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Universitätszeitung
- Bandzählung
- 19.1975
- Erscheinungsdatum
- 1975
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-197500004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1770109730-19750000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1770109730-19750000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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- Digitalisat
- SLUB Dresden
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Zeitschrift
Universitätszeitung
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Band
Band 19.1975
-
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Band 19.1975
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Forschung/Recht 5 Arbeitsgruppe Ozeanologie der Sektion Physik der KMU wirkt am RGW-Abkommen „Meeresforschung" mit EKAM-73 - Ein Symbol für gemeinsame Arbeit. Der wissenschaftliche Fortschritt ist in zunehmendem Maße mit der Entwicklung der inter nationalen Zusammenarbeit verknüpft. Das gilt ganz beson ders für die Geophysik, da zum einen die natürlichen Prozesse in der Atmosphäre, in den Meeren und in der festen Erde keine Ländergrenzen kennen, und zum anderen der Aufwand für jede neue Erkenntnis im raschen Steigen begriffen ist. Ein Beitrag von Thomas Foken und Doz. Dr. P. Hupfer. Die Meßplattform im Kaspischen Meer mit 40 Meter Wassertiefe und einer Uferentfernung von 25 km. Foto: Sektion Physik nnerhalb der sozialisti schen Staatengemein schaft vollzieht sich auch die Zusammenarbeit in den geophysikalischen Disziplinen in einer neuen Qualität, besonders seit der XXIV. Parteitag der KPdSU in Erkenntnis der großen volkswirtschaftlichen und wissen schaftlichen Bedeutung der Erfor schung der natürlichen Ressourcen Und der Umwelt richtungweisende Beschlüsse faßte, die auch im RGW- Komplexprogramm ihren Nieder schlag fanden. Bas in der Folge abgeschlossene RGW-Abkommen „Meeresforschung“ wurde so auch für die Arbeits gruppe Ozeanologie der Sektion Physik der KMU zur Grundlage einer sich immer intensiver ent- wickelnden Zusammenarbeit mit der UdSSR und anderen sozialisti schen Ländern. Die Meeresforschung gehört heute mit zu den aufwendig sten Wissenschaftszweigen, und viele Länder können nicht die er forderlichen Mittel auf bringen. Una Meeresforschung in dem für ihre Volkswirtschaft notwendigen Umfang zu betreiben. Der Zusam- menschluß der Forschungspotentiale der RGW-Länder erlaubt aber auch auf diesem Gebiet, daß alle Teilnehmer gleichberechtigt „an vorderster Front“ forschen und die gemeinsam erzielten Gesamtergeb nisse für ihre nationalen Volks- wirtschaften nutzbar machen kön nen. innerhalb des RGW-Abkommens -Meeresforschung“ nimmt das Pro blem der Wechselwirkung zwischen Meer und Atmosphäre eine zentrale Stellung ein. Die genaue Kenntnis der Prozesse des Austausches von Energie, Wasser. Gasen und festen Substanzen zwischen den Geosphä- Ten bildet die Grundlage zur Lösung globaler Probleme wie der lang fristigen Wettervorhersage, der vieljährigen Klimaschwankungen in Atmosphäre und Meer, der künst lichen Beeinflussung von Naturpro zessen, des Wasserhaushaltes der Erde, der Beurteilung des Selbst reinigungsvermögens von Atrhö- sphäre und Meer u. a. m. Dabei ist klar, daß ein so großes Forschungs gebiet in viele Einzelprobleme unter gliedert ist, die in Etappen bearbei tet werden müssen. Von hohem wissenschaftlichen'wie auch unmittelbarem volkswirtschaft lichem Interesse ist in diesem Zu sammenhang die Untersuchung der. Besonderheiten der physikalischen Felder, Bewegung. Temperatur, Bei mengen usw. in der Luft und im Wasser, die sich im Bereich von Küsten einstellen, wo die feste Erde und das Meer, die in ganz un terschiedlicher Weise im Energie- und Stoffaustausch mit der Atmo sphäre stehen, aneinandergrenzen. Abei- gerade im Küstengebiet be stehen erhebliche volkswirtschaft liche Aktivitäten (Seeverkehrswirt- schäft, Kernenergieanlagen, Küsten schutz, Erholungswesen, Fischerei, Förderung