Volltext Seite (XML)
Nr. 198 Zschopauer Tageblatt nud Anzeiger An 8K MWe« vergangen Wehungssysteni" eines katholislhen Eeisüichen ständig Moral predigt, durch Jahrc «tudurch seine Zuchtlosigkcitc« verübt stabe, obwohl er wußte, was er damit anrichtete. Zwei Jahre zehn Ma-nrie Gefängnis Die (froste Skrafkammcr verkündete folgendes Urteil: Ter Angellaatc wird wegen SitttichkcitSvcrbrcchcnS nach 8 174, 1, in 24 Fällen, tcilweisc in Tateinheit mit Ver brechen nach 8 176, 3, zu einer Gesamtstrafe von zwei fahren nnd zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Von der Anklage wegen SittlichkcitSvcrbrcchcns in 16 Fällen sowie der Anklage wegen Untreue und Unterschlagung wird der Angeklagte frcigcsprochcn. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, daß das Gc- richt die unsittlichen Handlungen des Angeklagten durch dessen Geständnis, das zwar in der Hauptverbandlung in objektiver nnd subjektiver Hinsicht vielfach eingeschränkt wurde, in 24 Fällen als erwiesen ansicht. Der Angeklagte hat im Sinne des Gesetzes in wollüstiger Absicht gehandelt. In den übrigen Fällen ist der Beweis der strafbaren Handlung nicht erbracht. Unzüchtig ist eine Handlung dann, wenn sie das Volksbcwußtscin verletzt. Diese Tatsache ist schon durch die Beurteilung der Handlungen durch die beteiligten Kinder erwiesen. Seine Entschuldigung, er habe M de« Orgie« der Lege« ELeu m dm GerWssaa! im Trierer BWsspirlast ->)w Prozeß gegen den Psarrer Bauer erklärte der von wr bischöflichen Behörde gestellte Verteidiger, er müsse sich )vgegei^wcndcn, daß die bischöfliche Behörde noch weiter in den Fgll einbe,zogen und die Beweisaufnahme in dieser Hinsicht noch erweitert werde. Ler Oberstaatsanwalt bemerkte dazu, aus den Worten )cs Verteidigers sei zu entnehmen, daß er «ich: nur Ver teidiger des Angeklagten Bauer, sondern auch der bischöf lichen Behörde geworden sei. Die Staatsanwaltschaft nüsse entschieden verlangen, daß die Beweisaufnahme in )cr bezeichneten Richtung nicht nur nicht eingeschränkt, andern weiter ausgcd e h n t werde. Nach ' dem Er- zebnis der bisherigen Beweisaufnahme hätte nämlich der Angeklagte sein verbrecherisches Treiben nicht auf die Tauer fortsctzcu können, wenn die bischöfliche Behörde energisch durchgegrissen hätte. ES sei notwendig, die Widersprüche zwischen den AuS- sührnugcn des AugcUagwii Bauer und denen drS Bischofs von Trier, die dicscr unter Eid gemacht habe, zu klären. Bauer haste ja ganz eingehend angegeben, wie er vor An tritt seiner Psarrstellc in Laubach und ferner, als ihn der Bischof von Weidingen wegen der dort vorgekommeucn sittlichen Verfehlungen kommen ließ, vom Bischof persön lich augchört worden sei, bevor cr von diesem in Exerzi tien geschickt worden sei. Bauers System bestand u. a. darin, arbeitslosen jungen Männern das Versprechen zu geben, ihnen eine Stelle in einem Kloster in Holland zu verschaffen. Er be stellte die Betreffenden dann in seine Wohnung. Hier forderte der Wüstling die Jungen auf, sich zu entkleiden, da cr eine ärztliche Untersuchung vornehmen müsse. Bauer ließ die Fangen sich vollkommen nackt ausziehen, nahm die verschiedensten Scheinuntcrsuchnngcn vor, bis cr dann bald auf den wahren widerlichen Zwcck der Sache kam. Erst dann wurden sie für gesund erklärt und konnten nach dein .Kloster fahren. Die Zeugen bekunden übereinstimmend, daß Pfarrer Bauer nach den Scheußlichkeiten ihnen den Segen gegeben habe. Wenn sic dann nachhcr in der .Kirche bei ihm ge beichtet hätten, hätten sic das nicht mehr erwähnt, weil Bauer ihnen das so ancmpsvhlcn habe. Wenn der