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Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff : 01.10.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910-10-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Heimatverein Reichenbrand e. V.
- Digitalisat
- Heimatverein Reichenbrand e. V.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1067800220-191010014
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1067800220-19101001
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1067800220-19101001
- Sammlungen
- LDP: Bestände des Heimatvereins Reichenbrand e. V.
- Saxonica
- Zeitungen
- Bemerkung
- Vorlagebedingter Textverlust.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, ...
-
Jahr
1910
-
Monat
1910-10
- Tag 1910-10-01
-
Monat
1910-10
-
Jahr
1910
- Titel
- Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff : 01.10.1910
- Autor
- No.
- [1] - -
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Wochenblatt Fernsprecher: stjx Amt Siegmar Nr. 244. Reicheckand, SitWii, Neustadt, Radenstein und Rottluff. W 39. Sonnabend, den 1. Oktober 1919. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Nevoigtstratze 11), sowie von den Herren Frisenr Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen- «enommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Auzeigeu-Amrahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. VercinSinserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Bekanntmachung. , In den nächsten Tagen werden nach Vorschrift der ZK 34 bis 41 des Einkommensteuergesetzes vom Juli 1900 und der 88 36 bis 41 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1900 die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter Hausttsten ausgehändigt werden, welche nach den vorge- ^lkten Anleitungen nach dem Stande vom 12. Oktober d. I. auszufüllen sind. Es wird hierbei Uonders darauf hingewiesen, daß die von den Mietsbewohnern zu entrichtenden Mietzinsen von den Metern selbst anzugeben sind, und daß sich die letzteren die wegen unrichtiger Angabe des Mietzinses ^tretenden Nachteile zuzuschreiben haben. Die ausgefüllten Hauslisten sind bei Vermeidung einer im Ungenannten Gesetze vorgesehenen Strafe bis zu 50 Mark -innen 10 Tagen, von der Zufertigung Melden an gerechnet, im Gemeindeamt während der üblichen Geschäftsstunden von erwachsenen Personen, °>e bei der Prüfung der Listen sich etwa notwendig machende Auskünfte erteilen können, abzugeben. Reichenbrand, am 1. Oktober 1910. Der Gemeindevorstand. Vogel. Bekanntmachung. - Nachdem nach der Verordnung des König!. Justizministeriums zur Ausführung des 8 2 des Mührungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879 die Urliste zur A?ahl der Schöffen und Geschworenen für den Ort Reichenbrand neu ausgestellt worden ist, wird unter mnweis auf die unter O angefügten Gesetzesparagraphen hiermit bekannt gemacht, daß diese Urliste 1. Oktober 1910 an eine Woche lang für Jedermann öffentlich bei Unterzeichnetem zur Einsicht "usliegt und innerhalb dieser einwöchigen Frist Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit "er Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gemeindevorsteher anzubringen sind. Reichenbrand, am 1. Oktober 1910. Der Gemeindevorstand. Bogel. - G s 41. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 2 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen ° beschränkt sind. 2 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Fahre haben; 3. Personm, welche für sich oder ihre Familien Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; » 5. Dienstboten. 2 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister. 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. der aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen, nach 8 24 des Gesetzes vom 1. März 1879: 10. die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; 11. Der Präsident des Landeskonsistoriums; 12. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 13. die Kreis- und Amtshauptleute; 14. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörde der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen ver sehen werden. 8 86. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gefunden wurde in hiesiger Flur 1 schwarzes Damengekdtaschchen. Zur Ermittelung des Eigentümers wird es hiermit bekannt gemacht. Reichenbrand, am 26. September 1910. Der Gemeindevorstand. Vogel. Bekanntmachung. Am 30. September 1910 ist der 2. Termin der staatlichen Einkommen- und Ergiinznngssteuer fällig. Die Steuer ist spätestms bis zum 21. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bez. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetreibenden ein Beitrag für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen von jeder Mark des jenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte ä des Einkommensteuerkatasters eingestellte Ein kommen entfällt. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 30. September 1910. Bekanntmachung. Am 1. Oktober d. I. werden die Brandversicherungs-Beiträge auf den 2. Termin 1910 mit 1 Pfg. von jeder Versicherungseinheit für die Gebäude und mit iVs Pfg- von der Einheit für maschinelle Betriebsgegenstände, ebenso die aus früheren Terminen sich berechnenden Stückbeiträge fällig. Die Beiträge sind bis spätestens den 10. Oktober 1910 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme zu entrichten. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 30. September 1910. Meldungen im Fundamt Rabenstein. Gefunden: 1 Partie Schrauben, 1 Bund Schlüssel. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 30. September 1910. Feuer-Alarm. Die hiesige freiwillige Feuerwehr wird mit der Löschmannschaft der Pflichtfeuerwehr in der Zeit vom 10. bis mit 20. Oktober d. I. eine gemeinschaftliche Nachtübung abhalten. Das Brand objekt wird durch Rotfeuer markiert. Zur Vermeidung von Irrtümern wird dies hiermit bekannt gemacht. Rottluff, am 30. September 1910. DerGemeindevorstand. MM, die PMnsbmWWg der GmMcbeaM» belr. Nachdem die Königliche Amtshauptmannschaft mit Bezirksausschuß den 1. Nachtrag zu dem Ortsgesetze der Gemeinde Rottluff, die Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gemeindebeamten und deren Hinterbliebenen betreffend vom 10. September 1907 genehmigt hat, liegt derselbe von heute ab 14 Tage lang zur Einsichtnahme im hiesigen Gemeindeamte — Kassenzimmer — während der gewöhn lichen Geschäftszeit aus. Rottluff, am 28. September 1910. Der Gemeindevorstand. Nachdruck verboten. Roman von Ludwig Blümcke. (Fortsetzung) 2 „Bitte, mäßigen Sie sich, Herr von Erlenhus! — Der schein spricht gegen Sie, alles spricht zu Ihren Ungunsten, ist es doch nur natürlich, daß ich mißtrauisch geworden, mag Niemandem ein Unrecht zufügen. Ich mag Sie auch Ut Hinausstoßen, ehe ich ganz und gar von Ihrer Schuld Erzeugt bin. Bis jetzt bin ich nur davon felsenfest über- Wgt, daß Sie Ihrem Posten hier nicht gewachsen sind. Mum kündige ich Ihnen zum 1. April. Es soll das nicht Me Gnade sein, sondern es liegt auch in meinem Interesse." Edgar tat einen tiefen Seufzer. . Seine schreckliche Notlage stand ihm wie ein Bild von Wnger und Jammer vor der Seele. Und dann Ilse, dieses geliebte, engelreine Wesen. — . Ja, um ihretwillen müßte er sein trotziges Herz bezwingen. M müßte er, ehe er für immer schied, erst noch beweisen, er nicht der Elende wäre, für den man ihn hielt. So sprach er denn in ruhigerem Tone zu seinem Herren, , Und dabei blieb es, zum 1. April wollte er seine Stelle ^fgeben. Die zweite große Jagd auf Hochwild, Füchse, Hasen Nd Wildschweine fiel ebenfalls nicht zur Zufriedenheit des Mfen aus. ... Darum schwanden die letzten Zweifel, ob er dem Ober ster zu weiterem Bleiben zureden sollte oder nicht, aus kilier Seele, — und alle die Schranzen, die elenden Lügner U Verleumder, konnten über den schnellen Erfolg ihres ^urkigen Treibens triumphieren. Auch Ilse wurde in den schwärzesten Stunden ihrer Trüb sal bisweilen irre an ihrem Geliebten. — Nur, um auf andere Gedanken zu kommen, wich sie dem Baron, der so meisterlich zu unterhalten verstand, nicht mehr so aus, wie im Anfang. Und der sah darin einen großen Fortschritt. Er fühlte sich hier auf dem Lande — seine eigenen Güter hatten lange nicht dieses wirklich unübertüncht Ländliche — so wohl, daß er sich entschlossen hatte, zumal der gastfreie Graf ihn dringend darum gebeten, auch noch über Weihnachten und ins neue Jahr hinein hier zu verweilen. Er hatte sich im wahrsten Sinne des Wortes populär gemacht, nicht nur auf Waldengrund, auch in den umliegenden Dörfern. So manche, durch eitlen Glanz geblendete Dorfschöne lächelte ihm huldvoll zu, weil sie beim letzten Kränzchen, oder wie sie all ihre vielen mit Frohsinn und Tanz verbundenen ländlichen Winterfreuden nannten, vor wohlhabenderen be vorzugt. Man mußte dem Volk beweisen, daß man auch ein Herz für die Geringeren hat, pflegte er zu seinem Gastgeber zu sagen. In diesen Zeiten der Gährung müßte auch der Edelmann, der Reiche, sich nicht für zu gut halten, mit dem armen Kuhbauern an einem Tische zu sitzen. Das klang sehr schön und leuchtete dem gerechtigkeits liebenden, kurzsichtigen Grafen vollkommen ein, ließ den Gast sogar in seiner Meinung noch um ein gut Stück steigen. Aber da waren einige Leute im Dorfe, alte, erfahrene, klug geworden in des Lebens ernster Schule, die schüttelten mißbilligend ihre grauen Häupter und sagten: „Der fremde, leutselige Herr ist gewiß ein großer Mann, aber er hat auch seine großen Sünden; denn er ist nicht gleich zu allen denen ein freundlich Wort wohl tut, er ist nur zu den schönsten Töchtern unseres Dorfes gut." Doch das waren eben nur die paar Alten, Unmodernen, die so sagten, alle anderen dachten einstweilen noch anders. Süßmann hatte der Comtesse Ilse heute etwas erzählt, das sie für den bisher so wenig beachteten Baron doch recht einnahm. Der gute Herr hätte für sämtliche Arme in den drei Dörfern um Waldengrund eine großartige Bescherung zum heiligen Christ geplant. Es herrschten eitel Wonne und Frohsinn, Dankbarkeit und Liebe für den gütigen Spender. Wie konnte ihr unverdorbenes Herz ahnen, daß auch Wohltaten nicht immer einem edlen Triebe entspringen. Wie konnte sie ahnen, daß alles, was der Baron tat, um sich beim Volke beliebt zu machen, im Grunde nur seinem eigenen Ich galt! Er war ja so reich, daß er, wenn er auch Tausende zum Fenster hinaus warf, den Rest seines Vermögens niemals bei Lebzeiten hätte verschlemmen können. O, da war es nicht schwer, den gütigen Spender zu spielen! Ilse konnte denn auch nicht umhin, dem Herrn Baron ihre volle Anerkennung auszusprechen. Sie war so gar gern bereit, ihn am heutigen heiligen Abend vor dep Bescherung im Schloß zu begleiten, um sich mit ihm an der Freude der beschenkten Dorikinder zu weiden. Das war bisher sein größter Triumph in Waldengrund. Es war ein herrlicher Winterabend, so ein rechter Weihnachts abend.
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