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Wopauer« Tageblatt rr r 1»«7 kälber und Anzeiger IO 8. Der Inhalt der neuen Beamtenrechte PeMenw ist der GrimWler -es Staates IteiGsminister Ar. Sri« erläutert dte Gesetze tu» Rundfunk - Hal er Beamte aas Zeit, Menas aad Lebeaszeit bei bei» Dienst ¬ ei n- vei 3V 0 46, Aucb vas das Gesetz dem Dienst weißes »deinem gerissen ul aufs as war ilick mit «Nippeln ütlichen dahin. sich die en nach gestern r. ganz diesem »en bist >e. Sie cock an äußerst mmten nden?" rämlich is kann mnkbar ul wie rgl, sie chäftigt wenn! !r Ein- — was m ha»? «de! folgt.) Be- auf- rs mit Aber oei, es veck — t vom markt, starken el für: (3-4 15—20 (bis ü sorge gewähr! wird, nicht nur, wie bisher, unsall in besonders gefährdeten Betrieben, anileuhinlcrbltcbcncngcsctz ist inhaltlich in DaS „ZschopauerTagcblattundAnzciger, erschein»werktäglich onall Bezug- preis l.7--RM.Zn>lelll:eb.L'>Pig Bestellungen werden inuns.GeitlMS".,vou den Boten, sowievonallenPostanslalienangenommen Dienstherrn aus dem Bcamtenverhältnis mutzten bisher ooi den ordentlichen Gerichten verfolgt werden. Sie sollen in Zu kunft nach Schaffung des Reichsverwalmngsgerichts nur noch vor den Verwaltungsgerichlcn geltend gemacht werden können. Aus den Schlutzvorschristen des Gesetzes ist noch hcrvorzu- hcbcn, datz an den bereits bewilligten Ruhegehältern, Witwen- und Waiscngeldern nichts geändert wird und da auch Warte- aelder nicht neu feitacsebi werden. Die Tagesordnung des Reichstags Der Reichstag tritt am 30. Januar 1937, l3 Uhr, zur erste» Sitzung der 3. Wahlperiode 1936 im Sitzungssaal des Krollgcbäudcs zusammen. Die Tagesordnung ent hält folgende vier Punkte: 1. Konstituierung des Reichstags, 3. Wahl des Präsidenten, 3. Ermächtigungsgesetz. 4. Entgegennahme einer Erklärung der ReichS- rcoirrung. «nnastik. Bauer. Musik. t. 9.40 Wetter, D Zeit, )ie Ar- j Musik mt Na- . 16.00 Wirt- Nusika- Hrtzer: . Jahr- Kleine ochs in 20.10 22.20 ert. dachte der Versetzung des Beamten in den Ruhestand. Bei Verletzung dieser Treupjlichi kann ihm das Ruhegehalt entzogen werden. Bei einem Ruhcstandsbeannen gilt es jetzt als Dienstvergehen, wenn er sich staatsfeindlich betätigt, wenn er die Amtsver schwiegenheit verletzt und wenn er nach seinem Ausscheiden Belohnungen oder Geschenke in bezug aus sein Am, ohne Go- nehmigung der obersten Dienstbehörde annimmt. Im Dienst strafverfahren können ihm dann alte Rechte aus seinem früheren Beanuenverhültnis, auch das Ruhegehalt, abgesprochen werden. Wichtig ist, daß auch die Vorschriften des Unfallsür- sorgegesetzes für Beamte in das DBG übernommen sind mit der Erweiterung, datz für jeden Dienstunfall Unsallsür- Lleberöragung her Führerrehe in -en GaWMen Ausruf der Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Beherbcrgungsgewerbe Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Be herbergungsgewerbe erklärt in einem Aufruf: Am 30. Januar jährt sich zum vierten Male der Tag der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus. Ich erwarte von jedem Betriebsführer, daß an diesem Tage in der Zeit von l3 bis 16 Uhr in allen Betrieben die Rede unseres Führers durch Lautsprecher übertragen wird. Allen irgendwie abkömmlichen Gefotgschaftsmitgliedern ist Gelegenheit zum Gemeinschastsempfang zu geben, und in allen Gaststätten muß das Anhören der Rede ermöglicht werden. Die Bedienung der Gäste ist gestattet, jedoch darf dadurch die Wiedergabe der Rede nicht unterbrochen oder gestört werden Ich bitte, dte Gefolgschaftsmitglieder in diesem Sinne zu unterrichten. euger- adels- ungen letztes drabt- -2,40): >5 bis «-IA5 »dein n iggen- nstrob Wenz: über ) (3,70 rozent -5.60,; I—5,90 -4,30); letztes genruf, Nach- i s m gen. ) Kon- Aller- zramm. Lieder sik am 4r das cd zum allerle ute im Saffen- o-ar am nllings. . 