Vorsitzende wissen will, ob die Jungen denn keine Bedenken gegen diese Schweinereien gehabt hätten, Ais W «sh Fer« gcwillcrmnße« als „reiner Tor" gehandelt und nnmer erst nachträglich das Bewußtsein des Unrechts verspürt, ist abwegig. Mindestens im fortgesetzten Tun hat cr die Voraussetzung der Strafbarkeit erfüllt. Der Angeklagte war Lehrer in Schulen, die Mädchen waren zum größten Teil unter 14 Jahren, so daß ein Verstoß gegen die K8 174, 1, nnd 176, 3, NStGB. vorlicgt. Eine Zuchthausstrafe war deshalb nicht am Platze, weil der Angeklagte bei seinem Tun nicht sehr weit gegan gen ist nnd auch die Mädchen die Handlungen nicht so aufgcfaßt haben, daß Gefahr für ihre Zukunft bestand. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft nnd bat schwer unter der Pflicht der Enthaltsamkeit gelitten. Auch wird ihm all gemein ein gutes Zeugnis bei der Führung seines Am tes ausgestellt. Aus allen diesen Gründen sind ihm mil dernde Umstände zugcbilligt worden. Dieser Prozeß hat wieder bewiesen, mit welch hohem Vcrantwortungsbcwnßtsein die Gerichte solche Fälle be handeln und mit welcher Genauigkeit das Für und das Wider abgewogen wird. Der Urtcilsspruch erweist die korrekte und nüchterne Sachlichkeit, mit der deutsche Ge richte entscheiden und entkräftet aufs neue die Hetze ge wisser in- und ausländischer Kreise, die bei den Vcrk?h- sghren gegen katholische Geistliche von „ungerechter Ver folgung" zu sprechen wagen. Tic Katholische Kirche in erster Linie sollte der na tionalsozialistischen Staatsgewalt dgkür dankbar sein, da» sic diese Art von Iugcndcrzirhern von ihren Posten be seitigt hat. kommt von den Zeugen meist die Antwort: Es war ja der Herr Pfarrer, der uns dazu auffordcrtc. Diese Antwort ist charakteristisch für die ganze Einstellung der unglück lichen Opfer, die dem Pfarrer alles glaubten, was er sagte. Schamlose AÄNuhung der SeWe Kaplan wegen Sittlichlcitsvcrbrcchcn zu Zuchthaus verurteilt Der 33 Jahre alte Kaplan Suitbcrg Gilz aus Mechernich im Kreise Schleiden (Eifel) wurde vou der Krcfetder Großen Strafkammer wegen fortgesetzter Sitt- lichkeilsverbrechen in Tateinheit mit widernatürlicher Un zucht zu einem Jabr neun Monaten Zuchthaus verurteilt. Gilz Ivar geständig, sich in der Zeit seiner seelsorge rischen Tätigkeit in Uerdingen von 1931 bis 1933 an meh reren Jungen unter vierzehn Jahren schwer vergangen zu haben. Er laume diese Jungen, die den konfessionellen Vereinen angchörlen, von den Heimabenden her. Ter Kaplan knnntc die sexuellen Nöte der Jungen ans den Beichten. Diese Tatsache machte sich der gewissen lose „SccieuhiNc" zunutze. Um seine Opfer seinen Ab sichten gefügig zu machen, zeigte cr ihnen pornographische Bilder. Die ablehnende Haltung der jungen Mcnschcn wußte cr damit umzustimmen, daß cr ihnen erklärte, cr sei zur Vornahme seiner Handlungen berechtigt. Vor Gericht gab der Kaplan die merkwürdige Er- l.'ärnug ab, daß er sich zunächst wohl aus seelsorgerischem „Uebcrcifer" hierzu habe hiurcißen lassen. (U Er bestritt, davon gewußt zu haben, daß seine Versetzung von Uer dingen nach M.