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Universitätszeitung
- Bandzählung
- 1990
- Erscheinungsdatum
- 1990
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-199000007
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- oai:de:slub-dresden:db:id-1770109730-19900000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
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- Parlamentsperiode
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Zeitschrift
Universitätszeitung
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Band
Band 1990
-
- Ausgabe Nr. 1, 12.01.1990 1
- Ausgabe Nr. 2, 19.01.1999 1
- Ausgabe Nr. 3, 26.01.1990 1
- Ausgabe Nr. 4, 05.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 5, 12.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 6, 19.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 7, 26.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 8, 05.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 9, 12.03.1990 1
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- Ausgabe Nr. 17, 14.05.1990 1
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- Ausgabe Nr. 30, 01.10.1990 1
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- Ausgabe Nr. 38, 26.11.1990 1
- Ausgabe Nr. 39, 03.12.1990 1
- Ausgabe Nr. 40, 10.12.1990 1
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„Innerhalb der einzelnen Nationen er scheinen dreierlei Entwicklungsfakto ren: die natürlichen, die soziaipsychi- schen und die individuellen.“ Karl Lamprecht 1. Gewaltakte des Irak aus interessentheoreti scher Sicht „Interessen bestimmen das Handeln der Völker“ (Hegel). Kein einziger Staat ist je doch in der Lage, seine eigenen (egoisti schen) Interessen vollständig durchzuset zen. Es ist daher im Zeitalter der globalen Probleme der Menschheit ein Gebot des ge sunden Menschenverstandes („comrhon sense“) mit den anderen Staaten einen In teressenausgleich zu erzielen. Kommt es ferner zu einer Kollision der eigenstaatli chen Interessen mit dem allgemeinen Frie densinteresse (im wesentlichen Interessen der Menschheit), dann haben letztere ab solute Priorität. Staaten, die dies nicht beachten, spielen mit dem Feuer und handeln letzten Endes gegen die wohlverstandenen eigenen In teressen. Handeln sie andauernd so, dann sind sogar große nationale Katastrophen und Tragödien nicht auszuschließen. So ge sehen, gefährdet der irakische Staatspräsi dent in beängstigendem Maße die Existenz des eigenen Staates. 2. Gewaltakte gegen die Normen zivilisierter Nationen Die Menschheit hat einige Jahrtausende gebraucht, um allmählich Rechtsnormen von allgemeiner Anerkennung und univer seller Geltung zu erarbeiten. Sie haben in der UNO-Charta als Grundprinzipien des Völkerrechts ihren Niederschlag gefun den. Sie sind ferner Ausdruck einer höhe ren Kulturentwicklung der Menschheit. Deswegen ist in diesem Kontakt in dem Statut des Internationalen Gerichtshofes die Rede von Normen der „zivilisierten Na tionen“. Der Irak hat nicht zum ersten Mal die ele mentarsten Normen des internationalen Rechts aufs gröblichste verletzt. Für diese Behauptung liegen prima facie-Beweise vor: der jahrelange Völkermord gegen die Kurden; das brutale Vorgehen gegen die politischen Gegner; die Aggression gegen Iran und die zahlreichen Kriegsverbrechen gegen die iranische Zivilbevölkerung; die Aggression gegen und die Annexion Ku weits; die menschenrechtswidrige Geisel nahme von Zivilisten; die Gewaltakte ge gen Diplomaten; die irrationalen Kriegs drohungen; die Drohungen