22.20 «klingen Anzeigenpreise: Tie »8 mm breite MiVimeierzeile 7 Pig.; tie 8? mm bieiie Miwmelerzeile im Textteit 25, V'g.; Nachlaßnaiffl Z Ziffer- unt Rachweisgebühr Pig zuzügl. Vor» DaS „Zschopauer Tageblatt und Anzeiger" ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Flöha und des StadtratS zu Zßtwpov '-ebörblicbeiseüS b-stimmic Bla!' und enthält die amtlichen Bekanntmachungen des Finanzamtes Zschopau — Bankkonten: Erzgebirgische Handelsbank e G. m. b H. Zschopau Äemeindegirokonlo: Zschopau Pir. U : Pustscheclkvino: Leipzig Nr. 42«->4 - Fernsprecher Nr. 7 >2 Zeitung für die Orte: Krumhermersdors, Waldkirchen, Börnichen, Hohndors, Wilischthal, Weißbach, Dittersdorf, Gornau, Dittmannsdorf, Witzfchdorf, Scharsenstein, Schlößchen Porschendors Neu geregelt ist dte Anstellung des Beamten insofern, als es nutzer Beamten auf Zeit, das heitzt solchen Beamten, die, wie die leitenden Gemeindebamten, nur aus eine be stimmte Reihe von Jahren berufen werden, nur noH Beamte aus Widerruf und Beamte auf Lebenszeit gibt. Beamter aus Lebenszeit kann nur werden, wer das siebenundzwanztgstc Lebensjahr vollendet hat und den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst und die vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen bestanden hat. Bei der Regelung des Er- ncnnungsrechts tst die innere Verbundenheit zwischen Pariei und Staat dadurch besonders zum Ausdruck gebracht, datz dei Stellvertreter des Führers bei der Ernennung von Beamte" zu hören ist Ebenso soll dieser beteiligt werden, wenn gcwissc Hoheitsträger der Partei als Beamte versetzt werden. Zn den Ruhestand verseht wird der Beamte, wenn er die Altersgrenze erreicht hat, wenn er dienstunfähig geworden ist, ferner wenn der Führer unl Reichskanzler aus einen von der obersten Dienstbehörde im Ein vernehmen mit dem Reichsminister des Innern gestellten An trag entscheide», daß der Beamte nicht mehr die Gewähr dafür biete», datz er jederzeit für den nationalsozialistischen Siaa» ein treten wird. Mi» der Versetzung des Beamten in den Ruhe stand endet das Beamtenverhältnis, da seine Dienstpflicht aus hör», das Beamtenverhältnis aber ein Dienst- und Treue Verhältnis ist. Das Ruhegehalt »st. wie der Führer und Reichs kanzler selbst erklär» ha» erdienier Gchal»s»cil: die bisheriger Vorschriften über Anrechnung spülcren Arbeitsverdienstes au das Ruhegehalt sind daher beseitig» worden. Das Treuever hälinis des Beamten zu Führer und Reich ende» aber nichi mi Berlin, 27. Januar. (Drahtmeldung). Die beiden jetzt vom Führer erlassenen Beamten- gcsctze verschmelzen nationalsozialistische Grundanfchauung mit den Erfordernissen des Staates. Das? die besondere Betonung des Trcueverhältnisses und die Voranstellung der gegen die bisherige Aussasfung erhöhten Pflichten des Beamten ein Vorzug der Gesetze ist, wird jedermann empfinden. Lebt der Beamte den Forderungen des Gesetzes entsprechend, so wird er nicht nur innere Befriedigung empfinden, er wird auch als Beamter in der Volksgemein schaft eine Stellung erhalten, die die Voraussetzung sü> seine ersprießliche Wirksamkeit ist. Dann wird er auch vor bildlich auf die Volksgenossen wirken. Dem Führer aber ist die Beamtenschaft dankbar dafür, daß er ihr am Ende der ersten vier Jahre nationalsozia listischen Aufbaus durch diese Gesetze das Vertrauen schenkt, als einer der Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates ihm und der Bewegung Gefolgschaft leisten zu dürfen. Reichsminister Dr. Frick sprach über alle deutschen Sender zu dem vom Reichskabinett beschlossenen Deutschen Bcamtengesetz und zur Reichsdienststrasordnung. Er skiz zierte den Inhalt des Gesetzes und gab aufschlußreiche Er läuterungen. Der Minister führte u. a. folgendes aus: Der Führer und Reichskanzler hat das Deutsche Beamten- gesetz und die Reichsdienststrafordnung vollzogen. Die beider Gesetze treten mit dem 1 Juli 1937 in Kraft. Damit ist ein, einheitliche reichsrechtliche Regelung dieses hochbedeutsamer Rechtsgebietes erreicht, um die sich die verschiedenen Regierun gen der Novemberrepublik jahrelang vergeblich bemüht hatten Ein solches Werk konnte ihnen nicht gelingen, weil sie sich nichi auf eine allen Beamten im Deutschen Reich gemeinsame Welt- anfchauung