-Gladbach, wo er bis zu seiner Verhaftung am 6. April als Kaplan tätig war, deshalb erfolgt sei, weil die bischöfliche Behörde in Aachen von feinen Ver fehlungen Kenntnis bekommen Halle. Die Verhandlung wurde, soweit es nur irgend mög lich war, völlig üfscntlich durchgeführt. Der SlaalS- anwalt belome hierzu, das; die öffentliche Durchführung dieses Prozesses aller Welt zeigen solle, daß ent legen allem Gerede ein solcher Prozeß nach den strengen siegeln der deutschen Prozeßordnung geführt werde. Das Bericht war zu einer verhältnismäßig milden Strafe ge- iommen, weil die erzieherische Tätigkeit des Kaplans im Sinne des Strafgesetzbuches verneint worden war. »7 Am Montag nnd TicnStag wurde vor der Großen Strafkammer des Landgerichts in Freiburg (Breis gau) die Verhandlung gegen den 53 Jahre alten Pfarrer Eduard Mepcr nnS Höllstci» durchgcführt. Dicscr Prozeß unterschied sich insofern von den übrigen Ankla gen wegen sittlicher Verbrechen, begangen von Geistlichen oder Ordensbrüdern, als cS sich diesmal um juugc Mäd chen handelte, die der Schuldige sittlich gefährdete. ES wird ihm die Ungeheuerlichkeit zur Last gelegt, von 19-7 bis Anfang Juni 1936 als katholischer Pfarrer und Ncligivnslehcer an den Volksschulen in Hollstein nnd Steinen sowie Manlbcrg nnd an der Fortbildungsschule i» Hollstein 96 minderjährige Mädchen, meist Schülerinnen unter 14 Jahren, die sämtlich seine Beichtkin der waren, während des Religionsunterrich tes, in einem Fall sogar in der Pfarrkirche in Höllstöin, in unzüchtiger Weise berührt zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren in 56 Fällen ein, nm nmfanarcichc Ermittlungen, die das Ge samtbild nicht wesentlich hätten ändern können, zn ver meiden. Mever soll sich auch aus der Kasse des katholi schen Vinzcnzvcrcins im Jahre 1934 400 Mark zur Be zahlung persönlicher Schulden entnommen haben. Auch in diesem Verfahren gegen den Pfarrer Meher spielte ebenso wie in den übrigen Sittlichkeitsprozesscn gegen katholische Geistliche das Zölibat nnd seine A n s w i r k nngc n eine sehr bedeutsame Noll c. Bezeichnend für den Angeklagten nnd das Problem des Zölibats ist die Tatsache, das; er im Jahre 1926 mit einer katholischen Landwirtsehefrau, deren evan gelischer Ehemann ihm häufig kleinere Arbeiten verrich tet hatte, ehebrecherische Beziehungen an- knüpftc, die bis zum Jahre 1934 dauerten und sich znm Teil auch in der Wohnung der Ehefrau abspieltcn. Auch zu einer anderen Frau trat der Angeklagte in die sen Jahren in sehr enge Beziehungen. Jetzt, nachdem er das Zölibat durchbrochen hatte, trieb es ihn in seiner Hemmungslosigkeit immer weiter. Der Angeklagte gibt an, cr sei tagelang völlig von seinen Trieben beherrscht nud infolge dieser inneren Kämpfe oft geradezu „ver rückt" gewesen. Er beteuert immer wieder, die besten Vor sätze gefaßt zu haben, aber alles habe nichts genutzt. Seine völlige innere Zuchtlosigkeit auf diesem Gebiet hat den Beschuldigten dazu geführt, daß er sich an seinen Schüle rinnen im Religionsunterricht der Volksschule und der Fortbildungsschule verging. An wie vielen Mädchen nnd wie oft der Beschuldigte sich verging, konnte auch uicht mehr annähernd fcstgcstcllt werde». Meyer erklärte im Ermittlungsverfahren wieder holt, cs sei so häufig vorge kommen, daß cr sich daran mit dem besten Willen nicht mehr er- inncrn lönne(!). Es fiel den örtlichen Behörden auf, daß die katho lische weibliche Jugend in Höllstein einen unmoralischeren Lebenswandel führte als die evangelische — ohne Zweifel auch eine der Folgen der jahrelangen Vergehen des Be schuldigten. Der Angeklagte, der im Ermittlungsverfahren ein durchaus glaubhaftes und umfassendes Geständnis ab- lcgtc, versuchte, am Montag bei der Vernehmung mit den ausgeklügeltsten juristischen Schlichen seine Angaben zn be schönigen nnd seine Untaten als ein „erzieherisches Sn- stem" hinznstellcn. Er wollte dem Gericht cinrcden, das; er die Schülerinnen nur deshalb berührt habe, weil er sic culwcdcr zu einer geraden Haltung zwingen oder sie vor Magcncrkranknngcn (!) bewahren wollte. Der