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Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein nnd Rottluff Halis' ISIS Sonnabend, den 30. November ? Maus Pfand- Der Gemeindevorstand. 8 ^öe. a kn" :le, zold Die Wahlen finden 2 r. hat in Kouverts, welche von der Gemeinde geliefert werden, zu erfolgen. Die zu Wählenden sind auf dem im Termine abzugebenden Sttm abzugebenden Stimmzettel so genau anzugeben, Montag den 16. Dezember 1912 Und 1 Der Gemeindevorstand. Fernsprecher Nr. 325. Fernsprecher Nr- 32b. Ge lle- auf gen für welche die einzelnen Gewählten eine einheitliche Größe von einem A 30 M :i heN" hen, hen, für die Klassen der „Ansässigen" che, und können. Rottluff, am 29. November 1912. Der unterzeichnete Gemeindevorstand macht dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt, daß nach f der für die Bezahlung zugelassenen I4tägigen Frist gegen Säumige das Mahn» bez. sandungsverfahren eingeleitet werden wird. Reichenbrand, am 25. November 1912.Der Gemeindevorstand. Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Es werden alle stimmberechtigten Gemeindemitglieder geladen, sich (zur Vornahme dieser Wahl einzufinden, mit dem Bemerken, daß die bis zum Ablauf der festgesetzten Stunden noch nicht Erschienenen nicht weiter zur Teilnahme an der Wahl zugelassen werden können. Auf den Stimmzetteln sind die Namen und die Klasse, rangieren sollen, deutlich und zweifellos anzugeben. Die Stimmzettel sollen von weißem Papier sein und Vs Bogen — 10/16 cm haben. Nach den Bestimmungen der rev. Landgemeinde-Ordnung Meldungen im Fundamt Rabenstein. Gefunden: 1 Paket Garn. Verloren: 1 goldener Damen-Klemmer. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 28. November 1912. Bohnerwachs Terpentinöl — Stahlspäne Futzbodenöl Broneen, Osenlack Sonnabend, den 28. Dezember 1912, nachmittags 6 bis 9 Uhr und für die Klasse der „Unansässigen" Sonntag, den 29. Dezember 1912, nachmittags 1 bis 4 Ahr im Gasthofe „Zum grünen Tal" hierselbst statt und werden alle stimmberechtigten ansässigen und unansässigen Gemeindemitglieder geladen, sich zur Vornahme dieser Wahl einzufinden, mit der Bedeutung, daß die bis 9 bezw. 4 Ahr an der Wahlurne noch nicht Abgefertigten zur Teilnahme an der Wahl nicht zugelassen werden können. Der Wahlakt ist öffentlich und die Stimmzettel-Abgabe in Person auszuüben. Niemand kann in derselben Gemeinde ein mehrfaches Stimmrecht ausüben. Anansässigen Frauenspersonen, sowie juristischen Personen steht ein Stimmrecht nicht zu. Wählbar ist jedes stimmberechtigte männliche Gemetndemitglied, welches im Gemeindebezirk seinen wesentlichen Wohnsitz hat und bei welchem die Voraussetzungen zu der betreffenden Klasse vor handen sind. Die Fälle der dauernden oder vorübergehenden Ausschließung vom Stimmrecht sind in 8 35, die Gründe der Ablehnung der Wahl in 8 38 der Landgemeinde-Ordnung bezeichnet. Einwendungen gegen das Wahlverfahren selbst sind nach 8 51 der rev. Landgemeinde-Ordnung binnen 14 Tagen nach der Stimmenauszählung und zwar bis 29. bez. 3V. Dezember 1912 abends 5 Ahr bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Lhemnitz anzubringen. Rabenstein» am 10. November 1912. Der Gemcinderat. Wilsdorf, Gem.-Vorst. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition iRelchenbravb, Ncvotgtstratze 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen- k^vmmeu und pro Ispaltige Petitzeile mit 1b Pig. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch mir nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeige«-Annahme i« der Expedition bis spateste«- Freitags nachmittags S Uhr, bei de« Annahmestellen bi- nachmittag- 2 Uhr. VeretuSinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegcben werden. Ilir die höchstbesteuerten ansässigen Gemeindemitglieder von Punkt 10 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags und Nr die mindestbesteuerten ansässigen Gemeindemitglieder an demselben Tage von Punkt 3 Uhr bis 7 Uhr nachmittags im Restaurant „Schweizerhaus Rabenstein" (Besitzer: Arthur Richter, Antonstraße 10) ""beraumt. Als Wahlvorsteher ist der unterzeichnete Gemeindevorstand und als Stellvertreter Gemeindeältester Iohannes Esche bestimmt worden. Gemeindeabgaben. Am 1. Dezember a. o. ist der 4. Termin der Gemeindeabgaben und des Schulgeldes fällig. Bekanntmachung. Den 1. Dezember d. I. ist der 4. Termin der diesjährigen Semeindeanlagen und der letzte Termin des Schulgeldes fällig. Ls wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß diese Anlagen und Schul gelder zur Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bis zum 15. Dezember ». «. an die hiesige Gemeindekasse abzuführen sind. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 29. November 1912. Alarmübung in Neustadt betr. In der Zeit vom 30. November bis mit 2. Dezember 1912 findet eine Alarmierung der hiesigen freiwilligen Feuerwehr statt. Zur Vermeidung von Irrtümern wird dies hiermit bekannt gemacht. Neustadt, am 28. November 1912.Der Feuerlöschdirektor. Gemeinderatswahl. Mit Ende dieses Jahres scheiden aus dem Gemeinderate ein Drittteil der Gemeindevertreter aus, und zwar die Herren: Anton Lohse, Johann Müller und Ernst Schmiedel, welche sofort wieder wählbar sind. Es macht sich demzufolge die Wahl von 1 Vertreter aus der II. — mittelbesteuerten — Klasse der Ansässigen, I IH. — niedrigbesteuerten — Klasse „ „ und I „ „ „ Klasse der Unansässigen, und zwar auf die Zeit vom 1. Januar 1913 bis mit 31. Dezember 1918 nötig. Gleichzeitig ist aus den vier Klassen der Gemeindevertreter an Stelle der Herren Anton Lohse, Hermann Adler, Oskar Ahnert und Hermann Berthold, und zwar auf die Zeit vom 1. Januar 1913 bis mit 31. Dezember 1914 je 1 Ersatzmann zu wählen. „ vom 24. April 1873 und den Ab- änderungsgesetzen sind im allgemeinen stimmberechtigt alle Gemeindemitglieder, die die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, das 25. Lebensjahr erfüllt haben und im Gemeindebezirk ansässig sind oder daselbst seit wenigstens 2 Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben. Das Stimmrecht ist Lebertran - Lmulrion Wacholdersaft — Fenchelhonig — Johannisbeersaft Husten-Bonbons und -Tropfen Bienenhonig, garantiert rein Bekanntmachung. Auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und der Sächs. Ausführungsver ordnung vom 7. April 1912 wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht: Die 10 tägige Beobachtung von Viehtransporten ist aufgehoben. Die Untersuchung des nach Sachsen eingeführten Klauenviehs hat bei allem Klauenvieh — also auch bei dem "on Privaten eingeführten und auch bei den Ferkelschweinen — beim Entladen an der Rampe oder In einem nicht weiter als 2000 Meter von dieser entfernten Gewahrsam bezirkstierärztlich stattzufinden. Das Treiben von Schweinen und Gänsen ist im allgemeinen verboten; Ausnahmen sind indessen in gewissen Fällen zulässig. Soweit sich Ställe von Viehhändlern in Gast- und Schankwirtschasten befinden, müssen !>e getrennt von den Gastställen und derart gelegen sei, daß ihr Betreten durch Anbefugte verhindert Verden kann. Sie dürfen solange, als in ihnen Handelsrinder oder Handelsschweine untergebracht sind, iu anderen Zwecken nicht benutzt werden. Die Ortspolizeibehörden können die Einstellung von fremden Nauenvieh zum Zwecke des Handels oder der polizeilichen Beobachtung in den vorgenannten Stallungen "erbieten, wenn nach den örtlichen- oder Verkehrsverhältnissen zu befürchten steht, daß sich eine Über tragung einer Seuche auf benachbarte oder in den Gast- und Schankwirtschaften verkehrende Tiere nicht Vit Sicherheit vermeiden läßt. Anzeigepflichtige Seuchen sind folgende: 1, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinder- Ützch«; 2., Tollwut; 3., Rotz; 4., Maul- und Klauenseuche; 5., Lungenseuche des Rindviehs; V Pockenseuche der Schafe; 7., Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs; 8., Räude der Einhufer und der Schafe; 9., Schweineseuche, sofern sie mit erheblichen Störungen des Allgemeinbefindens der erkrankten Tiere verbunden ist, und Schweinepest; 10-, Rotlauf der Schweine einschl- des Nesselfiebers (Backsteinblattern); 11-, Geflügelcholera und Hühnerpest; '2., äußerlich erkennbare Tuberkulose des Rindviehs; 13., Influenza der Pferde, sowie 14., Gehirn- rückenmarksentzündung und Gehirnentzündung der Pferde Die früheren Verordnungen, besonders auch die vom 5. August 1909, Tötung milzbrandverdächtiger