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Universitätszeitung
- Bandzählung
- 1990
- Erscheinungsdatum
- 1990
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-199000007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1770109730-19900000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1770109730-19900000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
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-
Zeitschrift
Universitätszeitung
-
Band
Band 1990
-
- Ausgabe Nr. 1, 12.01.1990 1
- Ausgabe Nr. 2, 19.01.1999 1
- Ausgabe Nr. 3, 26.01.1990 1
- Ausgabe Nr. 4, 05.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 5, 12.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 6, 19.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 7, 26.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 8, 05.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 9, 12.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 10, 19.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 11, 26.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 12, 02.04.1990 1
- Ausgabe Nr. 13, 09.04.1990 1
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- Ausgabe Nr. 16, 07.05.1990 1
- Ausgabe Nr. 17, 14.05.1990 1
- Ausgabe Nr. 18, 21.05.1990 1
- Ausgabe Nr. 19, 28.05.1990 1
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- Ausgabe Nr. 22, 18.06.1990 1
- Ausgabe Nr. 23, 25.06.1990 1
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- Ausgabe Nr. 26, 16.07.1990 1
- Ausgabe Nr. 27, 23.07.1990 1
- Ausgabe Nr. 28, 17.09.1990 1
- Ausgabe Nr. 29, 25.09.1990 1
- Ausgabe Nr. 30, 01.10.1990 1
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- Ausgabe Nr. 32, 15.10.1990 1
- Ausgabe Nr. 33, 22.10.1990 1
- Ausgabe Nr. 34, 29.10.1990 1
- Ausgabe Nr. 35, 05.11.1990 1
- Ausgabe Nr. 36, 12.11.1990 1
- Ausgabe Nr. 37, 19.11.1990 1
- Ausgabe Nr. 38, 26.11.1990 1
- Ausgabe Nr. 39, 03.12.1990 1
- Ausgabe Nr. 40, 10.12.1990 1
- Ausgabe Nr. 41, 17.12.1990 1
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Band 1990
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zu einem oder mehreren Fachberei chen nicht zweckmäßig ist. (2) Über die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung oder Auflösung in- terdisziplinärer wissenschaftlicher Zentren beschließt der Senat. (3) Die interdisziplinären wissen schaftlichen Zentren beantragen ihre haushaltmittel im Rahmen des Haus haltsmittelantrages der Universität. (4) Abhängig von ihrer Struktur und ihrer Größe bildet jedes interdiszi plinäres wissenschaftliche Zentrum durch Wahl eines Vorstand, in dem al le Gruppen der Universität gemäß Pa ragraph 8 Abs. 1 vertreten sein müs sen, soweit sie an dem interdiszi plinären wissenschaftlichen Tentrum tätig sind. Der Vorstand wählt einen leiter des ®terdisziplinären wissenschaflichen Zentrums. Der Leiter ist Mitglied der Konzilkommission für Haushalt, Struktur und Entwicklungsfragen. §29 Zentrale Betriebseinrich tungen der Universität 1) Für wissenschaftliche oder tech nische Dienstleistungen, durch die die Erfüllung von Aufgaben in For schung und Lehre an der gesamten Universität oder an mehreren Fach hereichen unterstützt wird, werden zentrale Betriebseinheiten der Uni versität gebildet, soweit und solan ge für diesen Zweck Personal und Mit tel ständig bereitgestellt werden müs- sen. (2) Über die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Auflösung zen traler Betriebseinheiten beschließt der Senat, der auch die Aufgaben der Ein richtung festlegt. (3) Die zentralen