mit Terrorakten im Ausland. Unschwer erkennt man einen bedrohli chen Grundzug in der Innen- und Außen politik dieses Landes: starke Neigung zu nackter Gewalt und teilweise auch zu Bru talität. Irgendwie wird man an bestimmte Seiten in der Geschichte der Völker zwi schen Tigris und Euphrat erinnert (über die mesopotamische Hochkultur ist schon in der „UZ“ Nr. 24-27 im Rahmen der vier teiligen Artikelserie „Universitas litter- arum“ zur Genüge berichtet worden): Die fernen Vorfahren, die Assyrer, waren die Erfinder der Kriegstaktik der verbrannten Erde. Sie wurden in erster Linie gegen die Vorfahren der heutigen Syrer und Iraner praktiziert. In Bagdad entstand im 11. Jh. eine fanatische, dem physischen Terror hingegebene Sekte, die „Batinija“. Sie be diente sich des Mordes, um politische Geg ner aus der Welt zu schaffen. Während der Kreuzzüge waren ihre Mitglieder in Euro pa unter der Bezeichnung „assassini“ (vom Arabischen hashishin) bekannt. „Hier ist übrigens das französische Wort für den Mörder „1 assassin“ abzuleiten. Natürlich sollte man dabei nicht generalisieren.) 3. Aggression und An nexion - die größten Verbrechen Der Irak hat durch die Aggression gegen Kuweit und die vollständige Annexion die ses Landes, das als souveräner Staat Mit glied der UNO und der Arabischen Liga war, die Grundprinzipien des Völkerrechts brutal verletzt, die gesamte Menschheit herausgefordert und die UNO verhöhnt. In besonders krasser Art und Weise das Grundprinzip des Gewaltandrohungs- und -anwendungsverbotes (Art. 2, Ziff. 4 der UNO-Charta) verletzt. Durch dieses Grundprinzip werden „die territoriale Un verletzlichkeit oder politische Unabhän gigkeit irgendeines Staates“ geschützt. In derUNO-Prizipiendeklaration von 1970- sie konkretisiert die sieben Grundprinzipi en des Völkerrechts - heißt es: „Ein Ag gressionskrieg stellt ein Verbrechen gegen den Frieden dar, das die Verantwortlichkeit auf Grund des Völkerrechts nach sich zieht.“ Hieraus geht hervor: Der Aggressi onskrieg bringt Leid und Verderben und ge fährdet den Frieden; der Aggressor muß zur Verantwortung gezogen werden, d. h. vor allem, er ist zu bestrafen und er hat hier durch auch zu leiden. In der genannten De klaration heißt es weiter: „Das Territorium eines Staates darf nicht Objekt militäri scher Besetzung als Ergebnis einer Ge waltanwendung werden... Eine durch Ge waltandrohung oder -anwendung vollzo gene territoriale Aneignung darf nicht als rechtmäßig anerkannt werden.“ Es ist auch darauf hinzuweisen, daß der Irak bei der Verübung von Aggressionsakten alle Tat bestandsmerkmale der UNO-Aggressions- Definition von 1970 erfüllt. In dieser Defi nition ist u. a. nachzulesen: „Ein Aggressi onskrieg ist ein Verbrechen gegen den Weltfrieden. Aus Aggression entsteht völ- kerrechtliche Verantwortlichkeit. Keine Gebietsaneignung oder ein besonderer Vorteil als Ergebnis einer Aggression ist oder wird rechtmäßig anerkannt“ (Art. 5). 4. Für Aggressionen gibt es keinerlei Recht fertigungen Die irakische Regierung hat sich im großen und ganzen dreier „Argumente“ be dient, um den Aggressions- und Annexi onskrieg zu rechtfertigen. a) Kuweit hätte am Grenzgebiet zu dem Irak Erdölfelder angezapft. Hierdurch seien ihm Einnahmeverluste in Milliardenhöhe entstanden. Es mag sein, daß das stimmt. In solchen Fällen entsteht ein Rechtsstreit, der unter Anwendung der nach der UNO-Char ta (Art. 33) üblichen Methoden (z. B. Ver handlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Re gelung) gelöst werden kann. Die Anwen