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Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Radenstein und Rottluff H 39 Sonnabend, den 27. September 1913 Reichenbrand, am 26. September 1913. Der Gemeindevorstand. Reichenbrand, am 26. September 1913. Der Gemeindevorstand. Taufscheines, eines Der Gemeindevorstand. Rottluff, am 26. September 1913. Der Gemeindevorstand. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. festgesetzt. Rottluff, am 25. September 1913. Notstandsmaßnahmen für eine eventuell eintretende Arbeitslosigkeit. Hierzu wird beschlossen, den Bauausschutz zu beauftragen, über die diesbezüglich vorzunehmenden Arbeiten dem Gemeinderat Bericht zu erstatten; cl) von einer amtshauptmannschaftlichen Verfügung, die Veranstaltung von Vorträgen aus Mitteln der Gehe-Stiftung betr.; e) von einem Schreiben des sächsischen Gemeindebeamtenvereins wegen Veranstaltung von Hochschulkursen; Y von einem Beihilfen gesuch des Frauenvereins Tobiasmühle, welches man auf sich beruhen läßt; §) von der Einladung des Damenstenographenvereins zu seinem am 30. dieses Monats stattsindenden 10. Stiftungsfest. 2. Die Beschlußfassung über Beitritt zur Landesgruppe Königreich Sachsen für Jugendhilfe wird ausgesetzt. 3. Kommt eine Verfügung über das Wohnungswesen zur Vor lage. Der Herr Vorsitzende wird die eingegangene Statistik mit den Wohnungspflegern einer Beratung unterziehen und das Weitere veranlassen. 4. Der Nachtrags-Entwurf zum Ortsgesetz über die Tagegelder und Reisekosten der Gemeindebeamten wird angenommen. 5. Auf einen Antrag der Anlieger der Weststraße, den Ausbau der letzteren betreffend, wird beschlossen, vorläufig über den Ausbau Wieder-Zmpfscheines, Schulentlassungsscheines, Konfirmationsscheines, . Am 3V. September dieses Jahres wird der II. Termin der diesjährigen Einkommen- und ^gänzungssteuer fällig und ist spätestens bis zum 21. Oktober dieses Jahres Vermeidung des Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme zu Mchten. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetreibenden ein Beitrag die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen bez. 3 Pfennigen N» jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte ci des Einkommen-Steuer- Masiers eingestellte Einkommen entfällt. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Nevoigtstratze 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff cntgegen- gmommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Amfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen-Annahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Bereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Ahr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Sitzung des Gemeinderates zu Reichenbrand vom 23. September 1913. Öffentliche Sitzung. 1 - Der Gemeinderat nimmt Kenntnis: a) von der amtshaupt- ^^schaftlichen Verpflichtung des Registrators Leistner als III. stell- Etenden Standesbeamten und der des bisherigen Hilfsexpedienten Schorn als Sparkassenkontrolleur; d) von der Aufnahme dreier ^Mr Einwohnerin den sächsischen Staatsuntertanenverband; cj von E amtshauptmannschaftlichcn Verfügung wegen Ergreifung von Handelsgewerbe am Erntefest-Sonntage. Die Geschäftsstunden zum Handel mit Fleischwaren und Delikatessen, sowie mit sonstigen Etz-, Trink- und Materialwaren — einschl. von Tabak und Zigarren — am Erntefest-Sonntage — den 28. September d. I. — werden hiermit zufolge amtshauptmannschaftlicher Bekanntmachung vom 27. Sep tember 1894 auf die Zeiten von K bis 8 Uhr vormittags» 11 bis 1 Uhr mittags und 3 bis 9 Uhr nachmittags Handelsgewerbe am Erntefest-Sonntage. Die Geschäftsstunden zum Handel mit Fleischwaren und Delikatessen, sowie mit sonstigen Eß- Trink- und Materialwaren — einschl. von Tabak und Zigarren — am Erntefest-Sonntage den 28. September cr. werden hiermit zufolge amtshauptmannschaftlicher Bekanntmachung vom 27. Sep tember 1894 auf die Zeiten von KVs bis 8Vs Uhr vormittags, 11 bis 1 Uhr mittags und 3 bis 9 Uhr nachmittags und für den übrigen Handel von vormittags 11 bis 9 Ahr abends festgesetzt. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 26. September 1913. Versteigerung. Montag, den 29. September 1913, nachm. 