solche den Anmeldepflichtigen noch nicht zugestellt sind, können sie bei den Steuerstellen kostenlos entnommen werden. Steuerpflichtige sind zur Anmeldung ihres Umsatzes verpflichtet, auch wenn ihnen Anmeldevordrucke nicht zugegangen sind. Dresden, am 1. Dezember 1917. Königliche Generalzolldirektion. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf die eingetretene kältere Jahreszeit werden die Grundstücksbesitzer bez. deren Stellvertreter auf strenge Einhaltung der Bestimmungen des Regulativs, die Aufrechterhaltung der Ordnung, Reinlichkeit und des Verkehrs auf den Straßen betr., hingewiesen. Insbesondere sind die Besitzer von Grundstücken verpflichtet: 1 ., bei jedem Schneefall durch Auswerfen des Schnees unmittelbar an ihren Häusern und Grundstücken längs der Straßenfront einen mindestens 1 Meter breiten Fußweg herzustellen und zu umerhalten; 2 ., bei Frost die an den Dächern oder Dachrinnen von unmittelbar an Straßen und Fußwegen anliegenden Häusern sich bildenden Eiszapfen, sowie den über die Dächer überhängenden Schnee abzustoßen; 3 ., bei Glätte die Fußwege mit Sand so oft zu bestreuen, als dieses zur Sicherung der Fußgänger erforderlich erscheint, um Ansprüche, welche andernfalls aus der gesetzlichen Haftpflicht hergeleitet werden könnten, zu vermeiden; 4 ., durch Beseitigung von Schnee und Eis insbesondere aus den Gerinnen das Ablaufen des Wassers tunlichst zu fördern; 5 ., die vor den Häusern befindlichen Schleusen offen zu halten, überhaupt für das Abläufen des Tage- und Abfallwassers besorgt zu sein. Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß zufolge Anordnung der Kgl. AmtshauptmannsäM Chemnitz das Fahren mit Ruschelschlitten (das sog. Rodeln) und das Schlittschuhlaufen auf öffent' lichen Wegen verboten ist. An Eltern, Pfleger und Erzieher ergeht das Ersuchen, auf ihre Kinder und Pflegebefohlenen wegen Beachtung des Verbots in geeigneter Weise einzuwirken. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach ß 14 des vorgenannten Regulativs, in Verbindung mit 8 366, 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit einer Geldstrafe bis zu 30 M bestraft. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 7. Dezember 1917. Die Gemeindeoorstände. Weihnachtsliebesgaben. Das vierte Kriegs-Weihnachtsfest naht wieder heran. Unsere Truppen werden dasselbe nochmals fern der Heimat verleben müssen. Wir wollen deshalb auch in diesem Jahre unseren Feldgrauen durch Zusendung von Liebesgaben eine Weihnachtsfraude bereiten. Die geehrte Einwohnerschaft bitten wir dmher, unser Vorhaben durch Zuweisung von Geldspenden freundlichst unterstützen zu wollen. Für Erfüllung unserer Bitte im voraus herzlichste« Dank. Siegmar, am 20. November 1917. Der Kriegshilfsausschutz. Klinger, Vorsitzender. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der seitherige stellvertretenden Sparkasse ^^erer Herr Friedrich Emil Müller aus Adorf i. V. heute als Gegenbuchführer für die hiesige Sparkasse in Pflicht genommen worden ist. Siegmar, am 1. Dezember 1917. Der Gemeinderat. Klinger, Gemeindevorstand. Wasserwerk Rabenstein. Um die hiesigen Hausbesitzer rc., deren Grundstücke an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sin^ vor Schaden zu bewahren, wirb mit Eintritt der kälteren Jahreszeit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Wassermesser gut einzupacken und vor Frost zu schützen sind. Bei stärkerer Kälte sind außerdem die Hausleitungsn abzustellen und dadurch vor dem Eingefrieren und Zerplatzen zu schützen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 6. Dezember 1917. Pferdevormusterrrng. Alle Pferdebesitzer von Rabenstein werden für die am Montag, den 1«. Dezember, vorm. von 8 Uhr vor dem Rathause stattfindenden Pferdevolmusterung noch besonders aufmerksam gemacht. Alle Pferde sind vorzuführrN Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 7. Dezember 1917. Im Rittergute Niederradenstein: a) eine herrschaftliche Wohnung mit Parkgenutz zu vermieten, d) ca. 200WW Stück gebrannte Ziegeln zu verkaufen, cj ein zweisitziger leichter Parkwagen zu kaufe« gesucht. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 6 Dezember 1917. Familien-Untevstützung. Die Auszahlung der Bezirksunterstützung an die Familien der zum Heeresdienst einberufen^ Mannschaften für den Monat Dezember 1917 soll Montag, den 17. Dezember d. I. von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—260 und nachm. 2—5 Uhr für die Markeninhaber 261 — Ende im hiesigen Rathaus und zwar genau der Markennummer nach erfolgen Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 7. Dezember 1917. Beamten-Verpflichtung. Heute sind Karl Friedrich Berthol - von hier als Hilfsschutzmann und Straßenwärtergehilfe und Fräulein Marie Elsa Rottluff, bisher Hilfsarbeiterin in Chemnitz, als Verwaltungsgehilfin in Pflicht genommen worden. Rottluff, am 1. Dezember 1917. Der Gemeindevorstand. Kirchliche Nachrichten. Parochie Reichenbrand. Ani 2. Advent, den 9. Dezember, Vorm. 9 Uhr Predigtgottesdienst: Hilfsgeistlicher Schwarze. Dienstag Abend 8 Uhr Jungfrauenverein. Mittwoch Abend 8 Uhr Kriegsbetstunde mit Abendmahl: Hilfs geistlicher Schwarze. Donnerstag Nachm. 