dung militärischer Gewalt ist jedoch unan gemessen. b) Kuweit sei Teil des Irak gewesen. Zwi schen den Irakis und den Kuweitis gäbe es umfangreiche verwandtschaftliche Bezie hungen. Deshalb handle es sich nicht um ei ne Annexion, sondern um eine Repatri ierung (irakischer Informationsminister). Das Völkerrecht akzeptiert aber „histori sche“ Argumentationen nicht, die dazu die nen, nachträglich territoriale Veränderun gen zu rechtfertigen. Handelten weitere Länder so wie der Irak, dann würde jeder gegen jeden kämpfen, und viele Staaaten würden über Nacht verschwinden. Das wä re allerdings nicht nur total irrational, son dern auch verbrecherisch und mitunter auch selbstmörderisch.c) Einige Ölscheichs ver fügten über Milliarden, während die mei sten Araber in Armut lebten. Das Erdöl in Kuweit gehörte jedoch der gesamten „ara bischen Nation“. Der Autor des vorliegen den Beitrages hegt keine Sympathien für die degenerierten Ölscheichs. Hier geht es je doch um die Wahrung der Rechtsstaatlich keit in den internationalen Beziehungen. Das universell geltende Völkerrecht darf nicht durch das subjektive Gerechtigkeits empfinden einzelner Politiker oder Völker ersetzt werden. In den internationalen Be ziehungen gelten vielmehr die Grundprin zipien des Völkerrechts als allgemeiner Maßstab für Gerechtigkeit. Ferner hat die „arabische Nation“ dem Irak keine Verfü gungsgewalt und das kuweitische Erdöl übertragen. Derartiges wäre aus der Sicht des Völkerrechts ohnehin nicht zulässig. Der gewaltsame Zugriff zu den Natur- reichtümem eines souveränen Staates ist Raubüberfall und damit ein Verbrechen. 5. Diplomaten und ausländische Bürger sind kein Freiwild (oder Rückfall in die Barbarei) Die Art und Weise wie der Irak ausländi sche Diplomaten und Bürger behandelt, wi derspricht zutiefst allen Normen des Diplo matenrechts (Wiener Konvention über di plomatische Beziehungen von 1961) sowie den elementarsten Normen der zivilisierten Nationen. Es ist uraltes Gewohnheitsrecht, daß Diplomaten unantastbar sind. Vor über zweitausend Jahren meinte z. B. Cicero: „Ich meine, daß das Recht der Gesandten sowohl durch den Schutz der Menschen ge sichert, als auch durch das göttliche Recht mit einem Schutzwall umgeben ist“. Und der römische Jurist Papinius (2. Jh. nach u. Z): „Heilig ist durch Jahrhunderte den Völ kern dieser Name“ (Gesandter). Cicero und Papinius waren aber Söhne des Abendlandes! Irgendwie ist es an der Zeit, tatsächlich vorhandene Unterschiede hinsichtlich der Kulturkreise und der Mentalität der Völker zu berücksichtigen. Hierbei geht es nicht un bedingt um eine Wertung etwa in dem Sin ne zu zeigen, daß ein Kulturkreis besser sei als der andere. Es ist jedoch lebensgefähr lich, die mitunter gravierenden Unterschie de nicht zu beachten. Es kommt doch all mählich zu Auseinandersetzungen zwi schen dem Okzident und gegenwärtig nur einen Teil des Orients: Aufruf zum Kampf gegen den „Westen“, gegen die „Ungläubi gen“ usw. Es werden willkürlich ausländische Staatsbürger, vorwiegend Europäer und Amerikaner zu Geiseln gemacht. Sie sol len als „Schutzschild“ vor möglichen ame rikanischen Luftangriffen dienen. Hier durch werden aber elementare Menschen rechte verletzt. Fast alle Menschenrechts konventionen der UNO werden mit Füßen getreten. Auch an diesem Beispiel zeigt sich, daß hinsichtlich der Stellung des In dividuums in der Gesellschaft und in en gem Zusammenhang damit auch bezüglich seiner Persönlichkeitsrecht es fast unüber brückbare Gegensätze zwischen dem Abendland