59 Zweiter Abschnitt. Von der Belehrung und Uebung des Unterofficiers. Der Untcrofficier wird schon In seiner früher,, Dienstzeit sich durch pünktliche Erfüllung oller seiner Pflichten, also auch durch die richtige Ausübung des Felddienstes, soweit man ihn von dem gemeinen Reiter verlangte, ausge zeichnet haben. Er wird also munter, gcsit, tet und dicnstkundig scyn. Zst er cS nicht, so ist ein Mistgriff in der Wahl geschehen, und alle Mühe und Arbeit ist verloren. Die ser Voraussetzung zu Folge, kann in diesem Abschnitte nur von derjenigen Ausbildung die Rede seyn, die man von einem Unterof- sicier mehr verlangt, als von dem gemeinen Reiter.