4 Uhr sollen im Hofe des hiesigen Rathauses verschiedene Möbel, Kleiderstücke und 1 Taschenuhr meistbietend gegen sofortige Barzahlung öffentlich versteigert werden. Der Bollstreckungsbeamte zu Rabenstein, am 26. September 1913. Handels- und Gewerbekammer-Beiträge. Mit Genehmigung des König!. Finanzministeriums wird zur Deckung des Aufwandes der Handelskammer und der Gewerbekammer in Chemnitz mit dem zweiten diesjährigen Staats- einkommensteuer-Termine und zwar am 30. September d. I. von den beteiligten Handeltreibenden ein Betrag von zwei Pfennigen und von den Gewerbetreibenden ein Betrag von drei Pfennigen auf jede Mark desjenigen Steuersatzes, welcher nach dem Tarife auf das in Spalte C des diesjährigen Einkommensteuer-Katasters eingestellte Einkommen entfallen würde, erhoben. Die Beitragspflichtigen werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß die Beiträge vom 6. Oktober vr. ab durch den Schutzmann eingeholt werden. Bekanntmachung. Die am 1. Oktober dieses Jahres fälligen Brandversicherungs-Beiträge sind nach Ortsgefahren klasse III mit IV4 Pfg- pro Einheit bis spätestens zum 1V. Oktober dieses Jahres bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Neustadt, am 25. September 1913.Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Am 30. dieses Monats ist der II. Termin der staatlichen Einkommen- und Erganznngs- fällig. Die Steuer ist bis spätestens zum 21. Oktober dieses Jahres °ie hiesige Ortssteuereinnahme abzuführm. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren Gleitet werden. V Neustadt, am 25. September 1913. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Am 30. September 1913 ist der 2. Termin der staatlichen Einkommen- und Ergänzungs steuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 21. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetreibenden ein Beitrag für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen bez. 3 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte c! des Einkommensteuer- Katasters eingestellte Einkommen fällt. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 25. September 1913. Freistellen im Annastifte zu Schweikershain Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Neustadt, Rabenstein, Reichenbrand und Rottluff, am 25. September 1913. Die Gemeindevorstände. Hauslisten. » In den nächsten Tagen werden nach Vorschrift der 88 34 bis 41 des Einkommensteuergesetzes vom ? Juli 1900 und der §8 35 bis 41 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1900 die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter Hauslisten ausgehändigt werden, welche nach den vor- ^kuckten Anleitungen nach dem Stande vom 12. Oktober d. Z. auszufüllen sind. Es wird hierbei Mders daraus hingewiesen, daß die von den Mietsbewohnern zu entrichtenden Mietzinsen von den Aftern selbst anzugeben sind, und daß sich die letzteren die wegen unrichtiger Angabe des Mietzinses ^tretenden Nachteile zuzuschreiben haben. Die ausgefüllten Hauslisten sind bei Vermeidung einer im ^genannten Gesetze vorgesehenen Straf« bis zu 50 Mark binnen 10 Tagen, von der Zusertigung selben an gerechnet, im Gemeindeamt während der üblichen Geschäftsstunden von erwachsenen Personen, bei der Prüfung der Listen sich etwa notwendig machende Auskünfte erteilen können, abzugeben. Reichenbrand und Rabenstein, am 26. September 1913.Die Gemeindevorstände. > In dem Annastifte zu Schweikershain bei Waldheim finden konfirmierte Mädchen aus ländlichen Mlien Unterkunft in Haushaltungsarbeiten, weiblichen Handarbeiten und Fortbildungsfächern. Der ^erricht beginnt Ostern und dauert in der Regel ein Jahr. Die Aufzunehmenden dürfen nicht unter -i! Und nicht über 18 Jahre zählen, sie müssen gesund und kräftig sein. Blutarme Mädchen pflegen körperlichen und geistigen Anforderungen der Anstalt nicht gewachsen zu sein. Das Ministerium des Innern, das die den Zöglingen des Stifts gebotenen Vorteile weiteren suchen zugänglich machen und zu gleichem Vorgehen an anderen Orten anregm möchte, will für eine Aahi geeigneter, würdiger und bedürftiger Mädchen aus verschiedenen Landesteilen das Anterrichts- Wegegeld von Ostern nächsten Jahres ab ganz oder teilweise bezahlen. Bewerbungen um eine dieser Stellen sind bis zum 15. November dieses Jahres Vilich an Herm Pfarrer Rost in Schweikershain zu richten und zwar unter Beifügung ärztlichen Gesundheitszeugnisses, Zeugnisses des Seelsorgers über das sittliche Wohlverhalten, Zeugnisses der Ortsbehörde über die Bedürftigkeit der Bewerberin. Dresden, am 19. September 1913.