259 stein wurde zum Präsidenten desselben ernannt und ihm nenn Personen beigevrduet, von denen die Mehrzahl bereits in Prag thätig gewesen war. Die Richter begannen ihre Thätigkeit Ende Juni (1622) lind sprachen zuerst das Urteil über die flüchtigen Rebellen aus, das auf Tod nud Verlust sämtlicher Güter lautete. Die Fällung der übrigen Urteile verzögerte sich, da der Kaiser sich längere Zeit nicht entscheiden konnte, ob er die angetragenc Todesstrafe verhängen sollte oder nicht, bis er sich endlich ent schloß, Gnade walten zn lassen und mit diesem Bescheide den Obersten Marradas nach Brünn schickte. Am 3. November wurden die Gefangenen aufs Brünner Rathaus berufen, um hier der Verkündigung der Urteile beizu- wvhnen. Es wurde den meisten mitgeteilt, daß ihr Urteil auf Todesstrafe laute, aber durch die kaiserliche Gnade auf lebens längliche oder zeitliche Haft gemildert worden sei. Über alle Personen aus dem Herrenstande wurde die Konfiskation des ge samten Besitzes verhängt, auch aus dem Ritterstande traf alle mit Ausnahme eines einzigen dieselbe Strafe, während den Personen aus dem bürgerlichen Stande zumeist ein Teil ihres Besitzes belassen wurde. Durch die jetzt ausgesprochenen oder gegen die Flüchtigen Publizierten Urteile wurde die Strafe der Gütcrkou- fiskativu über 51 Personen verhängt. Wie groß auch der Besitz sein mochte, dessen sich der Kaiser auf diese Weise bemächtigen durfte, er genügte nicht für die Ebbe, die sich in seinen Kassen täglich fühlbarer machte, und so griff man in Mähren zu demselben Mittel wie in Böhmen. Man forderte auch hier alle Einwohner des Landes ans, sich selbst ihrer Verbrechen vor dem Brünner Gerichtshöfe auzu- klagen und dieselben mit der Abtretung eines Teiles ihrer Güter zu sühueu. Die betreffenden Prozesse wurden im Jahre 1623 ausgenommen rind in diesem und im folgenden Jahre auch die verschiedenen Konfiskationen verhängt. Die Gegenreformation wurde in Mähren in genauer Be obachtung des von dem Kardinal gegebenen Gutachtens durch- 17*