Volltext Seite (XML)
Dre«den, Ed. Dix, Werdau, Paul Steinegger, Mittweida, Alfred Schon, Zwickau. Borstand der Gesellschaft ist Hr. Bruno Dix. Den ersten AufsichtSrat bilden die Herren Kommerzienrat Schon, Konsul Arnstüdt, Ed. Dix Telegraphische Nachrichten. (Erste A»«g»te.) Berlin, 21. Januar. Die Handwerkskommission vertagte sich im Einverständniö mit der Regierung biü Mitte März in der Erwartung, daß bis dahin der Gesetzentwurf über die Zwangeorganifation des Handwerks vorliegen werde. Staatöminister Or. v. Boetticher erklärte, an der Borlage werde eifrig gearbeitet, dieselbe werde aber wohl erst Anfang April im Reichstage eingebracht werden. Essen a. d. R, 21. Januar. Die „Rhein.-Westf. Ztg." meldet: In der gestern abgchaltcncn Haupt versammlung der Liegerländer Berkaufsvereinc wurde fcstgestellt, dasi die Aufträge fast die ganze Produktion des zweiten Quartals decken. Die Aufhebung der Produktionseinschränkung wurde vertagt. Augenblick lich find alle Werke voll beschäftigt. Hamburg, 2l. Januar. Die „Hamb. Nachr." ver öffentlichen beute an der Spitze ihres Blattes folgende Danksagung deS Jürsten Bismarck: „Fricdrichöruh, den 20. Januar 1890. Zur Jubelfeier deS 18. Januar habe ich von meinen Mitbürgern in der Heimat und in der Fremde so zahlreich schriftliche und telegra phische Begrüßungen erhalten, daß ich leider mit meinen Arbeitskräften nicht in der Lage bin, jedem Einzelnen meinen Dank auSrusprcchc», und bitte ich daher alle, die meiner bei dieser Gelegenheit so freundlich gedacht haben, meine» herzlichsten Dank hierdurch entgegcnzunehmen. v. Bismarck." Wien, 21. Januar. Die „Wiener Zeitung" ver öffentlicht eine Bekanntmachung, betreffend die Er richtung eines Eisenbahnministeriumö, welches vor gestern seine Thätigkeit begonnen hat, und ein Qrgani- 'ationsstatut für die staatliche Eisenbahnverwaltung. Die bisher dem Handelsministerium unterstehende General inspektion der österreichischen Eisenbahnen und die Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen, sind jetzt dem Eisenbahnministcr unterstellt worden. Buda-Pest, 21. Januar. Ein großes Schaden feuer zerstörte in vergangener Nacht das Mittel- yebäude der „ Schlickschen Eisengießerei und Ma- «chincnfabrik A.-G.". Infolge der Zerstörung der Maschinen für die Brückenkonstruktionen ist eine längere Betriebsstörung im Brückenbau wahrscheinlich. Der Schaden beläuft sich auf 80000 bis 100 000 Gulden. Neber die Ursache -cs Feuers ist nichts bekannt. London, 21. Januar. Die „TimeS" melden aus Kapstadt unter dem 20. d. Mrs: „vr Jameson und der Rest seiner Anhänger sind unter Bedeckung nach Natal abgegangcn." Aus Prätoria wird gemeldet, daß der größte Teil der politischen Gefangenen gegen eine Sicherstellung von je 2000 Pfd. Sterl, in Freiheit gesetzt worden sei. St. Petersburg, 21. Januar. Während einer Tagesvorstellung im Bolkstheater in Jekaterinoßlaw entstand ein Brand, welcher das ganze Theater zer störte. Bis 11 Uhr abends wurden 49 Leichen ge borgen. (Zweite Au «gäbe.) Berlin, 21. Januar. Reichstag. Bei Fortsetzung der Beratung des Postetatü erkennt der Abg. Lenz mann (fr. Volksp.) die Berdienste deü Hrn. v. Stephan voll an und sagt: Dieselben hat sich der jüngere Generalpostmeistcr erworben und jetzt steht an der Spitze der Staatssekretär v. Stephan. Es ist in der Postverwaltung eine bureaukratische Stagnation ein- getreten, welche verursacht, daß die meisten Wünsche deS Hauses schon seit lange unberücksichtigt bleiben. Dahin gehört schon