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Nr. L8S Sprache auf dem Boden der Zigarettenschachtel verlesen. Die Uebersetzung umfaßte jetzt den gesamten Wortlaut. Dabei stellte Rechtsanwalt Dr. Ursprung fest, daß der Morver, als er selbst die Uebersetzung gab, nicht nur de.» auf die Ausführung des Mordes bezüglichen Teil wegge lassen Hal, sondern auch in der Frage des Selbstmordes gefälscht hat. Er Halle übersetzt: „Versuche zu fliehen, um Selbstmord auszusührcn ..." Iu Wirklichkeit heißt es aber: „Versuche zu fliehen, sonst Selbstmord auszuführen." Das bedeutet, Frankfurter hatte nur für den Fall Sclbftmvrdnbsichteu, daß er nicht fliehen konnte. Ein neuer Beweis für die Kaltblütigkeit seiner Tat! Bei einem .Hinweis des Rechtsanwalts Dr. Ur sprung darauf, daß die Verwaudteu Frankfurters in Deutschland niemals angegriffen worden sind, und zwar im Gegensatz zu dem Buch von Emil Ludwig (lohn, er- klärte der Verteidiger Frankfurters: „Feh erwähne die Broschüre des Emil Ludwig mil keinem Wort." Franksurler versuchte dann in einer Auseinander setzung mit verschiedenen Mitgliedern des Gerichts immer wieder den Eindruck zu erwecken, als ob er nicht vorsätz lich gehandelt habe. Er gab zu, das; er die übelsün Hetz bücher gegen das nationalsozialistische Deutschland, wie das berüchtigte lügnerische Brannbuch, gelesen habe. Der Vorsitzende zeigte die Wasse, die Frankfurter ohne weite res als Mordwaffe anerkennt. Dann kam Frankfurter selbst in einem Zwiegespräch mit einem anderen Richler aus die Frage des Vorsatzes zurück und bebauplere noch einmal, daß er nichl mit der Absicht, zn töten, in das Zschopauer Tageblatt und Anzeiger Haus von Gustloff gegangen sei, was nach allen Fest stellungen vollkommener Unsinn ist. Frankfurter erklärt seine Einstellung zu Deutschland Danach bat David Frankfurter ums Wort, um den Richtern einige Einzelheiten mitzuteilen, woraus sie sich ein besseres Bild über seine Einstellung zu Deutschland machen könnten. Der Angeklagte erzählte dann zwei angeblichpersönlicheErlebnisse. Das eine sei seinem Freunde David Sonnenschein in Frankfurt wider fahren. Dieser sei auf der Straße von fünf oder sechs Leuten angerempelt und — nachdem er sich das verbeten habe — von der Polizeiwache „mit zweistündiger Be währungsfrist" entlassen worden, die er zur Flucht ins Ausland benutzt habe, da er nach dem Ablauf dieser Frist in ein Konzentrationslager hätte übergeführt werden soll.en. Der zweite Fall, den Frankfurter darlegt, behandelt das Bekleben einer Synagoge in der Oranienburger Straße in Berlin mit Zeitungen wie „Der Stürmer", die ans das Einschreiten der Behörde hin hätten entfernt werden müssen. Der Vorsitzende hielt dem Angeklagten vor, warum er diese Begebenbeiren nicht während der Untersuchnng an geführt habe. In den Akten sei nichts darüber zu finden, geschweige denn ein Beweis. Dann erteilte der Präsident das Wort dem Vertreter l der Anklage Dr. Brügger. PGM SkS AMWklS Der Amtsklägcr faßte das Material der Untersuchung und der Verhandlung zusammen und kam zu dem Er gebnis, daß der Jude Frankfurter den Mord an Gustloff init Vorsa tz und Ucbcrlegung beschlossen und in, Zustand völlig klaren Bewußtseins ausgcführt habe und damit der strafrechtliche Tatbestand des Mordes im Sinne des Paragraphen 88 zweifels frei gegeben ist. Der Angeklagte müsse invollemUm - fange für diesen Mord verantwortlich gemacht werden. Grundsätzlich treffe ihn die volle Sühne, die das Gesetz bestimme. Der Amtsklägcr betonte ferner, daß weder Frank furter noch seine Verwandten in Berlin je mals irgendwie belästigt worden seien, und daß sic noch heute