un dem Morgenland gibt. Seit über 2500 Jahren bestehen diese Ge gensätze. An zwei Beispielen aus der Antike soll dies verdeutlicht werden. Als im 5. Jh. v. u. Z. eine Abordnung aus Sparta Susa, die da malige Hauptstadt des persischen Reiches erreichte und zur Audienz bei dem persi schen König Xerxes zugelassen wurde, for derte die Leibwache der „Unsterblichen“ sie auf, vor dem persischen König nieder zufallen und ihn aus der Tiefe zu ehren. Die Abendländer schleuderten jedoch er hobenen Hauptes dem orientalischen Despoten folgende markante Worte entge gen: „Selbst wenn ihr unsere Köpfe auf den Boden stoßt, werden wir das keinesfalls, tun, denn bei uns ist es nicht Brauch, einen Menschen fußfähig zu verehren“. Der Strategois der königlichen Leibgarde Hy- dames hat eine regelrechte Lektion über Freiheit über sich ergehen lassen müssen: „Was Dienen ist, weißt du genau, aber was Freiheit ist und ob sie süß oder sauer schmeckt, hast du nie kennengelemt. Wenn du sie aber kenntest, so würdest du uns ra ten, sie nicht nur mit Waffen, sondern auch noch mit Zähnen und Nägeln zu verteidi gen“. Dergroße altgriechische Tragödiendich ter Aischylos hebt in seinem Gedicht „Die Perser“ mit wenigen Worten den großen Unterschied zwischen den beiden Kultur kreisen hervor. Er läßt Atossa, Frau des Dareios und Mutter des großmäuligen Ag gressors Xerxes, der bei Salamis und Pla- taiai von den Hellenen vernichtend ge schlagen wurde, den Chorführer fragen: „Aber wer ist ihr Gebieter und beherrscht Volk und Herr?“ Hierauf antwortete der Chorführer: „Keines Mannes Sklaven sind sie, kei nem Menschen untertan.“ Atossa konn te nicht begreifen, wie die Riesenarmee der selbsternannten „Unsterblichen“ und „Un besiegbaren“ „fern im Westen, wo der letz ten Abenddämmerung Untergang“ besiegt wurde. 6. Wer darf den iraki schen Aggressor zügeln? Das direkte Opfer der irakischen Ag gressions- und Annexionspolitik ist Ku weit. Das kuweitische Volk hat das völker rechtlich verbriefte Recht (Art. 51 der UNO-Charta - individuelles und kollekti ves Selbstverteidigungsrecht), gegen die Okkupationstruppen zu kämpfen. Das ku weitische Exilrecht ist ferner dazu berech tigt, andere Staaten um militärische Unter- stütztung gegen die völkerrechtswidrige Okkupation zu bitten. Die Inanspruchnahme der UNO ist je doch in jeder Hinsicht besser. Das wich tigste UNO-Hauptorgan, nämlich der Si cherheitsrat, ist gemäß Kapitel VII der UNO-Charta („Bedrohung oder Bruch des Friedens und Angriffshandlungen“) be- fügt, gestaffelt die erforderlichen Maßnah men gegen einen Aggressor zu ergreifen. Dem geht die Verurteilung bestimmter Handlungen als Aggression voraus. In im Sicherheitsrat angenommenen Beschlüs sen wird zunächst der Aggressorstaat auf gefordert, die Agressionshandlungen so fort einzustellen bzw. den ursprünglichen Zustand (status quo ante wieder herzu stellen. Richtet sich der Aggressor nicht da nach, werden Maßnahmen eingeleitet, „die keine Anwendung von Waffengewalt be inhalten“ (Art. 41) wie z. B. „die völlige oder teilweise Unterbrechung der wirt schaftlichen Beziehungen und des Eisen bahn-, See- und Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen-, Funk- und sonstigen Ver bindungen sowie den Abbruch der diplo matischen Beziehungen“. Hierbei handelt es sich um starke Signale an die Adresse des Aggressors. Umso stärker sind die Sig nale, da die diesbezüglichen Beschlüsse des Sicherheitsrates, inzwischen über sie ben, einstimmig gefaßt worden sind- D. h. vor allem, daß die eigentlichen Großmäch te USA und UdSSR der gleichen Meinung sind. Danach folgt die ultima ratio: Der Si cherheitsrat führt „mit Luft-, See- oder Landstreitkräften Maßnahmen, die er zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.,, Hierzu gehören Demonstrationen, Blockademaß nahmen und andere Operationen der Luft- , See- oder Landstreitkräfte“ (Art. 42). Auf der Basis von Sonderabkommen stellen die UNO-Mitglieder dem Sicherheitsrat die er forderlichen Truppenkontingente mit an gemessener Bewaffnung zur Verfügung. 