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Wochenblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. für Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt uud Ravenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. ^2 15. Sonnabend, den 14. April 1906. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Pelzmühlenstraße 47v), sowie von den Herren I. Oebser in Reichcnbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Ottern. Nachdruck verboten- Zckon knospet es krilck an kaum un6 Ztrauck, Cs kärben lick grün 6is Matten: Mar riskt 6urck 6ie U?elt ein kDÜkIingskauck, Cs klisksn 6ss winters Zckattsn; Oes klltags Zckakksn uncl kalten lcklssigt Un6 aus 6sm Zckohe 6sr leiten lteigt Cin tterrlicker Oltsrmorgent — Kell künllsn beim erltsn ksnresioskn Vom alten Curme liie Slocken Oer Menläikeit 6ss Keilan6s kuisrltsk'n Jubelnü mit lautem ?roklocksnt — Zis ruksn maknen6 in's Kan6 kinaus: «Ckrilt ilt erltanllen aus Coäesgraus, Ou Sottss Crcle erioacks!" — «Crnackt, ikr Vöglein, mit euren Zang Sekt krok von 6er kotsckakt tiun6e, Zkr kcicklein, tragt murmslnä 6srsn lilang Kis rum tisilten ^al6esgrun6s; vah mi>6 ikr Zauber 6is V^elt umlpinnt — Cruacke auck 6u mit Menscksnkin6, Kus keinem Cräumen un6 kangenl" — Crioacke aus 6sines tiummsrs kackt Mit ikrsn Ksi6en un6 Zckmerren, Oes Olterglaubens Keiligs Mackt kält Cinrug in alle kerrenl — Orum rage nickt! — kab wisäer Vertrau'n, Cmpor ru 6sm Kimmel muht 6u lckau'n, Oer krükling kommt nur von oben! - "Ziek um 6ick, - 6er Oltsrlonne Zckein Vuht alles lckön ru erioecken, Ztimm' in 6sn Zang 6sr Iugen6 mit ein, Ckrilt nakm uns 6es Co6es Zckrscken; Zckmück' dir mit jungem Serueig 6en Kut lln6 lckrsite rültig mit neuem Mut vakin 6eine kebensktrahs.» - Zn 6em Ztreben ru erneuter Tat Un6 ru krilckem Kän6eregen, Vür unl'ren künktigen Vilgerpka6 kieg' 6ss Olterkektes Zegen. Vorbei ilt 6es langen winters Mackt, Zkr Menlckenkerren, lcknell auigewackt - Cs läuten 6ie Oltsrglocken! — — Karl Emmrich. Bekanntmachung. Am 14. April d. I. werden das Wassergeld und der Wasserzins auf den I. Termin 1SVÜ fällig und sind unter Vorlegung des Quittungs- buches bez. Steuerzettels spätestens bis zum 30. April 1S06 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuer einnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 6. April 1906. Der Gemeindevorstand. Möget. Bekanntmachung. Die im Vorjahre ausgegebenen Erlaubniskarten zum Leseholzsammelu für das Staatsforstrevier Rabenstein sind bis S. Mai 1SV« anher zurückzugeben. Bis zu gleichem Zeitpunkte haben sich diejenigen Personen, welche solche Karten für die neue Periode vom 1. Juli LSV« bis IS. April 1SV7 wünschen, bei dem unterzeichneten Gemeindevorstand zu melden. Reichenbrand, am 9. April 1906. Der Gemeindevorstand. Möget. Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch erneut in Erinnerung gebracht. Reichenbrand, am 11. April 1906. Der Gemeindevorstand. Möget. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben betreffend. Nach den bisher bei den vorgenommenen Revisionen der Gewerbebetriebe gemachten Erfahrungen wird von den beteiligten Gewerbetreibenden noch fast allenthalben gegen die Vorschriften des Gesetzes vom 30. März 1903, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben (Reichsgesetzblatt Seite 113) verstoßen. Die in Frage kommenden Gewerbetreibenden werden daher auf die genaue Beachtung dieser Vorschriften hiermit ausdrücklich hiugcwiesen. Wenn die Königliche Amtshauptmannschaft bisher die Praxis geübt hat, die Gewerbe treibenden bei Vorgefundenen Zuwiderhandlungen zunächst zu verwarne», so wird sie künftig jede festgestellte Gesctzeswidrigkeit bei der Königlichen Staatsanwaltschaft «n- nachsichtlich zur Anzeige bringen. Mit Rücksicht auf die Vorgefundenen Zuwiderhandlungen wird insbesondere auf nach stehende Vorschriften aufmerksam gemacht. Die Beschäftigung von Kindern (eigenen und fremden) ist UUtevfagtt in Fabriken, bei Bauten aller Art (sowohl Hochbauten wie Tiefbauten), im Betriebe von Ziegeleien, Brüchen und Gruben, auch wenn sie nur vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden, in Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, beim Steinklopfen, im Schornsteinfegergewerbe, in dem mit dem Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerksbetricbe, beim Mischen und Mahlen von Farben, beim Arbeiten in Kellereien und im Betriebe der in dem Verzeichnisse, welches dem oben gedachten Gesetze angefügt ist, aufgeführten Werkstätten. Als Werkstätten im Sinne des Kinderschutzgesetzes gelten neben den Werkstätten im Sinne der Gewerbeordnung auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, sowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitsstellen. Im Betriebe von sonstigen Werkstätten, im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben dürfen fremde Kinder unter 12 Jahren und eigene Kinder unter 1v Jahren Nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Kindern über 12 bezw. 10 Jahren darf nicht in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr Morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens 2stündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst 1 Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. Die Beschäftigung fremder Kinder darf nickt länger als 8 Stunden und während der Schulferien nicht länger als 4 Stunden täglich dauern- Sollen fremde Kinder in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand) eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die Betriebsstätte des Arbeit gebers, sowie die Art des Betriebes anzugeben. Die Beschäftigung eines fremdes Kindes ist nicht gestattet, wenn dem Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist- Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch die Ortspolizeibehörde (Bürgermeister, Gemeindevorstand) desjenigen OrteS, an welchem das Kind zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, kostenfrei ausgestellt. Chemnitz, den 26. Januar 1904. Königliche Amtshauptmannschaft. vr. Hallbauer. 1736. — WSflg. Gefunden wurde in hiesiger Flur L Hausschlüssel. Reichenbrand, am 12. April 1906. Der Gemeindevorstand. Möget. Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen Bezirkskommando Chemnitz wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Rabenstein, am 12. April 1906. Der Gemeindevorstand. Witsdorf. Alle im Gemeindebezirke Rabenstein und den beiden Rittergütern aufhältlichen nicht vom Waffendienst zurückgestellten Wehrleute I. Aufgebots Reservisten Dispositions-Urlauber zur Disposition der Ersatzbehörden Entlassenen und Ersatzreservisten erhalten hierdurch Befehl, zu der am Sonnabend den S1. April 1SV6 mittag IS Uhr im Restaurant „Wiesenburg", Altendorf stattfindenden Kontroll-Ver sammlung pünktlich zu erscheinen und zwar: Jahresklassen (Eintrittsjahr) 1883 bis mit 1SO5. Anzug: Reine bürgerliche Kleidung; Schirme, Stöcke und Zigarren sind vorher wegzulegen. Befreiungsgesuche sind 5 Tage zuvor einzureichen. Im Uebrigen wird auf Punkt III und V der Paßbestimmungen hingewiesen. RL. Das Bezirks-Kommando befindet sich jetzt in Ehemnitz, Feldstraste 13. König!. Bezirks-Kommando Chemnitz. Bekanntmachung. Nachstehende Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Rabenstein, am 12. April 1906. Der Gemeindevorstand. Witsdorf. Bekanntmachung, die Reinhaltung der Wasserläufe betr. Es ist in neuerer Zeit vielfach wahrzunehmen gewesen, daß unzulässiger weise allerhand Aöfallstoffe (Schutt, Asche, Kehricht, alte Gefäße und dergl.) an den Ufern der Atüsse und Mache des Bezirks abgelagert und in dieselben eingeschüttet, sowie daß in die Fluß- und Bachläufe Tiere und Tierleichen und Teile von den letzteren geworfen und gesundheitsschädliche sowie verunreinigte Abwasser verschiedener Art ohne vorgängige Klärung eingeleitet werden. Im gesundheits- und wasserpolizeilichen Interesse wird deshalb mit Zu-