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Universitätszeitung
- Bandzählung
- 21.1977
- Erscheinungsdatum
- 1977
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-197700008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1770109730-19770000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1770109730-19770000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Ausgabe
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- -
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Zeitschrift
Universitätszeitung
-
Band
Band 21.1977
-
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Band 21.1977
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T. Die Menschen- rechtsfrage oder die Donquichoterie des Imperialismus M it missionarischem Eifer und offenkundiger Heu chelei werden von Scheinexperten in den Propagandazentralen der imperialistischen Staaten sowie von einzelnen Poli tikern Berge von Lügen über die sozialistischen Staaten aufgetürmt, und es wird ein regelrechter Propa gandarummel und ein widerwärti ger Hexentanz gegen diese Länder veranstaltet. Diese, den Entspan nungsprozeß hemmende und auf die Spitze getriebene Neuauflage impe- rialistischer Donquichoterie stützt sich auf eine nicht gerade zugkräf tige Quasi-Rosinante namens „Men schenrechtsfrage“ . Es wäre jedoch nur die halbe Wahrheit und daher unzutreffend, würde man die Hetzkampagnen der imperialistischen Staaten gegen den realen Sozialismus nur in Verbin dung miit der Vorbereitung der Nachfolgekonferenz in Belgrad se hen. Denn seit der Großen Soziali stischen Oktoberrevolution wird der Sozialismus verleumdet, mit Schmutz beworfen und verteufelt. Fragen der Demokratie und Freihei ten — zutiefst politisch-ideologisch determiniert — stehen doch seit eh und je mit im Mittelpunkt der ideo logischen Auseinandersetzung zwi schen dem Sozialismus und dem Imperialismus. Auch in den vergan genen Jahrzehnten wurden sowohl die Basis als auch der Überbau der sozialistischen Gesellschaftsordnung von unseren Klassenfeinden ange griffen. Das neue besteht ohne Zweifel darin, daß neuerdings und insbeson dere in der Vorbereitungszeit der Belgrader Nachfolgekonferenz die Verleumdungskampagne einen Kul minationspunkt erreicht hat und in erster Linie dem sozialistischen Überbau gilt. Im Hinblick auf die Belgrader Konferenz werden Taktiken ent wickelt, um die Schlußakte der Kon ferenz über Sicherheit und Zusam menarbeit in Europa nachträglich in eine ideologische Waffe gegen den Sozialismus umzufunktionieren. Die Haupttaktik scheint darin zu beste hen, die Schlußakte zu zerstückeln, den „Korb 3“ (humanitäre Fragen) aus dem Gesamtzusammenhang herauszulösen und seine Bestim mungen eigenwillig, ja mißbräuch lich zu interpretieren. Gestützt auf diese Prämisse, wollen die NATO- Staaten die Nachfolgekonferenz von Belgrad, bei der es nach dem Text . Und den Schlußbestimmungen der Schlußakte um einen Meinungsaus tausch gehen soll, zu einer „Über prüfungskonferenz“, einer „Kon trollberatung“ oder gar zu einer „Anklagebank“ gegen die sozialisti schen Staaten machen. So hieß es in dem Bericht des Weißen Hauses vom 8. Dezember 1976 an eine der seltsamsten Erscheinungen in der neueren Geschichte der internatio nalen Beziehungen, namentlich an die „Kommission für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“: „Die Vereinigten Staaten und ihre Verbündeten betrachten die Belgra der Konferenz in erster Linie als eine Gelegenheit für eine ernst hafte