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über Sommerhalbjahre von 6—8 Uhr, im Winter l 11—2 Uhr und abends von 6—8 llhr, c. beim Handel mit Milch, vormittags im Königliche Amtshauptmannschaft. Der Gemeindevorstand. Chemnitz, am 16. April 1901. Nac be sen fii-ma IVIenke!. kLboosleill, den 11. Oktober 1912. MU nc Siegmar, Friedrich-August-Str. 12,1. l. Schönes möbl. Zimmer, Nähe Bahn Hof, an anst. Herrn od. Dame zu verm. Siegmar, Friedr.-Aug.-Str. 12 ii l. . An Mesdi . M ^°digt Di b M ilhr V. beim Handel mit Brot und Weitzer Bachware — ausschließlich der Konditoreiwaren " mit Ausnahme jedoch der für den Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden des amt^ hauptmannschaftltchen Bezirks bestimmten Stunden unbeschränkt, L. beim Handel mit Fleischwaren und Delikatessen im Sommerhalbjahre (15. April bis 14. Oktober) vormittags von 6—8 Uhr und abends von 6—8 Uhr, im Winterhalb jahre (15. Oktober bis 14. April) vormittags von 7—S Uhr und nachmittags v"" 6—8 Uhr, Halbjahre von 7—S Uhr, mittags von .. - — v. beim Handel mit sonstigen Etz, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tab"" und Cigarren — ingleichen beim Kleinhandel mit Heizung- und Beleuchtungsmateri^ vormittags im Sommer von 6—8 Uhr, im Winter von 7—S Uhr und mittags verwiesen. Rottluff, am 10. Oktober 1912. Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird unter Aufhebung der Bekannt machung vom 24. Juni 1893 folgendes bestimmt: I. 1. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeiten beschäftigt werden: Woche lang für Jedermann öffentlich bei Unterzeichnetem zur Einsicht ausliegt und innerhalb dieser einwöchigen Frist Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gemeindevorstand anzubringen sind. Neustadt, am 9. Oktober 1912.Der Gemekndevorstand. von 11—2 Uhr. 2. Bei allem übrigen Handel dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, — insoweit nicht fi" einzelne Gemeinden ortsstatutarisch wettergehende Beschränkungen eingeführt sind — an Son"' und Festtagen nur in der Zeit von vorm. 11 bis nachm. 2 Uhr, am 1. Oster-, Pfingst- u"" Weihnachtsfeiertag, am Lharfreitag und Totenfestsonntag, sowie an den Bußtagen aber über haupt nicht beschäftigt werden. 3. An den vier Sonntagen vor Weihnachten können Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beim Hanöö mit solchen Waren, die vor dem Vormittagsgottesdienste verkauft werden dürfe"- vormittags von 7—9 Uhr und von 11 Uhr bis nachmittags 7 Uhr, bei dem Handel anderen Waren von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 8 Uhr beschäftigt werden. 4. Der Verkauf von Obst darf in den von Spaziergängern und Landpartien berührten offene" Verkaufsstellen während der Zeit der Obsternte an Sonn- und Festtagen in der Zeit vo" 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags stattfinden. 11. Soweit nach Punkt I an Sonn-, Fest- und Bußtagen eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlinge" und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbebetrieb in offenen Verkauf"' stellen an diesen Tagen überhaupt nicht stattfinden. III. Sofern Geschäfte Waren führen, welche verschiedenen Verkaufszeiten unterliegen, oder deren Verba"! an Sonn-, Fest- und Bußtagen überhaupt nicht gestattet ist, darf ein Verkauf dieser Waren nur in dafür bestimmten Zeit, ein Verkauf der übrigen, vom Handel ausgeschlossenen Waren aber nicht stattfinde"' IV. Auf den eigentlichen Schank- und Gastwirtschaftsbetrieb finden die vorstehenden Beschränkung^" keine Anwendung. V. Hinsichtlich des Handels- und Geschäftsverkehrs an den Kirchweih- und Erntefesttage" bewendet es bei den Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. September 1894. VI. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend unter I bis III getroffenen, oder gegen die densel^" Gegenstand betreffenden ortsstatutarischen Bestimmungen werden nach 88 146a und 151 der Reichsgeweri"' ordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Meldungen im Fundamt Rabenstein. Gefunden: 1 Portemonnaie mit Inhalt. Verloren: 1 Portemonnaie mit 10 Mark Inhalt. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 10. Oktober 1912. >eh ^bur Keigh ^Eebu Nat *"fge Md >sch As e, l Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Beginn des Winterhalbjahres — 15. Oktober — wir" die amtshauptmannschaftliche Bekanntmachung vom 16. April 1901, die Sonntagsruhe im Handel"' gewerbe betr., hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Neustadt, Rabenstein, Reichenbrand und Rottluff, am 10. Oktober 1912. Die Gemeindevorstände. Baurechtliches Ortsgesetz. Nachdem zu dem II. Nachtrags zum baurechtlichen Ortsgesetze für die Gemeinde Rottluff die oberbehördliche Genehmigung erteilt worden ist, liegt derselbe vom 14. Oktober er. ab 14 Tags lang zur Einsichtnahme im hiesigen Gemeindeamte — Kassenzimmer — während der gewöhnliche" Geschäftszeit aus. Rottluff, am 10. Oktober 1912. Der Gemeindevorstand. 1. «Kami 2. Hört Hrswei «< eine: 4. Hsatb kineini kni O Hehm 5. 6. Atzung! «"NN ri Hm h «"Rai Bekanntmachung. Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß die in den letzten Tagen ausgegebenen Haus- listen nach dem Stande vom 12. Oktober 1912 vorschriftsmäßig ausgefüllt, bis spätestens, den 16. Oktober 1912 im Rathause während der üblichen Geschäftsstunden zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis 59 M. abzugeben sind. Die Abgabe hat durch erwachsene Personen zu erfolgen, welche in der Lage sind, sich notwendig machende Auskünfte erteilen zu können. Der Abgabetermin muß in Rücksicht auf die gesetzlich vorge schriebenen Fristen pünktlich innegehalten werden, andernfalls die Strafbestimmungen unnachsichtlich zur Anwendung gebracht werden müssen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 10. Oktober 1912. Bekanntmachung. Am 15. dieses Monats ist der 2. Termin der katholischen Kirchenanlagen fällig. Derselbe ist bis spätestens zum 23. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Es wird dies mit Lem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf dieser Frist gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden wird. Neustadt, am 10. Oktober 1912.Der Gemeindevorstand. Dank. Zurückgekehrt vom Grabe unserer lieben, guten, unvergeßlichen, viel zu früh dahingeschiedenen Mutter, Tochter, Schwester, Tante, Groß- und Schwiegermutter, Frau Lina verw Schmidt, geb. Förster, sagen wir allen Verwandten, Freunden, Bekannten und Hausbe wohnern, sowie dem Frauensparverein für den schönen Blumenschmuck und für die zahlreiche Begleitung zur letzten Ruhestätte unsern herz lichsten, tiefgefühltesten Dank. Ferner Dank der Gießerei-Abteilung der Firma Lindner 6- Co. für dm schönen Blumenschmuck. Vor allem auch Dank Herrn Pfarrer Weidauer für die trostreichen Worte am Grabe und der Schwester Marie für ihre mühevolle Aufopferung. Dir aber, teure Entschlafene, rufen wir ein „Ruhe sanft" und „Habe Dank'- in Deine Kühle Gruft nach. Die tieftrauernden Kinder nebst Mutter und übrigen Hinterbliebenen. Rabenstein, den 11. Oktober 1912. Bekanntmachung. „ Denjmigen Steuerpflichtigen, welche mit dem 2. Termin der diesjährigen Einkommen- und Ergänzungssteuer noch im Rückstände sind, wird hierdurch bekannt gegeben, daß nach behördlicher Anweisung am 22. Oktober ds. Mts. das Mahn- und Zwangsoollstreckungsverfahren beginnt und die Säumigen die dadurch entstehenden Kosten sich selbst zuzuschreiben haben. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 10. Oktober 1912. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß das Reinigen der Schornsteine in der Gemeinde Rabenstein in der Zeit vom 15. bis 30. Oktober 1912 stattsindet. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 10. Oktober 1912. ^bur Aäck nudc So Bet Bedarf aller Hlcheits- iilid Tmer- Bindereien von frischen und künstlichen Blumen, sowie zur Anfertigung von Blumenarrangements hält sich bestens empfohlen v. Svkumsnn Gärtnerei neben Nevoigts Fabrik. Leim I^eim§LNAe unseres kllverekrten Zeniorckeks, des Kerr» LsnunerrÄ RlWÜ Wl^kl ist es uns ein Iderrenskedürtnis, auf diesem We§e unsere grosse trostlose Betrübnis 2um Ausdruck ru bringen und damit nocb einen letzten tietzefübltesten Dank über das Orab binaus ru verbinden bür die allgemein bekannte Diede und HerrensAüte des Verewigten und für seine beispiellose Vorsorge für alle, die unter ibrn gearbeitet und ibm nabe gestanden. „Ledlake wokl, Du edler Nensckenfreund!" VL8 g68amt6 ksamten- uns ^k-b6it6k-p6N80NLl Todes-Anzeige. Am Mittwoch den 9. Oktober abends 7 Ahr verschied nach langer schwerer Krankheit mein lieber Sohn, unser guter Bruder, Schnager und Onkel Wim) Richard Winkler im Alter von 24 Jahren. Dies zeigt tiefbetrübt an Emma verw. Winkler, nebst Kindern und übrigen Hinterbliebenen. Siegmar, den 11. Oktober 1912. Die Einäscherung findet Sonntag den 13. Oktober vorm. 11 Uhr im Krematorium zu Chemnitz statt. Dnser LdrviamllxUvS, lleff Mmrsi kIW UM Bitter pp. ist durck Tod aus unserer lVlitte gescbieden. Viele Satire bat der Verstorbene als Dirigent unserm Vereine gedient und sieb um die Entwickelung des Ver eins grosse Verdienste erworben. VTr werden ibm ^eder- reit ein ebrendes Andenken bewabren und rufen ibm ein „blabe D^k" in die Ewigkeit nacb. Der lViMigkAligvemn zu ksböMm. Ottoiasr Vors Bekanntmachung. Am 15. Oktober 1912 wird der 2. Termin der katholischen Kirchen und Schulanlagen fällig. Die Steuer ist bis zum 29. Oktober 1912 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bez. Zwangsvollstreckungsverfahrens eingeleitet werden. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 10. Oktober 1912. Schöffen- und Gefchworenen-Urliste. Die für den hiesigen Ort auf dieses Jahr aufgestellte Schöffen- und Geschworenen-Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 15. bis mit 21. Oktober or. bei dem Unterzeichneten zu Federmanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf die Gesetzesvorschriften der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des Kgl. Sächs. Gesetzes vom I. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, . R« "Mn l H des Mom H Ec: "Gra N< H des ««mmi MN ü Mich Be ekren «Ich r schnei Hrden Mbei kben. «r Ve Hens Hach ö«bur Etric Osw .Polst '"fgel .Nub h-sch ^Louh Sc Mfnu M Mkrhe r Dc ''Na r lüs! Wckckeick Hie! Gelegenheit. " Ein Partteposten ^8eiäkn^ 8amk UVMV " AM" enorm billig. "HW Kein Laden, nur Wohnung. Fabrik-Reste-Niederlage Siegmar, Rosmarinstr. 3, " gegenüber der Schule. Dank. Zurückgckehrt vom Grabe meiner lieben, viel zu früh dahin geschiedenen Gattin, unserer guten Mutter, Tochter, Schwiegertochter, Schwester, Schwägerin und Tante Frau Klara Hedwig Hommel geb. Schubert drängt es mich, allen Verwandten, Freunden und Bekannten für die liebevolle Teilnahme und für die überaus zahlreiche Begleitung zur letzten Ruhestätte meinen tiefgefühltesten Dank auszufprechen. Besonderen Dank den Hausbewohnern, dem Turnverein Rabenstein und der Männerriege, sowie meinen Chefs, den Herren Hermann und Richard Barthel für die herrlichen Blumenspenden. Ferner innigen Dank dem gesamten Beamten- und Arbeitspersonal der Firma Herm. Barthel für die reiche Spende. Dank auch Herrn Hilfs geistlichen Gebhardt für die tröstenden Worte am Grabe. Ganz besonderen Dank aber der lieben Schwester Marie für ihre auf opfernde liebevolle Pflege während der langen und schweren Krank heit der lieben Entschlafenen. Dir aber, liebe Hedwig, rufe ich ein „Habe Dank" und „Ruhe sanft" in Deine Kühle Gruft nach. Der trauernde Gatte VUIzr Lommel nebst Kindern und übrigen Hinterbliebenen. Rabenstein, Siegmar, Chemnitz, Grüna, am 4. Oktober 1912. O Tod, du unbarmherzig Wort, Du reißt das Herz vom Herzen fort. Du fragest nicht nach Sorg und Leid, Wenn laut der Kinder Jammer schreit. Du reißt die Liebe ohn' Erbarm', Die Gattin aus des Gatten Arm. Neuerbautes haurgrundstiick Eia Herr dann AB «hatten LLLL7-EL Siegmar, Friedrich-August-Str. 12,1. l. K IV. 6 in die Exped. dss. Bl- Zwei WHellen sm Neustadt, Kahnstr. 5, 1 Tr. l. Schlafstelle frei Siegmar, Amalienstr. 5,1. l.