Suche löschen...
Universitätszeitung
- Bandzählung
- 1990
- Erscheinungsdatum
- 1990
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-199000007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1770109730-19900000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1770109730-19900000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Universitätszeitung
-
Band
Band 1990
-
- Ausgabe Nr. 1, 12.01.1990 1
- Ausgabe Nr. 2, 19.01.1999 1
- Ausgabe Nr. 3, 26.01.1990 1
- Ausgabe Nr. 4, 05.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 5, 12.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 6, 19.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 7, 26.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 8, 05.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 9, 12.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 10, 19.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 11, 26.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 12, 02.04.1990 1
- Ausgabe Nr. 13, 09.04.1990 1
- Ausgabe Nr. 14, 23.04.1990 1
- Ausgabe Nr. 15, 30.04.1990 1
- Ausgabe Nr. 16, 07.05.1990 1
- Ausgabe Nr. 17, 14.05.1990 1
- Ausgabe Nr. 18, 21.05.1990 1
- Ausgabe Nr. 19, 28.05.1990 1
- Ausgabe Nr. 20, 05.06.1990 1
- Ausgabe Nr. 21, 11.06.1990 1
- Ausgabe Nr. 22, 18.06.1990 1
- Ausgabe Nr. 23, 25.06.1990 1
- Ausgabe Nr. 24, 02.07.1990 1
- Ausgabe Nr. 25, 09.07.1990 1
- Ausgabe Nr. 26, 16.07.1990 1
- Ausgabe Nr. 27, 23.07.1990 1
- Ausgabe Nr. 28, 17.09.1990 1
- Ausgabe Nr. 29, 25.09.1990 1
- Ausgabe Nr. 30, 01.10.1990 1
- Ausgabe Nr. 31, 08.10.1990 1
- Ausgabe Nr. 32, 15.10.1990 1
- Ausgabe Nr. 33, 22.10.1990 1
- Ausgabe Nr. 34, 29.10.1990 1
- Ausgabe Nr. 35, 05.11.1990 1
- Ausgabe Nr. 36, 12.11.1990 1
- Ausgabe Nr. 37, 19.11.1990 1
- Ausgabe Nr. 38, 26.11.1990 1
- Ausgabe Nr. 39, 03.12.1990 1
- Ausgabe Nr. 40, 10.12.1990 1
- Ausgabe Nr. 41, 17.12.1990 1
-
Band
Band 1990
-
- Titel
- Universitätszeitung
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
UZ/14 23. April 1990 UNIVERSITÄTSVERFASSUNG 3 1. Abschnitt: Rechtsstellung, Aufgaben, Mitgliedschaft Paragraph 1 Rechtsstellung Die Universität Leipzig ist eine. Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtung des Landes mit dem Recht der Selbstverwal tung. . . • Paragraph 2 Satzungsrecht Nach Maßgabe der Verfassung und Gesetze werden von der Universität zur Ausführung dieser Grundord nung weitere Satzungen erlassen. Die Satzungen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Paragraph 3 Freiheit von Wissen schaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium (1) Die Universität ist verantwort lich, Wissenschaft und Kunst in freier Forschung, freier Lehre und freiem Studium zu pflegen. Sie hat . sicherzustellen, daß alle Mitglieder die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre, und Stu dium unbehindert wahrnehmen kön nen. (2) Die Freiheit der Forschung be inhaltet insbesondere die Fragestel lung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des For schungsergebnisses und seine Publi zierung. Beschlüsse der zuständigen Uni versitätsorgane sind nur insoweit zu lässig, als sie sich auf die Organisa tion des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsaufgaben oder auf die Bildung von Forschungsschwerpunk ten beziehen und nicht die Freiheit der Forschung im Sinne von Satz 1 beeinträchtigen. (3) Die Freiheit der Lehre umfaßt im Rahmen der zu erfüllenden Lehr aufgaben insbesondere die Abhal tung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche sowie methodische Gestaltung einschließlich des Rechts auf Äußerung von wissenschaftli chen und künstlerischen Lehrmei nungen. Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane sind nur insoweit 7 zulässig, als sie sich auf die Organi sation des Lehrbetriebes oder auf Aufstellung undEinhältungvöh Sfü- djen- und Prüfungsordnungen be ziehen und nicht die Freiheit der Lehre im Sinne von Satz 1 beein trächtigen. (4) Die Freiheit des Studiums um faßt, vorbehaltlich der Studien- und Prüfungsordnung, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltun gen, das Recht, innerhalb eines Stu- . dienganges Schwerpunkte nach eige ner Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissen schaftlicher und künstlerischer Mei nungen. Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fragen des Studiums sind nur.insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung’ der Lehr- und Studienprozesse beziehen. Paragraph 4 Aufgaben (1) Die Universität hat im Rahmen des Paragraphen 3 insbesondere fol gende Aufgaben: - Vorbereitung auf berufliche Tä tigkeiten. die die Anwendung wis senschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, - Förderung von Forschung und Wissenschaftsentwicklung, - Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, - Unterbreitung von Angeboten des weiterbildenden Studiums bzw. Be teiligung an entsprechenden Ver anstaltungen, - Mitwirkung an der sozialen Siche rung der Studenten, - Sicherung des Betriebes ihrer wis senschaftlichen. medizinischen, so zialen und technischen Einrichtun- gen. — Förderung der internationalen und nationalen Zusammenarbeit so wie Berücksichtigung der besonde ren Bedürfnisse ausländischer Stu denten, - Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. (2) Andere als die in den Para graphen 3 und 4 genannten Auf- gahen nimmt die Universität nur wahr, soweit sie mit diesen Zusam menhängen. Paragraph 5 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Universität sind: 1. Der Rektor, 2. der Kanzler, 3. die Professoren, 4. die Hochschuldozenten, 5. die Oberassistenten und Ober ärzte, 6. die Assistenten, Forschungs studenten und planmäßigen Aspi ranten, 7. die hauptberuflichen weiteren Lehrkräfte und übrigen wissen schaftlichen Mitarbeiter, 8. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter (nichtwissenschaftliche Mitarbeiter), 9. die immatrikulierten Studenten, 10. die entpflichteten Professoren, die Professoren im Ruhestand und die Honorarprofessoren, 11, die entpflichteten Dozenten, die Honorardozenten, die Lehrbe auftragten sowie die wissenschaft lichen Hilfskräfte und die sonstigen nebenberuflich Tätigen, 12. die Personen, denen die Würde eines Ehrendoktors der Universität verliehen wurde. (2) Für die Vertretung in den Selbstverwaltungsgremien bilden die in Abs. 1 Ziff. 1-9 genannten Mit glieder folgende Mitgliedergruppen: 1. die Gruppe der Professoren und Dozenten (Abs. 1 Ziff. 3 und 4) 2. die Gruppe der wissenschaftli chen Mitarbeiter (Abs. 1 Ziff. 5-7) 3. die Gruppe der sonstigen Mit arbeiter (Abs. 1 Ziff. 8) 4. die Gruppe der Studenten (Abs. 1 Ziff. 9) (3) Den in Abs. 1 Ziff. 10-12 ge nannten Mitgliedern steht das ak tive und passive Wahlrecht zu den. Selbstverwaltungsgremien nicht zu. Paragraph 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder -(1) Alle Mitglieder der Universi tät haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe der-Gesetzs„und die-,. ser-Grundondnung an-der Selbst-' Verwaltung der. Universität mitzu- wirken. Die Mitwirkung der imma trikulierten Studenten auf 1 der Grundlage des Statuts des!Studen- tenrates findet Anerkennung. (2) Die Übernahme eines. Amtes, einer Funktion oder sonstigen Pflicht in der Selbstverwaltung der Universität kann nur abgelehnt wer den, wenn wichtige Gründe vorlie gen. (3) Die Mitglieder der Universität dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachtei ligt werden. Für die mit der Wahr nehmung von Selbstverwaltungs aufgaben verbundenen Belastungen ist ihnen durch die Universität ein angemessener Ausgleich zu gewäh ren. (4) Die Vertreter der: einzelnen Mitgliedergruppen in derl