Volltext Seite (XML)
Wochenblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. für ReicheMand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird au jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. 40. Sonnabend, den 6. Oktober 1906. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Pelzmühlenstraße 47v>, sowie von den Herren I. Oebser in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar !und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbamng, bewilligt. Bekanntmachung. Am SO. Septenber 1006 war der S. Termin Einkommen- «nd Crgänzungssteuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 21. Oktober d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangs dollstreckungsverfahren eingeleitet. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetreibenden ein Betrag für die Handels- und Gewerbekammer zu Ehemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte 6 des Einkommensteuer-Katafters eingestellte Einkommen entfallen würde. Reichenbrand, am 5. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand. Woget. Bekanntmachung, Kirchenvorstandswahl betr. Der unterzeichnete Kirchenvorstand hat beschlossen, die Zahl der Kirchen- dorsteher für Siegmar von 5 auf 6 zu erhöhen. Es macht sich deshalb die Neuwahl eines Kirchenvorstehers für Siegmar notwendig, und zwar auf die Zeit bis Ende 1910. Zur Vornahme der Wahl, die durch die Glieder der Kirchengemeinde Siegmar zu erfolgen hat, ist zunächst eine Wahlliste aufzustellen, und es werden deshalb die stimmberechtigten Hausväter von Siegmar geladen, in der Zeit vom 1. bis mit 15. Oktober s. v. mündlich oder schriftlich zur Eintragung in dieselbe nach vollständigem Namen, Wohnung und Geburtsjahr auf dem Gemeindeamt bei Herrn Gemeindevor stand Klinger sich anzumelden. Stimmberechtigt sind alle selbständigen ev.-luth. Hausväter, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben, sie seien verheiratet oder nicht, mit Ausnahme solcher, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder durch unehrbaren Lebenswandel öffentliches durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes Aergernis gegeben haben und welche bei den Wahlen der politischen Gemeinde ausgeschlossen sind oder das Wahlrecht durch Verweigerung oder ungebührliche Verzögerung der Taufe oder Trauung verwirkt haben. Wählbar sind nur stimmberechtigte Gemeindeglieder von gutem Ruf, bewährtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung, welche das 30. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahl selbst soll Sonntag den 28. Oktober a. e. vormittags 11—12 Uhr in Wendler's Gasthaus hier stattfinden. Nur diejenigen Ge meindeglieder, die sich in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise anmelden, können dom Kirchenvorstand in die Liste der stimmberechtigten Wähler eingetragen werden Und später an der Wahl teilnehmen. Reichenbrand, den 5. Oktober 1906. Der Kirchenvorstand zu Reichenbrand. Rein, ?k Bekanntmachung. In den nächsten Tagen werden nach Vorschrift der 88 34—41 des Ein kommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 und der 88 35—41 der dazu erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 25. Juli 1900 an die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter Hauslisten ausgehändigt werden, welche nach den vorgedruckten Anleitungen nach dem Stande vom 12. Oktober d. I. auszufüllen sind. Es wird hierbei besonders darauf hingewiesen, daß die von den Mietsbewohnern Zu entrichtenden Mietzinsen von den Mietern selbst anzugeben sind, und daß sich die letzteren die wegen unrichtiger Angabe des Mietzinses eintretenden Nachteile zuzuschreiben haben. Die ausgefüllten Hauslisten sind bei Vermeidung einer >M obengenannten Gesetze vorgesehenen Strafe bis zu SO Mark binnen 10 Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, im Rathaus während der üblichen Geschäftsstunden von erwachsenen Personen, die bei der Prüfung der Listen sich etwa notwendig machende Auskünfte erteilen können, abzugeben. Rabenstein, am 5. Oktober 1906. Der Gememdevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Am SO. September 1006 war der 2. Termin Einkommen- und Crganzungssteuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 1S. Oktober d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangs bollstreckungsverfahren eingeleitet. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbe treibenden ein Beitrag für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte ä des Einkommensteuer-Katasters eingestellte Einkommen entfallen würde. Rabenstein, am 5. Oktober 1906. Der Gememdevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Am 1. Oktober d. I. waren die Brandversicherungsbeiträge auf 2. Termin 1906 mit 1 Pfg. von jeder Versicherungseinheit für die Gebäude und mit 1^/2 Pfg- von der Einheit für maschinelle Betriebsgegenstände, ebenso die aus früheren Terminen sich berechnenden Stückbeiträge fällig. Diese Beiträge sind bis spätestens den IO. Oktober 1006 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuer einnahme zu entrichten. Rabenstein, am 5. Oktober 1906. Der Gememdevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Gefunden wurde: 1 Kindermütze (Hohenzollern), 1 Filzhut, 1 Regen schirm und 1 Spazierstock. Rabenstein, am 5. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Die für hiesigen Ort auf das lausende Jahr aufgestellte Schöffen- und Geschworenen-Urlifte liegt eine Woche lang, und zwar vom 1O. bis mit 20. Oktober diefes Jahres, bei Unterzeichnetem zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Rabenstein, am 5. Oktober 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Gerichtsverfaffungsgesetz vom 27. Januar 1877. K 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung ver loren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Acmter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines. Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamtc, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullchrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen.