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für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Ravenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. 4V. Sonnabend, den 10. Oktober 1903. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition tReichenbrand, Pelzmühlenstraße 47v>, sowie von den Herren Barbier Bast in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeilc mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Bekanntmachung. Nachdem nach der Verordnung des Königl. Justizministeriums zur Ausführung des § 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßorduung für das Deutsche Reich vom 3. Mai 1879 die Urliste zur Wahl der Schöffen und Geschworenen sür den Ort Reichenbrand neu aufgestellt worden ist, wird unter Hinweis auf die unter D angefügten Gesetzesparagrapheu hiermit bekannt gemacht, daß diese Urliste vom 6. Oktober 1903 an eine Woche lang für Jedermann öffentlich bei Unterzeichnetem zur Einsicht ausliegt uud innerhalb dieser einwöchigen Frist Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gemeindevorsteher anzubringen sind. Reichenbrand, am 5. Oktober 1903. Der Gemeindevorstand. Wogek. G 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung ver loren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Acmter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Z 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lcbensjabr noch nichr vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; . 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, Welche Wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 0. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamtc, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgejetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrcr; 9- der aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen, und nach 8 24 des Gesetzes vom 1. März 1879: 10. die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien; 11. der Präsident des Landeskonsistoriums; 12. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 13. die Kreis- und Amtshauptleute; 14. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörde der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 8b. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Bekanntmachung. Am 30. September d. I. wurde der II. Termin der diesjährigen Ein kommensteuer fällig und ist spätestens bis zum 2V. Oktober a. v. bei Vermeidung des Mahn- und bez. Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuereiunahme zu bezahlen. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbe treibenden ein Beitrag für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennig von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das iu Spalte des Einkommensteuer-Katasters eingestellte Einkommen entfallen würde. Reichenbrand, am 2. Oktober 1903. Der Gemcindevorstand. Woget. Bekanntmachung. Am 1. Oktober d. I. werden die Brandverstcherungsbeiträge auf den 2. Termin 1903 in Höhe von i/s Pfennig von jeder Versicherungseinheit fällig und sind bis spätestens den IS. Oktober ISO» an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahle». Reichenbrand, den 25. September 1903. Der Gemeindevorstand. Woget. Alarmübung. Der unterzeichnete Gemeinde-Vorstand bringt hierdurch zur allgemeine» Kenntnis, daß in der Zeit vom Iv. bis SV. dss. Mts. eine Alarmübung der hiesigen freiwilligen Feuerwehr, II. Komp., stattfindet, wobei Alarmsignale geblasen werden. Rabenstein, am 9. Oktober 1903. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Nachdem m den letzten Tagen an die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter Hauslisten ausgehändigt worden, welche nach den vorgedruckten Anleitungen nach dem Staude am Montag, den IS. Oktober d. I. auszufüllen sind, wird noch besonders darauf .hingewieseu, daß die ausgefüllten Hauslisten bei Vermeidung einer Strafe bis zu SV Mark binnen Iv Tagen, von der Zufertigung derselben au gerechnet, im Rathaus während der üblichen Geschäfts stunden von erwachsenen Personen, die bei der Prüfung der Liste» sich etwa notwendig machende Auskünfte erteilen können, abzugeben sind. Rabenstein, am 9. Oktober 1903. Der Gemeindevorstand. Witsdorf. Bekanntmachung. Die am I. Oktober fällig gewesenen Brandversichernngsbeiträge pro II. Termin, welche bei der Gebäudeversicherung nach i/s Pfg. und bei der Frei willigen Versicherung nach l»/s Pfg. für die Einheit erhoben werden, sind spätestens bis zum 14. Oktober d. I. an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangs vollstreckungsverfahren eingeleitet. Rabenstein, am 9. Oktober 1903. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Der am »v. September d. I. fällig gewesene II. Termin Staatseinkömmensteuer ist spätestens bis zum 2«. Oktober d. I. an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangs vollstreckungsverfahren eingeleitet. Rabenstein, am 9. Oktober 1903. Der Gemcindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Die hiesige Volksbibliothek bleibt Sonntag den 11. nnd Sonntag den 18. dss. Mts. geschlossen. - Rabenstein, am 9. Oktober 1903. Der Gemcindevorstand. Wilsdorf. Oertliches. Weichenvrand. Am 5. Oktober hielt der hiesige Orts verein im Wendler'schen Gasthofe seine dies jährige Generalversammlung ab, die sich eines zahl reichen Besuches erfreute. Nach Eröffnung der Ver sammlung gab zunächst der Kassierer den Stand der Kasse bekannt. Die Einnahmen betrugen 144 Mk. 22 Pf., dagegen die Ausgaben 71 Mk. 81 Pf., sodaß ein Bestand von 72 Mk. 41 Pf. vorhanden war. Die sofort vorgeuommeue Prüfung der Kaffe ergab deren Richtigkeit und wurde dem Kassierer Entlastung erteilt. Hierauf kam die Neuwahl des Gesamtvorstaudes au die Reihe und wurden gewählt die Herren: E. Brüch, als 1. Vorsteher, R. Stuhlmacher als 2. Vorsteher, Lehrer Birke als 1. Schriftführer, O. Haase als 2. Schriftführer, C. Lindner als I. Kassierer, Rob. Herrmann als 2. Kassierer, O. Grünert, Rud. Lasch, Ed. Dietrich, Lehrer Bauch und C. Hösel als Ausschußpersonen. Herr P. Junghänel be richtete sodann über die Schnlsparkasse, deren bedeuten-