Ange klagte gibt zu, das cr bei den jeweiligen Berührungen in sinnliche Erregung geraten sei; nur zu dem Allerschlimm- sten ist cs nicht gekommen. Ich gebe auch zu, daß ich mich schuldhaft verhalten habe, weil ich mich so gehen ließ; ich habe mich unbedacht benommen. Vorsitzender (unterbrechend): „Unbedacht nennen Sie das: andere Leute deukeu über diese Tinge anders. Aber schon in Trier wurden ja von der dortigen bischöflichen Behörde im Fall Bauer die Verbrechen dieses Angeklag ten an jungen Männern nur als „Uuklughciteu" bezeich net.- Eine der Zeuginnen, die früher auch von dem An geklagten belästigt wurde, erklärte, daß sie sich oft mit ihren Schnlkameradinnen über das befremdliche Beneh men des Angeschnldigtcn unterhalten habe. „Wir hatten nns gedacht", sagte sie wörtlich, „daß das eine Säueret sei. nnd daß der Pfarrer so etwas nicht tnn dürfe. Wir hatten das Gefühl, daß der Pfarrer scharf auf uus Mäd chen sei." ' Trotz der belastenden Aussagen drehte sich der An geklagte nm die Wahrheit herum uud versuchte, glauben zu mache«, das; er zuuächst „völlig harmlos" die Mäochcn berührt habe. Tiefe höchst sophistische Verlcidiguugs- mcthode wurde jedoch völlig zerstört, als der Umersu- chungsrichtcr als Zeuge gehört wurde, der die erste« Ver- nchmimgc« Meyers durchführte. Auch diesem gegenüber batte der Angeklagte zuerst versucht, die Tiugc möglichst harmlos hiuzustelle«. Dann gab er jedoch der Wahrheit bi« Ehre nnd erklärte, daß cr unter einem sernellcn Zwang die unsittlichen Berührungen an den Schüle- rknncn vorgcnommc« habe. Auf eine Frage des Unter suchungsrichters, ob ihm auch das Strafbare seines Hcm- dcG« gerade in seiner Eigenschaft als Jngcndccziehcr Nargeweseu sei. habe der Angeklagte erwidert, das; er darüber im Bilde gewesen sei. Er wußte also, daß cr sich durch sciu Verhalte» gcacuübcr minderjähri gen Kindern strafbar acmacht hatte. Zuerst, sagte cr, habe er noch Gewissensbisse gehabt, die aber im Laufe der Zeit fast vollständig verschwunden scicn(!). Der Staatsanwalt beantragte eine Zuchtbausstrake von Vier Jahren, außerdem forderte er mit Rücksicht darauf, ras; der Angeklagte sich durch seine gemeine Handlungs weise aus der Volksgemeinschaft ausgcschloD.m habe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ans die Dance non sechs Jahren. Der Umstand, das; der Auaeklaate als katholischer Pfarrer ein ehebrecherisches Verhältnis mit einer verheirateten Fran unterhielt, nnd die serncllc Uebcr- rcizthcit, von der cr nach scincr eigenen Beknndnna häu fig beherrscht wurde, ließen neben anderen Bcweispnuktcn dnrchanS den Schluß zu, das; der Angeklagte sich zn sei nen unzüchtigen Handlungen habe binrcißcn lallen, und zwar, daS sei entscheidend, in wollüstiacr Absicht. Man müsse bedenken, daß der Angeklagte, der. als Grjstlichcr PolizeiLiche Schließung eines Krankenhauses Keine Gewähr für sachgemäße Behandlung der Kranken Ter P o l i z c i p r ä s i d c n r von Duisburg teilt mit: Infolge einer grundsätzlichen Stellungnahme der Lei tung des St.-Vinzenz-Krantenhanscs, die eine sachgemäße, den medizinischen Notwendigkeiten entsprechende Behand lung aller Krankheitsfälle nichi gewährleistet nnd die in einem besonderen Fall nach ärztlichem Urteil znr Haupt- nrsache für ven Tod einer Duisburger Volksgcuossiu ge worden ist, habe ich mich veranlaßt gesehen, die sofortige Schließung des Krankenhauses anzuordnen. Im Interesse der Allgemeinheit kann eine weitere Be handlung von Kranken im St.-Vinzenz-Krankenhaus nicht mehr zugclasseu werden. Für die anderweitige krauken- lmusmäßigc Betreuung der znr Zeit im St.