seit langer Zeit die Ausdehnung der Sonn tagsruhe der Postbeamten. Wenn wirklich für die Ruhe der Poftuntcrbeamten so viel geschieht, warum werden sie dann in der Mehrzahl Sozialdemokraten ? Doch nur deshalb, weil sie unzufrieden sind. Manches ist ja in den letzten Jahren für sie gethan worden, aber cs ist z. B. nicht verständlich, warum die Anciennität der Landbriefträgcr nicht mit dem 18. Jahre beginnt, wäh rend sie schon mit dem 10. Jahre vollen Dienst thun. Sparsamkeit bei der Postverwaltung ist ja sehr an gebracht, aber sic sollte nicht bei den Bcamtcngehältern cintreten, sondern bei den Bauten. Nicht kost bar, aber zweckmäßig sollen die Bauten sein. Am meisten am Herzen liegt mir das Telephonwcsen, auf dessen Monopol der Hr. Staatssekretär am meisten stolz ist. Für das Publikum ist cs aber nicht so wünschenswert, daß daö Staatsmonopvl bezüglich des Telephonwesens besteht. In anderen Ländern ohne Monopol ist das Telephonwesen weit intensiver entwickelt, als bei uns. Es kann sich aber auch bei uns nicht so entwickeln, weil cs zu teuer ist und weil cö mit einem bureaukratische» Zopfe behaftet ist, welcher ab- gcschnitten werden muß. Es muß der Anschluß an das Netz auch für eine kürzere Zeit, als für 1 Jahr gestattet werden. Berlin, 21. Januar. Abgeordnetenhaus. Der Präsident übermittelt den Dank Sr. Majestät des Kaisers sür das Beileid anläßlich des Ablebens des Prinzen Alexander und für die Glückwünsche zur Reichs jubclfeicr. Hierauf beginnt die Etatsbcratuug. Abg. Richter wirft dem Finanzministcr vor, er habe die Finanzvcrhültnisse zu ungünstig geschätzt, ebenso das Finanzvcrhältnis zum Reiche; statt 20 Millionen zu zahlen, bekomme Prcnßcn 12'? Millionen vom Reiche, stehe also ohne Automaten um etwa 12 Millionen günstiger da als mit Automaten. Wien, 21. Januar. In der Meldung der „Wie ner Zeitung" über ein Qrganisationsstatut für die staatliche Eiseubahnvcrwaltung heißt es noch, der Eisenbahnministcr werde Borkehrungen treffen, das; daö neue Qrganisationsstatut am 1. August 1890 in volle Wirksamkeit treten könne. London, 21. Jannar. Das „Reutersche Bureau" meldet aus Yokohama: Der frühere japanische Ge sandte in Söul, Miura, und die anderen, welche der Beteiligung an dem Staatsstreich in Korea im Qk- tober 1894 beschuldigt waren, sind mangels Beweisen freigesprochen worden. pnosi-LirD. NclMöliv in llmkn. — — den Dresden, im Januar 1896 Achllsche Lodencreditankalt b) kündbar, d h. in ungetrennter Summe beziehungsweise in Raten rückzahlbar Tic Gcjcllschnft ist berechtigt, nach Maßgabe der laut Artikel 37 bis 47 des Statuts enthaltenen Bestimmungen auf Inhaber lautende Hypothekcnpsandbriese und Kommunal-Obligationen auszugeben, welche jedoch zusammen das Fünfzehnfache des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen dürfen. Tie ausgegebenen Hvvothekenpsandbriefe müssen in Höhe ihres Nennwerlhes stets durch entsprechende der Gesellschaft Tic Aetiengesellschast Sächsische Bodentreditaustalt ist laut Statut vom 2S. Scptembcr 1895 mit dem Sitze in Dresden errichtet und am 23. October 1895 iu das Handelsregister des Amtsgerichts in Dresden eingetragen. Der Sächsischen Bo-eurreditaustalt ist durch Dekret des Königlich Sächsischen Ministerium des Innern, datirt Dresden, am 25. Octobcr 1895, welches im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Seite 139 unter Nr 58 publicirt ist, die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypothekenpsandbriesen und Kommunal-Obligationen bis zum