Selbst- verwaltungsgremien erhalten in dem für ihre Mitarbeit erforderli chen Umfang von der Universität Räume-sowie die Mittel der laufen den Verwaltung. (5) Mitglieder der Universität sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihnen als Inha ber eines Amtes oder einer Funk tion bzw. bei deren Ausübung be kannt geworden sind, verpflichtet. Das gilt nicht, soweit eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhal tung bedarf. Stellt der Senat eine Verletzung der Schweigepflicht fest, kann er das betreffende Mitglied seines Am tes oder seiner Funktion entheben; eine unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig. Für die Mitglieder des Rektorats und den Kanzler findet der letzt genannte Satz keine Anwendung. (. Jeder Wissenschaftler, Ange stellte, Arbeiter oder Student kann sich in Angelegenheiten, die sein Dienst-, Arbeits- oder Studienver hältnis zur Universität betreffen, un mittelbar an den Rektor wenden. 2. Abschnitt: Leitung der Universität Paragraph 7 Rektorat (1) Die Universität wird durch das Rektorat geleitet. (2) Dem Rektorat gehören an: — der Rektor, — die drei Prorektoren, — der Kanzler. (3) Dem Rektorat obliegt die Er füllung aller Aufgaben, die sich aus den Gesetzen, aus der Grundord nung sowie aus den Beschlüssen des Konzils und des Senats für die Uni- versität ergeben. Pamgraph 8 Rektor (1) Der Rektor vertritt die Uni- versitht nach außen. (2) Der Rektor wird vom Konzil aus dem Kreis der an der Universi tät tätigen ordentlichen Professoren für die Dauer von vier Jahren ge wählt. Vorschlagsberechtigt ist der Senat. Die Wahl bedarf der .Bestäti gung durch den zuständigen Mini ster. Einmalige Wiederwahl ist zu lässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. (3) Der Rektor wird durch die; Pro rektoren, in Rechts- und Verwal tungsangelegenheiten durch . den Kanzler, vertreten. (4) Der Rektor leitet die:ständige Senatskommission für; den. Haus halt. ■ Paragraph 9 Prorektoren (1, Neben dem Rektor füngieren an der Universität — der Prorektor für Forschung und Wissenschaftsentwicklung. ■ - der Prorektor .für Lehrs und Stu dium, ■ । . i . „Aber die Nase können Sie sich selbst putzen, Herr Professor?!! Foto: Kühne mission und'die Studienkommission. Paragraph 13 Haushaltskommis- sion (Aufgaben bedürfen der Präzisie rung gemäß Landesentwicklung) Paragraph 14 Forschungskommis- sion (1) Die Zentrale Forschungskom- mission hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. Vorschläge für die Festlegung der Schwerpunkte der Forschung zu erarbeiten; 2. die' Zusammenarbeit der Fach bereiche in der Forschung zu koordi nieren; 3. Grundsätze für die Verteilung der Forschungsmittel aus dem staat lichen Haushalt zu erarbeiten; 4. die Wirtschaftlichkeit des Ein satzes der Forschungsmittel zu über wachen, insbesondere hinsichtlich der Anschaffung. Benutzung und Be treuung von Großgeräten; 5. die Effektivität der Forschung festzustellen; 6. die Einhaltung der Grenzen der Forschung mit Mitteln Dritter zu überprüfen; 7. über die Verwendung der für die Forschung global ausgewiesenen Mittel zu‘entscheiden: 8. die Betreuung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuch ses zu überwachen und die Einrich tung von Studiengängen anzuregen: 9. Grundsätze für die Zusammen arbeit de?'Universität mit der Wirt schaft im Bereich des Wissens- und Technologfetransfers zu erarbeiten. (2) Der Kommission gehören an: 1. als Vorsitzender der Prorektor für Forschung und Wissenschäfts- entwicklung, 2. sieben Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer, • 3. drei Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, 4. zwei Vertreter der Gruppe der Studenten, 5. ein Vertreter der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter. Die Vertreter der Gruppe nach Ziffer 3 und 5 müssen in der For schung tätig sein. Paragraph 15 Studienkommission (1 ) Die Studienkommission hat ins besondere folgende Aufgaben, zu er füllen: 1. Die. Einrichtung und Aufhe bung von Studiengängen vorzuschla gen oder dazu Stellung zu nehmen; 2. • die Bildung und Aufhebung von besonderen Gliederungen mit Aufgaben der Lehre und des Stu diums vorzuschlagen oder dazu Stel lung zu nehmen; 3. zu Feststellungen über die Stu dienplatzkapazität der Universität und einzelner Studiengänge sowie zu Maßnahmen im Rahmen der Hochschulzulassung und des Hoch schulzugangs Stellung zu nehmen; 4. zu Studien-, Prüfungs- und Pro motionsordnungen der Universität Stellung zu nehmen; 5. zur Effizienz der Studiengänge sowie zu den Prüfungserfolgen Stel lung zu nehmen, insbesondere die Studien- und Prüfungsstatistik aus zuwerten und 6. Vorschläge für die Entwicklung des Fernstudiums und des weiter bildenden Studiums zu erarbeiten. (2) Der Kommission gehören an: 1. als Vorsitzender der Prorektor für Lehre und Studium, 2. acht Vertreter der Gruppe der Professoren, 3. fünf Vertreter der Gruppe der Studenten, 4. zwei Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter. Die Vertreter der Gruppe der Stu denten nach Nr. 3 müssen eine Zwi schen- oder Abschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben. — der Prorektor für Medizin. (2) Die Prorektoren werden aus dem Kreis der an der Universität tä tigen ordentlichen Professoren vom Konzil auf Vorschlag des Rektors für die Dauer von vier Jahren, ge wählt und vom Rektor bestellt. Der Prorektor für Medizin wird auf’ Vor schlag der Medizintschen Fakultät ,■ aus dem Kreis-deran dieserFakul-- tät tätigen ordentlichen Professoren für die Dauer von vier Jahren durch das Konzil gewählt und vom Rektor bestellt. Einmalige Wiederwahl ist zuläs sig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. (3) Die Prorektoren leiten die stän digen Kommissionen des Senats — für. Lehre und Studium, - tur Forschung und wissenschaft lichen Nachwuchs, — für Medizin. (4) Die Prorektoren vertreten' den. Rektor. Paragraph 10 Kanzler (1) Der Kanzler leitet die zentrale Verwaltung . der Universität. Diese Verwaltung ist zuständig für die Rechts-, Haushalts-, Wirtschafts-, und Personalangelegenheiten der Universität und für sonstige der Uni versität obliegende Verwaltungs- aufgaben. (2) Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Er hat in dieser Hinsicht ein Vetorecht. (3) Der Kanzler vertritt, den Rek tor. in Rechts- und Verwaltungsan- gelegenheiten. (4) Der Kanzler wird auf Vor schlag des Senats vom zuständigen Minister ernannt. Nach jeweils fünf Jahren hat. eine Rechenschaftsle gung des Kanzlers vor dem Konzil zu erfolgen. Falls nach Auffassung des Konzils der Kanzler seinen Auf gaben nicht gerecht geworden ist, kann das Konzil beim Minister die Abberufung des Kanzlers verlan gen.;. Paragraph 11 Konzil (1) Aufgaben des Konzils sind: 1. die Wahl des Rektors und der Prorektoren, 2. die Beschlußfassung über. die Grundordnung, 3. die Stellungnahme zu hoch schulpolitischen Grundsatzfragen und Fragen der Hochschulreform, 4. die Entgegepnahme und Bera tung des . jährlichen Rechenschafts berichtes des Rektors. (2) Das Konzil kann Empfehlun- gen zu allen Aufgaben der Universi tät beschließen. (3) Das Konzil besteht aus 160 ge- . wählten Mitgliedern, die sich .gleich mäßig auf die Mitgliedergruppen.ge mäß Paragraph 5 Abs. 2 verteilen. (4) Der Rektor beruft das Konzil mindestens einmal im Jahr ein und nimmt an seinen Sitzungen teil. Das Konzil. bildet einen Sitzungsvor- stand, in den jede im Konzil vertre- tene Gruppe einen von ihr gewähl ten Vertreter entsendet. Dem Sit- zungsvorstand dürfen keine Mitglie der des Senats angehören. (5) Das Konzil gibt sich eine Ge schäftsordnung. Es verhandelt grundsätzlich öffentlich Paragraph 12 Senat (1) Der Senat entscheidet in allen die Universität in ihrer Gesamtheit betreffenden oder über einen Fach bereich (Der Terminus Fachbereich wurde für die Grundeinheit der Uni versität gewählt, in der Regel eine in. einer oder mehreren Fachrichtun gen ausbildende Einrichtung, die auch'. Institut(e), Sektion, . Zentrum etc. genannt werden kann.) hinaus gehenden Angelegenheiten : von grundsätzlicher Bedeutung. Er kann zu. hochschulpolitischen Grundsatz- fragen und zurHochschülreform Stellung nehmen.