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Universitätszeitung
- Bandzählung
- 1991
- Erscheinungsdatum
- 1991
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-199100000
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- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
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- Parlamentsperiode
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Zeitschrift
Universitätszeitung
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Band
Band 1991
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- Ausgabe Nr. 1, 07.01.1991 1
- Ausgabe Nr. 2, 14.01.1991 1
- Ausgabe Nr. 3, 21.01.1991 1
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1. Zusammenwirken Ministerium- Hochschulen Wie ein roter Faden zieht sich durch den Gesetzentwurf eine ministerielle Machtfül le, die nicht nur einer künftigen weitgehen den Autonomie der Hochschulen diametral Sieben Anmerkungen zu einem Entwurf Der Personalrat zum Hochschulerneuerungsgesetz (staatsministerieller Entwurf) entgegengesetzt ist (was unter dem Erneue- rungsgesichtspunkt und der beschränkten Laufzeit des Gesetzes noch verständlich wäre), sondern auch die jetzt schon drücken de Schwerfälligkeit bei Veränderungen als fortbestehendes Element programmiert. Belege für diese Aussage finden sich in un begrenzter Zahl (beginnend bei § 2, Abs. 2 zweiter Satz, in dem die staatliche Einfluß nahme auf Inhalte und Formen von Lehre und Studium postuliert wird, über § 3, Abs. 2 - Förderung (und damit Steuerung) von Forschungsschwerpunkten durch zuständi ge Hochschulorgane bis hin zu den unzäh ligen Zustimmungspflichten und unbe grenzten Eingriffsmöglichkeiten - Anwei sen von Ordnungsmaßnahmen/§ 45, Abs. 5/Art und Weise der Ausschreibung von Professuren/§ 49/, bereits Zusammenwir ken zwischen Hochschule und staatlichem Organ bei der Aufstellung des Vorschlags zur Wahl des Rektors/§ 82, Abs. 4, Ziff. 3/); kritikwürdig ist dabei nicht nur die Bestäti gungspflicht fast jeder Entscheidung, die über den Rahmen einer unterhalb des Fach bereiches angesiedelten Einrichtung hin ausgeht, sondern auch die dem Minister ein- gräumte Möglichkeit, jeweils entschei dungsbefugte Gremien allein nach seinem Dafürhalten zusammenzustellen (bspw. § 50, Abs. 1 und 2 - „Berufen“ von außeror dentlichen Berufungskommissionen, § 52, Abs. 5 - Einsetzen von Gutachterkommis sion bei Abberufungen) und jedwede ge troffene Entscheidung rückgängig zu ma chen (bspw. § 98, Abs. 4). Damit wird der gegenwärtige Status der Rechtsunsicherheit an den Hochschulen fortgeschrieben, weil logische Folge ist, daß fast sämtliche anstehenden Entscheidungen an das StaAtsministerium delegiert werden, was zu weiteren Verzögerungen führen wird (ob die Entscheidungsfindung auf höherer Ebene von größerer Sachkompetenz beglei tet ist, bleibe dahingestellt). Gleichzeitig werden mit dieser Konzentration der Ent scheidungen auf das Dresdner Staatsmini sterium die Hochschulen vor Ort entmün digt, und implizit wird ihnen die Fähigkeit .abgesprochen, aus .eigener. Kraft eine Er neuerung herbeizuführen. Eine konkrete Benennung der Hochschu len des Landes Sachsen, die nach gegen wärtigem Stand unter das Hochschuler neuerungsgesetz fallen, unterblieb bedauer licherweise im vorliegenden Entwurf. legt und ministeriell bestätigt, die weitge hende paritätische Zusammensetzung der Kommissionen geregelt und neben dem ent sprechenden Maßnahmekomplex auch die Beschwerdemöglichkeiten und Rechte des Begutachteten aufgelistet). Jedenfalls sollte - unbeschadet