Betriebseinheiten beantragen ihre Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsmittelantrages der Universität. (4) Die zentralen Betriebseinheiten Entscheiden selbst über den Einsatz ih rer Mitarbeiter und Sachmittel. Der Se nat kann ihnen weitere Angelegenhei ten aus ihrem Tätigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertra gen. In allen Entscheidungen sind die zentralen Betriebseinheiten an die ih nen vom Senat übertragenen Aufgaben gebunden. (5) Das Konzil erläßt für die zentra len Betriebseinheiten Verwaltungs- und Benutzungsordnungen als Satzun gen. (6) Nach Maßgabe der Benutzungs ordnungen stehen die zentralen Be triebseinheiten allen Mitgliedern und Angehörigen der Universität zur Ver- fügung. (7) Zentrale Betriebseinheiten un terstehen einem Leiter, der durch den Senat ernannt und abberufen wird. Der Leiter ist für die Erfüllung der Aufgaben der zentralen Be triebseinrichtung, für die Auswahl Und den zweckentsprechenden Ein satz der Mitarbeiter und für die Ver- Wendung der Sachmittel zuständig und gegenüber dem Senat verant- Wörtlich. § 30 Universitätsbibliothek (1) Die Universitätsbibliothek be steht aus der Hauptbibliothek und den Teilbibliotheken. Sie versorgt die gesamte Universität mit Literatur, anderen Informationsträgern und mit Literaturinformationen. (2) Als wissenschaftliche Univer sitätsbibliothek von überregionaler Bedeutung nimmt sie zentrale Aufga ben des Leihverkehrs und des Verbun des der Bibliotheken im Land Sachsen wahr. Sie ist zugleich die Bibliothek der Sächsischen Akademie der Wis senschaften. (3) Ihr können weitere bibliotheka rische Aufgaben übertragen werden, die nicht unmittelbar mit ihrer Aufga be als Universitätsbibliothek zusam- menhängen. Das Nähere über die Erfüllung der Aufgaben und ihre Verteilung zwischen der Hauptbibliothek und den Teilbibliotheken regelt die Bi bliotheksordnung, die das Konzil er läßt. (4) Die Universitätsbibliothek wird nach einheitlichen fachlichen Grund sätzen durch den Direktor geleitet. Der Direktor wird auf Vorschlag des Senats Vom zuständigen Minister ernannt und abberufen. (5) Zur Beratung des Senats in An gelegenheiten der Universitätsbiblio- thek bildet dieser eine Bibliotheks- Kommission. Ihr gehören kraft Amtes der Kanzler der Universität und der Di- Vektor der Universitätsbibliothek so- wie aufgrund von Wahlen durch den Senat 4 Hochschullehrer, 2 wissen schaftliche Mitarbeiter, 2 Vertreter aus dem nichtwissenschaftlichen Bereich (davon mindestens 1 Bibliothekar der Universitätsbibliothek) und 2 Studen ten an. § 31 Universitätsarchiv (1) Das Universitätsarchiv unter steht direkt dem Senat der Univer sität. Es wird von einem Direktor geleitet. Dieser wird vom Senat beru fen. (2) Das Universitätsarchiv besteht aus den Abteilungen: - wissenschaftliches Endarchiv - Verwaltungsarchiv. (3) Das Universitätsarchiv hat die Aufgabe, das für den Dienstge brauch nicht mehr benötigte dienst liche Schriftgut aus den Einrich tungen der Universität zu übernehmen, nach den geltenden Rechtsvorschrif ten zu bearbeiten, zu archivieren und wissenschaftlich aufzuarbeiten. Ferner kann das Archiv Schriftgut aufgelöster oder bestehender mit der Universität verbundener Organisatio nen, Gesellschaften, Vereine, Stiftun gen u.