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Wochenblatt für ReichenLmnd, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. M 13. Sonnabend, den 4.. April 1903. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Pelzmühlenstraße 47v), sowie von den Herren Barbier Bast in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rastatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Ual'mfonntag. Nachdruck verboten. Es rufen die Klocken ins Land hinaus Wit Hellem ehernem Klange: „Keröei, junge Eßrisieu, zum Gotteshaus Zu feierlich ernstem Gange! Kniet nieder und laßt zu geweihter Stund' Zie Künde aufs Kaupt euch legen Nnd nehmt von Gott durch des Wriesiers Wund Zen Segensspruch fromm entgegen!" — Palmsonntag ist's wieder — und tief vewegt Strömt nach den Kirchen die Wenge, Kier wogt, von heiliger Andacht erregt, Kin festlich frohes Gedränge. Laut Krauss durch die Kallen der Loögesang Aus kindlich gtäuvigen Kerzen, Sie vringen dem himmlischen Water Zank Weim Scheine der Altarskerzen. Und es zieht durch die Wrust der jungen Schar Won schöner Zukunft ein Ahnen, Sie liegt vor ihnen so sonnig nnd klar In freien, lockenden Wahnen. — Noch wißt ihr ja nichts vom Strudel der Wett, An dessen Kelch ihr wollt nippen, — Wißt nicht, — wie ein Schifflein gar schnell zerschellt An des Leöens schroffen Klippen! Zurück bteiöt die lachende Kindeszeit, Mnd auf allen euren Wegen Drill sicher öakd in verschiedenem Kleid Zes Lebens Ernst euch entgegen. — Gedenkt dann der Lehren, die man ench gab, Kabt gläubig das Kerz stets offen Mnd umschlinget der Liebe Wanderstab Wil frohem grünenden Koffen! — Gelobt d'rum vor Gott in die Ktternhand Am heutigen ernsten Aage, Zaß euer Kandeln stets unverwandt Zen Stempel des Guten trage. — Schaut dabei mit innigem Zankesvtick Wecht tief in die treuen Augen And sorgt, — daß sie einst «m vertor'nes Glück Michl bitter zu weinen brauchen. Zoch hat man das herrlichste Liebesgnt Zum Ariedhof euch schon getragen, So denkt bei allem, was immer ihr tut: Was würden die Koten sagen? Nnd nnn anf! Zieht hin mit dem Kerrn als Kort! Wögt ihr recht glücklich stets fahren! — Gott an dem Steuer und Glauben am Word Wird ench bei Stürmen bewahren! — Karl Emmrich. Bekanntmachung, die diesiäkriae Musterung der MlitärMicktihen betreffend, Zufolge Bekanntmachung oer Königliche Chemnitz vom 9. März 1903 ist für den hiesigen Ort als Musterungstermin der 1«. April LS03 festgestellt worden. Alle im hiesigen Ort aufhältlichen Gestellungspflichtigen erhalten hiermit Veranlassung, am genannten Tage vormittags ^8 Uhr in dem Gasthause „zur Linde" in Chemnitz sich zu gestellen, auch zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 5 Mk. ihre Losungsscheine und Gestellungsatteste mitzubringen. Reichenbrand, am 14. März 1903. Der Gemeindevorstand. Wogel. Bekanntmachung. Am I. April d. I. werden die Brandversicherungsbeiträge auf den 1. Termin 1903 in Höhe von I Pfennig von jeder Versicherungseinheit fällig und sind bis spätestens den 15. April ISO» an die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 27. März 1903. Der Gemeindevorstand. Wogel. Bekanntmachung. Von einem Unbekannten ist in einem hiesigen Gehöfte ein Fahrrad einge stellt und vom Besitzer des Grundstücks an den unterzeichneten Gemeindevorstand abgegeben worden. Der rechtmäßige Eigentümer kann das Fahrrad unter Beibringung des Eigentumsnachweises hier abholen. Reichenbrand, am 3. April 1903. Der Gemeindevorstand. Woget. Gefunden wurde in hiesiger Flur ein Schlüssel, gezeichnet „IV. c." Reichenbrand, am 3. April 1903. Der Gemeindevorstand. Woget. Bekanntmachung. Nach 8 12 der Verordnung der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2. April 1901, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betr., hat jeder Radfahrer, der in Sachsen seinen Wohnsitz hat, eine auf seinen Namen lautende und auf die Dauer des Kalenderjahres gültige Radfahrkarte bei sich zu führen und den Aufsichtsbeamten auf Ver langen vorzuzeigen. Da diese Bestimmung nach den gemachten Wahrnehmungen vielfach noch unbekannt ist oder doch nicht beachtet wird, so wird sie hierdurch mit dem Be- M'-cken-«.^riEsnug..^ckr^ daß-LLe-für^^qs-J«hv^LSQL gültig«4-R«d< - fahrkarten im Rathaus zu lösen find. Rabenstein, am 3. April 1903. Der Gemeindevorstand. Witsdorf. Bekanntmachung. Die Musterung der militärpflichtigen Mannschaften für Rabenstein mit Rittergütern findet nach der Bekanntmachung der Königlichen Ersatz- Kommission Chemnitz-Land vom 9. März L. c. — abgedruckt im Chemnitzer Tageblatt vom 11. 3. 03, auf die noch besonders aufmerksam gemacht wird — am Donnerstag, den 16. April 1903, vormittags ^8 Uhr in Chemnitz, im Gasthause „zur Linde" statt. Alle in den genannten Gemeinde- und Gutsbezirken aufhältlichen, im Jahre 1883 geborenen Militärpflichtigen, sowie die Militärpflichtigen früherer Jahres klaffen, welche von den Ersatz-Behörden noch keine endgültige Entscheidung über ihr Militär-Verhältnis erhalten haben, einschließlich der überzählig gebliebenen, werden aufgefordert, am genannten Tage persönlich in rein lichem und nüchternem Zustande pünktlich vor der Königlichen Ersatz- Kommission sich zu gestellen, auch zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 3 Mk. ihre Losungsscheine und Gestellungsatteste mitzubriugen. Rabenstein, am 3. April 1903. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Am 1. April dss. Js. sind die Brandversicherungsbeiträge auf 1. Termin 1903 mit 1 Pfg. von jeder Versicherungseinheit sür die Gebäude und mit 11/2 Pfg. von der Einheit für maschinelle Betriebsgegenstände, ebenso die aus früheren Terminen sich berechnenden Stückbeiträge fällig gewesen. Diese Beiträge sind bis spätestens den 1V April ISVS zur Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuer- Einnahme zu entrichten. Rabenstein, am 3. April 1903. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Da es wiederholt vorgekommen ist, daß Schüler der hiesigen Fortbildungs schule öffentliche Tauzvergnügungen und zu später Abendstunde auch Schankstätten ohne selbständige Angehörige besuchen, so weist der unterzeichnete Schulvorstand erneut auf § 12 der Disziplinar-Orduung für die Schüler der Fortbildungs schulen des Schulinspektionsbezirks Chemnitz II hin, nach welchem der Besuch von Schankwirtschaften den Fortbildungsschülern nur in Begleitung selbständiger Angehöriger gestattet und die Teilnahme an öffentlichen Tanzvergnügungen,