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Wochenblatt für Reichenvmnd, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. M 18. Sonnabend, den 9. Mai 1903. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Pelzmühlenstraße 47O), sowie von den Herren Barbier Bast in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rahatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Bekanntmachung. Am SV. April u. e. wird dcr 1. Termin der Einkommensteuer fällig und ist spätestens bis 21. Mai u. e. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Reichenbrand, am 29. April 1903. Der Gemeindevorstand. Woget. Bekanntmachung. Das hiesige Schulhaus soll äußerlich einen neuen Anstrich erhalten. Bewerber um diese Arbeiten werden aufgefordert, Preiserbietungen bis zum 2V. Mai IVOS beim unterzeichneten Schulvorstand, woselbst über Ausführung der Arbeiten Aus kunft erteilt wird, einzureichen. Reichenbrand, am 9. Mai 1903. Der Schulvorstand. Woget, G.-V., Vorsitzender. Bekanntmachung. Am SO. April dss. Js. ist dir I. Termin Staatseinkommen steuer fällig und ist spätestens bis 15. dieses Monats au die hiesige Ortssteuereinnahme abzufrhren. äch ÄÄWkst oiefil Fust ivlUr ovlls dezwr Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Rabenstein, am 8. Mai 1903. Der Gemey'devorstand. Wiksoorf. Gefunden worden ist: 1 Damenschirm. Näheres im Rathaus. Rabenstein, am 8. Mai 1903. * Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Die nachstehende Bekanntmachung der Kgl. Amtshauptmannschaft Chemnitz wird hiermit erneut zur öffentlichen Kenntnis und strengen Beachtung gebracht. Rabenstein, am 25. April 1903. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betreffend. Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 24. Juni 18VS Folgendes bestimmt: I. 1. Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeiten beschäftigt werden: 7V beim Handel mit Brot und meister Backware — ausschließ lich der Konditoreiwaren — mit Ausnahme jedoch der für den Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden des amtshauptmannschaft lichen Bezirks bestimmten Stunden unbeschränkt, L. beim Handel mit Fleischwaren und Delikatesse» im Sommer halbjahre (15. April bis 14. Oktober) vormittags von 6—8 Uhr und abends von 6—8 Uhr, im Winterhalbjahre (15. Oktober bis 14. April) vormittags von 7—S Uhr und nachmittags von 6—8 Uhr, L. beim Handel mit Milch, vormittags im Sommerhalbjahre von 6—8 Uhr, im Winterhalbjahre von 7—S Uhr, mittags von 11—2 Uhr und abends von 6—8 Uhr, O. beim Handel mit sonstigen Est-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak und Cigarren —, ingleichen beim Klein handel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial vormittags im Sommer von 6—8 Uhr, im Winter von 7—S Uhr und mittags von 11—2 Uhr. 2. Bei allem übrigen Handel dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter — insoweit nicht für einzelne Gemeinden ortsstatutarisch weitergeheude Beschränkungen eingeführt sind — an Sonn- und Festtagen nur in der Zeit von vormittags 11 bis nachmittags 2 Uhr, am 1. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, am Charfreitag und Totenfestsonntag, sowie an den Bußtagen aber überhaupt nicht beschäftigt werden. 3. Au den vier Sonntagen vor Weihnachten können Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter beim Handel mit solchen Waren, die vor dem Bor mittagsgottesdienst verkauft werden dürfen, vormittags von 7-0 Uhr und von 11 Uhr bis nackmittags 7 Uhr, bei deni- Handel mit anderen Waren von vormittags 11 Ühr bis nach mittags 8 Uhr beschäftigt werden. 