sünszehnfachen Betrage des einyezahlten Grundkapitals aus einen Zeitraum von 99 Jahren erthcilt worden. Die Gesellschaft hat ihre Thätigkeit am 1. November 1895 begonnen Die Gesellschaft, deren Zeitdauer unbeschränkt ist, ist berechtigt, Zwciganstalten und Agenturen im Gebiete des Deutschen Reiche» zu errichten. Tas Grundkapital der Gesellschaft beträgt L Million«» M»i Iss, ringelheilt in 500« aus den Inhaber lautende Acticn über je 1009 Mark, welche vollgezahlt sind. Die Actien und JnterimSscheine werden nach einem vom Aussichtsrath festzustellcndcn Schema ausgefcrtigt und mit den Unterschriften des Vorstandes und eines Mitgliedes des Aussichtsrathcs versehen Jede Actie gewährt eine Stimme. Tas Grundkapital kann auf Beschluß der Generalversammlung bis auf »4» N-n k zustehcnde hypothekarische oder Grundsckuldforderungrn von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinserträge gedeckt sein Ver mindert sich der Kapitalbelrag der als Unterlage dienenden Forderungen, so ist die Summe, um welche sich der Betrag vermindert hat, unverzüglich durch eine mindestens gleich große Tcckunz zu ersetzen Die Hnpothekenpsandbriefe sind leitens der Inhaber unkündbar Der Nominalbetrag der jeweilig nmlausendcn Hypothekenpsandbririe sowie der durch Hypothek gesicherten Kapitale ist vierteljährlich dem Regierungskommisjar anzuzeigen und in den Gesellschastsblättern zu veröffentlichen. In Höhe der Tarlehne, welche die Gesellschaft an dem Deutschen Reiche angehörendc Provinzen, Kreise, Städte, öffent liche Waffcrgtnossenjchastcn und sonstige dem Teuttchen Reiche angchörcnde öffentliche Korporationen gewährt, werden von der Gesellschaft verzinsliche Obligationen »Kommunal Obligationen genannt ausgegeben Kommunal-Obligationen dürfen jedoch nur nach vorgängiger, in jedem Falle besonders einzuholendcr Zustimmung des Regicrnngskommissars ausgegeben werden. Der gegenwärtige Vorstand der Gesellschaft besteht aus den Herren: Feodor Lange und Landgcrichtsralh a T Armin Baltzer. Ter erste Aussichtsrath ist gebildet aus den Herren: Commerzienrath Theodor Hultzsch, Präsident der Handels- und Gewcrbekammer in Dresden, Vorsitzender; Eonsul Georg Wilhelm Arnstidl, Direktor der Dresdner Bank in Dresden, stellvertretender Vorsitzender, Geheimer Commerzienrath Georgi, in Firma Chr Gotthf Brückner in Mylau, Präsident der Handels und Gewerbekammer Plauen i. V; Banquier Mar Gutmann in Dresden; Gustav Klemperer, Direktor der Dresdner Bank in Dresden; Franz MackowSkh, Direktor der Sächsischen Bank zu Dresden; Commerzienrath Wilhelm Rößler, in Firma C. F. Solbrig Löhne in Chemnitz: Jnstizrath von Schütz in Dresden, und Banquier SieSkind Sieskind, in Firma H C. Plaut in Leipzig Ter gcsammte Gründungsauswand der Gesellschaft ist von den Gründern derselben persönlich zur Bezahlung aus eigenen Mitteln übernommen, so daß der Ecfcllfchast ein Gründungsauswand überhaupt nicht erwächst. 0) zehn Prozent die Mitglieder deS Aussichlsrathes als Tamii-me (mit Ausnahme des ersten Aninchis- rathes, bezüglich dessen lediglich die Bestimmung des tz 22 Absatz 3 des Statutes gilt) lieber die Verwendung des verbleibenden Restes verfügt die Generalversammlung Tie Dividenden sind außer bei der Kasse der Gesellschaft in DreS-en bei den von der Gesellschaft bekannt zu gebenden Bankstellen in Berlin und anderen Orten zahlbar Die Dividenden verjähren nach Ablauf von drei Jahren nach ' deren Fälligkeit. Tie Staatsregicrung hat das Recht, zur Ausübung des ihr zustchendcn