Tiere ohne Blutentziehung betr-, sind aufgehoben und werden die ohne polizeiliche Anordnung getöteten Und mit Milzbrand behafteten Rinder wieder entschädigt und zwar nach dem Schlachtwerte. . Im Übrigen wird den Viehbesitzern im eigenen Interesse dringend empfohlen, bei allen erheblichen Erkrankungen von Tieren sofort, bet Tag oder Nacht, den Fleischbeschauer oder Tierarzt zuzuziehen. Bei etwaigen Tötungen in Notfällen ist ebenfalls sofort der Fletschbeschauer zur Veranlassung des vetteren zuzuziehen. Relchenbrand, Rottluff und Rabenstein, am 22. November 1912. Die Gemeindevorstande. A 48, veri> nel -Ä daß über deren Personen kein Zweifel übrig bleibt. Nach den Bestimmungen der rev. Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 und den Abänderungs- Gesetzen sind im allgemeinen stimmberechtigt alle Gemeindemitglieder, welche die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, das 25. Lebensjahr erfüllt haben und im Gemeindebezirke ansässig sind oder daselbst seit wenigstens 2 Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben. Anansässige Frauens personen sowie juristischen Personen steht ein Stimmrecht nicht zu. Das Stimmrecht ist in Person aus zuüben; für die ansässige Ehefrau kann jedoch der Ehemann stimmen, dafern er für seine Person stimmberechtigt ist und von seinem persönlichen Stimmrecht keinen Gebrauch machen will. Niemand kann in derselben Gemeinde ein mehrfaches Stimmrecht ausüben. Die Wählbarkeit steht jedem stimmberechtigten männlichen Gemeindemitgliede zu (in der hiesigen Gemeinde, also auch den sogen. Forensern). Die Fälle der dauernden oder vorübergehenden Ausschließung vom Stimmrechte sind in 8 35, die Gründe der Ablehnung der Wahl in 8 38 der rev. Landgemeindeordnung bezeichnet. Einsprüche gegen die aufgestellten Wahllisten, welche vom 3. Dezember bis mit 16. Dezember 1912 im Gemeindeamt« — Kassenzimmer — zur Einsicht ausliegen, sind innerhalb der Auslegungsfrist, und zwar bis 16. Dezember 1912, nachmittags 6 Ahr bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande zu erheben, Einwendungen gegen das Wahlverfahren aber nach 8 51 der rev. Landgemeindeordnung binnen 14 Tagen nach der Stimmenauszählung, und zwar bis 11. bezw. 12. Januar 1913, nachmittags 6 Uhr bei der Kgl. Amtshauptmannschaft Lhemnitz anzubringen Zuletzt wird noch besonders darauf hingewiesen, daß die Wahllisten auch Sonntag, den 8. und Sonntag, den 15. Dezember or., vormittags 11 bis 12 Ahr im Gemeindeamt« eingesehen werden Bekanntmachung. Mit Ablauf dieses Jahres scheiden aus dem Gemeinderate aus folgende, jedoch sofort wieder Mlbare Mitglieder, und zwar die Herren: Hermann Barthel, Oskar Berger, Hermann Crusius, «lax Hofmann, Louis Matthes. Es sind deshalb Ergänzungswahlen vorzunehmen und zwar sind in Gemäßheit des Ortsstatuts "vm 25. September 1901 nebst Nachträgen für diesmal zu wählen: 1-, in der Klasse der höchstbesteuerten Ansässigen: 3 Ausschußmitglieder und 2 Ersatzmänner, 2., „ „ „ „ mindestbesteuerten Ansässigen: 2 Ausschußmitglieder und 2 Ersatzmänner, 3., „ „ „ „ mindestbesteuerten Unansässigen: 1 Ausschutzmitglied und 3 Ersatzmänner. Behufs Vorbereitung der nach dem Gesetze und dem Ortsstatute zwischen den einzelnen Klassen getrennt zu haltenden Wahlen liegen vom 16. November 1912 die Gemeinderatswahllisten 14 Tage Nag in der Expedition der Gemeindeverwaltung hier zu Jedermanns Einsicht aus und können Einsprüche gegen dieselben innerhalb dieser Zeit von den Beteiligten bei dem unterzeichneten Gemeinde- "orstand erhoben werden. Am 7. Dezember 1912 ist die Wahlliste zu schließen und können von diesem Tage ab unerledigte Einsprüche nicht mehr berücksichtigt werden. Alle stimmberechtigten Gemeindemitglieder, welche in den Listen sich nicht eingetragen befinden, dürfen sich an der Abstimmung nicht beteiligen. Die Wahlen selbst sind aus Sonnlag den 15. Dezember 1912 Nr die mindestbestcuerten Unansässigen Gemeindemitglieder von Punkt U llhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags, ß Gefunden vurde in hiesiger Flur 1 Geldbettag. Reichenbrand, am 25. November 1912. Man» kräftÄ e Ei"' wöh^ Haushalt-Seifen in Stücken und Riegeln. Div. Schmierseifen Starke — Gallseife