- erop • (2 ) Der Senat faßt Beschlüsse ins besondere über L den Universitätsentwicklungs plan, 2. die Anmeldung des Haushalts bedarfs der Universität für den Haushaltplan, 3. die Verwendung der Ausgabe- mittel und. Planstellen, soweit sie nicht dem Rektorat, den Fachberei chen, den wissenschaftlichen Ein richtungen der Grundeinheiten oder zentralen Einrichtungen zugeordnet sind. 4. Angelegenheiten im Zusam-, menhang mit Zulassungsbesch.rän- küngen, 5. die Errichtung, Änderung. Zu sammenlegung und Aufhebung von a) Fachbereichen, Fakultäten, zen tralen Einrichtungen und Betriebs-! einheiten nach Anhörung der betrof fenen Fachbereiche, b) wissenschaftlichen Einrichtun gen auf Antrag der betroffenen Fachbereiche, 6. die Errichtung, Änderung der Zweckbestimmung und Fortsetzung von speziellen Forschungsbereichen, 7. die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen auf Vorschlag der betroffenen Fachbe reiche, 8. die Zuordnung von Studiengän gen zu Fachbereichen, 9. die Organisation der Studien- und Studentenberatung, 10. die Promotionsordnung zum Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.) und und die: Ordnung zur facultas doCendi bzw. die Habilitationsord nung, 11. die Stellungnahme zu Pro motionsordnungen sowie zu Stu dien- und Prüfungsordnungen, 12. die Stellungnahme zu Beru fungsvorschlägen für Hochschulleh rer. (3) Der Senat koordiniert, soweit erforderlich, die Tätigkeit der Fach- bereiche, der Fakultäten, der wis senschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten. Insoweit kann er Beschlüsse und 1 Maßnahmen der Fachbereichsräte und Fakultäten laussetzen und unter Darlegung -sei nes' Standpunktes einmal zur erneu ten Beschlußfassung des zuständi gen Organs zurückverweisen. (4) Dem Senat gehören als stimm berechtigte Mitglieder der Rektor und 13 weitere Mitglieder an. Sie werden auf der Grundlage der Wahl ordnung aus den Mitgliedern des Konzils im Verhältnis 7:2:2:2 ge wählt. ’ • (5) Die Prorektoren, der Kanzler, die Dekane und die Vorsitzenden der Fachbereiche,. die einer oder mehreren Fakultäten zugeordnet sind, gehören dem Senat mit bera tender Stimme an. (6) Der Senat bildet ständige oder zeitweilige Kommissionen. Ständige Kommissionen sind die Haushalts kommission, die Forschungskom- 3. Abschnitt: Fachbereiche, zentrale Einrichtungen und Paragraph 16 Fachbereiche und zentrale Einrichtungen I w9) Die Universität bliedert sich in > Fachbereiche üfid’,zentrale Einrich- tungen (Universitätsbibliothek, Ar chiv, Institut für Körpererziehung usw.). In den Fachbereichen sind gleiche oer verwandte Zweige einer Wissenschaft vereinigt. Der Fachbereich nimmt für we nigstens eien Studiengang die Auf-, gaben der Universität in Lehre, For schung und Entwicklung des wis senschaftlichen Nachwuchses in ei gener Verantwortung wahr. Für zen trale Einrichtungen gelten geson derte Ordnungen, die der Senat er läßt. 1 (2) . Die Hauptaufgaben des Fach bereiches bestehen darin, die akade mische Ausbildung auf der Grund lage, der Studien- und Prüfungsord- nungen mit 'hohem hochschuldidak- tischem Niveau sowie eine wirksame Studienberatung durchzuführen, den wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden und die Wissen- schaftsentwicklung des Fachgebie tes an der Universität durch Förde rung der Forschung und ausgewo gene Berufungen zu sichern. Der Fachbereich