anderer Zusammensetzungen der Kommissionen - das Entscheidungsrecht (im Gegensatz zu § 70, Abs. d. Ziff. 3) an der Hochschule ver bleiben und lediglich im Appellationsfall die Landespersonalkommission bzw. der Minister einbezogen werden. Unbeschadet der Wirksamkeit von Personal- und Fach kommissionen muß es Bedenken hervorru fen, daß in § 70 d, Absatz 1 von vornherein postuliert wird, daß nicht alle Mitarbeiter der Hochschule überprüft werden, sondern eine Kommission entscheidet, wer über prüft werden soll. In genanntem Zusam menhang ist auch die unklare Befristung (§ 70 d, Abs. 6, § 70 f, Abs. 4) sowohl zu prä zisieren als auch auf einen möglichst frühen Termin vorzu verlegen. Dementsprechend wäre in § 70 g ein Termin zu nennen, der nicht nach dem 31. 12. 92 liegen darf (der in den alternativen Entwürfen genannte Ter min 31. 8. 91 scheint weitaus erstrebens werter), und es wäre nachzutragen, daß auch den wissenschaftlichen und sonstigen Mit arbeitern der Universitäten und Hochschu len spätestens bis zum genannten Termin endgültige Mitteilung über ihren weiteren Status zu machen ist. 3. Befristete Arbeitsverhältnisse Aus dem Hochschulerneuerungsgesetz (staatsministerieller Entwurf) geht eine to tale Übertragung der an altbundesdeutschen Hochschulen üblichen Stellenplanung her vor; in keiner Weise wird die Spezifik der unter DDR-Bedingungen gewachsenen Hochschullandschaft (ausgeprägter Mittel bau, Vorliegen von in der Regel unbefriste ten Anstellungen, Zahl von Ordinariaten) berücksichtigt. Die Befristung von Arbeits verhältnissen wird im vorliegenden Entwurf - allerdings mit Ausnahme der Professoren, vgl. unten Sichwort „Ordinarienuniver sität“. - zum absoluten Regelfall erhoben und erfaßt nun auch - im Gegensatz zur weithin in den Altbundesländern üblichen Praxis - die Dozenten (6 Jahre, § 51, Abs. enthält; das läßt sich kaum in Einklang mit § 126 bringen, der allerdings gesonderter Erwähnung bedarf. 4. Rechtsstatus gülti ger Arbeitsverträge In § 126, der irreführenderweise nur mit „Hochschullehrer“ überschrieben ist, heißt es: „Hochschullehrerund wissenschaftliche ... Mitarbeiter, deren Rechtsverhältnisse nach Maßgabe des Einigungsvertrages zu einem Land fortbestehen, behalten den Sta tus bei, den sie bei Inkrafttreten des Geset zes hatten.“ Die Gegenformulierung alter nativer Entwürfe ist hier aussagekräftiger: „Die Rechtsverhältnisse des wissenschaft lichen und künstlerischen Personals beste hen in den vom Freistaat Sachsen ... über führten Einrichtungen fort, soweit nicht im Zuge der Begutachtung ... anderweitig ent schieden wird.“ Unklar bleibt im CDU-Ent wurf bei dieser aus Personalratssicht äußerst wichtigen Festlegung, in welchem Sinne der „Status“ beibehalten wird - darunter kann kaum der gegenwärtige Status im Sinne LHD usw. gemeint sein, weil keine Paralle lität zu den neuen Mitarbeitergruppen be steht; wahrscheinlicher ist eine Interpretati on im Sinne „befristetes versus unbefriste tes Beschäftigungsverhältnis“, der zuzu stimmen ist, die aber deutlicher zu formu lieren wäre (z. B. auch im Sinne der anzu rechnenden Beschäftigungsdauer). Anders formuliert, darf § 126 nicht zulassen, daß a) - bei negativem Ausgang der Begut achtung - ein Rechtsanspruch auf Weiter beschäftigung abgeleitet werden kann, und b) bisher gültige Arbeitsverträge, die bspw. einen unbefristeten Status aufweisen und aus denen eine bisherige Beschäfti gungsdauer hervorgeht, durch das Hoch- schulemeuerungsgesetz ungültig werden. Unklar bleibt des weiteren, ob gegenwär- ■ tige Arbeitsverträge hinsichtlich ihres „Sta tus“ (bspw. LHD) für die Geltungsdauer des Hochschulemeuerungsgesetzes fortgeführt werden sollen und, wenn ja, was mit diesen Arbeitsverhältnissen - auch hinsichtlich ih rer Befristung - nach Annahme eines Lan tik waren. Diese Tatsache kann auch durch die nachfolgende Begutachtung bzw. Eva luierung allenfalls relativiert werden. Eben so sollten - unter dem Blickwinkel der Er neuerung - gerade angesichts schmerzlicher Erfahrungen der Vergangenheit in den Punkten, die die Anforderungen für auszu sprechende Berufungen wiedergeben (§§ 47,48), auch solche Minimalanforderungen wie „persönliche Integrität“ oder „Wahrung humanistischen Gedankengutes“ expressis verbis mit genannt sein. Die Überbetonung der Rolle der Ordina rien äußert sich bspw. auch darin, daß nur Hochschullehrern, nicht aber Angehörigen des Mittelbaues, die Möglichkeit von befri steten Freistellungen eingeräumt wird, und gipfelt im § 89, Abs. 5; der gesamte § 89 widerspricht demokratischen Wahlgepflo genheiten (Anerkennung von zustehenden Sitzen nur bei Wahlbeteiligungen über 50 %), erreicht aber sein Maximum darin, daß diese geforderte Wahlbeteiligung bei Hoch schullehrern ausgesetzt wird. Zum demokratischen Charakter der Uni versität gehört auch die Entscheidungsfin dung bei Beschlüssen grundsätzlichen Cha rakters; die in anderen Entwürfen zum Hochschulemeuerungsgesetz vorgeschla gene Form des Hochschultages als weitge hend basisdemokratisches und paritätisch wirkendes Gremium für Grundsatzent scheidungen, zum organisierten Zusam menwirken von Landesregierung (Staats ministerium, Abgeordnete), Hochschulver tretungen und Gruppenvertretungen scheint vom Ansatz her der Landesrektorenkonfe renz (§ 4, Abs. a) oder den recht vagen For mulierungen zum Hochschulrat (§ 124 a) deutlich überlegen. 6. Ausgangsbedingun gen der Hochschulen Die fast ausschließliche Orientierung auf eine vierjährige Regelstudienzeit (§ 8, Abs. 4) trägt nicht den Nachwirkungen des bis herigen Schulbildungssystems Rechnung; die vorliegenden Gegenentwürfe gehen hier für den Übergangszeitraum, für den das Ge deshochschulgesetzes geschieht. setz gemacht ist, mit Regelstudienzeiten von 9 bzw. 10 Semestern weitaus realisti 2. Möglichkeiten einer zügigen Erneuerung Es muß im Rahmen der Erneuerung ein Weg gefunden werden, der es erlaubt, einem (möglicherweise ministeriell zu bestätigen den und u. a. aus Wahlen hervorgegange nen) Gremium der jeweiligen Hochschu le Vollmachten zu übertragen, durchgrei fende Emeuerungsprozesse an der Hoch schule einzuleiten und zu vollziehen. Eine ähnliche Zielstellung haben offensichtlich die Personal- und Fachkommissionen (vgl, § 70 Punkte b und c). Fraglich ist hier die Ebene, auf der Personal- und Fachkommis sionen wirken sollen; eine hochschulzen trale Personal- oder Fachkommission mit je nach zu prüfendem Fachbereich wechseln den nichtständigen Mitgliedern scheint viel zu schwerfällig, um in absehbaren Zeiten zu einer gründlichen Erneuerung zu gelangen. Hier sind alternative Entwürfe, die Begut achtungskommissionen auf Fachbereichse bene vorsehen, deutlich überlegen (dort ist die Begutachtung komplexer angelegt, es werden Kommissionen für jeden Fachbe reich vorgesehen, die getrennt für Hoch schullehrer und für den Mittelbau wirken, es werden in diesen alternativen Entwürfen Überprüfungskriterien vom Konzil festge- 3) und die Oberassistenten (4 Jahre, § 61, Abs. 3). Von Ungereimtheiten einmal abge sehen (unklar ist bspw. bei den Oberassi stenten, warum bei Vertretern technischer Disziplinen von der Befristung her 6 Jahre, bei