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Wochenblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. 17. Sonnabend, den 28. April 1906. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Pelzmühlenstraße 47O), sowie von den Herren I. Oebscr in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren UmfangS und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Bekanntmachung. Am 14. April d. I. waren das Wassergeld und der Wasserzins auf den L Termin 1SVK fällig und sind unter Vorlegung des Quittungs- buches bez. Steuerzettels spätestens bis zum SV. April 1SV6 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuer einnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 26. April 1906. Der Gemeindevorstand. Kogel. Bekanntmachung. Am 30. April 1906 wird der 1. Termin Einkommen- nnd Ergänzungs steuer fällig. Diese Steuer ist spätestens bis zum LS. Mai LSV« an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen die Säumigen das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsversahren eingeleitet. Rabenstein, am 27. April 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Die im Vorjahre ausgegebenen Erlaubniskarten zum Leseholzsammeln für das Staatsforstrebier Rabenstein sind bis S. Mai 1906 anher zurückzugeben. Bis zu gleichem Zeitpunkte haben sich diejenigen Personen, welche solche Karten für die neue Periode vom 1. Juli 19V6 bis 15. April 1907 wünschen, bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande zu melden. Rabenstein, am 6. April 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung, In letzter Zeit ist wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß die Vorschriften über das Einwohner- und Frcmdenwesen der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz vom 27. April 1898 nebst Nachtrag vom 30. September 1901 im hiesigen Orte nicht genügende Beachtung finden- Nach denselben ist jede Person, die im hiesigen Orte oder einem der selbst ständigen Gutsbezirke Nieder- und Oberrabenstein bleibenden Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthalt nimmt, verpflichtet, sich binnen drei Tagen nach ihrem Zuzuge im hiesigen Gemeindeamte persönlich anzumelden. Diese Anmeldung hat sich zugleich auf alle zum Hausstande des Anmeldenden mitgehörigen Personen zu erstrecken, welche die Wohnung des letzteren teilen- Bei der Anmeldung hat sich der Anziehende über 1 ., seine Person. 2 ., seine Staatsangehörigkeit, 3 ., seine Militärverhältnifse (zu vergl. 8 106 der deutschen Wehrordnung sowie die Verfügung der Kgl. Amtshauptmannschaft vom 22. November 1897, und 4 ., seine Konfession auszuweiscn und diesbezügliche Legitimationspaptcre beizubringen, auch solches hinsichtlich der weiteren von ihm mit zur Anmeldung gebrachten Personen zu bewirken. Verheiratete Personen haben sich darüber auszuweisen, ob sie lediglich vor dem Standes beamten die Ehe geschlossen haben oder auch kirchlich getraut sind, im letzteren Falle auch ihren Trauschein vorzuzeigen; für Kinder sind die Impfscheine beizubringen. Ueber die erfolgte Anmeldung wird dem Meldenden eine Bescheinigung ausgestellt, für die eine Gebühr von 25 Pfg. zu entrichten ist. Wer innerhalb des hiesigen Ortes oder der beiden Gutsbezirke die Wohnung wechselt, hat solches ebenfalls binnen 3 Tagen im Gemeindeamte unter Vorlegung des Wohnungs- meldescheins anznzeigen- Jngleichen hat derjenige, welcher den hiesigen Ort oder einen der Gutsbezirke ganz verläßt, sich noch vor seinem Wegzuge im Gemeindeamte abzumelden. Die Vermieter von Wohnungen oder Ouartiergeber sind in allen Fällen für pünktliche Wohnungsan- und Abmeldungen ihrer Abmieter oder Quartiernehmer mit verant wortlich und haben sie in dieser Beziehung nötigenfalls zu vertrete». Ebenso liegt dem Haushaltungsvorstande die Verpflichtung ob, den An- und Wegzug der zu seinem Haus stande gehörigen Personen zu melde». Personen, welche im Konkubinate leben, darf ein Hauswirt vor Trennung dieses unerlaubten Verhältnisses gemeinschaftliche Aufnahme nicht gewähren. Seitens der Abmieter oder Quartiernehmer ist der Wohnungsmeldeschein sofort dem Hauswirt bez- Quartiergeber vorzulegen. Kann der letztere von den, Abmicter den Nachweis über die erfolgte Anmeldung nicht erlangen, so genügt er seiner Pflicht, wenn er hierüber am sechsten Tage nach dem Einzuge des Abmieters bez. Quartieruehmers im Gemeindeamte Meldung macht. Besuchsfremde, d. h. Fremde, welche zum Besuche und ohne Gewährung von Entgelt in Privatwohnungcn absteigen, unterliegen der Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach 88 1 bis 6 erst dann, wenn ihr Aufenthalt die Dauer von 14 Tagen überschritten hat. Die vorstehenden amtshauptmannschaftlichcn Vorschriften werden hiermit erneut und mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen dieselben mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. — ev. entsprechende Haftstrafe zu ahnden sind- Rabenstein, den 27. April 1906. Der Gemeiudevorstand. Wilsdorf. April - Betrachtungen des Rentiers Frohlieb Schmerzensreich. „Veränderlich ist der April", — das altbewährte Sprichwort will — nicht passen recht für dieses Jahr, — denn im vergang'nen Monat war — gut der Ver lauf der Witterung, und freudig konnte Alt und Jung — beglückt hinaus ins Freie ziehn, — wo warm des Frühlings Sonne schien, — wo jubelnd laut in Wald, Feld, Hag — erschallte munt'rer Vöglein Schlag, — wo bei des Lenzes mildem Hauch — die Knospe sprang an Baum und Strauch, — und wo sich sanft der Matten Grün — vermischte mit der Auen Blüh'n. — So hielten Glück und Frühlingslust — Einzug in jede Menschenbrust, — nur einem wurde nicht so Wohl, — er mußte lesen vielen Kohl, — das war der arme Redakteur, — für den Papierkorb groß und schwer — ging',: aus der Frühlingsdichter Reih'n — die schrecklichsten Poeme ein. — Doch das ist einmal nun sein Los, — sonst aber war die Freude groß, — beging man doch aufs allerbest' — auch noch das schöne Osterfest. — Dem großen Bund der Christen heit — wurden zuvor noch eingereiht — durch Segens spruch, von Priesters Hand — Konfirmandin und Konfirmand; — „Gott schütze fern vom Vaterhaus, — sie draußen in dem Weltgebraus!" — Doch ihre Schulbank blieb nicht leer, — sie nahmen, stolz be wegt gar sehr, — die Bübchen und die Mägdelein — von dem ersten Schuljahre ein. — Ernst lauschten sie dem Lehrersmaun, — nicht lange mehr, so kann er dann — von Mize, Lotte, Max und Fritz — er zählen manchen guten Witz. — Was ferner sich noch in der Welt — im Ostermond hat eingestellt, — war leider nicht des Guten viel, — in Nagold durch ein frevelnd Spiel — der fürchterliche Hauseinsturz, — und in Neapel darauf kurz — der große Ausbruch vom Vesuv, — der ungeheures Unglück schuf; — Erd beben dann auf Formosa, — zuletzt noch in Amerika — Francisco's Schreckensuntergang, — das stimmte ernst des Monats Klang. — In Deutschland waren viele Streiks, — auch herrschte bei Marokko's Scheiks — viel Unzufriedenheit, Verdruß, — weil in Algeciras zum Schluß — die Konferenz nun endlich kam, — die ein sehr gutes Ende nahm. — Trotz Ränkeschmieden für und für — blieb es doch bei der off'nen Tür, — wie es das deutsche Reich gewollt, — dem lächelte der Sieg hier hold — durch Bülow's diplomatisch Spiel, — der im Reichstag in Ohnmacht fiel, — durch seinen Arbeits-Opfermut; — Gott lob, geht's ihm jetzt wieder gut! — Stolz könnt auch auf den Ausgang sein — der deutsche Kaiser, und verleih'n — — sah man darum viel Orden ihn — und selbst Graf Welsersheimb in Wien, — Oesterreichs wackren Sekundant, — schmückte zum Dank des Kaisers Hand. — Verschnupft hat das Italia, — das man so bundestreu nicht sah; — dort tagt' noch der Welt postkongreß, — während in Rußland unterdeß — man schritt zur ersten Dumawahl, — für Witte fiel sie aus fatal; — es heißt, daß er demissioniert, — wenn nicht Rußlands Anleihe führt — zn einem guten Resultat. — Was sonst vorkam in jedem Staat, — sei hier erwähnt nur noch ganz kurz: — In Serbien Ministersturz, — Bergleuteausstand in Frankreich, — auch Briefträger streikten zugleich; — in Ungarn Ein heit überall, — Schiffsmeuterei in Portugal; — in England sprach noch schön sodann — von Frieden Campbell Bannermann — und Roos'velt in dem Iankeeland — von einem deutschen Freundschaftsband! — Blieb so die Welt von nichts verschont, — ein gutes hatte doch der Mond, — er nahm die Kriegs gefahr zugleich — von euch und Frohlieb Schmerzensreich. Für Augenkranke. Von einer Wohltäterin, die nicht genannt sein will, ist durch letztwillige Verfügung unter dem Namen Johann-Bertha-Stiftung mit einem Stamm kapitale von 200000 Mk. eine Stiftung begründet worden, deren Zweck es ist, aus den Erträgnissen des Stiftungskapitals Unterstützungen solchen würdigen und bedürftigen, im Königreiche Sachsen unterstützungs wohnsitzberechtigten Personen ohne Unterschied des Geschlechts und Glaubensbekenntnisses zu gewähren, die infolge überkommenen Augenleidens oder durch Operation das Augenlicht ganz verloren haben, oder denen der Augenarzt eine Kur verordnet, beziehentlich nach einer Operation oder aus sonst einem Grunde kürzere oder längere Schonung der Augen empfohlen hat. Die Unterstützungen richten sich nach den vor handenen Mitteln. Bei mehreren Gesuchen soll die größere Bedürftigkeit den Ausschlag geben. Bei gleicher Würdigkeit und Bedürftigkeit sind ältere un verheiratete weibliche Personen zu bevorzugen. Gesuche um Gewährung solcher Unterstützungen sind bis Ende August jeden Jahres bei der Königlichen Kreishaupt mannschaft einzureichen. Freigesprochen. Familien-Roman v. Ludw. Nutzer. (Fortsetzung). Der in Noten anliegende Betrag dürfte sowohl zu Deiner Equipierung, wie auch zur Deckung jener Ausgaben hinreichen, die Du anläßlich Deiner Be förderung nicht umgehen kannst. Du brauchst nicht zu knaufern; man wird nur einmal Leutnant, alle anderen Beförderungen beim Militär bewirken den Eindruck nicht mehr wie diese. Bleib auch in Zukunft