gewährleistet, daß seine Mitglieder, wissenschaft lichen Einrichtungen bzw. Betriebs einheiten ihre Aufgaben erfüllen können, indem ihnen Mittel und Stellen zugeteilt werden. (3) Der Fachbereich gibt sich eine Fachbereichssatzung und erläßt wei tere zur .Erfüllung der Aufgaben not wendige Ordnungen. Paragraph 17 Fakultäten (1) Fachbereiche, die neben den gern. Paragraph 16 genannten Auf- Fakultäten gaben das Promotionsrecht aus üben, Habilitationsverfahren durch- führen und, über Vorschlag zur Be- rufung Vörf Hochschullehrern be schließen, sind Fakultäten. Fachbereiche, die diese Kom petenz nicht haben, bilden mit einem oder mehreren anderen Fach bereichen eine Fakultät oder kön nen in mehreren Fakultäten Sitz und Stimme haben. (2) Einer Fakultät müssen minde stens 24 Hochschullehrer angehö ren; die anderen Gruppen sollen so vertreten sein, daß das . Verhältnis 6:2:1:2 erfüllt ist. Die Quote der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter kann geringer als 1 sein. (3) Die Hauptaufgaben der Fakul täten bestehen darin, Promotions ordnungen zu beschließen und Pro motionen durchzuführen, Verfahren zum Doktor der Wissenschaften und zur Erteilung der facultas docendi bzw. zur Habilitation durchzufüh ren, Vorschläge für die Berufung von Professoren zu verabschieden, die Lehre, insbesondere interdiszi plinäre Inhalte betreffend, zwischen Fachbereichen zu koordinieren und die Zusammenarbeit insbesondere in der interdisziplinären Forschung zwischen den Fachbereichen und Fa kultäten zu koordinieren. (4) Die Fakultäten erlassen eigene Satzungen, die ihre innere Struktur festlegen sowie die Wahrnehmung des Promotions- und Habilitations rechts. die Bildung von Berufungs kommissionen und anderen zeitwei ligen oder ständigen Kommissionen gewährleisten. ! (5) Über die Bildung, von Fachbe reichen und Fakultäten entscheidet der Senat. 1 4. Abschnitt: Leitung Fachbereich Paragraph 18 Mitgliedschaft Mitglieder, des Fachbereiches sind die Mitglieder der Universität, die überwiegend im Fachbereich tätig sind. Dazu gehören auch die Stu- denten" des Fachbereiches. Ein Mit glied der Universität kann grund sätzlich nur einem Fachbereich an gehören. Mehrfachmitgliedschaften bedürfen der Zustimmung der betei ligten Fachbereiche. Paragraph 19 Organe des Fachbe reiches Organe der Fachbereiche sind — die Versammlung des Fachbe reiches, — der Rat des Fachbereiches, — der Vorstand des Rates des Fachbereiches. Die Dauer der Wahlperiode der Organe beträgt 2 Jahre. Eine einma lige Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig, ihre Abwahl ist ausgeschlossen. Paragraph 20 Versammlung, Rat und Vorstand des Fachbereiches (1) Die Versammlung des Fachbe reiches besteht aus mindestens 32 und höchstens 100 Mitgliedern. Die Versammlung setzt sich aus den von den Mitgliedergruppen im Verhältnis 1:1:1:1 gewählten Ver tretern zusammen. Die Quote der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter kann geringer als 1 sein. (2) Der Rat des Fachbereiches be steht aus mindestens 13 Mitgliedern, die von der Versammlung aus ihren Mitgliedern im Verhältnis 7:2:2:2 ge wählt werden. Von den Hochschul lehrern müssen mindestens vier or dentliche Professoren sein. Die Quo te der Gruppe der sonstigen Mit arbeiter kann geringer als 1 sein. (3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende soll in der Regel ordentlicher Professor sein und wird von der Versammlung des Fachbereiches gewählt und vom Rektor bestellt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden vom Rat des Fachbereiches aus dem Kreis der ihm angehören den Hochschullehrer gewählt. Bildet der Fachbereich eine Fakultät gern. Paragraph 17 Abs. 1 ist der Vorsit zende des Vorstandes der Dekan des Fachbereiches. ' (Fortsetzung auf Seite 6)
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)