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Wochenblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. für Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt und Ravenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. ^2 39. Sonnabend, den 29. September 1906. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Weichenbrand, Pelzmühlenstraße 47v), sowie von den Herren I- Ocbser in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Bekanntmachung. Am SO. Septenber 1006 ist der 2. Termin Einkommen- und Ergänzungssteuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 21. Oktober d. I. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangs vollstreckungsverfahren eingeleitet. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetreibenden ein Betrag für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte 6 des Einkommensteuer-Katasters eingestellte Einkommen entfallen würde. Reichenbrand, am 28. September 1906. Der Gemeindevorstand. Woget. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentl. Kenntnis gebracht. Reichenbrand, am 26. September 1906. Der Gemeindevorstand. Woget. Alle im Gemeindebezirk Reichenbrand aufhältlichen nicht vom Waffendienst zurückgestellten Reservisten, Dispositions-Urlauber und zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen erhalten hierdurch Befehl, zu der am Sonnabend den 3. November 1006 Vormittags 10 Uhr in Chemnitz, Restaurant Bellevue, Götheplatz, stattfindenden Kontrol- versammlung pünktlich zu erscheinen und zwar: Jahresklassen (Eintrittsjahr) 1800—1006. Anzug: Reine bürgerliche Kleidung; Schirme, Stöcke und Zigarren sind vorher wegzulegen. Befreiungsgesuche sind spätestens 5 Tage zuvor einzureichen, später eingehende Gesuche finden keine Berücksichtigung. Im fiebrigen wird auf Punkt III und V der Paßbestimmungen hingewiesen. Königl. Bezirks-Kommando Chemnitz. Bekanntmachung. Nachdem nach der Verordnung des Königl. Justizministeriums zur Ausführung des 8 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 3. Mai 1870 die Urliste zur Wahl der Schöffen und Geschworenen für den Ort Reichenbrand neu aufgestellt worden ist, wird unter Hinweis auf die unter D angefügten Gesetzesparagraphen hiermit bekannt gemacht, daß diese Urliste vom I. Oktober 1906 an eine Woche lang für Jedermann öffentlich bei Unterzeichnetem zur Einsicht ausliegt und innerhalb dieser einwöchigen Frist Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gemeindevorsteher anzubringen sind. Reichenbrand, am 29. September 1906. Der Gemeindevorstand. Woget. 8 31. 8 32. 8 33. 8 34. O Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung ver loren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind- Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armemmterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamtc; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. der aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörendc Militärpersoncn, und nach 8 24 des Gesetzes vom 1. März 1879: 10. die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 11. der Präsident des Landcskonsistoriums; 12. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 13. die Kreis- und Amtshauptleute; 14. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörde der Städte, welche von der Zuständig keit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen- Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gefunden wurde ein Geldstück und ein Paket, enthaltend Besatzteile für Trikotsachen. Zur Ermittelung der Eigentümer wird dies hiermit bekannt gemacht. Reichenbrand, am 28. September 1906. Der Gemeindevorstand. Wäger. Die Bolksbidliothek zu Reichendrand hat durch Geschenk und Ankauf neuer und guter Bücher eine ansehnliche Er weiterung erfahren. Allen Ortseinwohnern, welche sich während der beginnenden langen Abende durch gute Lektüre angenehm zu unterhalten wünschen, wird die Volksbibliothek angelegentlichst zur Benutzung empfohlen. Die Bibliothek befindet sich im Schulhausanbau 1 Treppe hoch und ist geöffnet Sonntags von 11—12 Uhr. Die Leihgebühren betragen für ein kleineres Buch 3 Pfg., für ein größeres S Pfg. pro Woche. Kataloge 870 Nummern sind für 10 Pfg. im Geschäftszimmer zu haben. Gegenwärtiger Bestand: 980 Bände. Der Ausschuß für die Volksbibliothek. Mit dem 1. Oktober dss. Jhs. scheidet unser hochverdienter Herr Pfarrer Sattler aus seinem Amte. Derselbe wird Sonntag den 30. September dss. Jhs. im Vormittags-Gottesdienste an der Stätte seiner 28jährigen ver dienstvollen Tätigkeit das letzte Mal zu seinen Parochianen sprechen und erlauben wir uns deshalb die geehrten Parochianen zu dieser Abschiedspredigt hierdurch ganz ergebenst einzuladen. Rabenstein, am 26. September 1906. Der Kirchenvorstand. Augen Werkel, stellv. Vors. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Rabenstein, am 28. September 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Alle in der Gemeinde Rabenstein aufhältlichen nicht vom Waffendienst zurückgestellten Reservisten, Dispositions-Urlauber und zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen erhalten hierdurch Befehl, zu der am Dienstag den 13. November 1006 mittags 12 Uhr in Limbach, Hotel „znm Hirsch", stattfindenden Kontrol-Bersammlung pünktlich zu erscheinen und zwar: Jahresklassen (Eintrittsjahr) 1800—1006. Anzug: Reine bürgerliche Kleidung; Schirme, Stöcke und Zigarren sind vorher wegzulegen. Befreiungsgesuche sind spätestens 5 Tage zuvor einzureichen, später eingehende Gesuche finden keine Berücksichtigung. Im fiebrigen wird aus Punkt III und V der Paßbestimmungen hingewiesen. Königl. Bezirks-Kommando Chemnitz. Bekanntmachung. Am 1. Oktober d. I. werden die Brandversicherungsbeiträge auf 2. Termin 1906 mit 1 Pfg. von jeder Versicherungseinheit für die Gebäude und mit 1^2 Pfg- von der Einheit für maschinelle Betriebsgegenstände, ebenso die aus früheren Terminen sich berechnenden Stückbeiträge fällig. Diese Beiträge sind bis spätestens den 10. Oktober 1006 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuer einnahme zu entrichten. Rabenstein, am 28. September 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf.