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Wochenblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. für Reilhenvmnd, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. ^2 23. Sonnabend, den 9. Juni 1906. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Pelzmühlenstraße 47v), sowie von den Herren I. Oebser in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Der Gutsbesitzer Herr Hugo Bruno Hörtzsch in Reichenbrand hat über die ihm gehörigen Flurstücke Nr. 420 und 422 bis 426 des Flur buchs für Reichenbrand einen Bebauungsplan aufgestellt. Dieser Bebauungsplan liegt nebst den zugehörigen Unterlagen gemäß 8 22 des Allgemeinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900 auf die Dauer von 4 Wochen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung ab zu jedermanns Einsicht auf dem Gemeindeamt zu Reichenbrand während der üblichen Amtsstunden aus. Widersprüche gegen den Bebauungsplan sind bei deren Verlust innerhalb dieser Frist von 4 Wochen bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmann schaft oder auf dem Gemeindeamte zu Reichenbrand anzubringen. Chemnitz, den 28. Mai 1906. Königliche Amtshauptmannschaft. S. Gemeindeabaaben. Am I. Juni n. v. war der 3. Termin der Gemeindeabgaben und des Schulgeldes auf 1906 fällig. Der unterzeichnete Gemeindeälteste macht dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt, daß nach Ablauf der für die Bezahlung zugelassenen 14tägigen Frist gegen Säumige das Mahn- bez. Pfändungsverfahren eingeleitet werden wird. Reichenbrand, am 2. Juni 1906. Der Gemeindeälteste. . KM Bekanntmachung. Am 15. Juni ». e. wird der 2. Termin der diesjährigen Rente fällig und ist spätestens bis zum 3«. Juni 1006 an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 8. Juni 1906. Der Gemeindeälteste. Enge. Bekanntmachung. Die nächste Reinigung der Schornsteine in hiesiger Gemeinde findet vom 11. bis 18. Juni a. e. statt. Reichenbrand, am 7. Juni 1906, Der Gemeindeälteste. Luge. Bekanntmachung, öffentliche Impfungen betr. Der unterzeichnete Gemeindeälteste macht hierdurch auf Grund von § 11 Absatz 4 der zum Reichs-Jmpfgesetze vom 8. April 1874 erlassenen Ausführungs verordnung vom 14. Dezember 1899 bekannt, daß die hiesigen öffentlichen Impfungen im Wendler schen Gasthofe hier (Saalstube rechts) wie folgt stattfinden: Erstimpfungen: 12. Juni Vorm. 1V Uhr; Nachschau: SO. Juni vorm. V2II Uhr. Wiederimpfungen: 13. Juni Vorm. 10 Uhr für die Knaben; Nachschau: SO. Juni vorm. 10 Uhr. 13. Juni vorm./2II Uhr für die Mädchen; Nachschau: SO. Juni vorm. ViU Uhr. Jmpfpflichtig sind im laufenden Jahre: I. diejenigen Kinder, a-, welche im Jahre 1905 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeug nisse die natürlichen Blattern überstanden haben, b-, welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Jmpfgesetze schon vor dem laufenden Jahre impfpflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1905 der Jmpfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos geimpft worden waren oder wegen Krankheit nicht geimpft werden konnten. II. diejenigen Schulkinder, 3., welche im Jahre 1894 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben oder mit Erfolg geimpft worden sind, K-, welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Jmpfgesetze schon vor dem laufenden Jahre wiederimpfpflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1905 der Wiederimpfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos wiedergeimpft worden waren, oder wegen Krankheit nicht wiedergeimpft werden konnten. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder von Jmpfpflichtigen werden hierdurch aufgefordert, in den anberaumten Impfterminen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen Zur Impfung und die geimpften Kinder in demselben Jmpfzimmer zur Nachschau Zu bringen oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse uachzuweisen. Die Kinder müssen zu den Impfterminen mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden und wird hierbei noch besonders aus die zur Verteilung gelangenden Jmpfvorschriften hingewiesen. Aus einem Haufe, in welchem nach ärztlichem Zeugnisse an steckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp, Keuchhusten, Flecktyphus, roseuartige Entzündungen vorkommen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Termine nicht gebracht werden. Diejenigen, welche trotz erfolgter amtlicher Aufforderung ihre Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung und Nachschau entziehen oder die behauptete Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nicht nachweisen, werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Hast bis zu drei Tagen bestraft. Reichenbrand, am 30. Mai 1906. Der Gemeindeälteste. KM- Bekanntmachung. Am 16. Juni er. ist der 2. Termin der diesjährigen Rente fällig und ist spätestens bis zum SO. Juni dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Rabenstein, am 8. Juni 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen betr. Die diesjährigen öffentlichen Impfungen in Rabenstein mit den beiden Rittergütern Nieder- und Oberrabenstein finden durch den Jmpfarzt Herrn vr. meck. Gebauer wie folgt statt: 1 . Die Wiederimpfungen der Volksschüler und zwar: der Knaben: Montag den 11. Juni 11 Uhr, Nachschau: Montag den 18. Juni 11 Uhr, der Mädchen: Dienstag den 12. Juni 11 Uhr, Nachschau: Dienstag den 19. Juni 11 Uhr im Lehrzimmer des Herrn Kirchschullehrer Schönherr (Nr. 1, Kirchschule). 2 Die Erstimpfungen: Mittwoch den 6. Juni von nachm. L Uhr ab für die Impflinge der Anfangsbuchstaben ^—4. des Familiennamens (Nachschau: Mittwoch den 13. Juni nachm. 3 Uhr) und Donnerstag den 7. Juni von nachm. 3 Uhr ab für die Impflinge der Anfangsbuchstaben AI—2 des Familiennamens (Nachschau: Donnerstag den 14. Juni nachm. 3 Uhr) Talftraste 8 in Müller's Restauration. Jmpfpflichtig sind im laufenden Jahre: I. diejenigen Kinder, a., welche im Jahre 1905 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeug- . nisse die natürlichen Blattern überstanden haben, b., welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Jmpfgesetze schon vor dem laufenden Jahre impfpflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1905 der Jmpfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos geimpft worden waren oder wegen Krankheit nicht geimpft werden konnten. II. diejenigen Schulkinder, L., welche im Jahre 1894 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeug nisse in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben oder mit Erfolg geimpft worden sind, d., welche in früheren Jahren geboren sind und nach dem Jmpfgesetze schon vor dem laufenden Jahre wiederimpfpflichtig waren, jedoch bis zum Jahre 1905 der Wiederimpfpflicht noch nicht vollständig genügt hatten, erfolglos wiedergeimpft worden waren, oder wegen Krankheit nicht wiedergeimpft werden konnten. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder von Jmpfpflichtigen werden hierdurch aufgefordert, in den anberaumten Impfterminen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen zur Impfung und die geimpften Kinder in demselben Jmpfzimmer zur Nachschau zu bringen oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Die Kinder müssen zu den Impfterminen mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden und wird hierbei noch besonders aus die zur Verteilung gelangenden Jmpfvorschriften hingewiesen. Aus einem Haufe, in welchem nach ärztlichem Zeugniffe an steckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Krupp, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen vorkommen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Termine nicht gebracht werden. Die nachstehenden Verhaltungsvorschriften sind streng zu beachten.