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Universitätszeitung
- Bandzählung
- 1991
- Erscheinungsdatum
- 1991
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-199100000
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- http://digital.slub-dresden.de/id1770109730-19910000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1770109730-19910000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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-
Zeitschrift
Universitätszeitung
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Band
Band 1991
-
- Ausgabe Nr. 1, 07.01.1991 1
- Ausgabe Nr. 2, 14.01.1991 1
- Ausgabe Nr. 3, 21.01.1991 1
- Ausgabe Nr. 4, 28.01.1991 1
- Ausgabe Nr. 5, 04.02.1991 1
- Ausgabe Nr. 6, 11.02.1991 1
- Ausgabe Nr. 7, 18.02.1991 1
- Ausgabe Nr. 8, 25.02.1991 1
- Ausgabe Nr. 9, 04.03.1991 1
- Ausgabe Nr. 10, 11.03.1991 1
- Ausgabe Nr. 11, 18.03.1991 1
- Ausgabe Nr. 12, 25.03.1991 1
- Ausgabe Nr. 13, 01.04.1991 1
- Ausgabe Nr. 14, 08.04.1991 1
- Ausgabe Nr. 15, 15.04.1991 1
- Ausgabe Nr. 16, 22.04.1991 1
- Ausgabe Nr. 17, 29.04.1991 1
- Ausgabe Nr. 18, 06.05.1991 1
- Ausgabe Nr. 19, 13.05.1991 1
- Ausgabe Nr. 20, 21.05.1991 1
- Ausgabe Nr. 21, 27.05.1991 1
- Ausgabe Nr. 22, 03.06.1991 1
- Ausgabe Nr. 23, 10.06.1991 1
- Ausgabe Nr. 24, 17.06.1991 1
- Ausgabe Nr. 25, 24.06.1991 1
- Ausgabe Nr. 26, 01.07.1991 1
- Ausgabe Nr. 27, 08.07.1991 1
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Entwurf einer Verfassung der KMU Vorbemerkung: Für den gesamten folgenden Verfas sungstext schließen grammatisch mas kuline Formen zur Bezeichnung von Personen solche weiblichen und männ lichen Geschlechts gleichermaßen ein. Gliederung: I. R echtsstellung und Aufga ben der Universität § 1 Rechtsstellung § 2 Recht der Selbstverwaltung § 3 Satzungsrecht § 4 Freiheit der Wissenschaft und der Kunst, der Forschung, der Lehre und des Studiums § 5 Aufgaben der Universität II. Mitglieder, Angehörige und Gruppen der Universität § 6 Mitglieder und Angehörige § 7 Rechte und Pflichten der An gehörigen und Mitglieder § 8 Gruppen der Universität § 9 Studentenschaft III. Allgemeine Regelungen für die Mitbestimmung § 10 Bildung und Zusammensetzung der Kollektivorgane und Gremien § 11 Wahlen § 12 Verfahrensgrundsätze § 13 Abstimmungsgrundsätze IV. Aufbau, Organe und zen trale Einrichtungen der Uni versität § 14 Aufbau der Universität § 15 Organe der Universität § 16 Konzil § 17 Senat § 18 Konzilskommission für Haus halt, Struktur und Entwicklung § 19 Konzilskommission für For schung, Wissenschaftsentwicklung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses § 20 Konzilskommission Lehre, Stu dium und Prüfungen § 21 Konzilskommission für Verfas sungsfragen § 22 Beauftragte des Senats § 23 Rektorat § 24 Rektor § 25 Prorektoren § 26 Kanzler § 27 Kuratorium § 28 Interdisziplinäre wissenschaftli che Zentren der Universität § 29 Zentrale Betriebseinrichtungen der Universität § 30 Universitätsbibliothek §31 Universitätsarchiv § 32 Universitätsrechenzentrum V. Fachbereiche, Fakultäten Und deren Einrichtungen § 33 Fachbereiche § 34 Mitglieder eines Fachbereiches § 35 Satzungen des Fachbereiches § 36 Fachbereichsrat § 37 Berufungsausschuß § 38 Fakultäten § 39 Wissenschaftliche Einrichtun gen der Fachbereiche § 40 Betriebseinrichtungen der Fach bereiche § 41 Gemeinsame Ausschüsse der Fachbereiche VI. Der Universitätsbereich Medizin (§§42-48) VII. Schlußbestimmungen § 49 Inkrafttreten und Änderung der Verfassung I. Rechtsstellung und Aufgaben der Universität § 1 Rechtsstellung (1) Die Universität ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtung des Freistaates Sachsen mit dem Recht der Selbstverwaltung. § 2 Recht der Selbstverwal tung Das Recht der Selbstverwaltung um faßt nach Maßgabe der Gesetze 1. die Besetzung der Organe, Gre mien und Einrichtungen der Univer sität, 2. die Auswahl von Professoren und Dozenten, die Auswahl und Ernennung von weiteren Lehrkräften sowie die Ein stellung von Mitarbeitern, 