Vertretern geisteswissenschaftlicher Disziplinen aber nur vier Jahre vorgesehen sind), haben praktisch - mit Ausnahme der Professoren - sämtliche (künftigen) wis senschaftlichen Mitarbeiter der Universität eine lediglich befristete Anstellung zu ge wärtigen, zumal im Falle der wissenschaft lichen und künstlerischen Mitarbeiter (§ 62) als Befristungsgrund unter § 63, Abs. 3 auch strukturelle Momente angeführt wer den (Vergütung aus Haushaltmitteln,,,... die haushaltsrechtlich für eine befristete Be schäftigung bestimmt sind...“). Inwieweit diese Favorisierung der befristeten Anstel lung der Kontinuität wissenschaftlicher Ar beit dient, bleibe dahingestellt. Befristun gen bei Dozenten und Oberassistenten soll ten nicht als Regelfall vorgesehen werden. Abzuschätzen sind aus Personalratssicht die Konsequenzen für die gegenwärtig an der Universität Beschäftigten. Genannte Punk te laufen darauf hinaus, daß sich über einen entsprechend aufgestellten Haushalt prak tisch ein Stellenplan durchsetzen läßt, der einzig und allein noch befristete Planstellen 5. Demokratischer Charakter der Hochschulen Der Kurs auf die ins Extrem ausgeprägte Ordinarienuniversität ist unübersehbar (§ 88, Abs. 3 und 5„ § 95, Abs. 3,.Ziff. 2, § 106, Abs. 3, Ziff. 2 und 4, § 110, Abs. 3, § 110, Abs. a Ziff. 3), vor demokratischeren Ansätzen wurden offensichtlich bewußt die Augen verschlossen. Ohne in Zweifel zie hen zu wollen, daß bspw. bei Entscheidun gen zu Berufungen, Konzipierung von For schungsschwerpunkten usw. eine Domi nanz der Hochschullehrereinsichtig ist, ver missen wir Formulierungen, die etwa die unterschiedliche oder auch paritätische Re präsentanz der verschiedenen Mitglieder gruppen in Abhängigkeit von der Art der je weils anstehenden Entscheidung vorsehen. Die mangelnde paritätische Beteiligung der Mitarbeitergruppen bei der Entscheidungs findung und die Dominanz der Ordinarien erscheint uns auch unter dem Blickwinkel kritikwürdig, daß - gerade für ein Hoch schulerneuerungsgesetz - nicht außer acht bleiben darf, daß die Ordinarien die we sentlichen Träger der alten Hochschulpoli scher heran. 7. Rechtsstellung der Aspiranten und Forschungsstudenten Im ANHANG (Übergangsbestimmun gen) reichen die Formulierungen zu den Aspiranten und Forschungsstudenten (vgl. vom §§ 72 ff.) nicht über die Möglichkeit der Weiterführung der Ausbildung hinaus; unerwähnt bleiben bspw. Möglichkeiten der Angleichung an die neuen Bedingungen (vgl. § 127). Aus Personalratssicht bleibt unklar, warum für Forschungsstudenten oder Aspiranten keine zumindest befristete Einstellung als Kann-Bedingung angeführt wird; der Freistaat Bayern gewährt bspw. B- Aspiranten nach erfolgreichem Abschluß automatisch eine fünfjährige befristete An stellung. Insgesamt ist die soziale Absiche rung der Aspiranten (und Forschungsstu denten) u. E. völlig ungenügend gelöst (Rentenversicherung, Arbeitslosenversi cherung usw.). Personalrat Hochschulbereich der Universität Leipzig N eben der Universität Leipzig, ge gründet im Jahre 1409, gibt es im Land Sachsen seit Mitte des vori gen Jahrhunderts auch eine Akademie der Wissenschaften. Es gab sie auch dann, als das Land ab 1952 zwangsweise in Bezir ken fortlebte. Allerdings wurde in den letz ten 20 Jahren die Akademie immer stärker durch vormundschaftliche Praktiken an die übermächtige Akademie in Berlin an gebunden. Mit dem Zwangsstalut von 1971 rettete sie formal ihre Selbständig keit, mußte aber SED-Parteibeschlüsse als verbindlich hinnehmen. Die Kontakte zu den Schwesterakade mien in der Bundesrepublik