Überprüfung der Verwirkli chung der Schlußakte von Helsinki“. Und dazu ein ideologisch ver brämtes Windei der bürgerlichen Zeitung „The Daily Telegraph“: „Die für Sommer 1977 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung der Hel sinki-Abkommen wird die Sowjet union auf die Anklagebank brin gen“ ! Nachdem allerdings die sozialisti schen Staaten wiederholt klarge stellt haben, (zuletzt kollektiv in der Bukarester Deklaration vom 26. No vember 1976), daß es in Belgrad um einen Meinungsaustausch und um ein „konstruktives, sachliches Ge spräch souveräner Partner" (Leonid Breshnew in einer Ansprache auf dem Kongreß der Gewerkschaften) gehen wird, vernimmt man andere Töne. Auf einer am 24. April 1977 in Brüssel stattgefundenen Tagung sol len sich die NATO-Staaten darüber geeinigt haben, daß Belgrad „weder in ein Tribunal noch in eine Klage mauer“ verwandelt werden sollte. Sogar konservative Politiker wie Helmut Kohl (CDU-Vorsitzender in der BRD) sehen sich veranlaßt zu erklären: „Wir wollen kein Tribu nal. wie uns dies der Osten bereits vorwirft.“ Diese Erklärung reicht selbstverständlich nicht aus, um etwa Kohl als einen realistischen Politiker zu betrachten. Auch im Hinblick auf die Hand habung der Schlußakte sind seit einigen Wochen interessante Ten denzen zu registrieren. Einzelne Po litiker und auch Parteien gehen all mählich dazu über, das entspan nungsfeindliche Zerstückelungs- Instrument beiseite zu lassen und dieses Dokument doch als Ganzes zu betrachten und zu behandeln. So Setzte sich z. B. der französische Außenminister Louis de Guiringaud in einem vom jugoslawischen Fern sehen Ende März dieses Jahres aus gestrahlten Interview für eine Gleichbewertung aller „Körbe“ der Schlußakte ein. Er wandte sich zu gleich dagegen, „ein Prinzip oder einen Korb gegenüber einem ande ren bevorzugt zu behandeln“. Eine ähnliche Position wurde bezogen Die sozialpolitische Bestimmtheit der Menschenrechte .und der Grundfreiheiten; Die Verletzung der Menschenrechte in und durch die imperialistischen Staaten und deren Menschenrechtskonzeption; Die sozialistische Menschenrechtskonzeption; Die sogenannte Men schenrechtsfrage .und die Einmischung in die inneren Angelegen heiten der sozialistischen Staaten — das sind die vier Komplexe, zu denen der Autor, Dr. sc. jur. Panos Terz, Dozent für Völker recht (Institut für Internationale Studien der KMU), in dieser und der nächsten Ausgabe der UZ Stellung nimmt. Anliegen ist es, die Menschenrechtsproblematik in ihren prin zipiellen Zusammenhang zu stellen. Auf der Grundlage eigener Forschungsarbeit gibt der Autor an hand einer Vielzahl von Fakten eine theoretisch fundierte Ant wort auf aktuelle Fragen und unterzieht die Menschenrechts-De magogie des Gegners treffsicherer Kritik. Mit der Veröffentlichung der beiden Beiträge hofft UZ, Lehr kräften, Agitatoren und Propagandisten ein handhabbares Argu mentationsmaterial zr Verfügung zu stellen. Die Redaktion VÖLKERRECHTE, STAATENRECHTE, MENSCHENRECHTE UND DIE (TEIL 1) zur Kritik der bücggrlichen aaeologie 2* -rttafn gsuhe* 17 rgrr tarözso von der schwedischen Außenmini sterin .Karen Söder am 23. Februar 1977, von der SPD Ende März 1977, von der FDP-Fraktion im BRD- Bundestag am 22. März 1977 und interessanterweise angeblich auch von den NATO-Staaten auf der Brüsseler Tagung vom 24. April 1977. Es muß dennoch mit allem Nachdruck klargestellt werden: An zeichen für derartige Tendenzen ändern an der Praxis der imperiali