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ke«^ »er U^r ' ^'^H, I 'LAKD^/^U^ icheA r»u. an ladet 3601—2) und Auf- kair Hasten, t beim Wohl- gencig» lenz^ 7eujährS- KS., von HL 57 Srastl, in Pfehle pr. Aue WchorB. imGa?le Nachm"^ au. chmittagS idet neeberg. chmittagS ldet V neeberg. >.M.,von n, wozu neeberg. i, Gön» fel deS nfche. Zrau. rdenfachen ich beim : „Glück er'A. nd Be» Glück- neeberg.^ h kleinere en durch erg. i Kettm- sofort zu inhain. ra«^ »e r 2. nng. leburt ei- Bekanntmachung. Auf Grund der Bestimmungen in » 59 und 60 der Militair-Ersah-Jnstruction für dm deuischend Bun vom 26. März 1868, fordern wir andurch a Diejenigen einen der deutschen Bundesstaaten angehörigen militairpflichtigen Personen, welche 1) im hiefigen Orte im Jahre 1853 oder früher geboren find, 2) hierorts ihr gesetzliches Domieil haben, S) sich als Dienstboten, Haus- oder WirthschastSbeamte, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter, oder in ähnlichen Verhältnissen lebend hier aufhallm, sofern fie nicht bereits einem Truppen- oder Marinetheile zur Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht überwiesen, »der durch Empfang eines besonderm Scheine» von dieser Anmeldung entbunden sind, auf, sich innerhalb der Zeit vom 1b. Januar bis 1. Februar 1873 behufs Einwägung ihrer Namm in die Stammrolle persönlich in hiesiger RathSstube unter Vorzeigung ihres Geburtsscheines, bezüglich des bei ihrer früheren Gestellung empfangenen LoosungS- oder Geflellscheine« anzumelden. — Militairpflichtige, welche sich nach Vorstehendem hier anzumelden haben, zur Zeit aber hier nicht anwesend sind, sind von ihren Eltern, Vormün dern, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn bei uns anzumelden. — Unterlassungen gedachter Anmeldungen werden nach 8 176 obengedachten Gesetzes mi. Geldstrafen bis zu 10 Thlr. oder mit verhältnißmäßigem Gefänaniß bestraft. Hierbei weisen wir zugleich darauf hin, daß Militairpflichtige, welche im Laufe des Jahres, in welchem sie sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzu melden Haden, ihren Wohnort oder Aufenthaltsort in einen anderen MusterungSbezirk verlegen, Solches sowohl bei ihrem Abgänge der betreffenden Behörde de» OrtS, welchen sie verlassen, als auch der Behörde des neuen DomicilS beziehendlich Aufenthaltsortes behufs Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug spätestens innerhalb drei Tagen bei Vermeidung der oben erwähnten Strafen anzumeldm verpflichtet sind. Elterlein, am 30. December 1872. Der Stad trat h. — In JntrrimSverwaltungr C. H. Thierfelder. Krzl. ° Kapitalverleihung. 10V Thlr. — - — - find gegen sichere Hypothek und eine alljährliche Verzinsung von 5 vom Hundert für Rechnung der hiefigen Armeneaff« vou uns auSzuleihen. Elterlein, am 30. December 1872. Der Stadtrat h. In JnterimSverwaltung: C. H. Thierfelder. Frzl. (71-72- Fichtenpech «Auction I« Gasthofe zum ,,deutschen Haufe" hierselbst sollen von Bvrmittag« 104 Uhr an, .' oa aus dm Staat-waldungen der Forstbezirk Auerbach und Eibenstock in Posten von o. HS/kRßTUllkd ,5-30 Emtnem, und zwar Kessel- und Griefenpech von einander völltg geschieden, an die Meistbietenden versteigen werden. Der Eentner Keffrwech wird mit 14 Thaler» angeboten. Zahlung hat nach beendeter Auktion in eaffenmäfitgen