sollten und zu denen man die Handhabe in den verworrenen Gesetzen des Jahres 160i> fand. IV. Es ist wenig bekannt, daß der „Majestätsbries", den Kaiser Rndolf im Jahre 160b zur Regelung der kirchlichen Ver hältnisse in Böhmen erteilt hatte, nicht das einzige, diese Ange legenheiten betreffende Gesetz war. Gleichzeitig mit dem Maje stätsbriefe wurde ein „Vergleich" zwischen den katholischen und protestantischen Ständen geschlossen und vom Kaiser anerkannt; dieser enthielt Bestimmungen, welche weit über den Inhalt des Majestätsbriefes hinansgingen. In dem letzteren wurde bloß festgesetzt, daß jeder Einwohner in Böhmen ohne Unter schied des Standes also der Bauer so gut wie der Edelmann, den alten Utraquismus, der au die Kvmpaktaten gebunden war, aufgeben und sich als Anhänger der im Jahre 1575 ausgear beiteten, aber damals nicht zu Recht erkannten böhmischen Kon fcssion, die sich entschieden auf protestantischen Standpunkt stellte, bekennen dürfe. Die Bezeichnung Utraquist sollte auch jetzt bci- behalten werden, allein der Name hatte nunmehr eine andere Bedeutung. Das Recht des Kirchenbaues wurde im Majestäts briefe nur deu drei höheren Ständen, nämlich dem Herren- rind Ritterstande, sowie den königlichen Städten eingeräumt. Dage gen bestimmte der Vergleich, 1. daß die Eigentnmsansprüchc zwischen den Utraquisten und Katholiken auf die Kirchen und sonstigen Stiftnngen in der Weise gewahrt werden sollten, wie sie bis dahin bestanden hatten, also daß das Jahr 160ü als Nvrmal- jahr gelten solle und 2. daß die Unterthanen auf den königlichen Gütern sich eigene Kirche» bauen dürften. Diesen letzteren wurde also ein Recht eingeräumt, dessen sich im übrigen Lande nur die höhere» Stände erfreuten. Schon bei Gelegenheit der Verhandlungen, die über den Vergleich geführt wurden, bemerkten die Protestanten, daß sie ent sprechend der alten Auffassung im Lande zu den königlichen Gütern auch die geistliche» Güter rechnete», und i» der That hatte» sie mit dieser Behauptung insofern Recht, als die Könige