von Rohstoffen aus dem Meer, aber auch Schutz vor Ver unreinigungen), die mit den Natur bedingungen in Zusammenhang ste hen und entsprechend abgesichert werden müssen. Zusammenarbeit dreier Länder Daher haben sich die UdSSR, die VR Polen und die DDR zum Ziel gesetzt, komplexe Untersuchungen Von EKAM-73 zu KASPEX-75 Drei erfolgreiche Jahre der Zusammenarbeit im RGW in der Übergangszone zwischen Land und Meer durchzuführen. Der Startschuß fiel 1973, als sich über 20 Wissenschaftler aus den drei Ländern am Maritimen Observato rium Zingst der KMU zum ersten gemeinsamen „Küstenexperiment“ trafen, das unter der Bezeichnung EKAM-73 (Einflüsse der Küste auf Atmosphäre und Meer) bekannt wurde. Über mehrere Wochen hin weg wurden in der unmittelbaren Uferzone der Ostsee die wichtigsten meteorologischen und ozeanologi schen Größen kontinuierlich gemes sen und insbesondere der Austausch von Wärme- und Bewegungsenergie zwischen Luft und Wasser studiert. Über die Ergebnisse dieser ersten komplexen Bestandsaufnahme wurde im Juli 1974 ein internationales Symposium in Leipzig durchgeführt, während der gemeinsame Publika tionsband 1975 in Polen erscheinen wird. Die Durchführung dieses er sten Gemeinschaftsunternehmens so zialistischer Länder zu Fragen der natürlichen Prozesse in der ufer nahen Zone des Meeres gerade in Zingst war gleichzeitig eine Würdi gung der bisherigen Untersuchungen der Arbeitsgruppe Ozeanologie der Sektion Physik auf diesem Gebiet. In einem noch größeren Umfang und in seiner Zielsetzung stärker auf die Erfassung der dynamischen Prozesse, Strömung, Seegang, Mate rialtransport in der ufernahen Zone des Meeres ausgerichtet, wurde schon im Herbst 1974 ein weiteres Gemeinschaftsunternehmen gestar tet. Die Polnische Akademie der Wissenschaften war an ihrer Küsten station an der Ostsee Gastgeber des RGW-Experiments „Lubiatowa-74“. Hier war die Arbeitsgruppe Ozeano logie mit einem umfangreichen Meßprogramm beteiligt und ins gesamt 10 Mitarbeiter unserer Gruppe hatten wiederum Gelegen heit, sozialistische Integration an Ort und Stelle mitzuerleben und mitzugestalten. Die Bearbeitung der Ergebnisse ist noch im Gange. Sie werden im Spätherbst dieses Jahres in Gdansk beraten und für die Ver öffentlichung vorbereitet. Es ist zu erwarten, daß in einigen Jahren weitere Küstenexperimente ähnlichen Umfangs auf der Grund lage der bereits erzielten Ergeb nisse durchgeführt werden. Aber die Zusammenarbeit, die gemeinsame Planung von Arbeiten und die Be ratung von Ergebnissen zwischen den Partnern läuft ohne Unterbre chung. KMU-Fallsonde im Experiment Ausdruck dafür ist die Beteiligung unserer Arbeitsgruppe an der dies jährigen Expedition KASPEX-75 der Akademie der Wissenschaften der UdSSR in das Kaspische Meer. Im März/April 1975 arbeitete und lebte Th. Foken in einem sowjeti schen Kollektiv auf einer ehemali gen Erdölbohrinsel, die heute eine einmalig günstige Meßplattform bil det (siehe Bild). Während dieser Ex pedition wurde die von uns ent wickelte und schon während EKAM-73 mit Erfolg angewendete Fallsonde zur Erfassung der Tempe ratur-Feinstruktur der untersten • Luftschichten über dem Meer zu sammen mit sowjetischen Meß apparaturen eingesetzt. Dabei konnten neuartige Ergebnisse über die Struktur der dünnen lami naren Grenzschicht über dem Meer in Abhängigkeit von der Wellen bildung erzielt werden, die nach Abschluß der Expedition in Moskau an Akademieinstituten und an der Lomonossow-Universi.tät bereits vorgetragen wurden. Eine konkrete Einladung zur weiteren aktiven Mitarbeit im Jahre 1976 unterstrich noch das große Interesse an diesen Untersuchungen, die Grundfragen des Austauschmechanismus zwi schen Wasser und Luft berühren. Auf diese Weise wird die wissen schaftliche Tätigkeit der Arbeits gruppe Ozeanologie immer stärker durch die enge Zusammenarbeit mit der UdSSR und anderen Bru derländern geprägt — eine Ent wicklung. die noch vor wenigen — Jahren nicht in dem jetzt eingetre tenen Umfang