27 billigende Anordnung, daß die sämtlichen königlichen Städte zur Aufnahme der Katholiken in den Bürgerverbaud verpflichtet wurden, wodurch die Bestimmung einzelner Städte, welche den Katholiken den Zutritt verwehrten, aufgehoben wurde. An diese Verfügung chnipftc sich weiter die Neuerung, daß von Seiten des königlichen Landesunterkämmercrs die Räte der Städte, von denen das Regiment in denselben abhing, mehr oder weniger aus Katholiken zusammengesetzt wurden. So weit war die Gegenreformation unter Mathias gediehen und man sieht, daß ihre Wirksamkeit sich hauptsächlich auf die königlichen und geistlichen Güter erstreckte, denn in den königlichen Städten war noch kein wesentliches Recht der Protestanten ver letzt worden. Seit der Erhebung Ferdinands auf den böhmischen Thron beschloß man aber rascheren Schrittes vorzugehen und Anstalten zu treffen, durch welche die gesamten königlichen Städte einer allmählichen Rekatholisierung zugeführt werden sollten. Die Vcrmntnng ist nicht unbegründet, daß Ferdinand nicht nur von diesem Vorhaben wußte, sondern dasselbe förderte. Um nun zu dem angcstrebten Ziele zu gelangen, wollte man zuerst den Versuch in Prag anstellen; wenn er hier in der volkreichsten und wichtigsten Stadt des Landes gelang, so konnte man mit den übrigen Städten schneller fertig werden. Zn diesem Behufe wurde für die Königsrichter der Prager Gemeinde am 4. Novem ber 1617 eine Instruktion gegeben, welche neue Bestimmungen bezüglich des bisherigen Stadtregimentes traf. Den Königs richtern, denen seit Ferdinand 1 die Gerichtsbarkeit anvertraut war, wurden noch weitere Rechte zugcwiesen und zwar sollten sie fortan bei allen Versammlungen der drei Prager Gemeinden den Vorsitz sichren, Einsicht in alle Akten derselben nehmen, nichts sollte ohne ihr Vorwissen beraten, nichts entschieden werden, keine Sitzung des Gemeinderates ohne ihre vorher eingeholte Erlaubnis stattfinden dürfen, endlich ihnen auch alle Rech nungen der Gemeinde znr Prüfung nnd Genehmigung vorgelegt werden.