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Universitätszeitung
- Bandzählung
- 1990
- Erscheinungsdatum
- 1990
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-199000007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1770109730-19900000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1770109730-19900000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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-
Zeitschrift
Universitätszeitung
-
Band
Band 1990
-
- Ausgabe Nr. 1, 12.01.1990 1
- Ausgabe Nr. 2, 19.01.1999 1
- Ausgabe Nr. 3, 26.01.1990 1
- Ausgabe Nr. 4, 05.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 5, 12.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 6, 19.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 7, 26.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 8, 05.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 9, 12.03.1990 1
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- Ausgabe Nr. 11, 26.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 12, 02.04.1990 1
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- Ausgabe Nr. 30, 01.10.1990 1
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- Ausgabe Nr. 33, 22.10.1990 1
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- Ausgabe Nr. 39, 03.12.1990 1
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Konzil und zum Senat universitätsöffentlich bekanntgegeben. Die Bekanntmachung muß folgende Anga ben enthalten: I. Wo, wie lange und während welcher Stunden das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt; 2. bis wann und bei welcher Stelle Be richtigungen oder Ergänzungen beantragt werden können; 3. daß nur wählen darf, wer im Wähler verzeichnis eingetragen ist. (5) Bei der Wahl zum Senat ist das Wählerverzeichnis im Sinne von Abs. I die Mitgliederliste des Konzils. (6) Gegen die Nichteintragung oder die Eintragung einer falschen Gruppenzu gehörigkeit eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis kann von diesem inner halb einer Woche nach Beginn der Ausle gung Einspruch beim Wahlleiter eingelegt werden. Der Einspruch bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Der Wahlleiter trifft unverzüglich eine Entscheidung und teilt dem Einsprechen den die Entscheidung und deren Begrün dung mit. Wird dem Einspruch stattgege ben, ist das Wählerverzeichnis zu berichti gen. (7) Die Wählerverzeichnisse werden nach Entscheidung über alle Einsprüche spätestens eine Woche nach Ablauf der Ein spruchsfrist in berichtigter Form geschlos sen. (8) Bis zum dritten Werktag nach der Schließung der Wählerverzeichnisse kann jeder Wahlberechtigte gegen die Eintragung einer nichtwahlberechtigten Person in das Wählerverzeichnis Einspruch beim Wahl leiter einlegen; Abs. 6 gilt entsprechend. Der Eingetragene soll dazu gehört werden. Beschließt der WahlleiterdieStreichungdes Eingetragenen aus dem Wählerverzeichnis, ist dieser unvewrzüglich schriftlich zu be nachrichtigen. (9) Im Falle des Abs. 6 kann der Einspre chende, im Falle des Abs. 8 der von der Streichung Betroffene die Entscheidung des Wahlausschusses beantragen. Der Antrag ist binnen einer Frist von 3 Werktagen nach Zugang der Entscheidung des Wahlleiters beim Wahlleiter oder beim Wahlausschuß zu teilen. Dem Antragsteller ist auf Verlangen Gelegenheit zu geben, seinen Antrag vor dem Wahlausschuß zu begrün den. § 9 Wahiorgane (I) Wahlorgane sind der Wahlausschuß der Universität, der Wahlprüfungsausschuß der Universität, die Wahlvorstände und der Wahlleiter der Universität. (2) Die Wahlorgane sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches unabhängig und zu un parteiischer und gewissenhafter Erfüllung ihres Amtes verpflichtet. siätsöffentlich. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die jedem Mit glied der Universität zugänglich ist. (5) Der Wahlprüfungsausschuß ist be schlußfähig, wenn mindestens ein Vertreter jeder Gruppe anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesen den. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus schlag. Ist der Vorsitzende oder sein Stell vertreter nicht anwesend, gilt Abs. 3 ent sprechend. § 12 Wahlvorstand (I) Der Wahl leiter beruft für jeden Wahlbe zirk einen Wahlvorstand. Die Berufung kann außer aus wichtigem Grunde nicht ab gelehnt werden. (2) Der Wahlvorstand soll aus einem Angehörigen der Verwaltung als Wahl vorsteher sowie je einem An gehörigen der Gruppen nach Paragraph 4 bestehen. (3) Mitglieder des Wah Ivorstandes dürfen nicht einem anderen Wahlorgan angehören. (4) Über Einsprüche gegen Berufungen nach Abs. I entscheidet der Wahlausschuß endgültig. § 13 Wahlleiter (1) Der Wahlleiter wird vom Rektor bestel It. (2) Der Wahlleiter ist für die ordnungs gemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich. Er stellt das Wahlergebnis fest. Er nimmt an den Sitzun gen des Wahlausschusses und des Wahlprü fungsausschusses mit beratender Stimme teil. (3) Der Wahlleiter hat auf Verlangen des Wahlausschusses diesen im Einzelfall um fassend zu informieren. Der Wahlleiter muß den Wahlausschuß über die Art des Wahl verfahrens, den Wahlzeitraum, den Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung, die Sitz Verteilung, das Ergebnis der Prüfung der Wahlvorschläge, über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Wahlberechtigung, über das vorläufige und endgültige Wahler gebnis und über Streitigkeiten im Zusam menhang mit der Sitzverteilung informie ren. (4) Der Wahlleiter muß den Vollzug einer von ihm getroffenen Maßnahme aussetzen, wenn ihr ein Mitglied des Wahlausschusses binnen einer Frist von 4 Tagen nach Zustel len widerspricht. Entscheidet der Wahlaus schuß nicht binnen einer Frist von 7 Tagen nach Zugang des Widerspruchs beim Wahl leiter, gilt der Widerspruch als nicht erfolgt. (5) Abs. 4 gilt nicht für Maßnahmen, die Fri sten in Lauf gesetzt hatten, die inzwischen abgelaufen sind. §10 Wahlausschuß (1) Der Wahlausschuß überwacht nach Maßgabe dieser Wahlordnung die Ord nungsmäßigkeit der Wahl. Er kann gegen Entscheidungen des Wahlleiters über Wahl berechtigung, Berufung zum Wahlvorstand und Wahlvorschläge angerufenwerden und entscheidet Zweifelsfragen über Wahlver fahren und Stimmenzählung, soweit es die se Ordnung vorsieht. (2) Der Wahlausschuß kann mit der Mehr heit seiner Mitglieder Maßnahmen des Wahlleiters und der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Wahhlleiter widersprechen und nach Anhörung des Wahlleiters durch eine andere Regelung bzw. Feststellung erset zen. (3) Dem Wahlausschuß gehören zwei Ver treter jeder Gruppe an. Mitglied des Wahl ausschusses kann nicht werden, wer einem anderen Wahlorgan angehört. Im übrigen gelten für den Wahlausschuß die Bestim mungen des Paragraphen 11 Abs. 2-5 ent sprechend. § 11 Wahlprüfungsausschuß (1) Der Wahlprüfungsausschuß ent scheidet über die gegen die Wahl einge legten Einsprüche. Mitglied des Wahl prüfungsausschusses kann nicht wer den, wer einem anderen Wahlorgan an gehört. (2) Dem Wahlprüfungsausschuß gehören zwei Vertreter jeder Gruppe an. Die Mit glieder des Wahlprüfungsausschusses wer den vom Konzil gewählt. Für jedes Mitglied wird ein erster und ein zweiter Stellvertre ter gewählt. (3) Der Wahlprüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die konsti tuierende Sitzung des Wahlprüfungsaus- schusse wird von dem an Jahren ältesten Mitglied des Ausschusses einberufen und von ihm bis zur Wahl des Vorsitzenden ge leitet. (4) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzung. Die Sitzungen sind univer- § 14 Bekanntgabe der Wahl (I) Der Wahlleiter bestimmt den