ä. übernehmen. Ebenso über nimmt das Archiv Nachlässe von Per sönlichkeiten, die mit der Universität verbunden waren. (4) Die Befugnisse und Aufgaben des Universitätsarchives werden im Einzelnen durch die Archivordnung der Universität geregelt. § 32 Universitätsrechenzen trum (1) Das Universitätszentrum ist eine zentrale Betriebseinheit. Seine Aufgaben sind: 1. der Betrieb der Informationstech nik des Rechenzentrums zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, Verwaltung und Kranken versorgung, 2. die Beratung und Unterstützung der Nutzer. (2) Innere Struktur und genaue Auf gaben werden durch eine Satzung ge regelt. (3) Das Rechenzentrum wird durch einen hauptamtlichen Leiter geleitet, der auf Vorschlag des Senats vom zu ständigen Minister berufen und abbe rufen wird. (4) Zur Beratung des Leiters wird eine Kommission gebildet. Sie gibt Empfehlungen insbesondere: 1. für die Verwaltung und Nutzung der Informationstechnik einschließ lich der Fremdnutzung; 2. für Struktur-, Entwicklungs- und Ausstattungspläne des Rechenzen trums; 3. für die jährliche Anmeldung des Haushaltsvoranschlages; 4. über die Verwendung der zur Ver fügung stehenden Mittel; 5. über die Besetzung der Stelle des Leiters, 6. über den Inhalt der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Rechen zentrums. (5) Die Kommission für das Re chenzentrum besteht aus Mitgliedern der Gruppe gemäß Paragraph 8 Abs. 1 im Verhältnis 4:2:2:2. V. Fachbereiche, Fakultä ten und deren Einrichtun gen § 33 Fachbereiche (1) Fachbereiche sind diejenigen Struktureinheiten der Universität, die zur Erfüllung der Aufgaben in For schung, Lehre und Studium auf dem Gebiet einer Wissenschaft oder eng verwandter Wissenschaften gebildet werden. (2) Aufgaben der Fachbereiche sind insbesondere 1. die Förderung der disziplinären und interdisziplinären Forschung einschließlich der Gewährleistung ei nes entsprechenden Angebotes in Leh re und Studium; 2. die Schaffung der dazu erfor derlichen Einrichtungen (Institute, Lehrstühle, Seminare sowie inter disziplinäre Organisationsformen); 3. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; 4. Gewährleistung und entsprechen de Vervollkommnung des Lehrange botes nach den Studien- und Prü fungsordnungen. Die Fachbereiche tragen im Rahmen der Ausstattungspläne dafür Sorge, daß ihre Mitglieder und Angehörigen die ihnen obliegenden Aufgaben er füllen können. (3) Die Fachbereiche erfüllen ihre Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium selbständig. Die Gesamt verantwortung der Universität wird dadurch nicht berührt. Sie sind zur Zusammenarbeit untereinander und mit den Organen der Universität sowie zur Einhaltung der Verfassung verpflichtet. Fachbereiche können auch interdisziplinären Charakter tra gen. (4) Fachbereiche sind neu zu bil den, zu teilen oder zusammenzule gen oder aufzulösen, wenn verän derte Rahmenbedingungen dies erfor dern. Die Entscheidung über Maßnah men nach Satz 1 liegt nach An hörung der betroffenen Fachbereiche beim Senat. § 34 Mitglieder eines Fach bereiches (1) Mitglieder eines Fachbereiches sind die ihm zugeordneten hauptbe ruflich tätigen Mitglieder der Univer sität einschließlich der Studenten, die für einen dem Fachbereich zugeord neten Studiengang eingeschrieben sind. (2) Hochschullehrer, wissenschaft liche und sonstige Mitarbeiter, die an der Lösung interdisziplinärer Auf gaben arbeiten, können mit Zustim mung der betroffenen Fachbereiche mehreren Fachbereichen angehören oder in einer zeitweiligen Organisa tionsform zusammengeführt werden. Die Entscheidungen nach Satz 1 ob liegt dem Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche. Die Mitgliedschaftsrechte nach Paragraph 7 Äbs. 2 ff. können nur in einem Fachbereich ausgeübt werden. Stu denten können sich in jedem Semester nur in einem Fachbereich einschrei ben. Dies