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Woch enblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Ravenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. ^2 41. Sonnabend, den 13. Oktober 1906. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Pelzmühlenstraße 47v), sowie von den Herren I. Oebser in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgcgengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Bekanntmachung Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß am hiesigen Kirchweih-Sonntag, den 14. Oktober dieses Jahres der Verkauf mit Fleischwaren und Delikatessen vormittags von 6 bis 8 Uhr und nachmittags von 1 bis 9 Uhr, mit Milch dorm. von 6 bis 8 Uhr, mittags von 11 bis 12 Uhr und nachm. von 3 bis 9 Uhr, mit sonstigen Eß-, Trink- und Materialwaren — einschließlich Tabak und Zigarren — ingleichen mit Heizungs- und Be leuchtungsmaterial — im Kleinhandel — Vorm, von 6 bis 8 Uhr, mittags von 11 bis 12 Uhr und nachm. von 3 bis 9 Uhr, in allen übrigen Handelsbetrieben von vormittags 11 bis abends 9 Uhr stattfinden darf. Reichenbrand, am 10. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand. Möget. Bekanntmachung. In den letzten Tagen find nach Vorschrift der §8 34—41 des Einkommen steuergesetzes vom 24. Juli 1900 und der 35—41 der dazu erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli 1900 an die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter Hausliften ausgehändigt worden, welche nach den vorgedruckten Anleitungen nach dem Stande vom IS. Oktober d. I. auszufüllen sind. Es wird hierbei besonders darauf hingewiesen, daß die von den Mietsbewohnern i,u entrichtenden Mietzinsen von den Mietern selbst anzugeben sind, und daß sich die letzteren die wegen unrichtiger Angabe des Mietzinses eintretenden Nach teile zuzuschreiben haben. Die ausgefüllten Hauslisten sind bei Vermeidung einer ün obengenannten Gesetze vorgesehenen Strafe bis zu SV Mark binnen Iv Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, im Gemeindeamt tvährend der üblichen GeschMsstunden von erwachsenen Personen, die bei der Prüfung der Listen sich etwa notwendig machende Auskünfte erteilen können, ubzugeben. Reichenbrand, am 10. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand. Möget. Bekanntmachung. Am 15. Oktober dieses Jahres werden das Wafsergeld und der «Sasserzins auf den 111 Termin 1006 fällig und sind unter Vorlegung des Quittungsbuches bez. Stenerzettels spätestens bis znm Sv. Oktober 1006 dei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Wasserwerks tasse zu bezahlen. Reichenbrand, am 10. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand. Möget. Bekanntmachung. Am SV. Septenber 1006 war der S. Termin Einkommen- und Ergänzungsfteuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum S1. Oktober d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangs vollstreckungsverfahren eingeleitet. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetreibenden Nn Betrag für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte ä des Einkommensteuer-Katasters eingestellte Einkommen ^fallen würde. Reichenbrand, am 5. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand. Möget. Nachstehende Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reichenbrand und Rabenstein, am 12. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand. Möget, Wilsdorf. k In Bezug auf die Sicherung der Telegraphenanlagen im Deutschen Reiche gegen Beschädigungen sind durch die 88 317—320 des ReichsstrafgesctzbuchS die nachstehenden Bestimmungen getroffen: ». Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden ^elegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile oder Zubehörungen derselben schädigt oder Veränderungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis " drei Jahren bestraft. -- Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen den Betrieb einer zu .Mtlichen Zwecken dienenden Telcgraphenanlagc verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängnis * zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß namentlich beim Fällen von Bäumen und beim Einholen der Obsternte in unmittelbare Nähe der Reichstelcgraphenleitungen zur Verhütung von Beschädigungen derselben geeignete Vorsichtsmaßregeln getroffen werden müssen, und daß, wenn die Telegraphenleitungen gefährdet erscheinen, die nächste Reichstelegraphenanstalt zu benach richtigen ist, damit die Leitungen während der Arbeiten bewacht werden können. Unterlassungen in dieser Beziehung würden beim Eintritt von Beschädigungen der Telegraphenanlagen nicht nur die Ersatzpflicht desjenigen, durch dessen Fahrlässigkeit der Schaden entstanden ist, begründen, sondern auch seine strafgerichtliche Verfolgung herbeiführen- Unter Tclegraphenleitungen im Sinne des Gesetzes sind Fernsprechanlagen mitbegriffen. Die Ortspolizeibehörden des hiesigen Bezirkes werden gleichzeitig hiermit angewiesen, in geeigneter Weise für weiteres Bekanntwerden dieser Vorschriften besorgt zu sein. Königliche Amtshauptmannschaft Chemnitz, den 4. Oktober 1806. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntnisnahme etwaiger Interessenten gebracht. Reichenbrand, am 10. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand. Möget. Bekanntmachung. Der geehrten Landwirtschaft pp. ergebenst zur Nachricht, daß neben dem Ankäufe von Heu und Roggenstroh (Flegel- und Maschinenbreitdrusch) auch der Ankauf von Hafer von jetzt ab wieder eröffnet ist. Angebote mit Preisangabe, bei Hafer bemustert, werden baldigst entgegen gesehen, da dieAnkäufein Hafer u. Heu spätestens Ende Aprilk.Js. beendetsein müssen. Bei Eisenbahnsendungen entstehen neben der Fracht bis zum Hauptbahn hofe an Abfuhrkosten: für den Waggon Hafer (200 Ztr.) 12 Mk. „ „ „ Heu (100 „ ) 10 „ und ca. 80 Pfg. ) Wi-aeaebübr „ „ „ Stroh (100 „)7,50„ „ „60 „ , Wiegegebuhr Beim Landtransport sind für jeden Wagen Rauhfutter 20 Pfg. Wiege gebühr zu entrichten. Königliches Proviantamt Chemnitz. Gefunden wurde in hiesiger Flur 1 Hausschlüssel. Zur Ermittelung des Eigentümers wird dies zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reichenbrand, am 12. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand. Möget. Bekanntmachung. Gefunden wurde: 1 Fahrrad. Rabenstein, am 12. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand. Witsdorf. Bekanntmachung. Nachdem die Austragung der Hauslisten am 10. Oktober dss. Js. beendet worden ist, wird hiermit noch besonders daraus aufmerksam gemacht, daß diese Listen, nach dem Stande vom LS. Oktober LSVV vorschriftsmäßig aus gefüllt, innerhalb 10 Tagen, demnach bis spätestens den SO. Oktober 1006 im Rathaufe während der üblichen Geschäftsstunden zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis SO Mk. abzugeben sind. Die Abgabe hat durch erwachsene Personen zu erfolgen, welche in der Lage sind, sich notwendig machende Auskünfte erteilen zu können. Der Abgabe termin muß in Rücksicht auf die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen pünktlich inne gehalten werden, andernfalls die Strafbestimmungen unnachsichtlich zur Anwendung gebracht werden müßten.^ Rabenstein, am 12. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Am 30. September 1906 war der 2. Termin der staatlichen Einkommen- und Ergänzungssteuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 21. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von dm Handel- und Gewerbe treibenden ein Beitrag für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte ä des Einkommensteuerkatasters eingestellte Einkommen entfällt. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangs vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Neustadt, am 12. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand Geißler.