Termin für die Wahl auf einen oder mehrere Tage. (2) Spätestens 6 Wochen vor dem er sten Tag der Stimmabgabe schreibt der Wahlleiter die Wahlen öffentlich aus. Die Wahlausschreibung muß enthal ten: 1. Ort und Tag der Ausfertigung, 2. Ort, Zeit und Dauer der Stimmabgabe, 3. Anzahl der zu wählenden Mitglie der für das betreffende Gremium, getrennt nach Gruppen und Wahl bezirken, 4. Angaben über Wahlrecht und Wahlsy stem, 5. Angaben darüber, wo und wann diese Wahlordnung und die Wählerverzeichnisse zur Einsicht ausliegen und an welchen Stel len Bekanntmachungen über das Wahlver fahren erfolgen, 6. die Aufforderung, Wahlvorschläge form- und fristgerecht einzureichen, verbunden mit dem Hinweis auf Ort und Zeit ihrer Be kanntmachung, 7. den Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse, 8. den Hinweis darauf, daß wahlberechtigt nur ist, wer in die Wählerverzeichnisse ein getragen ist, 9. Hinweise auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen gegen die Wählerverzeichnis se, 10. die Namen und Dicnstanschriften des Wahlausschusses, des Wahlleiters und der Wahlvorstände. (3) Der Wahlleiter macht die Aus schreibung vom Tage der Ausfertigung an bekannt. §15 Wahlvorschläge (I) Jeder Wahlberechtigte kann in dem Wahlbezirk, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, jeden für diesen Wahlbezirk Wahlberechtigten seiner Gruppe, einge schlossen sich selbst, als Kandidaten Vor schlägen; Paragraph 2 Abs 2. gilt entspre chend. (2) Der Wahlvorschlag muß enthalten: I. den Namen und Vornamen des Vorgeschlagenen sowie die Bezeich nung der Wählergruppe und der Struk tureinheit der Universität, der er an- gehört, 2. die schriftliche Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen. (3) Wahlvorschläge sind bis spätestenseine Woche nach Schließung des Wählerver zeichnisses beim Wahlleiter einzureichen. (4) Der Wahlausschuß entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschlä- ge. Wahlvorschläge, die den Erfordernissen der Abs. 1-3 nicht entsprechen, sind un zulässig. (5) Zugelassene Wahlvorschläge werden für jeden Wahlbezirk getrennt nach Grup pen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der ersten Stimmabgabe in den entspre chenden Struktureinheiten bekanntge macht. (6) Wird ein Wahlvorschlag zurückgewie sen, ist die Entscheidung dem Vorschlagen den und den betroffenen Vorgeschlagenen unverzüglich vom Wahlleiter zur Kenntnis zu geben. (3) In die Stimmzettel werden die Bezeichnungen des Wahlbezirkes, der Gruppe sowie die Zahl der dem Wähler zur Verfügung stehenden Stim men übernommen. §17 Art der Wahl (1) Die Wahlen sind als Urnenwahl durch zuführen. (2) Der Wahlleiter bestimmt Zeit und Ort der Wahl (3) Der Wahlraum muß dem Wähler die un beobachtete Kennzeichnung des Stimmzet tels ermöglichen. (4) Der Wahlvorstand händigt dem Wahl berechtigten den Stimmzettel aus, nachdem er den Namen des Wahlberechtigten in der Wählerliste vermerkt hat. In Zweifelsfällen hat sich der Wahlvorstand durch Vorlage von Ausweisen von der Identität der Perso nen zu überzeugen. Studenten weisen ihre den Wahlvorgang. Er überwacht die Ord nungsmäßigkeit der Stimmabgabe. Er führt darüber und über besondere Vorkommnisse während des Wahlvorganges eine Nieder schrift. Der Wahlvorsteher ist verantwort lich für die sichere Aufbewahrung der Ur ne. Die Urne ist bei jeder Unterbrechung des Wahlvorganges zu versiegeln § 18 Wahlhandlung (I) Der Wählermacht durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig sichtbar, welche auf dem Stimmzettel aufgeführten Kandidaten er wählt. Er kann auch jeden an deren Wahlberechtigten seiner Gruppe in dem betreffenden Wahlbezirk wählen, in dem er die unzweifelhafte Bezeichnung der Person des zu Wählenden auf den Stimm zettel setzt. (2) Der Wähler kann soviele Kandidaten wählen, wie