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(10324—25) Auf Antrag der Erbm sollen 8 Subhastattonsbekanntmachung (8541—43) von Vormittag« S Uhr an, im Hause Nr. 306 de» hiesigen vrandcatasterS die zum Nachlaß weil, des Bergarbeiter« Carl Friedrich Leibiger allhier gehörigen Meuble«, Kleider, Betten, Wäsche, Hau«- und Küchengeräthe, gegen sofortige Baarzahlung meistbietend versteigert werden, wa« andurch zur öffentlichen Kenntnifi gebracht wird. Schneeberg, am 22. September 1873. Das Königl. Gerichtsamt daselbst. Dreßler. Drese. Von dem unterzeichneten Königlichm Gerichtsamte soll den 9. October 1873 da« dem Schankwirth David Friedrich Möckel in Reinsdorf zugehörige HauS-Grundstück Rr. 43 des Katasters und Nr. 59 deö Grund- und Hypothekeabuchs fit Reinsdorf, welches Grundstück am 1b. Juki 1873 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 2849 Thaler — - — - gewürdert worden ist, nothwendiger Weift versteigert werden, waS unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. WildenflS, am 24. Juli 1873. , , , Königliches Gerichtsamt daselbst. Bernhardi. . Bekanntmachung. Nachdem die Urliste der zum Amte eines Geschwornen Befähigten revidirt worden, wird Solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß beregte Liste vom 4. bis 18. Oktober d. I. im hiesigen RathhauS auShäugt. Diejenigen, welche nach §. b deS Gesetzes vom 14. September 1868, die Bildung der Geschwornenlisten re. betreffend, von dem Geschwornenamte ent bunden zu sein wünschen, oder sonst eine Einwendung der in Frage stehenden Liste zu haben vermeinen, haben ihre Befreiungsgesuche resp. Vorstellungen bei de ren Verlust binnen oben bezeichneter Frist bei dem unterzeichneten Stadtrath« einzureichen. Aue, den 3. October 1873. Der Stadtrath daselbst. Beck, Brgmstr. Die Urliste der zu dem Geschwornenamte befähigten Einwohner hiesiger Stadt ist der gesetzlichen Revision unterworfen werden und liegt in hiesiger RathSexpedition 14 Tage lang zur EinfichtSnahme der Betheiligten aus. Diejenigen, welche nach 8 5 des Gesetzes vom 14. September 1868 von dem Geschwornenamte befreit zu werden wünschen, haben ihre dieSfallfigen Gesuche innerhalb 14 tägiger Frist, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei deren Verlust anher einzureichen. Johanngeorgenstadt, am 1. October 1873. DerStadtrath. ' . Kirckeisen. ' ft Mit Rücksicht auf die veränderte Gesetzgebung haben die städtischen Collegien beschlossen, unter Aufhebung der bisher hier in Geltung gewesenen „Poli- -eibestimmungen bel ufs der Controle über das Einwohner- und Fremdenwesen" das nachstehend sud T abgedruckte Regulativ bezüglich deS hiefige» Einwohner- und AremdenwesenS tu Anwendung zu bringen. Wir machen dies hiermit öffentlich bekannt und bemerken, daß die Bestimmungen deS Regulativs von und mit dem 15. Oktober d. I. in Kraft tritt. Schneeberg, den 23. reptember 1873. Der Stadtrath. Geter. G Regulativ, das Ginwohnee- und Feem-enwefen in Schneeberg betreffend. 8- 1. Jede in Schneeberg Wohnung nehmende Person mit Ausnahme ») der Beamten, b) der Geistlichen, e) der in Schulämtern Angestellten, ck) der aktiven Militärpersonen, ist verpflichtet, binnen 8 Tagen vom erfolgten Anzüge 1) ihre Wohnung und, dafern sie nicht selbstständig ist, binnen 3 Tagen, 2» daS Verhältniß, in welchem sie hier lebt (ob als Commis, Gewerbsgehilfe, Arbeiter, Schüler, Lehrling, Tienstbote rc?, an Polizeistelle zu melden und über ihre OrtSangehörigkeit, sowie darüber sich auszuweifen, daß nicht gegen sie ein AuSweisungSgrund nach 8. 3 des Freizügig- kritSgefttze« vorltegt. 8- 2. Familienglieder, welche sich durch eigne Thätigkeit nähren, unterliegen, wenn sie 18 Jahre alt sind, derselben Anmeldepflicht. 8. 3. Die erfolgte Anmeldung wird bescheinigt durch Ausstellung eines WohnungS- und ConditionSanmeldesckiemeS resp. .durch Eintrag in das Ge- sindezeugntßbuch. — Es ist für letztem sowie für jeden Anmeldeschein eine Gebühr von 2j Ngr. zu entrichten, von welcher nur Schüler und Lehrlinge befreit sind. 8. 4. Jede Veränderung 1) der Wohnung, 2) deS Erwerbs-, ArbeitS- oder Dienstverhältnisses <8- 1) der 8- 1 und 8. 2 bezeichneten Personen ist eben falls binnen der 8 1 gesetzten Fristen an Polizeistelle anzuzeigen, wogegen «ä 1) ein mit 2j Ngr. zu bezahlender Anmeldeschein ausgestellt wird; wäh rend ml 2, eine Umschreibung auf dem betzubringenden Anmelvrschein gegen 2^ Ngr. Gebühr und der Eintrag in das Gestndezeugnißbuch nach 8« 14 der Ver ordnung von, 10. Januar 1835 erfolgt. 8. 5. Die Anmeldescheine und Gesindezeugnißbücher find binnen 24 Stunden nach der Ausstellung oder Umschreibung oder dem Einträge den Hausbe sitzern oder deren Vertretern, den Prinzipalen, Arbeitgebern, Dienstherrschaften zu übergeben, von denen fie aufzubewahren sind bi« nach Lösung de« ContractVerhältnisses. 8. 6. Die §. 5 genannten Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Anmeldung gemäß st. 1 rechtzeitig erfolgt. 8 7. Wenn sie am 9. Tage nach erfolgtem Einzuge, ArbeitS- oder Dienstantritt wer Beginn de« ContractSverhältniffe« überhaupt noch nicht im Besitz der Anmeldescheine oder Gesindezeugnißbücher gekommen find, so haben fie, um sich gegen die §. 10 geordnete Strafe zu schützen, Anzeige davon an Polizeistelle zu machen. 8. 8. Vinnen 3 Tagen nach Lösung d«S LontrattverhältniffrS haben fie dies an Polizeistelle anzuzeigen. 8 9. Mannschaften deS veurlaubtenstande« und Militärpflichtige haben in Gemäßheft der 88- 182 und 183 der Militär-Ersatz-Jnstruction vom 2S. Mat 1868 und 8. 22 der Verordnung über Organisation der Landwehrbehörden »c. vom 5. September 1867 die vorgeschriebenen Nachweise beizubringen. 8- 10. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diese« Regulativ« «erden «ft Geldstraft von 20 Ngr. bi« b Thlr., im ZahlungSunvermögrnS- fill «ft entsprechender Haftstrafe geahndet. Schneeberg, den 23. September 1873. Der Stadtrath. Rndolph Alexander Geter, BürgeMsir. Dte Stadtverordneten. Adolph Bornemann, Vorsitzender. Kirchner. Wilbel« Tippner. Schildbach.