Volltext Seite (XML)
82 Birkenwäldern. Der Hut hat anfänglich einen eingeboge, nm Rand und in der Mitte eine nabelformige Grube, später hin wölbt er sich allmählig, wird alsdann flacher und zuletzt ost trichterförmig. Seine Oberfläche ist meistens klebrig, seine Farbe lebhaft. Die Blätter der Täublinge sind tief, stehen gewöhnlich dicht beisammen, und laufen gerade, mit gleichem Rande, bis zum Stiele fort, an welchem sie ringsum mit einem etwas schmälern Ende in gleicher Höhe befestigt sind. Der Stiel ist ganz glatt, weiß, unten bauchigt und gekrümmt. Der dunkelgrüne Hut deS grünen Täublings ist mit einem breiten weißen Ringe versehen. Wir waren zwar anfangs gesonnen, die Abbildung die ser Giftpilze beizufügen; da aber nur ein colorirtes Bild, und selbst dieses nur eine dürftige Anschauung davon zu geben vermöchte, so haben wir an dessen Stelle die Abbildung des neuen Dampfpfluges gewählt, wie solche nebst Beschrelbung in der 3. Abteilung unsers Kalenders zg finden ist. VN. Kleine Rechtslehre. Erstes Kapitel. Lom Prozeß, — Gerichtsstand der Personen und der Sachen, — Klagen, Bescheid, — Appellation. Unter Prozeß versteht man die gerichtliche Verhandlung über zweifelhafte Rechte bestimmter Personen, welche durch den Richter entschieden und festgesetzt werden sollen. Zu den wichtigsten Handlungen der streitenden Theile gehören: n) die Klage, K) die Einlassung auf dieselbe, c) die Einreden, ä) der Eid, e) die Sicherheitsleistung und k) der Beweis. — Wer die Unannehmlichkeiten eines Prozesses kennt, der wird gewiß alle Handlungen unterlassen, die einen Rechts streit zu Folge haben können. Daher ist jedem Bürger sehr zu rächen : 1) keine Verbindlichkeiten einzugehen, zu deren pünktlicher Erfüllung er nicht im Stande ist, und 2) bei allen Handlungeu vorher genau zu prüfen, ob sie nicht aus drücklich verboten sind oder mit den Landesgesetzen in Wider spruch stehen. Wird aber Jemand dessenungeachtet in seinen wohlerworbenen Rechten gekränkt und er kann dem Prozeß nicht mehr ausweichen, so ist es von großem Nutzen, wenn derselbe die Sache so einleitet und wendet, daß nicht er, sondern der Gegentheil zum Klagen gezwungen wird : denn der Kläger hat immer den schwersten Stand und auf ihm ruht in der Regel die Beweislast. — Ist dis aber nicht aus führbar, und man sieht sich zum Klagen gezwungen, so ist ru untersuchen, wo und bei wem man die Klage anzustellen habe, d. h. welches der kompetente Richter sei: denn nicht immer ist der Richter, unter welchem die Person des Be klagten gewöhnlich steht, befugt, in der Sache des Klägers zu entscheiden. — Vor allen Dingen ist also der Gerichts stand der Person von dem der Sache genau zu unterscheiden. Der Gerichtsstand der Person ist da, wo der Beklagte entwe der als Eigenthümer, oder als Pächter wohnt, und Handel und Gewerbe treibt. Hat er noch keinen eigenen Wohnsitz, ko ist der Gerichtsstand seines Waters oder seiner Mutter auch der seinige; sind aber die Eltern nicht mehr am Leben, oder sind sie mS Ausland übergezogen, so ist des Beklagten Ge richtsstand da, wo die Eltern gestorben sind oder zuletzt ihr Dvmicil hatten. Wer gar keinen Wohnsitz hat, sondern beständig iü» Lande herumirrt, der wird als Vagabund bettachtet und Hal in dem Gerichtsbezirk feinen Gerichtsstand, wo er angetrof fen wird oder wo sich Sachen, als Baarschaften, ausstehende Schulden rc. von ihm befinden. — Bel diesein Gerichtsstände — der Person — wird der Beklagte in allen sich auf seine Person beziehenden Rechts streitigkeiten, z. B. wegen Injurien oder Beschimpfungen/ Schlägereien, Wechselschulden rc. gerichtlich belangt. Außer den benannten Gerichtsständen gibt es auch noch einen befteiten Gerichtsstand. Derselbe ist gegründet theilS in Rücksicht auf die Sache, theils in Rücksicht auf die P er- son. In der ersteren Beziehung gehören hierher: n) der Lehnsgerichtsstand; b) der Gerichtsstand kirchlicher und c) der' Gerichtsstand fiskalischer Rechtssachen. In der letzteren Be ziehung sind zu bemerken: 1) der Gerichtsstand der Staats diener; 2) der Soldaten; 3) der Geistlichen; 4) der akademi schen Personen (Professoren, Doctoren, Studenten); 5) der mitleidswürdigcn Personen (Witwen, Waisen, Blinde, Stumme, Rasende, Blödsinnige rc.) Wer einen solchen befreiten Gerichtsstand hat, der braucht seine Rechtssache nicht erst bei dem Untergerichte an hängig zu machen und damit alle Instanzen zu durchlaufen, sondern kann verlangen, daß sie gleich bei dem obersten Ge richte anhängig gemacht und beendiget werde. — Indessen bestimmen die Gesetze vieler Länder m dieser Beziehung ab ändernd ; eS ist daher nothwendig, daß man sich in vorkom menden Fällen, vor allen Dingen nach den Landesgesetzen erkundige und darnach benehme. — Wird nun ein Rechtsstreit mündlich verhandelt, so er zählt der Kläger dem Richter, so kurz wie möglich, und un ter Beiseitesetzung aller Nebensachen, seine Beschwerde gegen den Beklagten, dessen Vor- und Zunamen, Stand ünv Wohnort er jedoch genau anzugeben hat. Hierauf wird der Beklagte vorgeladen und mit seinen Einreden gegen die Klage gehört. Hat er welche vorgebracht, so wird der Kläger noch mals darüber vernommen und der Beklagte gibt hierauf sein« Schlußerklärung ab. Ist nun der thatsächliche Inhalt dtt