unbehelligt in Berlin leben. Die von dem An geklagten geltend gemachten Depressionen seien rein per- sönlichcr Natur gewesen, begründet durch seiue Erlrau- kung, aber auch durch den Umstand, daß er keinerlei Examen abgelegt habe. Dazu sei der Eindruck der allgemeinen antisemitischen Propaganda gekommen, unter dem er aber nicht lange ge standen habe, da er bereits im Juni 1933 in den Ferien nach Hause gegangen sei und im Oktober bereits nach Bern zur Fortsetzung seiner Studien übersiedelte. Dr. Brügger wies ferner darauf hin, daß Frankfurter seine Kenntnisse über die Lage der Inden in Deutschland lediglich aus den Zeitungsberichten bürgerlicher Blätter geschöpft habe. Die deutschen Maßnahmen gegen die Inden und die Nürnberger Gesetze seien ihm nur in un gefähren Umrissen bekannt geworden. Versammlungen öder Zusammenkünfte mit politischem Einschlag habe er nicht besncht. Gegenüber seinen Freunden habe er dieses Thema überhaupt nicht berührt, was zweifellos der Fall gewesen wäre, wenn ihn diese Dinge überhaupt erregt und beschäftigt hätten. -- . ,,,zl Mörder kannte Gustloff nichl Es sei durchaus unglaubwürdig, daß er wegen der Vorgänge in Deutschland unter einer besonders tief greifenden Erschütterung gelitten habe. Daß das nicht der Fall gewesen sei, gehe auch aus dem Umstand hervor, daß er noch Weihnachten 1934 freiwillig und zu seinem Vergnügen vierzehn Tn^e Ferien in Deutschland verbrachte. Er habe von diesen Reisen keine tragischen Ein drücke mit zurüügebracht. Aus alledem ergebe sich, daß nicht etwa äußere Um stände im Zusammenhang mit der Jndenfrage für seine Handlung maßgebend gewesen sein könnten. Die tiefere Ursache liege vielmehr im Wesen und in der Person des Angeklagten und seiner persönlichen Situation, die der Amtskläger dann genau schilderte. Frankfurter sei längst zu der Uebcrzeugung gekommen gewesen, daß er seine Studien niemals beenden würde. Es sei ihm ein ehrlicher Ausweg geblieben, nach Hause zu fahren und sich seinem Vater zu offenbaren. Tas habe er aber nicht getan. Nach dem Tode der Mutter habe er erst recht nicht mehr den Mut zu einer ehrlichen Lösung aufgebracht. Er ließ alles gehen, wie es eben ging. Daß bei dieser Lebensweise die Entwicklung zur seelischen Zerrüttung führen mußte, ist selbstver ständlich. Hierfür brauchten keine äußeren Ereignisse in Deutschland verantwortlich gemacht zu werden. Frankfurter hätte heimkehren oder sein Brot unab hängig selbst verdienen können. Alles dies aber tat er nicht. Bei ihm tauchte vielmehr nur die Ides eines Selbstmordes auf. Er wußte aber, daß eine solche Lösung in den Angen seines streng denkenden Vaters nie mals eine Rechtfertigung gewesen sei. So sei bei ihm d e zweite Idee entstanden, eine Tat zn vollbringen, durch die sein Selbstmord gerechtfertigt würde, und so sei in ihm der Gedanke einer jüdischen Rachetat erwachsen. Die weitere Entwicklung der Dinge sei durch rein äußere Umstände bedingt worden. Frankfurter habe A t t e n t a t s p l ä u c g c q e u f ü h- rcnde Persönlichkeiten des Reiches erwogen, die er wieder verwarf, die er, wie er selbst sagt, aus mate riellen Gründen verworfen habe, in Wirklichkeit aber, »veil er sich vorgcstellt habe, was ihm in Deutschland bei der Durchführung bcvorstünde. Er habe sich weniger gefähr liche Wege ausgesucht uud sei dabei zufällig auf Gustloff verfallen, den er nicht kannte, dessen Wohnort er au?, den Tageszeitungen und dessen Wohnung er aus dem Telc- phvnbnch entnommeu habe. Wochenlanger Entschluß zur Tat Den allgemeinen Entschluß zur Tat habe Frank furter vier bis fünf Wochen vor dem Mord gefaßt, den definitiven