waren, ausge nommen vom Schriftentausch, gekappt; aber ins Konzept der SED paßte es den noch, daß die Akademie wie die Berliner Sitz und Stimme in der Dachorganisation der Akademien, in der Union academique, nister bestätigte neue Präsidium stellte sich erstmalig öffentlich vor. Der 5. Präsi dent seit Einführung der Präsidialverfas sung im Jahr 1940 in der Geschichte der Gelehrtengesellschaft ist der Leipziger Geograph Günter Haase. Ihm zur Seite ste hen als Vizepräsident der Rechtshistoriker Rolf Lieberwirth aus Halle und die in Leip zig ansässigen Sekretäre Herbert Beckert und Rudolf Große. Präsident Haase dank te seinem Amtsvorgänger Prof. Dr. Wer ner Bahner für seinen Einsatz, steckte die Aufgabenfelder für die zukünftige Arbeit ab, gedachte der im Berichtszeitraum ver storbenen Mitglieder und gab die Namen der am 8. Februar zugewählten ordentli chen Mitglieder bekannt. Darunter befindet sich der Dozent an der Theologischen Hochschule Leipzig und Dezernent für Archivwesen im Sächsi schen Innenministerium, Prof. Dr. Karl Ziel ist: wieder ein geachteter Platz Sächsische Akademie der Wissenschaften legte auf Frühjahrssitzung zukünftige Aufgabenfelder fest intemacionale in Brüssel hatte. Umdie Jahrhundertwende war die Säch sische Akademie als die kleinste im „Kar tell der deutschsprachigen Akademien“ anerkannt und sogar Gastgeber oder „Vor ort“, wie es damals hieß, für die Tagungen, auf denen die großen Gemeinschaftsun ternehmungen, wie der Thesaurus linguae Latinae, geplant wurden, und an denen sie maßgebend beteiligt war. Heute strebt die Akademie wieder einen geachteten Platz im Konzert der deutschen Akademien an, die sich nach dem zweiten Weltkrieg im Westteil Deutschlands nicht mehr im Kartell, sondern in der „Konfe renz der deutschen Akademien“ zusam mengeschlossen haben. Nur formale Gründe verhinderten noch den Beitritt zur nationalen Dachorganisation. Am 19. April fand in der Alten Börse am Naschmarkt die Öffentliche Früh jahrssitzung der Sächsischen Akademie statt, die ursprünglich an Leibniz’ Ge burtstag erinnern sollte. Unter den zahl reichen Gästen befanden sich auch der Mi nister für Wissenschaft im Freistaat Sach sen, Prof. Dr. Hans-Joachim Meyer, der Leiter der Außenstelle Berlin des Bundes ministeriums für Forschung und Techno logie, Dr. Emst-Hinrich Weber, und der Rektor der Universität Leipzig, Prof. Dr. Cornelius Weiss. Das am 8. März gewählte und vom Mi- heinz Blaschke. Mit ihm erhält die bür gerliche Landesgeschichtsforschung wie dereinen Platz in der Akademie, deren Ruf sein akademischer Lehrer Rudolf Kötzschke vor Jahrzehnten begründet hat te. .Jvleine Wahl“, so Blaschke im kurzen Statement, „verdanke ich nicht meinen wissenschaftlichen Leistungen, sondern den Menschen, die im Oktober 1989 in Leipzig, von der Nikolaikirche ausgehend, auf die Straße gegangen sind.“ Nach 20 und mehr Jahren konnten Fächer wie Kir chengeschichte durch Kurt Nowak, Ägyp tologie mit Elke Blumenthal und Klassi sche Archäologie von Eberhard Paul - al le lehren und forschen an der Universität Leipzig - endlich wieder an der Akademie besetzt werden. In die mathematisch-na turwissenschaftliche Klasse wurden aus Leipziger Sicht der Pathologe Gottfried Geiler und der Diabetologe und Schüler des Internisten Max Bürger, Dieter Loh mann, aufgenommen. Durch die Fülle der Informationen ge riet der Vortrag von Frau Prof. Dr. Dr. Dag mar Hülsenberg (TH Ilmenau) etwas in den Hintergrund, zumal er sehr speziell für den gebildeten Laien nur schwer nach vollziehbar war. „Glas in der Mikrotech- nik“, kein