erwartet werden konnte und die .es auch unserer re lativ kleinen Arbeitsgruppe ermög licht, Anschluß an das internatio nale Niveau zu halten. Es muß dankbar erwähnt werden, daß zum Zustandekommen dieser erfreulichen Bilanz der Zusammen arbeit mit unseren Freunden die Leitungsorgane der Universität, wie auch der Sektion Physik durch die Unterstützung unserer organisato risch nicht immer einfachen Vor haben wesentlich beitrugen. it dem Abschluß eines Arbeitsvertrages reali siert der größte Teil der Werktätigen unserer Re publik sein Recht auf Arbeit. Mit dem Ar beitsvertrag übernimmt der Werktätige eine bestimmte Tä tigkeit innerhalb eines Arbeits kollektivs und wird so in den ge samtgesellschaftlichen Arbeitspro zeß eingeordnet. Ein ähnlicher Vorgang wiederholt sich beim Abschluß eines Ände rungsvertrages. nur daß hier nicht eine völlig neue Beziehung zwi schen zwei Vertragspartnern be gründet wird, sondern ein bereits bestehendes Arbeitsrechtsverhält nis wird inhaltlich neu ausgestal tet. Gem. Art. 24 unserer Verfassung haben alle Bürger ein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ent sprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen. Dieser Verfas sungsgrundsatz findet seinen recht lichen Ausdruck darin, daß das Arbeitsrechtsverhältnis im Regel fall durch einen Vertrag begrün det wird. Das heißt, es stehen sich zwei gleichberechtigte Vertrags partner gegenüber, die erst durch vollkommene Einigung, welche juristisch als übereinstimmende Willenserklärung bezeichnet wird, einen Vertrag begründen können, nen. Diese übereinstimmende Willens erklärung muß bezüglich aller einzelnen Vertragsabreden vorhan den sein. Man unterscheidet einen sogenannten notwendigen Inhalt, also Vereinbarungen, die in jedem Arbeitsvertrag enthalten sein müs. sen. Das ist die Einigung über die auszuführende Arbeitsauf- M Die Befugnis zum Abschluß von Arbeits- und Änderungsvertrag gäbe, den Arbeitsort und den Tag der Aufnahme der Tätigkeit. Dar über hinaus können, müssen aber nicht, noch weitere Vereinbarun gen getroffen werden. Solche zu sätzlichen Vereinbarungen sind z. B. die Vereinbarung über Teil beschäftigung, die Vereinbarung über Heimarbeit, verlängerte Kün digungsfristen. Über diese zusätz lichen Vereinbarungen muß natür lich nur dann eine Einigung her beigeführt werden, wenn einer der Partner eine solche Abrede überhaupt wünscht. Wird von kei nem der Vertragspartner ein sol ches Verlangen geäußert, dann ist der Vertrag bereits wirksam zu stande gekommen, wenn über die notwendigen Vereinbarungen Einigkeit erzielt worden ist. Zum Abschluß eines Vertrages ge hört es aber nicht nur, daß die Ver tragspartner sich einigen. Sie müssen auch juristisch in der Lage sein, eine verbindliche Willens erklärung abzugeben. Ein Werk tätiger hat diese Berechtigung dann, wenn er volljährig ist. Ist er Von Dr. Annemarie Süßmilch, noch nicht volljährig (oder ist entmündigt), dann ist zum Ab schluß des Arbeitsvertrages die Zustimmung des Erziehungs berechtigten oder des gesetzlichen Vertreters notwendig. Abschluß nur mit Direktorat Auf der Seite des Betriebes ent steht die Befugnis, im Namen des Betriebes Verträge abzuschließen für bestimmte Mitarbeiter kraft des Gesetzes oder Statuts. So ist zum Beispiel der Rektor der Karl- Marx-Universität befugt, im Na men der Universität Verträge ab zuschließen. Die Befugnis kann auch innerbetrieblich weiteren Mitarbeitern übertragen werden. An der KMU ist die Berechtigung, Arbeits- bzw. Änderungsverträge abzuschließen, dem Direktorat für Kader und Qualifizierung übertra gen worden. Außer dem Rektor sind also nur die beauftragten Mit arbeiter dieses Rektorats berech tigt, im Namen der Universität arbeitsrechtliche Verträge ab zuschließen. Natürlich können bei der Vielzahl und Unterschiedlich keit unserer Einrichtungen die Mitarbeiter des Direktorats nicht selbst einschätzen, ob der Werk tätige für die vorgesehene Tätig keit überhaupt geeignet ist. Dieser , Sekt. Rechtswissensch. der KMU