gilt auch dann, wenn ein Stu diengang mehreren Fachbereichen zu geordnet ist § 35 Satzungen der Fachberei che Die Fachbereiche regeln ihre Orga nisation und Arbeit durch Satzungen und Ordnungen. Beschlüsse über Er laß, Änderung und Aufhebung der Fachbereichssatzungen bedürfen der qualifizierten Mehrheit der Fachbe reichsräte. § 36 Organe und Ausschüsse des Fachbereichs Jeder Fachbereich bildet einen Fachbereichsrat, einen Berufungs-, Habilitations- und Promotionsaus schuß sowie einen Prüfungsaus schuß. § 37 Fachbereichsrat (1) Der Fachbereichsrat hat folgen de Aufgaben: 1. Erlaß und Änderung der Satzung des Fachbereichs, 2. Wahl des Vorsitzenden des Fach bereichs, 3. Beschlußfassung über Studienplä ne sowie Studien- und Prüfungsord nungen, 4. Gewährleistung der Vollständig keit und Anpassung des Lehrangebots 5. Koordinierung und interdiszi-. plinäre Abstimmung von Lehrveran staltungen, 6. Beschlußfassung über den Einsatz der dem Fachbereich zugeordneten Mitarbeiter und Mittel, 8. Beschlußfassung über Vor schläge des Fachbereichs zu den Entwicklungs- und Ausstattungsplä nen, 9. Stellungnahmen gegenüber dem Senat zu Anträgen auf Bildung, Ände rung, Zusammenlegung und Auflö sung wissenschaftlicher Einrichtun gen des Fachbereichs sowie interdiszi plinärer Organisationsformen, 10. Bestellung der Leiter der den Fachbereichen zugeordneten Be triebseinheiten, 11. Vorschläge zur Schaffung von Planstellen, 12. Bildung der Ausschüsse und Kommissionen, Bestellung von Be auftragten, 13. Anträge auf Anordnung oder Aufhebung von Zulassungs beschränkungen gegenüber dem Se nat. (2) Die Mitglieder des Fachbe reichsrates werden von den Mit gliedern des Fachbereichs nach dem Grundsatz paritätischer Vertretung der in Paragraph 8, Abs. 1 genann ten Gruppen, soweit deren Mitglie der am Fachbereich tätig sind, ge wählt. (3) Der Fachbereichsrat wählt einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende des Fachbereichsrates vertritt den Fachbereich und leitet ihn auf der Grundlage der Beschlüsse des Fachbereichsrates. Er bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Er ist insofern dem Fachbereichsrat verantwortlich und rechenschafts pflichtig. (4) Die Mitglieder der Fachbe reichsräte haben das Recht, Auskünf te zu verlangen und Akten einzusehen, die die Belange des Fachbereichs be treffen, soweit rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. (5) Der Fachbereichsrat kann Beauf tragte für den Fachbereich gemäß Par. 22 bestellen. Er bildet Ausschüsse für - Lehre und studentische Angele genheiten - Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs. Der Fachbereichsrat kann weitere Ausschüsse bilden. § 38 Ausschüsse des Fach bereichs. (1) Der Fachbereichsrat bildet zur Vorbereitung von Berufungsvor schlägen, Promotions- und Habili tationsverfahren, einen Berufungs-, Promotions- und Habilitationsaus schuß. Dieser hat alle eingehenden Bewerbungen um Berufungen ent gegenzunehmen, gegebenenfalls de ren Vervollständigung zu erwirken, die Stellungnahme der Strukturein heit, für die die Berufung erfolgen soll, einzuholen, eine eigene Stel lungnahme zu allen eingegangenen Anträgen zu formulieren und die vollständigen Unterlagen an den Fachbereichsrat und den Fakultätsrat weiterzuleiten; er nimmt die Anträ ge auf Promotion und Habilitation ent gegen, überprüft sie auf Vollständig keit, erwirkt u. U. ihre Vervollstän digung, formuliert eine Stellungnah me zum Antrag und leitet die voll ständigen Unterlagen an die Fakultät weiter. (2) Der Fachbereichsrat bildet ei nen