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1973 Freitag, de« 10. Januar Lrlchrtn ietdende» Kaiser!. Postamt Heinsius. rneert» tuhalten.- Ludwig. Rehm. Papsdorf. r. diejenigen einen der deutschen Bundesstaaten an« cde- 31-SS> vZr in !e ein tlinger- hinen- l—93) rcher, märm- ben an kein. rantirter hrit bis «gütet; kommen »«S rasen« rt »reisache »aldigst. .8-9) Bkhdt. Der Stadtrath Förster. Dom II. Januar 1878 ab wird die dritte täglich- Perfouenpost zwischen Annaberg und Schwarzenberg von Schwär» zenberg 6 is Abends abarhen. Schwarzenberg, den 7. Januar 1873. nnta», al av- am Abende «scheine» Ammo« bi« VmiEtx HUW. Auf Grund des Gesetzes vom 18. August 1868 und 8 1 deS hier bestehenden Hundesteuer-Regulativs werden hiermit alle Diejenigen, welche Hunde besitzen, aufgefordert, dieselben bis IO. Januar 1873 auf hiesiger RathSexpedition anzumelden und bis zum 23 ) Januar ». «. den rrgulativmäßigen S«tz von Einen Thaler für einen Hund gegen Empfangnahme der Steuermarke an Herrn Stadtkassirer Schniedewind zu entrichten. Hinterziehungen der Hundesteuer werden mit dem dreifache« Betrage derselben geahndet. Johanngeorgenstadt, den 8. Januar 1873. Der Stadtrat h. *) Nicht 33, wie in Rr. 4 in einigen Exemplaren abgedruckt worden ist. In Stellvertretung: William Tröger. (264) " ' Die hier wohnhaften Besitzer von Hunde» werden hiermit aufgefordert, solche bis zum IO. dieses Monats hi« anzumelden Md spätestens bis zum 20. dieses Monats bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen die regulativmaßige Steuer pro 1873 anher zu entrichten. Zwönitz, am 7. Januar 1872. Der S t a d t r a t y. Bekanntmachung, die Anmeldung öer Militärpflichtigen zum Eintrag in die Militärstammrolle äir. d« «e S»' r.»»,,eo^ack«dt, 1«. SeSnhai«, ^'«tvckkrn AohtNUlr-cr. ^eusiäLtcl, M^»tB«a,G^V^enr«a < iMitdexs-r« Mb SwSnitz. inh- s In GemLSheit von 8- 59 der Militair-Ersatz-Jnstruction für das Deutsche Reich vom 26. März 1868 werden hierdurch alle diejenigen, emem zum deut schen Reiche gehörigen Staate angehörigen, in den ländlichen Ortschaften deS hiesigen GerichtSamtSbezirkS sich aushaltenden männlichen Personen, welche m diese« Jahre militärpflichtig werden, also im Jahre 1853 geboren sind, oder die schon militärpflichtig find, aber weder schon in das stehende Heer emgetteten, noch be reits durch Empfang eines besonderen Scheines von dir Anmeldung befreit find, aufgefordert, innerhalb der Zeit vom IS. Januar b»S I. Februar bie se» Jahres behufs Eintragung ihrer Ramen in die Stammrollen bei den Gemeindevorständen ihrer Aufenthaltsorte persönlich sich zu melden. Diejenigen, welche bisher nie sich gemeldet haben und in dem Aufenthaltsorte nicht geboren sind, haben ihren Geburtsschein, di« übrigen den ba der früheren Gestellung empfangenen LoosungS« und Gestellschein vorzuzeigen. Sind Personen, welche nach Vorstehendem gestellungspflichtig, zur Zeit abwesend, so habe» deren Eltern, Vormünder, Lehrer, Brod - "der FArikh«« die Verpflichtung, die Abwesenden anzumelden. — Die Unterlassung der Anmeldung von der einen oder anderen Seite zieht nach ß. 176 der Mmtär-Ersatz-Ml- struction eine Geldbusse bis zu 10 Thlrn. — - - - oder verhältnissmässige Gefängnißstrafe nach sich. Schwarzenberg, den 4. Januar 1873. Königliches Gerichtsamt daselbst. - - In Stellvertretung: Col d^tz,A ssessor. -(367-68) Die Stelle des Schornsteinfegers für den Stadtbezirk Schneeberg und die Ortschaften Griesbach, Ober- und Niederschlcma ist von uns andeHveit zu besetzen. — Bewerber um dieselbe haben ihre Gesuche nebst Zeugnissen bis 22. di-feS Monats Bekanntmachung In Gemässheit der Bestimmungen derMilitär-Ersatz-Jnstruction vom 26. März 1868 § 59 werden alle gehörigen männlichen Personen, welche 1) im hiesigen Orte im Jahre 1853 oder früh« geboren sind, 2) am hiesigen Orte ihr Domicil haben, 3) als Dienstbote, Haus- oder WtrthschaftSbeamte, HandlungSdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen oder Fabrikarbeiter im hiesigen Orte sich aufhalten, insoweit sie schon weder in das stehend« Heer eingetreten, noch bereits durch Empfang eine- besonderen Scheines von dieser Anmeldung entbunden sind, aufgefor- dert, innerhalb der Zeit vo» IS. Januar btS zu« I. Februar -lest Jahres bthusS der Eintragung ihrer Ramen in die Stammrolle an hiesiger RathSerpeditionSstelle sich persönlich zu melden und zwar diejenigen, welche sich noch nie gemeldet, unter Vorzeigung ihres Geburtsscheines, die übrigen aber unter Vorzeigung des bei der stüherrn Gestellung empfangenen LoosungS- oder SestellscheineS. Für diejenigen, welche nach Vorstehendem hier gestellungspflichtig zur Zeit aber »o« hiesigen Orte abwesend find, haben deren Eltern, Vormünder, Leh rer, Brod- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, die Ersteren anzumelden. — Die Unterlassung dies« Anmeldung zieht nach § 176 der obgedachten Militär-Ersatz- Instruction eine Geldstrafe bis zu 10 Thlr. — - — - oder verhältnissmässige Gefängnissstrafe nach sich. Reustädtel, den 7. Januar 1873. Der Stadt rath das. Speck, Brgm. ar. ge vom ünhain ;e beim er sucht. 1OO dieses Mr i—54) rkaufen itzt guten anher einzureichen. Schneeberg, am 8. Januar 1873. (392) Nach den Bestimmungen der Militär-Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 sind in die Militärstammrolle einzutragen: 1) Militärpflichtige, welche i» Jahre 1853 oder in früheren Jahren geboren find, insoweit sie ihrer Militärpflicht noch nicht Genüge geleistet haken. 2) Militärpflichtige, welche, ohne in Zwönitz geboren zu sein, daselbst ihren ordentlichen, bleibenden Aufenthalt haben. 3) Militärpflichtige, welche, ohne in Zwönitz geboren zu sein und ohne ihren ordentlichen, bleibenden Aufenthalt zu haben, als Dienstboten, H«iS- und Wirthschaftsbeamte, HandlungSdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen oder Fabrikarbeiter, ingleichen 4) Militärpflichtme, welche bei voriger Musterung zurückgestellt worden find und sich hier aufhalten. Alle vorgedachten Militärpflichtigen werden hiermit aufgefordert, innerhalb der Zeit von, IS. Januar bis I. Februar behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle auf hiesigem Rathhause sich persönlich anzumelden und zwar Diejenigen, welche bisher noch nie sich gemeldet haben, unter Vorzeigung des Geburtsscheins, die übrigen aber unter Vorzeigung des bei der früheren Gestellung empfangenen LoosungS- und Gestellscheins. Sind Militärpflichtige während der Anmeldungöfrist überhaupt nicht anwesend, oder nur zeitweilig abwesend, so hat die Anmeldung in der obigen Zeit zu gedachtem Zwecke durch deren Eltern, Vormünder, Dienstherren, Principal«, Lehrherren oder Arbeitgeber zu erfolgen. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung wird mit Geldstrafe bis zu 10 Thalern im Falle des Unvermögens mit entsprechender Haft belegt. Auch können Militärpfl chtige, welche die Anmeldung verabsäumen, nach Befinden unter Verlust der Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen urw unte^ Verlust des aus etwaigen ReclamationSgründen erwachsenden Anspruchs auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militärdienste, vorzugsweise zu demselben herangezogen werden. — Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass diejenigen, Militärpflichtigen, welche im Laufe des Jahres, in dem ste zur Aufnahme « die Stammrolle sich anzumelden haben, ihren Wohnort oder Aufenthaltsort in einen anderen Musterungebezirk verlegen, dies sowohl der betreffenden Behörde des OrtS, welchen ste verlassen, al- auch der Behörde ihre- neuen Wohn- und Aufenthaltsorts behufs Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug spätestens inner ¬ halb 3 Tagen bei Vermeidung der obengedachten Strafen und sonstigen Nachtheile anzuzeigen verbunden sind. Zwönitz, am 7. Januar 1872. Der Stadtrath das. Papsdorf. es O n 11 11 4 Hl n -Gl 11 n