2 Uhr Grotzmütterchenverein, Abend 8 Uhr Nähabend. Amtswoche: Pfarrer Rein. Parochie Rabenstein. Am 2. Advent, 9. Dezember, Vorm. 9 Uhr Predigtgottesdienst mit Beichte und heil. Abendmahl: Pfarrer Kirbach. Vorm. 3/U1 Uhr Konfirmandengottesdienst: Hilfsgeistlicher Leidhold. Abends 8 Uhr Versammlung des ev. Jünglingsvereins. Montag Vr8 Uhr Probe der Mitglieder der kirchl. Jugend vereine. Montag 8 Uhr Vorstandssitzung des Hausväterverbands im „Weißen Adler". . Mittwoch 8 Uhr Versammlung des ev. Jungfrauenvereins. Freitag 8 Uhr Krtegsbetstunde: Hilfsgeistlicher Leidhold. Wochenamt: Pfarrer Kirbach. Rabenstein. Da das Gotteshaus auch bei größerer Kälte nicht geheizt werden kann, wird vom Sonntage an der Gottesdienst in abgekürzter Form gehalten werden. Rabenstein. Bei der hiesigen Gemeinde-Sparkasse wurden im Monat November 1917 200 Einzahlungen im Betrage von 31642 Mk — Pf. geleistet; dagegen erfolgten 82 Rückzahlungen im Betrage von 10635 Mk. 80 Pfg. Die Gesamteinnahme betrug 31713 Mk. 81 Pfg., die Gesamtausgabe 28148 Mk. 83 Pfg. und der bare Kassenbestand am Schlüsse des Monats 8768 Mk. 12 Pfg. Der gesamte Geldumsatz im Monat November beziffert sich auf 59862 Mk. 64 Pf. Ar Jilszebtt M ZeituWWMen. 1) Verbot anonymer Anzeigen. (Bundesratsver ordnung vom 19 Dezember ISIS; R. G. Bl. S. 8S7.) Anzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe, Düngemittel oder Gegenstände des Kriegsbedarfs angeboten werden, oder in denen zur Abgabe von Angeboten über solche Gegenstände aufgefordert wird, dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder der Firma sowie der Wohnung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Abdruck gebracht werden. , 2) Genehmigung von Anzeigen über An- und Ver kauf von Lebens- und Futtermitteln. (Bekannt machung des Reichskanzlers vom 24. Juni 1816: R. G. Bl. S. 581.) Nach § 12 dieser Verordnung ist es verboten, in perio dischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 1. ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde des Ortes der gewerblichen Niederlassung oder, in Ermangelung einer solchen, des Wohnorts des Anzeigenden sich zum Er werbe vonL ebens- und Futtermitteln zu erbieten oder zur Abgabe von Preisangeboten auf sie aufzufordern, 2. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Lebens- und Futtermitteln oder über die Vermittelung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigenden oder die Menge der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte und über den Anlaß oder den Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Vermittelung zu erwecken. 3.) Genehmigung von Anzeigen über An- und Ver kauf von Arzneimitteln. (Bundesratsverordnung vom 2S. März 1817; R. G. Bl. S. 279.) Nach tz 10 dieser Verordnung sowie der Ausführungs verordnung des König!. Ministeriums des Innern vom 28. März 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 106) ist es verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 1. ohne vorherige Genehmigung der Polizeibehörde (Amts hauptmannschaft, Stadtrat) sich zum Erwerbe von Arznei mitteln zu erbieten, 2. zur Abgabe von Preisangeboten auf Arzneimittel aufzufordern, Zwei Krauen von KUdung Roman von E. Willkomm. Fortsetzung. Nachdruck verböte"' Frau v. Königsheim kündigte in dem Brief einen baldig^ Besuch an, um sich mit der Jugendfreundin wieder eiE auszusprechen und sich ihren Rat zu erbitten. Sie beE sich, schrieb sie, in einer völlig verzweifelten Lage, h»^ keinen Freund mehr, dem sie volles Vertrauen schenken kon» 3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerns von Arzneimitteln oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die geeignet sind, einen Irrtum die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigenden oder d>e Menge der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte oder übet den Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder tm Vermittlung zu erwecken. 4) Genehmigung von Anzeigen über An- und Per kauf von Tabakwaren. (BundesratsverordnttpS vom 28. Juni 1917; R. G. Bl. S. 56S.) Nach 8 10 dieser Verordnung, sowie der Ausführung^. Verordnung des Königl. Ministeriums des Innern vE 18. Juli 1917 (Sächs. Staatszeitung Nr. 166) ist es verbot^ in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilung^ die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt 1. ohne vorherige Genehmigung der von der Landes zentralbehördebestimmten Stelle (in den Städten mit revidiertet Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshaupt' Mannschaft) sich zum Erwerbe von Tabakwaren zu erbiete»' 2. zur Abgabe von Preisangeboten auf Tabakwatt» aufzufordern, 3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußert^ von Tabakwaren oder über die Vermittlung solcher Geschah Angaben zu machen, die geeignet sind, einen Irrtum übe die geschäftlichen Verhältnisse des Anzeigenden oder die MeE der ihm zur Verfügung stehenden Vorräte oder über de" Anlaß oder Zweck des Ankaufs, Verkaufs oder der Lee mittlung zu erwecken. Eid mi Echt ir Machte E Kön in den Eig Kim d Äen lode i! 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