stischen Rundfunk- und Fernseh stationen nichts. Sie betreiben ihre entspannungs feindliche und völkerrechtswidrige ideologische Diversion und Hetz kampagnen gegen die sozialisti schen Staaten weiterhin. Es fragt sich nun, aus welchen Gründen und mit welchen Zielen die NATO-Staaten ihre die Ent spannungsatmosphäre vergiftenden Aktivitäten intensivieren. Man könnte folgende Gründe und Ziele als die entscheidenden betrachten: • Die Aufmerksamkeit der werk tätigen Massen in den kapitalisti schen Staaten von den inneren Miß ständen und der bestehenden Krise des kapitalistischen Systems sowie von den großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der rapiden Verschlechterung der Lebensbedin gungen abzulenken. • Den realen Sozialismus zu ver leumden, um eine weitere Verbrei tung der sozialistischen Ideen zu verhindern. Das bedeutet insbeson dere, die Werktätigen in den kapita listischen Ländern ihrer realen Kampfperspektive berauben. * Den fortschrittlichen Organisatio nen und vor allem den kommunisti schen Parteien Schwierigkeiten zu bereiten, so daß sie sich nicht so sehr mit ihren eigentlichen Aufga ben als Kampforganisationen der Arbeiterklasse sondern mit inneren Problemen befassen müssen. Es wird sogar versucht, bei den kom- munistischen Parteien eine Art „Op position“ zu schaffen. • Ein Weiteres Ziel der Imperiali sten ist die Spaltung der internatio nalen kommunistischen Bewegung. Ein Mittel dafür ist nach wie vor die „selektive Koexistenz“. • Es wird versucht, nachzuweisen, daß die sozialistischen Staaten eine Gefahr für die „Freie Welt“ seien, um die riesigen Rüstungsausgaben zu rechtfertigen und den Entspan nungsprozeß zu stören. 9 Die imperialistischen Staaten ver suchen ferner der Verwirklichung der Schlußakte Hindernisse in den Weg zu legen. Sie behaupten dabei, daß die Realisierung dieses Doku ments nicht möglich sei, da angeb lich die sozialistischen Staaten die Menschenrechte verletzen. — Im Sinne der ideologischen Di version des Imperialismus, die Sonde der ideologischen Beeinflus sung immer tiefer in das feine und komplizierte Röhrensystem der menschlichen Psyche und der zwi schenmenschlichen Kommunikation eindringen zu lassen, um Bürger der sozialistischen Staaten aufnahme- und unter Umtänden entschei dungsbereit zu machen. Ein Ziel vor allem der Massenmedien in den imperialistischen Staaten ist, den eigenen Bürgern sowie den Bürgern in den Ländern des Sozialismus die kapitalistische Gesellschaft als die bessere, überlegene, ja als die ideale hinzustellen. Die Massenmedien in diesen Ländern bedienen sich dabei zahlreicher scheinintellektueller Tricks. 2. Die völkerrecht liche Regelung der Menschenrechte oder die Unterschlagungs kunst der Gralshüter der Rechte und Frei heiten der Menschen Es ist sicherlich keine neue Fest stellung, daß die Imperialisten äußerst willkürlich mit der Wahr heit umspringen. Ihre propagandi stischen Kapriolen in Sachen Men schenrechte stellten jedenfalls eine höhere Stufe des Unterschlagens, Verschweigens, Verwechselns und Verfälschens dar. Es wird haupt sächlich mit völkerrechtlich unver bindlichen Dokumenten operiert, während die wichtigsten internatio nalen Dokumente, die eigentliche völkerrechtliche Grundlage der Menschenrechte, unterschlagen wer den. Es werden ferner aus relativ um fangreichen Dokumenten einzelne Ziffern, sogar einzelne Zeilen aus ihrem vertragssystematischen Zu sammenhang herausgerissen und als das Dokument hochgespielt. Die im