Münzsorten zu erfolgen. Weitere Ve^ dingungen werden vor der Auktion bekannt gemacht. ' König! Töchf. Oberfor fimeifterei und Fovfirentamt AnerbnM am 28. Deeember 1872. , i I Schumann. Michael. Frettag MÄiÄMK' Schneeberg, dm 2. Januar 1873. (68) Srzl. AchtStwita ONwtzah«, Jo- tmm«org«st<idt, Schm«. »«wAHwachmberg». Mb beÄrett mid derStadträth« schriftlich anher abzugeben, auch die regulativmäßige Steuer von 1 Thlr. - für dm einzelnen Hund nebst dm Zuschlägen für mehrere Hunde bis zu» 2». Januar 1878 gegen Empfangnahme der Gteuermarke zu berichtigen. Hinterziehungen der Hundesteuer werden mit dem dreifachen Betrage derselben geahndet. Elterlein, am 30. December 1872. Der Stadtrath. In JnterimSverwaltung: E. H. Thierfelder. (W ^) A e « -r -r »r « eH W -r F. Alle Diejenigen, welche den Handel oder das Gewerbe im Umhe^iehen innerhalb der deutschen Bundesstaaten zu betreiben beabsichtigen und hierzu eines LegitimationSschtineS bedürfen, fordem wir hierdurch auf, ihre bezüglichen Gesuche spatesten» bis zum 12. Januar 1873 unter Anfügung ärztliche» Zeugnisse» in unserer RathSezpedition anzubrinaen. , Zugleich bemerken wir noch, daß die früher ausgestellten Legitimationsscheine von deren Inhabern bet Anbringung des Gesuches zurückzugebm find. Schneeberg, am 30. December 1872. Da» Stadtrath. — ' Förster. Fuhrenverdingung. B e k an « t m a ch « n g. Auf Grund d«S Gesetzes vom 18. August 1868 und entsprechend dem Regulative vom 28. November 1868, die Erhebung der Hundesteuer betreffende «erdm die Besitzer von steuerpflichtigen Hundm hiermit aufgefordert, den am 10. Januar 1873 vorhandenen Bestand ihrer Hunde zu verzeichnen und das dar über aufgenommme Berzeichniß bis spätestens den 18. Januar 1878 «b-nb» 8 Uhr, sollen in hiesiger RathSerpedition die im Jahre 1873 vorkommmdm Schutt-, Kohlen- und anderen Connnunfuhrm an dm Mtndestforderndm vergeben werde», wozu Fuhrwerksbesitzer hierdurch etngeladen sind. Schneeberg, dm 2. Januar 1873. Der Sta dtrat h.Jähnichen, Stadtrath. SoALllAtwL0dllI»e. Nach g 3 des Gesetzes vom 18. August 1868 find alle Diejenigen, welche Hunde besitzen, verpflichtet, diese bei Vermeidung der auf die Hinterziehung der Hundesteuer angedrohten Strafe — die dreifache Hundesteuer betragend — schriftlich anzuzeigen, als weshalb alle Einwohner hiesiger Stadt, welche Hunde besitzen, unter Hinweis auf diese Anmeldepflicht und bei Vermeidung der auf Unterlassung dieser Anzeige gesetzten Strafe, aufgefordert werden, diese Anzeige bis längstens zum 1b. Januar 1873 bei uns in Schriften einzureichen, sodann aber spätestens de« 30. Januar 1878 die Steuer von 1 Thaler — Rgr. — Pf. für jedm Hund auf das Jahr 1873 an den Gtadtkassirer Herrn Registrator Schwarz zu bezahlen und dagegen die Vorgeschriebene Steuermarke, welche als Nachweis der bezahlten Hundesteuer von dem betreffenden Hunde am Halsbande stets zu tragen ist, sowie eine Belehrung über Wuthkrankheit der Hunde in Empfang zu nehmen, wobei man auf die Strafbestimmung in 8 7 des angezogenen Gesetzes, nach welcher Besitzer solcher Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Lokalitäten ohne Steuermarke bekoffen werden, um Einen Thaler zu bestrafen find aufmerksam macht. Schwarzenberg, am 30. Derember 1872. Der Stadtrath allda. Weidauer, Brgmstr.