er Stimmen hat. § 16 Stimmzettel (1) Für jede Gruppe und jeden Wahlbezirk werden besondere Stimmzettel herge- stellt. (2) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschläge gemäß Pargraph 15. Wahlberechtigung durch Vorlage des Stu dentenausweises nach. (5) Der Wähler faltet den gekennzeichneten Stimmzettel mindestens einmal und gibt ihn in die Wahlurne. Was eine Wahlurne im Sin ne dieser Vorschrift ist, bestimmt der Wahl leiter. (6) Der Wahlvorstand eröffnet und schließt § 19 Ungültige Stimmen (I) Die Stimmabgabe ist insgesamt ungül tig, wenn I. sie nicht auf dem amtlichen Stimmzettel erfolgt ist; 2. auf dem Stimmzettel Vorbehalte oder Zu sätze enthalten sind; Paragraph 18 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt; 3. mehr Kandidaten als gewählt gekenn zeichnet worden sind, als der Wähler Stim men hat. (2 ) Die Stimmabgabe für einen einzelnen Kandidaten ist ungültig, wenn sich der Wil le des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt. (3 ) Die Gültigkeit der Stimmabgabe wird nicht dadurch berührt, daß der Wähler durch mehrfaches Ankreuzen und auf andere Wei se einem Kandidaten entgegen der Bestim mung des Pargraphen 3 Abs. 2 mehrere Stimmen zu geben versucht. Der so ge kennzeichnete Kandidat gilt als mit einer Stimme gewählt. § 20 Auszählung (I) Die Auszählung der Stimmen ist Auf gabe des zuständigen Wahlvorstandes. Sie erfolgt öffentlich unverzüglich nach Ab schluß der Stimmabgabe. (2) Nach Öffnung der Urne ist die Zahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen zu vergleichen und die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Bestehen Zwei fel an der Gültigkeit von Stimmzetteln, ent scheidet über die Gültigkeit der Wahlvor stand mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmzettel, deren Gültigkeit zweifelhaft war, sind mit fortlaufender Nummer zu ver sehen und von den übrigen Stimmzetteln ge sondert bei den Wahlunterlagen aufzube wahren. Entsprechend ist mit den Stimm zetteln zu verfahren, auf denen einzelne Stimmabgaben nicht zweifelsfrei erfolgt sind. (3) Die Kandidaten sind für jede Gruppe in der Reihenfolge abnehmender Stimmen zahlen niederzuschreiben. Sind für mehre re Bewerber gleich viele Stimmen abgege ben worden, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. (4) Über das gemäß Abs. 1-3 ermittelte Ergebnis ist vom Wahlvorstand ein Pro tokoll zweifach zu fertigen, das von den bei der Auszählung anwesenden Mitglie dern des Wah Ivorstandes zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muß enthalten: 1. die Anzahl der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis, 2. die Anzahl der abgegebenen Stimmzet tel, 3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel, die Anzahl der Stimmzettel, deren Gültigkeit zweifelhaft war sowie die Anzahl der Stimmzettel, auf denen einzel ne Stimmabgaben nicht zweifelsfrei erfolgt sind, 4. die Anzahl der auf die eineinen Kandida ten entfallenden gütigen Stimmen 5 gegebenenfalls die Ergebnisse der Los entscheide. (5 ) Nach Abschluß der Auszählung sind die gesamten Wahlunterlagen in die Urne ein zulegen, diese ist zu versiegeln und dem Wahl leiter zu übergeben. Eine Ausfertigung des Protokolls verbleibt beim Vorsitzenden des betreffenden Wahlvorstandes. §21 Vorläufiges Wahlergebnis (I) Der Wahlleiter stellt die Wahlergeb nisse nach Wahlbezirken und Gruppen für die gesamte Universität zusammen und ver öffentlicht sie. (2) Zum vorläufigen Wahlergebnis gehört die Feststellung: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. der Zahl der Wähler, 3. der Zahl der ungültigen Stimmzettel, 4. der Stimmen, die auf die einzelnen Kandidaten entfallen, 5. der Namen der gewählten Mitglieder des betreffenden Gremiums. § 22 Wahlprüfung (1) Jeder Wahlberechtigte und die Wahl organe können