-Vinzcuz-Kran- kcnhaus untcrgcbrachlen Kranken ist Sorge getragen. Die Umlegung erfolgt unter ärztlicher Aufsicht. Auf Schwer- kranke nnd Transportnnfähige wird jede Rücksicht ge nommen. Sic können an Ort und Stelle verbleiben. Oer GÄneewppLnvnefträger ist iot In einem Häuschen in Krum m b übel ist der im ganzen Niesengebirge bekannte srühere Schneckoppen-Bricsträger 9! o b e r t Fleiß gestorben, der 43 Jahre hindurch jeden Tag die Post auf die Schucekoppe getragen hat. Fleiß, der am Oster montag dieses Jahres seinen 90. Geburtstag begeben konnte, hatte, als er 1924 seinen schweren Posten niederlcgen mußte, in seiner Dienstzeit rund 300 Eiscnbahnwaggons voll Bries sachen aus den Nicsengebirgskamm getragen. Die tägliche Last, die er ans seinem Rücken hinausschäffte, betrug durchschnittlich 48 Kilo. Wiederholt sungicnc Fleiß auch als Sonderbole des Ncichsposlmeistcrs Stephan. Das war in der Zeit, als sich Stephan im Ricscngcbirge.aufhielt. Fleiß Hai auch als junger Mensch noch die Zeil miterlebl, da die Fremden in Sänften aus den Kamin getragen wnrdcn und ans Angst vor Räuber banden sich immer in Begleitung von mehreren Männern be fanden. Die Sänften wurden immer von zwei Mann getragen, von denen jeder für einen Transport aus den Kamm 5.— Mark erhielt. Säufer vergiftet vrerköpfige Familie Eine snrchwarc Familicntragödic, welche vier Todesopfer forderte, ereigiwic sich in Mainz. Der 26jährige Jakob W. brachte seiner Fran mu einer Zange schwere Verletzungen bei. wnrs dgnn den Inhalt des MnnzbehäUcrs in die Gasuhr hinein und öffnete sämtliche Gashälme. Durch das gus- strömende Gas wurden die schwerverletzte Ehesran. der Täter selbst nnd die beiden drei und vier Jatzre alten Kinder des Ebepaarcs getötet. Die Ursgchc dieser Trngödie dürste in den zerrütteten Fgniilienverbältnissen deS als Sänscrs nnd Müßig gängers bckgnnten Mörders liegen. Enle griff einen Mann nn. Aus Seeland bat eine Eule einen 25jährigen Mann angegriffen und so schwer verletzt, daß er ein Auge verlor. Der Mann lam ans dem Stall beraus. als plötzlich eine Eule von einem in der Näbe befindlichen Baum lernnlerschlng und sich ans ihn stürzte. Der Mann mußte ins Krankenhaus nach Kopenhagen gebracht werden, wo ihm ein Ange ausgenommen werden mußte. Kroaüschcr Terrorist in Paris verhaftet. In Paris wurde der kroatische Terrorist Stjepan Marnsio verhaftet, der im Oktober 1934 auch an der Vorbereitung des Alientgls aus König Alcrander von Jugoslawien ieilgcnommcn bau Es gelang ihm, nach dein Atlcnlal rechtzeitig über die französische Grenze z» flüchten. Tie Pariser Polizei baue vor kurzem Nach richt erkalten, daß der Verschwörer wieder in Frankreich gus- gcianchl sei. Es gelang, ibn in einem Pariser Hotel auszu- spiircn, wo er sich nnlcr falschem Namen nnd mit falschen Aus weisen als argentinischer Journalist uusgegcben balle. Ter Ncgcrabacorduetc erhebt Schadenersatz. Das einzige schwarze Kvngreßmilglicd von USA., der Neger Milchell, bat die PnllmawGescltschasl ans einen Schadenersatz von 50 000 Tollar verklagt, weil er gm 21. Avril d. I. auf der Fabri nach Hoisprings wegen seiner schwarzen Hanlsarbc aus einem Schlafwagen gejagl worden ist. Großfcner in San Franzisko Ans der Werst von San Franzisko bai ein Großseuer gcwüict, das einen Schaden von 200 000 Tollar verursacht bai und erst durch den Einsatz von 250 Fcucrwebrlcutcn, 35 Löschauios und 2 Löschbooicn zum Ersticken gcbrachl werden konme. Sieben Wchrleuic wurden verletz!, 25 andere haben Rauchvcrgislungcu erlitten. Piers nnd Lagerhäuser wnrdcn vcrnichiel.