Entschluß, nach eigener Aussage, zwei bis drei Tage vor der Tat. Wesentlich sei das Geständnis des Frankfurter, sich mehrere Tage vor der Tat zum Mord an Gustloff entschlossen zu haben. Damals seien ihm die Begriffe des Vorsatzes und der Absicht noch vollkommen klar gewesen. Heute hätte das Gericht feststellen können, daß diese klaren Begriffe unter dem Einfluß der Verteidigung abgewertet worden seien. Die Verteidigung brauche verworrene Begriffe, um den klaren Sachbestand des Mordes mit Vorbedacht in eine Affekthandlung umzubiegen. Aber Frankfurter dürfe nicht damit rechnen, daß seinen Ausführungen irgendwelche Bedeutung beigemesscn werde. Man werde sich an seine klaren ursprünglichen Defi nitionen hallen. Dann ging der Amtskläger Dr. Brügger auf die Schießübungen ein, auf die Beschaffung der Mittel ;u der Reise nach Davos und wies klipp und klar nach, daß der Mörder vor der Tat sich völlig ruhig und gefaßt zeigte und am Vorabend nach Anssage der Zeugen offen sichtlich fröhlicher Laune war. Den Versuchen des Mörders, sein ursprünglich klares Geständnis abzuschwächen, trat der Amtskläger entschieden entgegen und wies darauf hin, daß Frankfurter seine Tat mit idealen Beweggründen verbrämen mußte. Darum auch wolle er aus Liebe zur Schweiz gehandelt haben, nnd diese Behauptung schmücke er bei weiteren späteren Vernehmnn- gen immer weiter aus. Das sei offensichtlich ein Versuch Frankfurters, die schweizerischen Richter zur besonderen Nachsicht zu bewegen. Dabei wisse er ganz genau, daß seine Tat kein Dienst an der Schweiz war, sondern die schwer st e Verletzung des G a st - rechts bedeutete. Der Amtsklägcr wies ferner darauf hin, daß Frank- jurter den Mordplan völlig aus eigenem Antrieb gefaßt haben wolle, ohne beeinflußt oder augestiftet worden zn sein. Er kam da»» auf die Drohbriefe zu sprechen und schloß mit der Feststellung, daß keine Anhaltspunkte für ein Komplott gegeben seien. KaUblütrg und zynisch Die Talumsiönve führten zu der absoluten Ucbcrzcu- gnng, daß Frankfurter mit Vorsatz die Tötung vorbereitete nnd mit voller Klarheit und Ucbcrlegung durchgcführt habe. Er fei dabei kaltblütig und zynisch vor gegangen, habe leiuerlci Aufregungen und Unruhe gezeigt, die Verschiebung des geplanten Mordes durch Vergnügnu- gcn ausgenutzt und einen sorgfältigen Mordplan und alle Vorbereitungen getroffen. Frankfurter hatte sich vorgcnommeu, den Kopf seines Opfers zu treffen, und — so rief der Amtskläger mit erhobener Stimme aus — alle vier Schü-sc haben den Kopf Gustloffs getroffen. Freitag, de« 11. Dezember 193b Diese PlanmSßiglcU und Präzision zeuge wohl von Ueberlcgung und Kaltblütigkeit, nicht aber für die angebliche Sinnesverwirrung, die er heute geltend zu machen versuche. Auch n a ch der Tat auf der Flucht habe er Geistcsgegeuwart, Planmäßigkeit und Ucber- legung bewiesen. Ursprünglich wollte er ja als „Held" und als „Rächer seines Volles" auftreten. Hinterher wollte er von alledem nichts mehr wissen. So kam auf Grund der dargclegten Tatsachen der Amtskläger zu der eingangs gemeldeten abschließenden Feststellung, daß Frankfurter den Mord mit Vorsatz nnd Ueberlcgung beschlossen und bei völlig klarem Bewußtsein ausgeführt hat und daß er im Sinne des Gesetzes strafrechtlich voll verantwortlich äst, Mord bleibt Mord Endlich kam der Amtskläger auf die Milderungs- grüude zu sprechen. Als einer der hauptsächlichsten werde das Vorliegen eines politischen Mordes geltend gemacht, der aber rein begrifflich nicht vorliege, da ein politischer Mord auf den Staat als Macht Bezug habe, und die Macht im Staate in Frage stehen müsse. Wenn aber als Racheakt oder