Zweifel, wird künftig an Be deutung gewinnen. Dr. GERALD WIEMERS Mit einem Fulbright- Stipendium in die USA Informationen zum Studenten- und Dozentenaustausch Im Oktober und Dezember 1990 hatte die Fulbright-Kommission (Kommission für den Studenten- und Dozentenaus tausch zwischen der BRD und den USA) den ostdeutschen Hochschulen das Ful bright-Programm vorgestellt und die Rei sestipendien für 1991/92 ausgeschrieben. Diese erste Kontaktaufnahme hat zu etli chen Bewerbungen für die Sonderpro gramme geführt, und die ersten Stipendi- at(inn)en aus ostdeutschen Hochschulen reisten am 1. Mai 1991 in die USA. Die Zuweisung von amerikanischen Fulbright-Stipendiaten (Wissenschaftler und Studenten) für das Studienjahr 1991/92 an Hochschulen in den neuen Bundesländern ist im wesentlichen er folgt. Im Hinblick auf die Förderung von deut schen Wissenschaftlern möchte die Kom mission vorab auf das verbreitete Mißver ständnis hinweisen, IREX und Fulbright seien identisch (da früher innerhalb einer einzigen DDR-Behörde durchgeführt). Die IREX-Programme als halb-staatli- che/halb-private amerikanische Initiati ven in den osteuropäischen Ländern sind mit Wirkung vom Oktober 1990 einge stellt worden und konnten im Rahmen der Regierungsvereinbarungen nicht fortge führt werden. Fulbright-Stipendien für deutsche Wissenschaftler stehen zur Zeit nur in Form von Reisestipendien zur Ver fügung; Aufenthaltsstipendien für For schung und Lehre können vorerst unter dem Fulbright-Programm nicht gewährt werden. Zur Erleichterung bei Gastvorträgen von amerikanischen Fulbright-Profes soren an ostdeutschen Hochschulen hat die Kommission einige Mittel wie folgt vorgesehen: (a) Sofern Vorträge in Gebieten der Amerika-Studien (Literatur, Geschichte, Sozialwissenschaften) mit amerikani schen Themen vorgesehen sind, können dafür bei der Fulbright-Kommission Bei hilfen beantragt werden; dies gilt auch für amerikanische Gastprofessoren an ande ren deutschen Hochschulen. (b) Bei Einzel vorträgen in allen akade mischen Fachbereichen können amerika- flische Professoren, die als Fulbright-Sti pendiaten in einem europäischen Land wissenschaftlich tätig sind, angefordert werden („Interfoundation Lecturer“ - IFL). Die Fulbright-Kommission kann bei rechtzeitig gestellten Anträgen der (ost)deutschen Hochschule - Fachbereich oder Institut - die Kosten für die Reise aus dem europäischen Land und die kurzfri stigen Aufenhaltskosten übernehmen. Nähere Informationen und Antragsfor mulare sind über das Sekretariat der Ful bright-Kommission in Bonn erhältlich (Theaterplatz 1 A, W-5300 Bonn 2). Weitere Auskünfte können im Akade mischen Auslandsamt der Leipziger Uni versität im Hauptgebäude am Augustus- platz eingeholt werden. In einer der nächsten UZ werden die Teil- und Vollstipendien zum Studium in den Vereinigten Staaten im akademi schen Jahr 1992/93 veröffentlicht. Friedrich-Naumann-Stiftung unterstützt Studium (ADN) Die FDP-nahe Friedrich-Nau mann-Stiftung hat an 28 Studenten und zwei Doktoranden aus den neuen Bundes ländern und Ostberlin Stipendien verge ben. Von den Stipendiaten studieren zehn an Universitäten und Hochschulen in Ost berlin, zehn in Sachsen, fünf in Thüringen, je zwei in Brandenburg und Sachsen-An halt und einer in Schleswig-Holstein. Im November vergangenen Jahres hatte die Stiftung bereits zehn Stipendien an ost deutsche Studenten vergeben. Im Unterschied zu BaföG müssen die Stipendien nicht zurückgezahlt werden. Außerdem, erhält jeder monatlich 150 Mark Büchergeld.
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