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2 ochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. 8. Sonnabend, den 25. Oktober M02. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichcnbrand, Pelzmühlenstraßc 47 O), sowie von den Herren Barbier Bast in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommcn und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Bekanntmachung. Am SO. September 1SV2 wird der II. Termin der diesjährigen Einkommensteuer fällig. Reichenbrand, am 26. September 1902. Der Gemeindevorstand. Woget. Bekanntmachung, die Einkommensdeklaration betreffend. Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Einkommensteuer werden zur Zeit Aufforderungen zur Deklara tion des steuerpflichtigen Einkommens ausgesendet. Denjenigen, welchen eine derartige Aufforderung nicht zugesendet werden wird, steht es frei, eine Deklaration über ihr Einkommen bis zum 2. November IÄV2 bei dem unterzeichneten Gemeindevorstaude einzureichen. Zu diesem Zwecke werden bei Letzterem Deklarationsformulare unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig werden alle Vertreter von Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, ingleichen alle Vertreter von juristischen Personen (Stif tungen, Anstalten, eingetragenen Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Aktien gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vcrggewerkschaften u. s. w., sowie die Vertreter von sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenveremen und Vermögens massen aufgefordert, für die Vertretenen, soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, Deklarationen bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Aufforderungen nicht zugehen sollten. Reichenbrand, ani 24. Oktober 1902. Der Gemeindevorstand. Woget. Nachstehende Bekanntmachung des K. Bezirkskommando's zu Chemnitz wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Reichenbrand, am 24. Oktober 1902. Der Gemeindevorstand. Woget. Bekanntmachung. Alle im obengenannten Gemeindebezirke aufhältlichen Reservisten, Dispositions-Urlauber, zu Disposition der Ersatz-Behörden Entlassenen, der Jahresklassen 1895 bis mit 1902 erhalten Befehl zu der Donnerstag den 6. November 1S02 Vormittags 11 Uhr in Chemnitz Restaurant „Bellevue" Stollberger- und Göthe - Str. - Ecke stattfindenden ^autkakkUbV- ^aMUttUUg zu erscheinen. Die Militärpapiere sind mitzubringen. Während der Kontrollversammlung selbst wird eine streng militärische Haltung und Disciplin verlangt. Schirme und Stöcke sind abzulegen. Nichterscheinen wird mit Arrest bestraft. Königliches Bezirks-Kommando Chemnitz. Bekanntmachung, die Einreichung von Gehalts- und Lohnnachweisungen zur staat lichen Einkommensteuereinschätzung für das Jahr 1903 betreffend. Nach § 36 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 sind die jenigen, welche für die Zwecke ihrer Haushaltung oder bei Ausübung ihres Be rufes andere Personen dauernd gegen Gehalt oder Lohn beschäftigen, verpflichtet, über das von ihnen herrührende Einkommen dieser Personen Auskunft zu ertheilen. Es hat dies zu erfolgen: u. in der Hausliste nur für den Fall, wenn diese Personen bei ihren Arbeitgebern oder Dienstherren wohnen, b. andernfalls in nach den Wohnorten dieser Personen getrennten Nach weisungen unter Benutzung der den Arbeitgebern zu diesem Zwecke behändigten Vordrucke, und zwar innerhalb einer achttägigen Frist. Es werden hiermit alle Arbeitgeber, die in diesen Tagen Aufforderung zu Einreichung solcher Nachweisungen erhalten haben, aus die pünktliche Abgabe der vom Dienstherr« eigenhändig, nicht durch Prokuristen oder sonstige Bevollmächtigte zu vollziehende Nachweisungen mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß die Abgaben bis spätestens zum 8. November a e. während der üblichen Geschäftsstunden im hiesigen Gemeindeamt zu erfolgen hat. Gleichzeitig werden diejenigen, welche solche Vordrucke nicht erhalten haben und doch Personen der unter b. genannten Art beschäftigen, hierdurch aufgefordert, die nöthigen Vordrucke alsbald zu entnehmen. Rabenstein, den 21. Oktober 1902. Der Gemeindevorstand. Witsdorf. Bekanntmachung, die Einkommensdeklaration betreffend. Aus Anlaß der im Laufe des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Einkommensteuer werden zur Zeit Aufforderungen zur Deklaration des steuerpflichtigen Einkommens ausgesendet. Denjenigen, welchen eine derartige Aufforderung nicht zugesendet werden wird, steht es frei, eine Deklaration über ihr Einkommen bis zum S. November 1SV2 bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande einzureichen. Zu diesem Zwecke werden bei Letzterem Deklarationsformulare unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig werden alle Vertreter von Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, ingleichen alle Vertreter von juristischen Personen (Stiftungen, Anstalten, eingetragenen Vereinen, eingetragenen Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften u. s. w.), sowie die Vertreter von sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen und Vermögensmassen aufgefordert, für die Vertretenen, soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen haben, Deklarationen bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Auf forderungen nicht zugehen sollten. Rabenstein, am 20. Oktober 1902. Der Gemeindevorstand. Witsdorf. Bekanntmachung. Die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums des Innern wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rabenstein, am 23. Oktober 1902. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Unentgeltliche bakteriologische Untersuchung zur Feststellung ansteckender Krankheiten durch die Centralstelle für öffentliche Gesundheitspflege. Die rechtzeitige Feststellung des Vorhandenseins ansteckender Krank heiten, welche sowohl für den Kranken als insbesondere auch für die All gemeinheit zur Ermöglichung der alsbaldigen Anordnung von Vorbeugungs maßregeln gegen Weiterverbreitung der Krankheit vom größten Werthe ist, kann in zahlreichen Fällen mit Sicherheit nur durch bakteriologische Unter suchungen erfolgen. Um letztere allgemein zu ermöglichen und deren Unter lassung aus Scheu vor den entstehenden Kosten zu verhüten, ist die Central stelle für öffentliche Gesundheitspflege mit der unentgeltlichen Vor nahme dieser Untersuchungen beauftragt worden. Die Ausführung derartiger Untersuchungen ist von den behandelnden Aerzten, soweit ihnen nicht die in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz vorhandenen Untersuchungseiurichtuugcn kostenfrei zur Verfügung stehen, un mittelbar bei der Centralstelle für öffentliche Gesundheitspflege in Dresden zu beantragen. Hierbei wird den Aerzten anheimgegeben, sich mit genannter Centralstelle wegen des Bezugs sterilisirter Gefäße zur Aufnahme der einzuseudenden Untersuchungstheile ins Vernehmen zu setzen. Die Bestimmungen der Verordnung vom 12. Dezember 1900 zur weiteren Ausführung des Neichsgesetzes vom 30. Juni 1900 pp. — Gesetz-Blatt Seite 967 — werden durch gegenwärtige Bekanntmachung nicht berührt. Dresden, den 4. Oktober 1902. Ministerium des Innern. v. Metzsch.