als Demonstration ein Mord gegen einen Vertreter dieses Staates begangen werde, so sei hiermit kein politisches, sondern ein gemeines Ver brechen begangen worden. Frankfurter habe aus Rache und aus Demonstration gehandelt. Sein Opfer sei nicht einmal ein offizieller Vertreter seiner Regierung geweseu. Dem bündnerischen Strafgesetz sei der Begriff des poli- rischen Mordes überhaupt unbekannt. Mord bleibe M o r d. Gustloff gab seinen Anlaß zur Tat Der Amtsklägcr wies entschieden alle Versuche zurück, die Tätigkeit Gustloffs in der Schweiz als verantwortlich für dir Lat des Mörders hinzustellcn. Alle diese Versuche seien völlig unhaltbar. Die Auswahl des Mvrdopscrs durch Frankfurter sei rein zufällig gewesen. Gustloff habe sich in der Schweiz einwandfrei betragen, die Gesetze seines Gastlandes geachtet, sich aller Einmischung in dessen Angelegenheiten c n t- halten. Auch der Bundesrat Habs bei einer Interpellation zweifelsfrei das einwandfreie Verhalten Gustloffs be stätigt. In objektiver Richtung könne die Tätigkeit Gust loffs in der Schweiz für den Entschluß des Frankfurter in keiner Weise verantwortlich gemacht werden. Es sei nicht ungewöhnlicher Opsermm, sondern persönliche Geltnngs- sncht und der Drang nach der Ausgleichung persönlicher Minderwertigkeitsgefühle gewesen, was den Mörder zu seiner Tat getrieben habe. Appell an d'e Sichter Im Schlnßwort wandte sich der Amtskläger an die Richter, denen cr znrief: Vergessen Sie nicht, daß in unserem Volke noch ein starkes Empfinden für die absolute Unantast barkeit des höchsten Rechtsgutes, des Lebens, lebt. Der Amtsklägcr schloß mit dem Appell an die Richter, sich nicht durch menschliches Mitgefühl mit dem jugendlichen Angeklagten dazu führen zu lassen, dis Schwere seiner Schuld und seiner Verantwortlichkeit zu uuterschäyen. Er bat sie, nicht zu vergessen, daß zur Be friedigung von Haßgefühlen und des Geltungsbedürf- nisses des Täters das Leben eines ehren werten, völlig schuldlosen Menschen in seiner besten Manneskraft ausgelöscht worden sei, daß das Lebensglück uud der Lebensinhalt seiner Gattin zerstört wurde und der Angeklagte in über heblicher, rücksichtsloser Weise das Gastrecht des Landes mißbrauchte, um eine Tat zu vollbringen, die er sich in jenem Lande auszuführen scheute, gegen welches sich sein Haß gerichtet hat. —> -— Im Interesse der Gerechtigkeit selbst wie auch im Interesse der Ordnung eines Rechtsstaates, dürfe das be» antragtc Strafmaß nicht unterschritten werden, das er in vollem Umfange in das Urteil aufzunehmen bat. Nach den Ausführungen des Amtsklägers forderte der Mörder das Wort zur Abgabe einer Erklärung. Mit beispielloser jüdischer Frechheit ging er auf einzelne Feststellungen ' 's Amisklägers ein und zieh ihn irrtüm licher Darstell-. g. Als der Jude sich zu der unerhörten Behauptung verflieg, der Amtskläger habe gegen sein bestes Gewissen gehandelt, erhob Dr. Brügger beim Präsi denten Einspruch gegen die frechen Aeußerungen des An geklagten, dem daraufhin das Wort entzogen wurde. Göring appelliert an bas Landvolk Rundfunkwiederholung der Rede auf dem Reichsbauern Eag Am So,in tag, dem 13. Dezember, findet in der Zeit von 11 bis 12 Uhr über alle deutschen Sender noch einmal eine Rundfunkübertragung der Rede Hermann G ö r i n g s aus dem diesjährige» Rcichsbauerutag statt. Damit ist jedem Bauern und Land wirt die Möglichkeit gegeben, die grundsätzlichen Ausfüh rungen des Beauftragten des Führers für den Vierjahretb- plan über die deutsche Landwirtschaft und ihre heutige Aufgabe zu hören. Jeder Hitler-Junge uud jedes BDM.-Mädel nimmt am Reichsberufswcttkamps teil.