perialistischen Rundfunk- und Fern sehstationen verwechseln in ihren Sendungen absichtlich grundsätzlich unterschiedliche Termini wie Dekla ration, Charta und Konvention. Sie spekulieren darauf, daß den meisten Bürgern die Dokumente nicht so sehr bekannt sind. Es ist nicht übertrieben, wenn wir feststellen, daß besonders mit einem internationalen Dokument eine re gelrechte Hochstapelei betrieben wird. Hierbei handelt es sich um die „Allgemeine Erklärung der Men schenrechte“ vom 10. Dezember 1948. Dieses nach dem zweiten Weltkrieg angenommene Dokument war ein Bekenntnis gegen den Faschismus, und in der weiteren Entwicklung der Vereinten Nationen eine der Grundlagen für die Verurteilung des Kolonialismus und Rassismus. Ihrem Wesen nach war aber diese Erklä rung eine Wiedergabe- der „He roischen Illusionen“ (Karl Marx des Bürgertums in seiner Emanzi pationszeit. Das Dokument ist mit einer Reihe von Mängeln behaftet wie: das Selbstbestimmungsrecht der Völker wird nicht erwähnt; die meisten Rechte und Freiheiten sind so abstrakt und allgemein formu liert, daß die Gefahr des Mißbrauchs besteht, z. B. bei dem Recht auf Meinungsäußerung etwa für Zwecke der Kriegspropaganda. Die soziali stischen Staaten übten 1948 Stimm enthaltung. Es sei mit Nachdruck betont, daß die Menschenrechts erklärung völkerrechtlich nicht ver bindlich ist. Sie besitzt einen emp fehlenden und programmatischen Charakter. Diese Auffassung ist international vorherrschend. So schreibt z. B. der BRD-Völkerrecht- ler Otto Kimminich in seinem 1975 erschienenen Buch „Einführung in das Völkerrecht“: „... aber eine bindende Wirkung kommt ihr nicht zu“. Davon zu unterscheiden ist die Charta der Vereinten Nationen (Prä ambel Artikel 1 und 55). Insbeson dere im Artikel 55 erklären sich die Staaten bereit, „die allgemeine Ach tung und Wahrung der Menschen rechte und Grundfreiheiten für alle“ sowie „bessere Lebensbedin gungen, Vollbeschäftigung und Ver hältnisse des Fortschritts und der Entwicklung auf wirtschaftlichem und sozialen Gebiet“ zu fördern. Im Jahre 1948 wurde beschlossen, eine Konvention (Vertrag) über die sozialen und politischen Menschen rechte auszuarbeiten. Die imperiali- sischen Staaten waren aber' ge gen eine einheitliche Konvention. So kam es dazu, daß zwei Konven tionen ausgearbeitet wurden, eine über die sozialen und eine über die politischen Menschenrechte. Es wur den 18 Jahre benötigt, um diese Konventionen auszuarbeiten, bis endlich 1966 der Text angenommen wurde, d. h. sie waren noch nicht verbindlich. Sie traten 10 Jahre später (1976) in Kraft. Sie sind allerdings — und das gilt fast für alle Konventionen — nur für jene Staaten verbindlich, die ihnen bei getreten sind. Es sei bemerkt, daß die Unterzeichnung einer Konven tion nicht identisch mit dem Bei tritt zu ihr ist. Dazu bedarf es der Ratifizierung der Konvention. Die Mitgliedsländer des Warschauer Vertrages ratifizierten bereits 1973 beide Konventionen und ermöglich ten damit ihr Inkrafttreten. Diese sowie weitere Konventionen stellen ihrem Text und ihrem Ziel nach eine solide Grundlage für die soziali stischen Staaten dar, um nötigen falls eine offensive und erfolgeiche Auseinandersetzung mit den impe rialistischen Staaten zu führen. Fol gende Ausführungen sollen den Nachweis erbringen, daß die NATO- Staaten und allen voran die USA in Sachen Menschenrechte auf sehr schwachen Füßen stehen und Grund genug hätten, ihre heuchlerischen und fast lächerlichen Aktivitäten gegen die