Prüfungsausschuß, der die Durchsetzung der Prüfungsordnung sichert. Der Prüfungsausschuß legt Prüfungsmodalitäten fest und schlägt dem Fachbereichsrat die Zusammen setzung der Prüfungskommissionen in Abstimmung mit den Struktureinhei ten vor. Anträge auf Prüfung, Prü fungsbefreiung und Beschwerden ge gen den Prüfungsverlauf sind dem Prü- fungsausschuß schriftlich einzurei chen, und werden von diesem mit ein facher Mehrheit entschieden. Der Prü fungsausschuß setzt sich aus Vertre tern der in Par. 8 Abs. 1 genannten Gruppen im Verhältnis 3:3:0:3 zu sammen. § 39 Fakultäten (l)Eine Fakultät wird in der Re gel durch mehrere Fachbereiche ge bildet. Einer Fakultät müssen min destens 15 Professoren angehören, dies gilt nicht für die Theologische Fa kultät. (2) Die Fakultäten üben das Promo tionsrecht aus, führen Habilitations verfahren durch und beschließen den Vorschlag über die Berufung von Pro fessoren. (3) Die Aufgaben der Fakultäten sind: - Beschluß von Promotionsordnun gen, - Durchführung von Promotionen, Durchführung von Verfahren zur Habilitation bzw. zur Erteilung der ve nia legendi - Beschlußfassung über Berufungs vorschläge und deren Weiterleitung an den Senat, - Beratung zur Perspektiventwick lung der vom Fakultätsbereich erfaß ten Wissenschaftsgebiete und Emp fehlungen an den Senat bzw. die Se natskommission für Forschung, Wis senschaftsentwicklung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu daraus abzuleitenden Veränderun gen von Forschungsschwerpunkten, Ausbildungsrichtungen und Struktu ren an der Universität. (4) An der Fakultät wird ein Fa kultätsrat gewählt, der im Auftrage ihrer Mitglieder die Aufgaben nach Abs. 3 erfüllt. Die Gruppen laut Para graph 8, Abs. 1 in den Fachbereichen wählen ihre Vertreter im Fakultätsrat so, daß diese im Verhältnis 6:3:0:2 vertreten sind und eine ausgewoge ne Vertretung der einzelnen Fachbe reiche gesichert ist. Die Vorsitzen den der Fachbereiche sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Fakultätsrates. Die Mitglieder des Fakultätsrates wählen den Dekan und den Prode kan aus dem Kreis der Hochschul lehrer des Fakultätsbereiches. Dekan bzw. Prodekan leiten den Fakultäts rat. (5) Andere als die in Abs. 3 genann ten Aufgaben erfüllt die Fakultät bzw. der Fakultätsrat nicht. § 40 Wissenschaftliche Ein richtungen der Fachbereiche (1) Innerhalb eines Fachbereiches werden wissenschaftliche Einrich tungen gebildet, soweit zur Erfül lung der Aufgaben in Forschung, Lehre und medizinischer Betreuung in größerem Umfang Personen und Mittel ständig bereitgestellt werden müssen. (29 Über die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung, Teilung oder Auf lösung wissenschaftlicher Einrichtun gen auf Fachbereichsebene entschei det der Fachbereich. Die Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtung sind durch die Mitglieder zu bestim men. Der Fachbereich ist dafür verant wortlich, die Effizienz und Zweck mäßigkeit der bestehenden wissen schaftlichen Einrichtungen zu über prüfen und notwendige Strukturver- äanderungen rechtzeitig zu entschei den.' (3) Der Fachbereich beantragt die Haushaltmittel für seine wissenschaft lichen Einrichtungen. Er ist im Rah men der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltmittel verpflichtet, die wis senschaftlichen Einrichtungen so aus zustatten, daß sie ihre Aufgaben erfül len können. (4) Die wissenschaftlichen Einrich tungen entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter und Mittel selbstän dig. Der Fachbereichsrat kann ihnen weitere Entscheidungsrechte