—Ministerium des Innern. . Nachdem nach der Verordnung des König!. Justizministeriums zur Ausführung des § 2 des Mührungsgesetzes zur Strafprozetzordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879 die Arliste zur Ml der Schöffen und Geschworenen für den Ort Reichenbrand neu aufgestellt worden ist, wird unter Mweis auf die im Aushängekasten des hiesigen Rathauses ersichtlichen Gesetzesparagraphen hiermit 'könnt gemacht, daß diese Arliste vom 1. Oktober 1913 an eine Woche lang für Jedermann öffentlich "k Unterzeichnetem zur Einsicht ausliegt und innerhalb dieser einwöchigen Frist Einwendungen gegen Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gemeindevorsteher "kzubringen sind- Reichenbrand, am 26. September 1913. Der Gemeindevorstand. Am 1. Oktober dss. Js. werden die Brandversicherungsbeiträge auf den H. Termin 1913 Höhe von 1Vs Pfennig von jeder Versicherungseinheit fällig und sind spätestens dis zum 15. Oktober dieses Jahres "K die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen/ Bekanntmachung. Am 1. Oktober dss. Jhs. sind die Brandversicherungsbeiträge auf den 2. Termin 1913 mit IV2 Pfennig von jeder Versicherungseinheit für die Gebäude und für maschinelle Betriebsgegenstände ebenso die aus früheren Terminen sich berechnenden Stückbeiträge fällig. Die Beiträge sind bis spätestens den 10. Oktober 1913 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsversahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme zu entrichten. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 25. September 1913. Gemeindennlagen und Schulgeld. Am 1. September war der 3. Termin der diesjährigen Gemekndeanlagen und des Schulgeldes fällig. Gegen die Säumigen wird nunmehr alsbald das Mahn- und Beitreibungsoerfahren ein geleitet werden, wenn Zahlung nicht umgehend erfolgen sollte. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 26. September 1913. Bekanntmachung. q. Zur Bekämpfung von Waldbränden wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß zu Hilfeleistung bei solchen nicht nur die Feuerwehr, sondern auch das Publikum, das meist in Menge L?strömt, gesetzlich verpflichtet ist. Es ist nun mehrfach die Wahrnehmung gemacht worden, daß das - um ngn dieser Verpflichtung nicht unterrichtet ist und wird deshalb darauf hingewiesen, daß es im Weigerungsfälle nach 8 360 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches strafbar macht. . Zugleich wird noch auf die Notwendigkeit schnellster Meldung von wahrgenommenen Waldbränden nächstgelegenen Gemeinde- oder Forstamt oder einer sonst geeigneten Person oder Stelle auf- ^ksam gemacht. Neustadt, Rabenstein, Reichenbrand und Rottluff, den 24. September 1913. Die Gemeindevorstände. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der III. Termin Wassersteuer bis zum 14. Oktober dieses Jahres die Wasserwerkskasse abzuführen ist. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. V Neustadt, am 25. September 1913.Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Gelegentlich des Quartalwechsels nimmt man Veranlassung, die Einwohnerschaft auf die pünktliche Bewirkung der An-, Um- und Abmeldungen von Personen jeden Alters, innerhalb 3 Tagen, sowohl im eigenen, als auch im Interesse einer geordneten Meldeamtsverwaltung hinzuweisen. An- und Abmeldungen sind tunlichst persönlich zu bewirken. Ist jedoch hierorts zugezogenen Personen die persönliche Anmeldung nicht möglich, so haben sie im hiesigen Einwohnermeldeamt — RathausZimmer5 —einen Personalbogen zu entnehmen und denselbennach eigenhändiger, genauer Ausfüllung in leserlicher Schrift unter Beifügung von Legitimationspapieren (Familienstammbuch, Trau- und Geburtsschein, Militärpapier«, Arbeits- und Dienstbuch rc. sofort wieder daselbst einzureichen. Legitimationspapiere sind stets, auch bei persönlicher Anmeldung vorzulegen. Am- und Abmeldungen sind unter Vorlegung des Wohnungsmeldescheins zu bewirken- Gleichzeitig werden die Haus- bez. Quartierwirte darauf aufmerksam gemacht, daß sie für die rechtzeitige An-, Am- und Abmeldung ihrer Untermieter mit verantwortlich sind. Die Nichtbeachtung der Vorschriften zieht Bestrafung nach sich. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 26. September 1913. Meldungen im Fundamt Rabenstein. Verloren: 1 Handtäschchen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 25. September 1913.