3. die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen, 4. das Recht, akademische Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen, 5. das Promotions- und Habilitations recht, 6. die Vornahme von Ehrungen und die Verleihung von Ehrentiteln, 7. das Recht, die Angelegenheiten der Universität durch Satzungen eigenver antwortlich zu regeln, 8. Ausarbeitung eines Haushaltent wurfes und Verwaltung des bestätigten Haushaltes. § 3 Satzungrecht Nach Maßgabe der Gesetze werden Satzungen zur Ausführung dieser Ver fassung durch das Konzil erlassen. Zwischen' den Tagungen des Kon- zils kann der Senat' mit qualifizierter Mehrheit provisorische Satzungen er lassen, die der Bestätigung durch das Konzil bedürfen. Die Satzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. § 4 Freiheit der Wissenschaft und der Kunst, der Forschung, der Lehre und des Studiums (1) Die Universität ist verantwortlich, Wissenschaft und Kunst in freier For schung, freier Lehre und freiem Stu dium zu pflegen. Sie hat sicherzustel len, daß alle Mitglieder die Freiheit der Wissenschaft und der Kunst, der Forschung, der Lehre und des Stu diums unbehindert wahrnehmen kön nen. (2) Die genannten Freiheiten finden ihre Grenze in der sozialen, humanisti schen und ökologischen Verantwortung der Wissenschaft. (3) Die Freiheit der Forschung bein haltet vorbehaltlich Abs. 2 insbesonde re die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Publizierung. Beschlüsse der zuständi gen Universitätsorgane sind nur inso weit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsaufgaben oder auf die Bil dung von Forschungsschwerpunkten beziehen und nicht die Freiheit der For schung im Sinne von Satz 1 einschrän ken. (4) Die Freiheit der Lehre umfaßt im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufga ben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche sowie methodische Gestal tung einschließlich des Rechts auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Be schlüsse der zuständigen Universitäts organe sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehr betriebes oder auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prü fungsordnungen beziehen und nicht die Freiheit der Lehre im Sinne von Satz 1 beeinträchtigen. (5) Die Freiheit des Studiums umfaßt, vorbehaltlich der Studien- und Prü fungsordnung, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb des Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu be stimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fragen des Studiums sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisati on und ordnungsgemäße Durchführung der Lehr- und Studienprozesse bezie hen. § 5 Aufgaben der Universität (1) Die Universität hat im Rahmen von § 4 folgende Aufgaben: 1. Ausbildung für berufliche Tätig keiten, die eine wissenschaftliche Qua lifikation erfordern. 2. Pflege und Entwicklung der Wis senschaften und Künste durch For schung, Lehre und Studium, insbe sondere Förderung von interdisziplinä rer Zusammenarbeit. 3. Förderung des wissenschaft lichen und künstlerischen Nachwuch ses, 4. Mitwirkung an der sozialen Siche rung der Mitglieder und Angehörigen der Universität, 5. Sicherung des Betriebes ihrer wis senschaftlichen, medizinischen, sozia II. Mitglieder, An- gehörige und Gruppen ler Universität § 6 Mitglieder und Ange hörige (1) Mitglieder der Universität sind 1. der Rektor und die Prorektoren, 2. der Kanzler, 3. die Professoren und Dozenten (Hochschullehrer), 4. die befristeten und unbefristeten len und technischen Einrichtungen, 6. Wahrnehmung der Aufgaben in der Kranken Versorgung und auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens durch die Hochschulmedizin. 