4. Der Verkauf von Obst darf in den von Spaziergängern und Landpartien berührten offenen Verkaufsstellen während der Zeit der Obsternte an Sonn- und Festtagen in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags stattfiuden. II. Soweit nach Punkt I an Soun-, Fest- und Bußtagen eine Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbetrieb in offenen Verkaufsstellen an diesen Tagen überhaupt nicht stattfinden. III. Sofern Geschäfte Waren führen, welche verschiedenen Verkaufszeiten unterliegen, oder deren Verkauf au Sonn-, Fest- und Bußtagen überhaupt nicht gestattet ist, darf ein Verkauf dieser Waren nur in der dafür be stimmten Zeit, ein Verkauf der übrigen, vom Handel ausgeschlossenen Waren aber nicht stattfinden. IV. Auf den eigentlichen Schank- und Gastwirtschaftsbetrieb finden die vorstehenden Beschränkungen keine Anwendung. V. Hinsichtlich des Handels- und Geschäftsverkehrs an den Kirch weih- und Erntefefttagen bewendet es bei den Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. September 1894. VI. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend unter I bis III getroffenen, oder gegen die denselben Gegenstand betreffenden ortsstatutarischen Be stimmungen werden nach §8 146^ und 151 der Reichsgewerbcordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Uuvermögensfalle mit Haft bestraft. Chemnitz, am 16. April 1901. Königliche Amtshauptmannschaft. vr. Kalkbauer. Wßw. Gertliches. Ileichenbrand, 9. Mai. Bei der am 1. d. M. stattgefundenen Arbeiter-Zählung im hiesigen Orte wurden gezählt: über 21 Jahre. . . männlich 232 weiblich 41 zusammen 273 von 16 bis 21 Jahren 82 52 134 von 14 bis 16 Jahren 55 22 77 unter 14 Jahren . . 8 I 9 zusammen . . . . 377 116 493 Ileichenbrand, am 1. Mai 1903. Bei der hiesigen Gemeindesparkasse erfolgten im Monate April ds. Js. 151 Einzahlungen im Betrage von 51328 Mk. 80 Pf. und 25 Rückzahlungen im Betrage von 10646 Mk. 88 Pf. Der Gesamtumsatz belief sich auf 89625 Mk. 96 Pf. Die Sparkasfe ist an jedem Wochentage Vor mittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr geöffnet und expediert auch schriftlich. Alle Einlagen werden mit S^/zO/g und solche, welche bis zum 3. eines Monats erfolgen, noch für den vollenMonat verzinst. Waöenstein, am 1. Mai 1903. Bei der hiesigen Gemeinde-Sparkasse wurden im Monate April dss. Js. 78 Einzahlungen im Betrage von 13073 Mk. 48 Pf. geleistet; dagegen erfolgten 44 Rück zahlungen im Betrage von 8179 Mk. 45 Pf. Eröffnet wurden 13 neue Konten, geschlossen 3 Konten. Zinsbar angelegt wurden 13000 Mk. — Pfg. Die Gesamt einnahme betrug 18553 Mk. 62 Pf., die Gesamt ausgabe 21204 Mk. 75 Pf. und der bare Kassen bestand am Schluffe des Monats 3083 Mk. 24 Pf. Der gesamte Geldumsatz im Monat April beziffert sich auf 39758 Mk. 37 Pf. Die Sparkasse ist au jeden: Wochentage von 8—12 Uhr Vorm, und 2—6 Uhr Nachm. geöffnet und expediert auch schriftlich. Alle Eiulageu werden mit S^o/g verzinst und streng geheim behandelt. Am 1., 2. und 3. des Monats erfolgende Ein zahlungen werden voll verzinst. Lorsthaus Eulenruf. Eine deutsche Familiengeschichte von L. M. Paul.. (2. Fortsetzung.) Nachdruck verboten. Nachdem Olga wiederholt die Versicherung der Dankbarkeit, Liebe und Hochachtung gegeben hatte, legten sich allmählich die Wogen der beiderseitigen Erregung. Dem aufmerksamen Beobachter wäre jedoch sehr bald die Ucberzeugung geworden, daß dennoch in dem Herzen des Mädchens eine gewisse Veränderung ein getreten war. Nicht etwa hinsichtlich der Liebe und Verehrung gegen die Eltern, sondern gegen Hans, den Olga bisher nur als Bruder betrachtet hatte. Hans war bereits zu voller Mannesschönheit heran gereift, er hatte eben zür Zeit die Abgangsprüfung der Forstakademie glänzend bestanden, und traf einige Tage vor Ostern als neugebackener Forstreferendar im Elternhause ei::. Da trat Olgas verändertes Wesen deutlich zu Tage. Der Förster und seine Gattin bemerkten dies