binnen einer Frist von acht Tagen nach Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses die Wahl durch Einspruch anfechten. Der Wahleinspruch eines Wahl berechtigten ist beim Wahlleitereinzulegen, der des Wahlausschusses und des Wahllei ters ist an den Wahlprüfungsausschuß zu richten. Der Wahleinspruch des Wahlprüfungs ausschusses wird durch dessen Beschluß er höben. Der erste Tag der Einspruchsfrist ist der Tag der Bekanntmachung des vorläufi gen Wahlergebnisses. Über Einsprüche ent scheidet der Wahlprüfungsausschuß. (2) Der Einspruch ist schriftlich einzule gen und zu begründen. Der Einspruch ist be gründet, wenn wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder des Wahlverfahrens ver letzt worden sind und diese Verletzung zu einer fehlerhaften Feststellung des gewähl ten Mitgliedes geführt hat oder hätte führen können. Eine Anfechtung der Wahl mit der Begründung, daß ein Wahlberechtigter an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert gewesen sei, weil er nicht oder nicht mit der richtigen Gruppenzugehörigkeit in das rich tige Wählerverzeichnis eingetragen bzw. gestrichen wurde, ist nur zulässig, sofern der Wahlberechtigte von seinem Einspruchs recht nach Paragraph 8 Abs. 6 Gebrauch gemacht hat. (3) Erweist sich die Anfechtung als zuläs sig und begründet, so erklärt der Wahlprü fungsausschuß die Wahl ganz oder teil weise für ungültig. Er ordnet an, daß die Wahl ganz oder teilweise wiederholt wird. (4) Der Wahlprüfungsausschuß teilt dem Anfechtenden seine Entscheidung durch ei nen mit Gründen und im Falle der Zurück weisung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid mit. § 23 Endgültiges Wahlergebnis ( 1) Sofern bis zum Ende der Einspruchs frist gegen das vorläufige Wahlergebnis kei ne Einsprüche erfolgen, gibt der Wahlleiter das endgültige Wahlergebnis bekannt. ( 2) Im Falle eines Einspruchs kann das endgültige Wahlergebnis frühestens nach rechtskräftigem Abschluß des Wahlprü fungsverfahrens festgestellt werden. ( 3) Nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses benachrichtigt der Wahl leiter die gewählten Mitglieder des betref fenden Gremiums. ( 4) Eventuelle Veränderungen gegenüber dem vorläufigen Wahlergebnis hinsichtlich der Mitglieder des Gremiums sind univer sitätsöffentlich bekanntzugeben. Anlage 1 Wahlbezirke für Wahl des Konzils I Mathematik/Informatik/Theologie 2 Physik 3 Chemie 4 Biologie a 5 Veterinärmedizin 6 Tierproduktion/ I. Trop. Landwirt schaft 7 . Wiwi/ Rechtswiss./ Intern. Studien/ Journalistik 8 Gesell.-Th./ Pol.-W./ Soziol./ Philoso phie/ Geschichte 9 KuWi/ Pädagogik/ Psychologie/ Mne- mologie/I. Körpererz. 10 UB/ Audiov. Z./ Zentr. Foto/ Film/ Herder-Inst. 11 TAS, Fremdsprachen, Germanistik/ Lit.wiss./ ANW 12a Dir. Studienangel./ Weiterbildung/ Forschung/ Intern. Bez./ Rektorat I und 11/ HA Wohnheime/HA Kultur/ IntSem/WAO b Dir. Ökonomie/ VD-Leitber./ Sonst. Einr. c Dir. Technik d Dir. Wirt. u. D.-L. 13a Urol./ Augenkl./ HNO/ Hautkl./ Zentr. Apoth. b Chirurgie/Kl. Anaesth./ Herzchir./ Neurochir./ Radiol. 14a Kindemeuropsych./ Neurol./ Psy- chiatr./ Med. Pol. Inst./ Klin. Pharm./ Phar makologie u. Toxi./ Militärmed. b Klinik Innere Med. c Fahrbereitsch./ Betr. Techn./Gärtnerei, Abt. Wirtschaft/Wäscherei/Küche d TEZ/ Personalabt./ Verw.dir./ Biomed. techn./ Kultur/ Med. Schule (Lehrer) 15a Gynäkol./Orthopäd. b Kinderchir./ Kindermed. 16 S. Stomatol./ Kieferchir./ Konserv. Stom./ Prothetik/ Kinder-Stom. 17 Sozialhyg./ Arbeitshyg./ Kommunal- hyg./ Med. Staist./ LOMH/ Anatomie, Ge- richtsmed./ Pathol./ Patho-Physiol./ Patho-Biochemie/ P.-Flechsig-L/ CLI Physiologie/ Biochem./ Mikrobiolog./ Biophysik/ K - Sudh.-I./ Protektorat/ Dir. med. Betr.,Klin. Chemie u. Labordiagn./ Klin. Immunologie
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