stützen konnten. Erst der Nationalsozialismus Hai aem deutschen Volke und damit auch seinen Beamten eine Welt anschauung gegeben, die alle eint und alle durchdringt. In der Zeit vor der Machtergreifung leistete der Beamt« seine Arbeit, ohne sich mit einem Staatsoberhaupt persönlich verbunden zu fühlen. Sein Eid lautete ja nur auf die Ver fassung und nicht auf einen Mann, in dem er seinen Führer sehen konnte. Jetzt steht der Beamte, wie es das Beamten gefetz gleich zu Anfang bestimmt, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Führer und zum Reich. Er leistet jetzt einen Treueid dahin, daß er dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde. Staatsoberhaupt ist heute der vom Vertrauen des deutschen Volkes erkorene und getragene Führer. Durch das Treuever hältnis zu ihm wird der Beamte nunmehr Diener des ganzen Volkes. Das Volk wieder ist geeint in der NSDAP., die ihrer seits den Staat trägt, in dessen Dienst der Beamte steht. Des halb ist, wie es im Eingang des Gesetzes weiter heißt, der Bcainte der Vollstrecker des Willens des von der NSDAP, getragenen Staates. Der Führer und Reichskanzler bat es im Vorwort zu dem Deutschen Beamtengesetz anerkannt, daß ein im deutschen Volke wurzelndes, von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungenes Berufsbeamtentum, das dein Führer des deutschen Volkes, Adolf Hitler, in Treue verbunden ist, einen Grundpfeiler des nationalsozialistischen Staates bildet. Er hat damit dem Berufsbeamtentum die Stellung im Staate gegeben, die es in seinen besten Zeiten hatte. Berussbeamte sind solche Beamte, deren Dienstverhältnis jum Staat so eng ist, datz es den Mittelpunkt ihrer Lebens- «ätigkeit, also ihren Lebensberuf, bildet. Dem ist mit der Sestimmung Rechnung getragen, datz in der Regel nur der jenige Bamter werden darf, der neben den politischen Vor aussetzungen die vorgeschriebene Vorbildung nachweisen kann. Das Gesetz legt auch den Grundsatz fest, daß das Beamten- oerhältnis mit dem Ziele begründet wird, den Beamten lebenslänglich mit dem Staate zu verbinden, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu machen. Deshalb ist weiter be stimmt, daß ein Beamter auf Widerruf, der sich in einer Plan stelle befindet, spätestens nach einer sechsjährigen Be währungsfrist zum Beamten aus Lebenszeit zu er nennen ist. Das Beamtenrecht und das Dicnststrafrecht für die deutschen Beamten war bisher außer im Reichsbeamtengesetz in Gesetzen von 16 verschiedenen Ländern enthalten. Die besondere Bedeu- tung der neuen Gesetze liegt darin, daß sie für alle deutschen Beamten gelten, also nicht nur für die Reichs- und Länder- beamten, sondern auch für die Kommunalbcarntcn unv die Be amten der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Alle find jetzt Reichsbeamte, und zwar je nach ihrem Dienstherr« unmittelbare oder mittelbare Reichsbeamte. Auch das Dicnst» firasrech 1 gilt gleichmäßig für alle deutschen Beamten. Oie Pflichten des Beamten Das Gesetz legte folgende Pflichten des Beamten fest: Dem Führer persönlich ist er durch den Treueid zu Treue m»d Gehorsam, zur Beachtung der Gesetze und gewissenhaften Erfüllung seiner Amtspflichten verbunden. Dein Führer hat Pflicht erhoben, sie tst auch vom Vorgesetzten gegen ven nacy- geordneten Beamten und von diesem dem Vorgesetzten gegen über zu üben. Kastengeist und Standesdünkel sind der nanonal- sozialistischen Auftastung fremd. Aus dem Grundsatz der Einheit von Partei und Sla.n folgt die Pflicht des Beamten, jederzeit für Vie NSDAP einzutreten und sich in seinem gesamten Ver halten von der Tatsache leiten zu lassen, daß die ÄSDAP. in unlöslicher Verbundenheit mit dem Volke Trägerin des deut schen Staatsgedankens ist. Er begeht eine schwere Pflichwcr- letzung, wenn er Vorgänge, die den Bestand des Reiches oder der NSDAP, gefährden könnten, nicht zur Kenntnis seines Dienstvorgesetzten bringt, dies auch dann, wenn er sie außerhalb seines Amtes erfahren hat. Gehorsam und Amtsverschwiegenheit sind weiter, Pflichten des Beamten. Die Bindung des Beamten an das Gesetz und dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten qeb jeder anderen Gehorsamsbindung vor. Die Pflicht zur Amts verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Beamten verhältnisses fori, von ihr kann ihn keinerlei andere persön liche Bindung befreien. genommen worden Die durch Entfernung des Beamten aus »elende Beendigung des Bcamienverhältnisses ist in Reichsdienststrasordnung geregelt, die alle Garantier für ein geordnetes Vcrsahren zu dieser schweren, die Bcamicn- existenz vernichtenden Entscheidung enthält. VcrmögensrcchUiche Ansprüche der Beamten, Ruhestands- bcamicn und der Hinterbliebenen und ebenso Ansprüche des er Treue bis zum Tode zu hallen. Die Treupslicht endet also nicht mit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand, lediglich seine Dienstpflicht hört damit auf. Der Beamte aus Lebenszeit hat im Falle seiner Dienst- »nfähigkeit alsbald Anspruch aus Ruhegehalt, nicht erst, wie bisher, nach einer Dienstzeit von zehn Jahren. Da aber niemand mehr vor dem siebenundzwanzigsten Lebensjabr lebenslänglich angestellt wird, ergibt sich hieraus kein beson- derer Vorteil für den Beamten gegenüber dem bisherigen Recht, Wohl aber eine außerordentliche Vereinfachung der Verwal- tungsarbeit bei der Festsetzung der Ruhegehälter Nach dreißig Jahren, also in der Regel mit dem siebenundfünszigstcn Lebensjahr, erreicht der Beamte das höchste Ruhegehalt. Neu ist eine aus dem nationalsozialistischen Grundsatz der Leistung aufgebaute Vorschrift, nach der dem Beamten, der in seinen Leistungen hinter dem billigerweise von ihm zu for dernden Maß zuriickbleibt. das nach Vesoldungsr.cht vor gesehene Aufsteigen im Gehalt nach Dienstaliersstuseu versag» werden kann. Die Vorschriften über dieVersetzungindenWartc- stand haben sich nicht wesentlich geändert. Neu ist, daß der Kreis der sogenannten politischen Beamten die jederzeit in den Wartestand versetzt werden können, für das ganze Reich gleich mäßig festgelegt ist. Die Wartestandsbeamten erhalten Warte geld wie bisher Sie können aus Antrag jederzeit 'n den Ruhe stand versetzt werden. Nach einer fünfjährigen Wartestandszei», in welche die Zeit einer vorübergehenden Beschäftigung als Beamter nicht eingerechnet wird, sind sie in den Ruhestand zu versetzen. Das Beamtenverhälinis endei außer durch Tod durch Ausscheiden, durch Entlassung, durch Eintritt in den Ruhestand und durch Entfernung aus dem Dienst. Der Beamte scheidet aus bei Verlust des Reichs bürgerrechts, beim Verlegen des Wohnsitzes in das Ausland ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde und bei seiner Verurteilung zum Tode, zu Zuchthaus oder wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer oder bei Verurteilung zu Gefängnis wegen vorsätzlicher hoch- oder landesverräterischer Handlungen. Nach dem Ans- scheiden Hai der Beamte keinen Anspruch aus Dienstbeznge nid Versorgung; er darf auch die Amtsbezeichnung und die mii dem Am» verbundenen Titel nicht mehr führen. Der Beamte wird entlassen, wenn er die Leistung des Treueides verweigert, wenn sich nachträglich berausstellt, saß er oder sein Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Bliucs ist, wenn er selbst beantragt, der Widerrufsbeamte ferner bei Widerrns, endlich der weibliche verbeiraieic Bc »n c. .venu seine wirtschaftliche Versorgung gesichert erscheint. Widerrufsbeamt« erhallen ein gestaffeltes Uebergangsgeld, verheiratete weibliche Beamte eine Abfindung. Nach der Entlassung Hai der Beamte keinen Anspruch aus Dienstbezüge und Versorgung. Es kann ihm gestaltet werden, die Amtsbezeichnung mit dem Zus.^ „a. D " zu führen. Echte Vaterlandsliebe, Opferbereitschaft und volle Hingabe der Arbeitskraft, Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten und Kameradschaft gegenüber den Mitarbeitern sind Pflichten des Beamten. Allen Volksgenossen soll er ein Vorvild treuer Pflicht erfüllung sein. Erstmalig in einem Bcamtengesetz ist die Kameradschaft gegenüber den Mitarbeitern zur Dienst-