Länder des realen Sozia lismus einzustellen. Wenden wir uns nun der sachli chen und überzeugenden Sprache der maßgeblichen völkerrechtlichen Dokumente zu. Die „Internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" (bekannt als Kon vention über soziale Menschenrechte) ist ein Erfolg sozialistischer Diplo matie und verankert eine Reihe von grundlegenden Menschenrechten wie: das Selbstbestimmungsrecht je des Volkes (Artikel 1) als das höch ste kollektive Menschenrecht; die Gleichberechtigung von Mann und Frau/ hinsichtlich aller in dieser Konvention niedergelegten wirt schaftlichen, sozialen und kulturel len Rechte' (Art. 3); das Recht auf Arbeit (Art. 6); das Recht auf glei chen Lohn für gleiche Arbeit (Art. 7); das Recht „eines jeden auf so ziale Sicherheit“ (Art 9); das Recht „eines jeden auf einer angemesse nen Lebensstandard“ darunter das „Grundrecht eines jeden, frei von Hunger zu sein“ (Art. 11); das Recht auf Gesundheit (Art. 12) und das Recht auf Bildung (Art. 13) An an derer Stelle wird konkret nachge wiesen werden, daß die impertinen ten Usurpatoren der Menschen rechte diese Rechte tagtäglich ver letzen. Hier sei nur daran erinnert, daß die USA nicht bereit waren, dieses bedeutsame Dokument zu unterzeichnen, geschweige denn zu ratifizieren. Die „Internationale Konvention über Bürgerrechte und politische Rechte“ (bekannt als Konvention über politische Menschenrechte) fi xiert solche Rechte, wie, um die wichtigsten zu nennen: ebenfalls im Artikel 1 das Selbstbestimmungs recht jedes Volkes; auch in dieser Konvention die Gleichberechtigung von Mann und Frau hinsichtlich der politischen Rechte (Art. 3); das Recht auf Leben (Art. 6), wobei die Todesstrafe „auf Grund eines von einem zuständigen Gerichtshof aus gesprochenen rechtskräftigen Ur teils vollstreckt werden“ darf; das Recht auf „Freiheit und Sicherheit der Person“ (Art. 9). Interessant ist dabei folgende For mulierung: „Niemand darf seiner Freiheit beraubt werden, es sei denn, aus solchen Gründen und in solcher, Weise, die durch das Gesetz vorge sehen sind.“ Bei weiteren Rechten wie, dem „Recht auf Gedanken-Ge- wissens- und Religionsfreiheit“ (Art. 18), dem „Recht auf Meinungsäuße rung“ (Art. 19), dem „Recht auf friedliche Versammlung“ (Art. 21) und dem „Recht auf Vereinigungs freiheit“ (Art. 22) sind relativ um fangreich begründete Beschränkun gen vorgesehen. Dabei werden fast stereotyp solche Formulierungen verwendet wie z. B. Beschränkun gen, „die durch das Gesetz vorge sehenen und zum Schutz der öffent lichen Sicherheit, Ordnung, Gesund heit, Moral oder der Grundrechte und Freiheiten anderer erforderlich sind“. Es gibt also keine absoluten Rechte, wie die feindliche Propa ganda und einige Illusionisten be haupten. Dieses Dokument enthält darüber hinaus weitere wichtige Be stimmungen, die von den Massen medien der „freien Welt“ totge schwiegen werden, wie das Verbot der Kriegspropaganda und der Ras senhetze (Art. 20), das Diskriminie rungsverbot (Art. 26 u. 27). Die USA haben zwar 1966 diese Konvention unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Zu den völkerrechtlichen Grund lagen der Menschenrechte gehören weitere Konventionen. Es seien da von die wichtigsten genannt. Die „Konvention über die Verhü tung und Bestrafung des Völker mordes“ vom 9. Dezember 1948. Im Artikel 2 werden die Handlungen aufgeführt, die zum Verbrechen des Völkermordes zählen, wie u. a. die „Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung“ innerhalb einer „nationalen, ethni schen, rassischen oder religiösen Gruppe“ gerichtet sind. Die USA sind immer noch nicht bereit, dieser Konvention beizutre ten. Der USA-Senat hat im Februar 1974 erneut die Ratifizierung des Dokuments abgelehnt! Zu nennen ist ferner die „Konven tion über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsbestimmungen auf Kriegsverbrechen und auf Verbre chen gegen die Menschlichkeit“ vom 26. November 1968. Die Konvention besagt, daß die Kriegsverbrechen so wie Verbrechen gegen die Mensch lichkeit nicht verjähren Damit wird der Unterschied gegenüber Strafta ten der allgemeinen Kriminalität unterstrichen, auf welche die Ver jährungsbestimmungen angewandt werden können. Die DDR war übrigens in ihrer Gesetzgebung viel weiter als die UNO. Bereits am 1. September 1964 wurde das „Gesetz über die Nicht verjährung von Nazi- und Kriegs verbrechen“ verabschiedet Die USA stimmten gegen diese Konven tion ! Zu erwähnen ist die „Internatio nale Konvention über die Beseiti gung aller Formen der Rassendis kriminierung“ vom 7. März 1966. Sie verbietet die Unterscheidung, Ausnahme und Beschränkung auf Grund der Rasse, Hautfarbe oder nationaler bzw. ethnischer Abstam mung. Sie verurteilt jegliche Ras senpropaganda, Rassentheorien und -haß. Hervorzuheben ist weiter die „In ternationale Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens“ vom 30. November 1973. Die Teilnehmer staaten dieser Konvention „erklären die Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen, die das Apart heid-Verbrechen begehen, für ver brecherisch“. Die BRD unterhält be kanntlich ausgezeichnete Beziehun gen zu „verbrecherischen“ Organisa tionen, Institutionen und Personen in Südafrika! Zu den völkerrechtlichen Grund lagen der Menschenrechte zählt au ßerdem ein äußerst interessantes Dokument, die „Verfassung der In ternationalen Arbeitsorganisationen“ vom 22. Mai 1963. In einer Anlage dieses Dokuments bekennen sich die Teilnehmerstaaten zum ersten Mal international zu solchen Rech ten wie wirtschaftliche und soziale Sicherheit. Gemäß Artikel 26 kann jedes Mitglied beim Internationalen Ar beitsamt Klagen gegen ein anderes Mitglied einreichen, wenn nach sei ner Ansicht die Grundsätze der Satzung der Organisationen nicht eingehalten werden. Theoretisch be steht die Möglichkeit, einen Unter suchungsausschuß zu bilden, was eine ganze Überprüfungsmaschine rie auslöst. Wie ständen. die USA — sie sind Mitglied der Organisa tion — da, wenn andere Staaten von dieser Möglichkeit Gebrauch ma chen würden? Die von diesem Staat initiierte Hetzkampagne gegen die sozialistischen Staaten könnte sich sehr leicht in einen verhängnis vollen Rohrkrepierer verwandeln. Man kann darüber hinaus eine Reihe Spezialkonventionen erwäh nen, die ebenfalls Menschenrechte enthalten bzw. schützen. Es seien nur summarisch genannt: Die „Kon vention gegen die Diskriminierung im Bildungswesen“ von 1960 (Ver bot u. a. der „Diskriminierung einer Personengruppe, indem sie auf einem niedrigen Bildungsniveau“ be schränkt wird); die „Konvention über die politischen Rechte der Frau“ von 1953 ( aktives und passives Wahlrecht sowie Bekleidung von öffentlichen Ämtern und Funktionen durch Trauen); die Konvention über die Staatsbürgerschaft der verheira teten Frauen von 1957 (die Staats bürgerschaft der Frau nicht von je ner des Ehemannes abhängig ma chen) u. dgl. m. Fortsetzung in der nächsten Ausgabe
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