er wird sich also zu einem vorberei tenden Gespräch in der jeweiligen Einrichtung einfinden müssen, damit an Ort und Stelle seine fachlichen Voraussetzungen, seine bisherigen Leistungen geprüft und ihm die Arbeits- und Lebensbedin gungen des zukünftigen Kollektivs erläutert werden können, Es muß hier ganz deutlich darauf hingewiesen werden, daß die Lei ter der Sektionen, Kliniken, Insti tute usw., welche im Regelfall diese vorbereitenden Gespräche füh ren. nicht befugt sind, im Namen der Universität verbindliche Zu sagen zu machen. Sie sind entspre chend den innerbetrieblichen Fest legungen der KMU nicht berech tigt, über Einstellungen zu ent scheiden. Sie sind ebenfalls nicht berechtigt, mit den unterstellten Mitarbeitern Änderungen bereits bestehender Arbeitsrechtsverhält nisse zu vereinbaren. Die Entschei dung über Einstellung oder Ände rung des bestehenden Arbeits rechtsverhältnisses trifft in jedem Fall das Direktorat Kader und Qualifizierung. In Gesprächen keine Zusagen! Leider wird das Nichtvorhanden- sein dieser Befugnis oft noch nicht genügend beachtet. Es geschieht teilweise, daß in den Sektionen, Kliniken usw. bei den vorberei tenden Gesprächen bereits ver bindliche Zusagen bezüglich der Beschäftigung gegeben werden. Ebenso werden teilweise Änderun gen des Arbeitsrechtsverhältnisses (z. B. der Arbeitsaufgäbe) ohne vorherige Zustimmung des Direk torats Kader vorgenommen. Das Gesetzbuch der Arbeit schützt in diesem Fall den Werktätigen vor unmittelbaren Nachteilen, welche durch ein solches unrechtmäßiges Verhalten der Leiter entstehen können. Diesen Schutz übt es da durch aus. daß gern. § 23 (2) GBA die mündlich durch einen Un befugten gegebene Zusage zu nächst rechtsverbindlich ist und die KMU zur Beschäftigung und Barzahlung verpflichtet. Natürlich mußten bei dieser Re gelung auch die Interessen des Betriebes bezüglich einer plan mäßigen Kaderpolitik berücksich tigt werden. Es ist einem Betrieb nicht zuzumuten, jede Entschei dung eines nicht befugten Leiters als unabänderlich zu akzeptieren. Wenn z. B. die Einsicht in die Kaderunterlagen beweist, daß der Werktätige gar nicht die Voraus setzung für die vereinbarte Tätigkeit hat oder die Stelle bereits anderweitig besetzt wurde, dann muß die KMU, deren befugte Vertreter ja bei der Entscheidung übergangen wurden, die Möglich keit haben, dieses Arbeitsrechts verhältnis wieder aufzulösen. Fristgemäße Kün digung möglich Deshalb ist die KMU gern. § 31 (2)c GBA berechtigt, den durch einen nicht befugten Mitarbeiter ab geschlossenen Arbeitsvertrag auch durch eine fristgemäße Kündigung wieder zu beenden. Der Mitarbei ter, der ohne Zustimmung des Di rektorats Kader und Qualifzierung eingestellt wurde, müßte also zu nächst beschäftigt und entlohnt werden. Das Arbeitsrechtsverhält nis kann (unter Einhaltung aller Bestimmungen über die Kündi gung durch den Betrieb) frühe stens nach Ablauf von 14 Tagen enden, soweit nicht ein Ände- rungs- oder Aufhebungsvertrag geschlossen werden kann. Es braucht nicht besonders betont zu werden, daß die Möglichkeit, die unrechtmäßig getroffene Entschei dung durch eine Kündigung wie der zu korrigieren, das disziplin lose Verhalten des jeweiligen Lei ters nicht rechtfertigen kann. Der neue Mitarbeiter erwartete die ständige Beschäftigung in einem neuer Kollektiv und hatte sich darauf in seinem ganzen persön lichen Leben eingestellt. Für ihn stellt die Kündigung in jedem Fall eine persönliche Härte dar. Streitfälle vermeiden Um solche Streitfälle im Interesse der KMU und des Werktätigen zu vermeiden, sollte deshalb jeder Leiter, der Einstellungsgespräche führt, und auch die Vertreter der Gewerkschaftsleitung, welche dar an teilnehmen, darauf achten, daß unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß es sich um ein vor bereitendes Gespräch handelt und die rechtsverbindliche Entschei dung nur durch das Direktorat für Kader und Qualifizierung getrof fen werden kann.
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