7. Sind gegen den Ag gressor alle Mittel erlaubt? Im Völkerrecht wird von der Grundprä misse ausgegangen, daß aus Unrecht kein Recht erwächst. Hier greift der uralte Rechtsgrundsatz der abendländischen Kul tur „ex iniuria non ius oritur". D. h. die internationale Staatengemeinschaft wird sich niemals mit der Annexion Kuweits durch Irak abfinden. Es grenzt in der Tat an Wahnsinn, daß der irakische Präsident das nicht begreift. Kommt es zu den militäri schen Aktionen in diesem Falle hochmo derner Armeen gegen die Armee eines Entwicklungslandes, dann sind die Kriegsparteien verpflichtet, sich an den Bräuchen und Gesetzen des Krieges (hu manitäres Völkerrecht, Kriegsrecht) bei bewaffneten Konflikten zu richten. Haupt grundlage hierfür sind die Haager Land kriegsordnung (HLKO) von 1907, die vier Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer von 1949 sowie die zwei Gen fer Protokolle zu den Genfer Abkommen von 1977. Hiernach gilt folgender Hauptgrundsatz: Angriffe dürfen nur gegen militärische Zie le gerichtet werden; es ist prinzipiell ver boten, die Zivilbevölkerung oder zivile Ob jekte anzugreifen. Dabei genießen beson deren Schutz zivile Objekte wie: kulturel le Objekte (historische Denkmäl,er Kunst werke oder Kulturstätten); Objekte, die für das Überleben der Zivilbevölkerung uner läßlich sind (landwirtschaftliche Produkti onsstätten, Trinkwasser- und Bewässe rungsanlagen); Anlagen, die gefährliche Kräfte enthalten (Dämme, Deiche, Kern kraftwerke, Erdölfelder). Nach der Niederwerfung des Aggressors greift die völkerrechtliche Verantwortlich keit in voller Breite: Hierzu gehören u. a. die Bestrafung der Kriegsverbrecher, Zah lung von Reparationen, die Rückgabe ge raubter Werte jeder Art, radikale Truppen- reduzierungs- und Abrüstungsmaßnahmen bei dem Aggressor, internationale Garanti en, damit dieser Staat weder erneut die Möglichkeit besitzt, noch überhaupt auf die Idee kommt, seine Nachbarn zu terrorisie ren und den Frieden immer wieder zu ge fährden. Im Falle des Irak wäre dies das endgültige Ausmerzen eines assyrisch ge prägten Zuges der Mentalität manch eines irakischen „Politikers“ und Militärs. Es ge reicht den Arabern zu Ehren, daß Streit kräfte aus anderen arabischen Ländern be reit sind, sich an der Wiederherstellung von Recht zu beteiligen. h der Beseitigung der Golfkrise wäre es nun an der Zeit, die ebenfalls völker rechtswidrigen Praktiken Israels ein für al lemal zu beenden. Es darf nicht in Verges senheit geraten, daß Israel der erste Staat überhaupt war, der nach dem zwei Welt krieg fremde Territorien annektiert hat. Doz. Dr. sc. PANOS TERZ Die Golfkrise im Blickwinkel des Völkerrechts (destrucio rationiset inris inter gentes) „Kid mit outfit recycelt“ Wieder einmal zum Thema Fremdwörter Im ND vom 21. 