7. Unterbreitung von Angeboten für weiterführende Studien, einschließlich der Weiterbildung von Universitätsmit gliedern, 8. Sicherung gleicher Entwick lungschancen für Frauen und Männer und Beseitigung bestehender Benach teiligungen für Frauen, 9. besondere Unterstützung von Mit gliedern der Universität mit Behinde rung, 10. besondere Berücksichtigung der Interessen der ausländischen Univer sitätsmitglieder, 11. Förderung der nationalen und in ternationalen Zusammenarbeit im Hochschulwesen, 12. Förderung des kulturellen und sportlichen Lebens an der Universität sowie der Universität als kulturellem Zentrum in der Stadt Leipzig und im Land Sachsen. (2 ) Andere als die genannten Aufga ben nimmt die Universität nur insoweit wahr, als sie mit diesen unmittelbar Zu sammenhängen. wissenschaftlichen Assistenten, plan mäßigen wissenschaftlichen Aspiran ten und die weiteren hauptberuflichen Lehrkräfte und übrigen wissenschaftli chen Mitarbeiter (wissenschaftliche Mitarbeiter), 5. die hauptberuflichen sonstigen, besonders technischen und Verwal tungsmitarbeiter (sonstige Mitarbei ter), 6. die immatrikulierten Studenten einschließlich der Forschungsstuden ten. (2) Angehörige der Universität sind 1. die emeritierten Professoren, die Professoren im Ruhestand, die entpflichteten Professoren, die Ho norarprofessoren und die Gastprofesso-, ren; 2. die Dozenten im Ruhestand, die entpflichteten Dozenten, die Honorar dozenten und Gastdozenten sowie die sonstigen nebenberuflich an der Uni versität Tätigen; 3. die Personen, denen die Würde ei nes Ehrensenators oder eines Ehren doktors der Universität verliehen wur de. § 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen und Mitglieder (1) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität und alle aus Alters- oder Krankheitsgründen unmittelbar ausge schiedenen Mitarbeiter haben das Recht, nach Maßgabe der Benutzungs ordnungen alle Einrichtungen der Uni versität zu nutzen. (2) Die Mitglieder der Universität haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe der Gesetze und dieser Verfassung an der Selbstverwaltung der Universität mitzuwirken. (3) Die Angehörigen der Universität besitzen kein aktives und passives Wahlrecht für die Selbstverwaltungs gremien der Universität und der Struk tureinheiten. (4) Die Mitglieder der Universität dürfen wegen ihrer Teilnahme an der Selbstverwaltung oder wegen der Übernahme einer Funktion oder ei nes Mandats in diesem Rahmen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Für die Wahrnehmung einer Funk tion hat die Universität ihnen einen angemessenen Ausgleich zu gewäh ren. (5) Mitglieder der Universität sind zur Verschwiegenheit über Angelegen heiten der Universität, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Mandats im Rahmen der Selbstver waltung bekannt werden, in folgen den Fällen verpflichtet: - wenn die Tatsache geeignet ist, das Recht des einzelnen auf informationel le Selbstbestimmung und auf Schutz seiner Intimsphäre zu verletzen, — wenn die Weiterverbreitung wis senschaftlicher oder künstlerischer Er gebnisse bestehende oder zukünftige Urheber- oder Patentrechte des Autors verletzen könnte und der Autor einer Veröffentlichung nicht vorher aus drücklich zugestimmt hat, — wenn das Gremium die Schweige pflicht mit qualifizierter Mehrheit be schlossen hat. Gegen einen solchen Beschluß kann bei der Verfassungs kommission Einspruch erhoben wer den. Siel 1t das Gremium, dem das Mitglied angehört, eine schwerwiegende Verlet zung der Schweigepflicht fest, kann es beim Senat Beschwerde führen. Der Se nat kann nach Anhörung der Beteiligten das Mitglied, das die Schweigepflicht verletzt hat, seines Amtes entheben. So fortige Wiederwahl dieses Mitgliedes ist dann nicht zulässig. (6) Gewählte Mitglieder eines Selbstverwaltungsgremiums sind als Gruppenvertreter nicht an Weisun gen dienstlicher Vorgesetzter gebunden, sie sind jedoch verpflichtet, die sie wählenden Gruppen und ihre Struktu reinheiten über die Beschlüsse zu infor mieren. (7) Inhaber einer Funktion oder eines Mandats sind verpflichtet, im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Funktion oder ihr Mandat so lange verantwortungs voll weiterzuführen, bis ein Nachfol ger bestellt oder gewählt ist. (8) Jedes Mitglied der Universität ist berechtigt, sich in persönlichen Ange legenheiten sowie in Angelegenheiten der Universität an den Rektor zu wen den. § 8 Gruppen der Universität (1) Für die Vertretung in den Selbst verwaltungsgremien der Universität und der Struktureinheiten bilden die Mitglieder folgende Gruppen: 1. Gruppe der Hochschullehrer (§ 6 Abs. 1.3.), 2. Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 6 Abs. 1.4.), 3. Gruppe der sonstigen Mitarbeiter (§ 6 Abs. 1.5.), 4. Studentenschaft (§ 6 Abs. 1.6.). (2) Jede Gruppe der Universität kann ein Organ der Interessenvertretung wählen. Entsprechendes gilt für Fach bereiche und zentrale Einrichtungen der Universität. Die Vertretungsorgane sind in ihrer Arbeit angemessen zu unterstützen und über alle sie betref fenden Angelegenheiten zu informie ren. § 9 Studentenschaft (I) Die Direktstudenten werden mit der Immatrikulation Mitglied der Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Universität, die sich eine Satzung gibt. Die Studentenschaft steht unter der Rechtsaufsicht des Rektors. (2) Aufgaben der Studenten schaft sind unabhängig von partei politischen Interessen und Positio nen: 1. die hochschulpolitischen Belange der Studenten währzunehmen und zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen, 2. die staatsbürgerlichen, fachlichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studen ten zu vertreten, 3. die überregionalen und internatio nalen studentischen Beziehungen zu pflegen. (3 ) Die Studentenschaft gliedert sich in Fachschaften, denen die Stu denten in den Fachbereichen an gehören. n - ' ' —y y j ■ • • ,4 III. Allgemeine Rege lungen riir die Mitbe stimmung § 10 Bildung und Zusammen setzung der Kollegialorgane und Gremien (1) In jedem Kollcgialorgan oder Gremium muß jede der in § 8 Abs. 1 genannten Gruppen vertreten sein. Für Struktureinheiten der Universität, in denen eine oder mehrere Grup pen nicht tätig sind, können in dieser Verfassung abweichende Regelungen getroffen werden. (2) Hat eine Gruppe in einer Struktur einheit nur genau so viele Mitglieder, wie ihre Sitze in einem Kollektivorgan zustehen, so sind diese Mitglieder ohne Wahl Inhaber eines Sitzes. Hat eine Gruppe in einer Struktureinheit weniger Mitglieder, als ihr Sitze in einem Kol lektivorgan zustehen, oder verzichten im Fall von Satz 1 einzelne Mitglieder aus wichtigem Grund auf ihren Sitz, so bleiben die überzähligen Sitze der Gruppe unbesetzt. (3) Die Amtszeit für Funktionen und Mandate beträgt 2 Jahre. Für Studenten beträgt die Amtszeit 1 Jahr. Soweit in Satzungen der Struktur einheiten nicht anders geregelt, ist Wiederwahl nur einmal zulässig. Für Studenten ist zweimalige Wie derwahl möglich. § 11 Wahlen (I) Alle Gruppenvertreter in der Uni versität und in den Struktureinheiten werden in direkter, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mit- gl iedern der Gruppe nach den Grundsät zen des personalisierten Verhältnis wahlrechts gewählt. Die Gruppen vertreter im Senat werden von den Gruppenvertretern im Konzil gewählt. Die Stellvertretung der Gruppenvertre ter und alles weitere wird durch die Wahlordnung der Universität gere gelt. (2) Durch die Regelung des Wahlver- fahrens und die Bestimmung des Wahl term ins sind die Voraussetzungen für ei ne möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. (3) Jedes Mitglied der Universität kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in einer Gruppe und in einem Fachbereich oder einer zen tralen Einrichtung wahrnehmen. (4) Ein Mandat kann nicht (weiter) ausüben, wer durch ein ordentliches Gericht nach dem Strafgesetz rechts kräftig verurteilt wird. (5) Beantragen mehr als 20 Prozent der Mitglieder einer Gruppedie Abwahl • eines Vertreters ihrer Gruppe, ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen in der jeweiligen Gruppe eine Abstim mung durchzuführen. Erhält der Be troffene weniger als 50 % der Stimmen, gilt sein Mandat als aufgehoben, ein Nachfolgekandidat nimmt seinen Platz ein. (Fortsetzung auf Seite 4)
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