— 131 — deH abhalten könnte, wollte noch einen letzten Versuch machen und schickte zu diesem Behufs den Grafen Fürstenberg an Fried rich ab. Der Gesandte ersuchte den letzteren im Namen des Kaisers nm die Zustimmung zur Berufung eines Reichstages, durch den allen bisherigen Mißhelligkeiten ein Ende gemacht werden sollte und verlangte gleichzeitig das Versprechen, daß der Pfalzgraf die angebotene Krone nicht annehmen werde. In der schriftlichen Antwort, die ihm Tags darauf eingehändigt wurde, hieß es, daß der Kurfürst von der Berufung eines Reichs tages nichts gedeihliches hoffe, wenn nicht vorher die mannig fachen Beschwerden beseitigt würden, über die man in Deutschland schon feit langem klage. Was die böhmische Wahl betreffe, so wolle er über diesen wichtigen Gegenstand noch mit sich zn Rate gehen und hoffe, daß er in keinen „ungleichen Verdacht" kommen werde, wenn er sich „der so hart bedrängten Länder ans die ergangene Wahl in etwas annchmen würde". — Wenn wir diese geschraubte Sprache in einfache Worte kleiden, so wurde damit der Entschluß des Kurfürsten zur Annahme der böhmischen Wahl augedentet, wenn gleich noch nicht als unwiderruflich festgestellt. Ungefähr am 20. Oktober brach Friedrich von Amberg auf uud reiste nach Waldsassen, einem nahe an der böhmischen Grenze gelegenen Orte, wo er am 23. eintraf. Hier erschien am folgenden Morgen eine Deputation von zwanzig Personen aus allen Ländern der böhmischen Krone, welche ihn im Auftrage des Wahllandtages begrüßte. Friedrich empfing sie in feierlicher Audienz in Gegenwart seines Bruders, seines ältesten Sohnes, sowie des Fürsten Christian von Anhalt nnd der hervorragendsten Mitglieder seines Gefolges und beantwortete die Ansprache des Grafen Andreas Schlick, der das Wort führte nnd die,Gründe der böhmischen Kvnigswahl berührte, in ungezwungener und freier Rede. Die Deputation verfügte sich darauf zur Gemahlin des Pfalzgrafen, uud hier ergriff Ruppa das Wort, indem er der hohen Frau dafür dankte, daß sie sich den Wünschen der Böhmeu freundlich gezeigt uud ihre» Gemahl zur Annahme der Köuigs-