9. hat Herr Dr. Badstübner gegen modische Fremd wörter polemisiert, die seit dem 1. Juli über uns gekommen seien. Be sonders wendet er sich gegen Angli zismen. Aus Protest gegen sie hat er übrigens seinen eigenen Namen ver fremdend in Bathroomer übersetzt- ein hübscher Einfall: Man erinnert sich an Feuchtwanger, der durch die Übersetzung seines Namens ins Englische das Pseudonym Wetcheek gewann. merhin von „Kidnapper“ vertraut ist), aber - so Franz Domseiff in sei nem „Deutschen Wortschatz“ — Mo dewörter „müssen wohl ihre Saison hindurch ausgehalten werden, wie die Schlagermelodien“. Und wenn sich die fremden Modewörter über ihre „Saison“ hinweg neben einem zunächst bedeutungsgleichen deut schen Wort halten, dann erfolgt in der Regel eine Bedeutungsdifferen zierung und damit eine Bereiche rung unserer Sprache. Dr. Badstübner übertreibt aller dings etwas: „Statement“ und „Recycling“ habe ich auch bei uns schon vor dem 1. Juli gehört, freilich seltener. Zu „Recycling“existiert so gar bereits ein Verbum: ich recycle, du recycelst usw. „Kid“, „outfit“, „Standing ovation“ sind hierzulande ziemlich neu, da hat Dr. B. recht. Es sind eben Modewörter. (Und die gibt es ja auch aus einheimischem Sprachmateial, siehe „Befindlich keit“!) In ihre Bekämpfung sollte man nicht zu viel investieren: Die ei nen verschwinden von selbst wieder, die anderen setzen sich ungeachtet aller Attacken durch. Im alten „Neu en Deutschland“ startete vor vielen Jahren derdamalige Kulturredakteur Höpcke eine ebenso heftige wie fol genlose Kampagne gegen Fremd wörter. Damals ging man, auch außerhalb des ND, der politischen Gesamthaltung entsprechend vor al lem gegen englische und französi sche Lexika vor, und dies taten neckischerweise Leute, die ganz arg los „Dispatcher“, „Kombine“, „Meeting“ und „Rayon“, „Ressour cen“ sagten; diese Wörter stammten zwar auch aus dem Englischen bzw. Französischen, aber sie waren über das Russische zu uns gelangt, waren also gleichsam Russizismen, und ge gen die hatte die DDR ja nun wirk lich nichts, ganz im Gegenteil. In den 60er/7Oer Jahren konnte dann im Osten Deutschlands eine gewisse Starrheit bei der Bewertung interna tionaler Trends z. B. im Mode- und Unterhaltungsbereich und auch bei der Verwendung von Fremdwörtern überwunden werden — das zeigt sehr anschaulich ein Vergleich der Leip ziger Fremdwörterbücher von 1966 und 1977, vgl. meine Rezension in der „Weltbühne“ 27/1980, 843 ff. -; seitdem „durfte“ man „Teenager“, „Teen(s)“ usw. sagen. Ich räume ein: Es ginge auch oh ne „outfit“ und „kid“ (das uns im- a Herr B. wendet sich auch gegen ei nige nicht fremde Bezeichnungen, die „zum Verhüllen... wie geschaf fen sind“: „Arbeitgeber“, „Arbeit nehmer“. Es sind Fachausdrücke der jetzt auch bei uns geltenden Wirt schafts- und Gesellschaftsordnung für den, der die Arbeitsmöglichkeit „gibt“ bzw. für den, der sie „nimmt“, nutzt. Ginge es um die Arbeitslei stung - davon geht Dr. B. aus -, müß te der Arbeitgeber tatsächlich Ar beitnehmer heißen und umgekehrt. Aber davon ist eben nicht auszuge hen, und gegen längst eingebürgerte Termini anzurennen, ist ein Kampf gegen Windmühlenflügel. Eines ist sicher: Sprache sollte so klar wie möglich sein. Keinesfalls darf man z. B., wie ich es unlängst in der Straßenbahn hörte, wenn man einen 180 000-Mark-Herren meint, von einem Achtgroschenjungen sprechen. Prof. Dr. JÜRGEN WERNER Mr biulreim zesamm SchteistiK. Se Solln ä Kefühl für de tejtsche Sproche Krieschan, 1 hu wJor 2 Neue Methoden in der Geschichtswissenschaft Salzburger Septemberkurs mit KMU-Beteiligung - Großrechner für Quellenauswertung im Einsatz Der unter diesem Thema an der Uni versität Salzburg unter Leitung von Prof. Dr. Gerhard Botz und Prof. Dr. Georg Schmidt veranstaltete