Lberaussichtsrcchtes durch einen befonderen Kommissar oder sonst jederzeit von dem Stande aller Angelegenheiten der Gesellschaft Kenntniß und zu diesem Behuse von den Büchern, Schriften und Rechnungen derselben Einsicht zu nehmen. Terjedesmalige Beauftragte ist rechtzeitig von den anberaumten ! Generalversammlungen und auch von den Aussichtsrathssitzungen, sowie deren Tagesordnung zu benachrichtigen und kann denselben beiwohnen, um, ohne im klebrigen auf das Materielle der Verhandlungen mittelbar oder unmittelbar einzuwirken, daraus achten zu können, daß der Legitimattonspassus berichtigt, die Abstimmung gehörig geleitet und nichts beschlossen werde, was den Statuten, Gesetzen oder sonst bestehenden Anordnungen zuwiderläuft Sollte der Fall vorkommen, daß der Anfsichtsrath der Gesellschaft zur Verantwortung zu ziehen wäre, so hat die Königliche Staatsregierung das Recht, durch den von ihr ernannten Kommissar eine ! Generalversammlung der Actionäre einzubernsen. Die durch Ausübung des staatlichen Oberaufsichtsrechtes erwachsenden Kosten werden von der Gesellschaft getragen, be- ziehentlich der Staatskasse erstattet Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar innerhalb zwei Trittel des Verthes, Bauterrains und industrielle Etablissements aber nicht über die Hälfte des Werthes Tie bei der Beleihung angenommene Sicherheit muß sowohl durch den Verkehrs- als auch durch den Ertragswerth (an deren Stelle bei BautrrrainS und Baustellen der Ankaufspreis des Darlehnsnehmers tritt- des zu beleibenden Grundstücks voll kommen gerechtfertigt fein. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des zu beleihende., Grundstücks zu berücksichtigen, insbesondere ist bei Beleihung von Fabriken und gewerblichen Anlagen nur der von der jeweiligen BcnutznngSan ' unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. BautcrrainS und Baustellen aber dürfen keinesfalls über die Hälfte des Kauf beziehentlich Uebcrnahmcpreises des Darlehnsnehmers beließen werden Theater, Bergwerke, Steinbrüche und Waldungen sind von der Beleihung überhaupt ausgeschlossen Tie Hypotyclendarlehne, welche die Gesellschaft gewährt, sind entweder ») unkündbar, d. h durch Annuitäten, oder erhöht werden Laut Artikel 2 des Statuts ist dcr Zweck der Gesellschaft die Hebung des Bodencredits und des Kommunalcredits vor nehmlich im Königreiche Sachfc» und der Betrieb nachstehender Geschäfte: 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden durch Hypothek oder Grnndfchuld gesicherte Tarlehne zu ge währen, deren Rückzahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder in Annuitäten bedungen werden kann; 2. Hypothekenforderungen und Gruudschulden zu beleihen, zu erwerben und für Rechnung von Grundbesitzern gegen Sicherstellung einzulösen; 3. an Provinzen, Kreise, Städte, öffentliche Wassergenossenschastcn und sonstige öffentliche Korporationen aller Art auch ohne Psandsicherheit Tarlehne zu gewähren, sofern und foweit sie zur Aufnahme geietzmäßig berechtigt sind, beziehentlich die Schulden derartiger Verbände und öffentlicher Korporationen abzulösen; 4. auf Grund der unter Nr 1 bis 3 erwähnten Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen in K 87 bis 47 Hypolhekenpsandbriese und Kommunal-Obligationen auszugeben; 5. die von ihr ausgegebenen Hypothekenpsandbriese und Obligationen anzukausen und Vorschüße ans dieselben zu gewähren. Das Geschäftskapital wird vorzugsweise den oben angeführten Geschäften gewidmet werden Dir Gesellschaft