Volltext Seite (XML)
Wochenblatt Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. für ReicheMand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. 14. Sonnabend, den 7. April 1906. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition lReichenbrand, Pelzmühlenstraße 47v), sowie von den Herren I- Oebser in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Zckon rog mit keinem srktsn lösksn Oer junge lrenr nun in clas Kami, Unü an lies ksrrgotts Mar kieken, Sskütirt von lieber Eltsrnkanck, Von neuem nisäsr Mäckcksn, linaben, Zis legen ab llen Oreueeicl, ?ür's köckkts, was äie ttlsnlcksn baden Im Slaubsnsbunck clsr Ekriltsnkeit. — *palmlonntag ist's! — Oas ?elt clsr kreucie, Da in Jerusalem rum Kolm vereinst llie Jugenb Palmen streute Ium Einrugs clem Sotteslokn! — ksut' riebt beim Zckein clsr tiltarskerrsn Euck lieben liinäern rum Sewinn, vsr ksilanck aucb in eure ksrrsn vurck glaubensstarken Ekriltsnlinn! — Palmsonntag. Kell klingt in eurer krult ein Mnen kn llislem Eag von künkt'gsm Sluck; Ikr kckaut cles bebens ^ecklslbabnen Vor suck mit bokknungsvollem klick; Unü bock wirü vieles anclers wercksn va brauhen in clsr grohen V?slt, 0kl baden tiummer unb kekcknsrben vort kür clas Slück lick eingestellt. Vann bsiht es kelt Sott ru umkallen, klickt grollsnkl, baclsrnlk lsitwärts ltsk'n, Unb glaubenskreubig, krei von Kallen, ves Zckicklals srnlten l^sg ru gsk'n. — Ein lilsinock gibt's, mit bsm in Plage vsr lllsnkck lslblt kann nock glücklick lein; vrum kckaut nock einmal an bem Tage In's Eitsrnaugs tiek binsin! — Nachdruck verboten. kier leucktst euck burck warms biebs Entgegen cksles lileinob's Slanr, llsbmt es mit in bas ^eltgetriebs kinaus als kckönlten klütsnkranr; Venn kerrlick ltebt bis lukunkt okken llur clenen, welcksn unsntwsgt, Mit ksltem Slauben, ltarkem Kokken, Vas Kerr in eblsr kieke kcklägt! — Sibt euck llie biebs klar Ssleite kabt ibr clen bsktsn ^anberktab, Uncl mabnenll ktebt euck ktets rur Zeile Vas Vaterbaus, clas Elterngrab, Von clem nun viele müllen lckeibsn klack golbner tiinllbsit in clis ?srn — Vock leib gstroktk — lu allen leiten Ztebt ibr im Zckutz von Sott rlem ksrrn k Karl Emmrich. Bekanntmachung. Am 14. April d. I. werden das Wassergeld und der Wasserzins auf den 1 Termin 1OOO fällig und sind unter Vorlegung des Quittungs- buches bez. Steuerzettels spätestens bis zum 30. April ISO« bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuer einnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 6. April 1906. Der Gemeindevorstand. Woget. Bekanntmachung. Am S. April dieses Jahres werden die Brandversicherungsbeiträge auf den 1- Termin 1906 in Höhe von 1 Pfennig von jeder Versicherungseinheit fällig und sind spätestens bis zum 13 April LOO« an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 23. März 1906. Der Gemeindevorstand. Woget. Bekanntmachung, die diesjährige Musterung der Militärpflichtigen betreffend. Zufolge Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz vom 15. März 1906 ist für den hiesigen Ort als Musterungstermin der 18. April 1000 festgestellt worden. Alle im hiesigen Ort aufhältlichen Gestellungspflichtigen erhalten hiermit Veranlassung, am genannten Tage vormittags ^48 Uhr in dem Gasthause „zur Linde" am Neustädter Markt in Chemnitz sich zu gestellen, auch zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 5 Mark ihre Losungsscheine und Gestellungsatteste mitzubringen. Reichenbrand, am 19. März 1906. Der Gemeindevorstand. Wogek. Bekanntmachung. Nach 8 12 der Verordnung der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2. April 1901, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffent lichen Wegen betr., hat jeder Radfahrer, der in Sachsen seinen Wohnsitz hat, eine auf seinen Namen lautende und auf die Dauer des Kalenderjahres gültige Radfahrkarte bei sich zu führen und den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Es ergeht deshalb andnrch an die betr. Personen hiesigen Ortes die Aufforderung, die neuen für das Jahr 1000 gültigen Radfahrkarten im Rathaus zu lösen. Rabenstein, am 6. April 1906. Der Gemeindevorstand. Wiksdorf. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit erneut in Erinnerung gebracht. Rabenstein, am 6. April 1906. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betreffend. Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1893 Folgendes bestimmt: I. 1. Gehülscn, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeiten beschäftigt werden: rv beim Handel mit Brot und Weister Backware — ausschließlich der Couditorciwarcn — mit Ausnahme jedoch der für den Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden des amtshauptmauuschaftlichcn Bezirks be stimmten Stunden unbeschränkt, L. beim Handel mit Fleischwaren und Delikatessen im Sommer- Halbjahre (15. April bis 14. Oktober) Vormittags von 6—8 Uhr und Abends von 6—8 Uhr, im Winterhalbjahre (15. Oktober bis 14. April) Vormittags von 7 -9 Uhr und Nachmittags von 6-8 Uhr, c. beim Handel mit Milch, Vormittags im Sommerhalbjahre von 6—8 Uhr, im Winterhalbjahre von 7—9 Uhr, Mittags von 11^Ä Uhr nud Abends von 6—8 Uhr, v. beim Handel mit sonstigen Est-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak Zigarren —, ingleichen beim Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial Vormittags im Sommer von 6—8 Uhr, im Winter von 7—9 Uhr nnd Mittags von 11-2 Uhr. 2. Bei allem übrigen Handel dürfen Gehülfcn, Lehrlinge und Arbeiter — insoweit nicht für einzelne Gemeinden ortsstatntarisch weitcrgehende Be schränkungen eingefiihrt sind — an Sonn- nnd Festtagen mir in der Zeit von Vormittags 11 bis Nachmittags 2 Uhr, am 1. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, am Karfreitag und Totcnscstsonntag, sowie an den Bußtagen aber überhaupt nicht beschäftigt werden. 3. An den vier Sontagen vor Weihnachten können Gehülfeu, Lehrlinge und Arbeiter beim Handel mit solche» Waren, die vor dem Vorniittags- gottesdicnste verkauft werden dürfe», Vormittags von 7—9 Uhr und von 11 Uhr bis Nachmittags 7 Uhr, bei dem Handel mit andere» Waren von Vormittags 11 bis Nachmittags 8 Uhr beschäftigt werden. 4. Der sVerkauf von Obst darf in den von Spaziergängern und Landpartien berührten offenen Verkaufsstellen während der Zeit der Obsternte an Sonn- und Festtagen in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 8 Uhr Nach mittags stattfinden. il. Soweit nach Punkt I an Sonn-, Fest- und Bußtagen eine Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen an diesen Tagen überhaupt nicht stattfinden. III. Sofern Geschäfte Waren führen, welche verschiedenen Verkaufszeiten unterliegen, oder deren Verkauf an Sonn-, Fest- und Bußtagen überhaupt nicht gestattet ist, darf ein Verkauf dieser Waren nur in der dafür bestimmten Zeit, ein Verkauf der übrigen vom Handel ausgeschlossenen Waren aber nicht stattfinden. IV. Auf den eigentlichen Schank- und Gastwirtschaftsbctrieb finden die vorstehenden Beschränkungen keine Anwendung. V. Hinsichtlich des Handels- und Geschäftsverkehrs an den Kirchweih und Erntefesttagen bewendet es bei den Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. September 1894. VI. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend nnter I bis III getroffenen, oder gegen die denselben Gegenstand betreffenden ortsstatutarischeu Bestimmungen werden nach 88 146» und 151 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögcnsfalle mit Haft bestraft. Chemnitz, am 16. April 1901. Königliche Amtshauptmannschaft. vr. Hallbauer. Wßw. Bitte ausschneiden und ausbewahren!