Septemberkurs hat bereits eine mehrjährige Tradition. Neu war in diesem Jahr die Teilnahme von et wa 15 Gästen aus verschiedenen Ländern des RGW, darunter immerhin fünf An gehörige der hiesigen Alma mater. Nicht nur die vielzitierte „Wende“ war's, die dies möglich machte, konkret haben wir ganz herzlich der Stadt Salzburg und anderen Institutionen zu danken, ohne deren großzügig gewährte Stipendien die Ko sten kaum von uns hätten getragen wer den können. Das Problem des lOtägigen Kurses war in der Tat von beeindruckender Vielfalt, unter den Lehrkräften befanden sich in ternationale Kapazitäten. So war es un möglich, uns auch nur einen annähernd vollständigen Überblick zu verschaffen, zumal unsere Vorkenntnisse mit dem Ad jektiv , kümmerlich" hinreichend um schrieben werden konnten. Dies ist auth kaum ein Wunder; die Tatsache, daß mo dernen Methoden in der Geschichtswis senschaft in der DDR -'gelinde gesagt - nur ungenügende Aufmerksamkeit zuteil wurde, dürfte mittlerweile den Status ei nes „offenen Geheimnisses“ doch um ei niges überschritten haben. Wir entschie den uns letztlich für die Belegung des An- fänger-(„Quant-“) Kurses, der eine Ein führung in die rechnergestützte Aufberei tung von Massenquellen mit Hilfe der Sta tistik-Programme SPSS (für Großrech ner) sowie M YSTAT (für PC) bot. Die Per spektiven, die sich auf diesem Gebiet auf tun, scheinen tatsächlich bisher nur in An sätzen überschaubar. Darüber hinaus gab es in Salzburg Veranstaltungsreihen zu „Nichtnumerischer Datenverarbeitung mit KLEIO", digitaler Bildverarbeitung und oral history. Sehr angenehm war, daß die Organisa toren von vornherein versuchten, die etwa 120 Kursteilnehmer auch nach dem straf fen täglichen Pensum noch zu Gesprächs runden - im Kursprogramm progressiv neudeutsch mit „socials" betitelt - zu sammenzuführen. Es gab eine ganze Menge zu erzählen; wir bekamen einen ersten tieferen Ein blick in die Bedingungen, unter denen künftig auch hier Gesellschafts- (Sozial-) Wissenschaftler arbeiten werden. Und da war natürlich auch die Gastge berstadt selbst, deren Schönheit zu rüh men Altöl in die Pleiße gießen hieße. Die historische Innenstadt, links und rechts der Salzach an schroffe Felsen geschmiegt und zum Teil förmlich in diese hineinge graben, sucht weithin ihresgleichen. Die Schattenseite: All jene Reize sind natür lich auch der Tourismusindustrie nicht entgangen. Es sind vor allem die Massen von amerikanischen Besuchern, die die Stadt nach Mozart-Spuren absuchen und die sich gar nicht genug darüber entzücken können, wie schön alt das doch alles sei... Die Studierenden daselbst sind's offenbar recht leid, „Salzburg ist eine ziemlich stu dentenfeindliche Stadt“ bekamen wir oft zu hören. Nun, man kann es den zahlrei chen Restaurant- und Cafehaus-Betrei- bem sicher kaum verübeln, wenn sie ihre Preise an der oben beschriebenen Kund- ; schäft und nicht an den bedeutend weni ger zahlungskräftigen Studenten orientie ren. Im übrigen künden gegenwärtig auch in Österreich Unmengen ebenso überdimen sionaler wie optimistisch dreinschauender Politikergesichter an den Anschlagwän den von freiheitlich-demokratischen Höhepunkten. Zumindest künden sie während unseres Aufenthaltes noch da von, gewählt haben die Österreicher in zwischen. Doch selbst dabei vergaß man nicht die Welt drumherum: Ausgerechnet am 7. Oktober las im Salzburger Lan destheater H.-P. Minetti aus C. Heins „Die Ritter der Tafelrunde“ als „Extra zur WENDE“... PETER MATZKE
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