ist ferner berechtigt: 6. Die Erwerbung von Hypotheken und Grundfchulden zu vermitteln; 7. die Einziehung von Wechseln, Geldanweisungen und Werthpapieren zn besorgen Auch darf die Gesellschaft verfügbare Gelder unter unbedingtem Ausschluß einer Verwendung zu SpeeulationSgeschästen 8. durch einstweilige Hinterlegung bei Bankhäusern und Bankinstituten oder 9 durch Erwerbung von Wechseln und Werthpapieren, sowie durch Lombardgeschäste nutzbar machen Tie unter 9 genannten Geschäfte dürfen aber nur insoweit als sie der Reichsbank zustehen und nur nach den je weilig für diese maßgebenden Grundsätzen betrieben werden. Tcr Erwerb von Grundeigenthum ist nur dann gestattet, wenn die Gesellschaft dasselbe zu Geschästslocalcn benutzen will, oder wenn der Erwerb den Zweck hat, einem Ausfall an Forderungen vorzubeugen In letzterem Falle ist baldthunlichst die Wiederveräußerung des erworbenen Grundstücks zu bewirken Die von dei Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung im „Deutichen Rcicbsanzcigcr" und „Dresdner Journal". Diese Blätter bilden die Gesellschaftsblätter Das Gefchästsjahr läuft vom 1 Januar bis 31 Dezember jeden Jahres Tcr crziclte Reingewinn wird folgender maßen vcrtheilt: 1. Zunächst sind: a) fünf Prozent in den durch Artikel 239 l> in Verbindung mit Artikel 185d des Handelsgesetzbuchs vorgeschricbenen gesetzlichen Reservefonds fo lange einzustellen, als derselbe den zehnten Theil deS Gejammt-Grundkapitals nicht übersteigt, außerdem aber d) weitere fünf Prozent zur Bildung eines Spczialreservesonds für clwaige Kapitalverluste bis zur Erfüllung des zwanzigsten Theiles vom Kapitalbeirage dcr jeweilig umlaufenden Pfandbriefe zu verwenden; 2 dann wird eine Dividende bis zu vier Prozent des eingezahlten Actienkapitals ausbezahlt; 3 von dem verbleibenden Ueberfchnß erhalten: n) bis zehn Prozent die Mitglieder deS Vorstandes und dic Beamten der Gesellschaft als Tantiömc nach Maßgabe ihrer Anstcllungsverträge, beziehentlich nach Bestimmung des Aufsichtsrathes, von vnesilen während der üblichen GeschästSstunden. 415 Vpvsilnsp Lank Dre-Ieu, im Januar 1896. in l.e>prig dvi Een 8»nl« -u vnesilen, „ „ vne»«lnei» Sank, „ En« krisle Evi» SEvdsisvken Sank ru „ »««nn ll. 6. Plaut, AG^lau i. V. dei ttennn Oki». Vottkt. vnvvdnen, VkemnitL, Littau, lEvensne, p«ivdend»vk i.V., K»n»de«ßß, Lussiolrau, Plauen i.V.» dei «len Filialen «lei» 88vd»i»vken Sand ru vneeilen »IN «K«n LS ^»NU»I 18M« Auf Grund des vorstehenden Prospektes werden »ominsl IVIsnIr S,VOO,VVV,— l UNS an der Börse in Dresden in den Verkehr gebracht und unter solgcnden Bedingungen zur Cubscription gestellt: 1 Dic Subscription findet statt aus Grund des diesem Prospekt bcigrgcbenen AnmcldungS FormulareS: 2. Der SnbscriPtianSprei« ist auf NL festgesetzt zuzüglich 4 Stückzinsen vom 1. Januar 1896 bi- zum ZahlungStagc ». Bei der Zeichnung ist eine Kaution von 5 F, Baar oder in, der SubseriptionSstelle geeignet erscheinenden Werthpapieren zu bestellen 4 Früherer Schluß bleibt jeder einzelnen SubscriptionSstelle Vorbehalten 5. Die Repartition, welche dem Ermeßen jeder einzelnen SubscriptionSstelle sür die bei ihr eingegangene» Zeichnungen überlaßen bleibt, rrsolgt baldthunlichst unter direkter Benachrichtigung an die Zeichner S. Die zugetheilten Stücke sind vom 15 Februar bis 31. März a e. gegen Zahlung d«S Preises (2) abzunehmen Da« Statut der Sächsischen Bodencrebttanstalt nebst ministeriellem Dekret liegt bei den SubscriptionSstellen zur Einsichtnahme au«