übertra gen. (5) Die Leitung der wissenschaftli chen Einrichtung obliegt einem Rat oder einem Direktor. Der Rat bzw. der Direktor werden von allen Mitgliedern der Einrichtung gewählt. Die Frage der Wiederwahl ist in Satzungen zu re- geln.Handelt es sich um einen Rat, setzt er sich paritätisch aus allen Grup pen, die in Par. 8 Abs. 1 genannt werden, zusammen, soweit deren Mit glieder in der Einrichtung tätig sind. (6) Der Rat bzw. der Direktor regeln Organisation und Arbeitsweise der wissenschaftlichen Einrichtung auf der Grundlage einer Ordnung, deren Inkraftsetzung, Änderung und Aufhe bung der qualifizierten Mehrheit der Vollversammlung der Mitglieder, die in der wissenschaftlichen Einrichtung tätig sind, bedürfen. § 41 der Betriebseinheiten der Fachbereiche (1) Für wissenschaftliche und tech nische Dienstleistungen, die mehreren wissenschaftlichen Einreichtungen ei nes Fachbereiches dienen und die stän dige Bereitstellung von Mitarbeitern und Mitteln erfordern, bildet der Fach bereich Betriebseinheiten. (2) Über die Bildung, Änderung und Aufhebung von Betriebseinheiten in den Fachbereichen entscheidet der Se nat auf Antrag der Fachbereiche. Die Aufgaben der Betriebseinheit legt der Fachbereich fest. (3) Der Fachbereich beantagt die Haushaltmittel für seine Betriebsein heiten. er ist im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltmittel verpflichtet, die Betiebseinheiten so auszustatten, daß sie ihre Aufgaben erfüllen können. (4) Die Leitung und Verwaltung der Betiebseinheiten regelt der Fachbe reich srat. § 42 Gemeinsame Ausschüsse der Fachbereiche (l)Zur Klärung von Angelegenhei ten und Lösung von Aufgaben, die mehrere Fachbereiche berühren und abgestimmte Maßnahmen erfordern, können die Fachbereiche gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. (2) Die Ausschüsse werden zwischen den Fachbereichen pa ritätisch besetzt, soweit nichts an deres vereinbart wird. Sie beste hen aus mindestens einem Mit glied jeder Gruppe nach Par. 8 Abs. 1, soweit einzelne Gruppen nicht ver zichten. (3) Die Mitgliederder Ausschüsse werden von den Fachbereichsräten unter Beachtung von Abs. 2 gewählt. VI.. Der Universitäts- bereich Medizin §43 Für den Universitätsbereich Medizin gelten die Bestimmungen der Paragra phen 33-38 (Fachbereiche) analog, so weit im folgenden nichts anderes be stimmt ist. §44 Der Universitätsbereich umfaßt die jenigen Struktureinheiten der Univer sität, die zur Erfüllung der Aufgaben in medizinischer Betreuung, medizini scher Forschung und Lehre sowie me dizinischem Studium gebildet werden. §45 Der zum Vorsitzenden des Rates des Universitätsbereiches Medizin ge wählte Hochschullehrer wird dem Konzil zur Bestätigung als Prorektor für Medizin vorgeschlagen. Erfolgt die Bestätigung, gehört er als Prorektor für Medizin dem Rektorat an. Bestätigt das Konzil den Vorschlag nicht, ist eine Neuwahl im Rat des Uni versitätsbereiches und ein erneuter Vorschlag zur Bestätigung notwendig. §46 (1) Der Rat des Universitätsberei ches Medizin kann Beauftragte für sei nen Bereich vorstellen und weitere Ausschüsse als die im Paragraph 38 ge nannten bilden. Er bildet Direktorate für - medizinische Betreuung - studentische Ausbildung - Verwaltung - Pflegedienste. (2) Die Direktoren für medizini sche Betreuung sowie studentische Ausbildung werden vom Univer sitätsbereichsrat gewählt. , §47 (1) Der Verwaltungsdirektor des Universitätsbereiches Medizin leitet dessen Verwaltung und das Di rektorat für Verwaltung Er unter steht dem Kanzler der Universität. Er berichtet jährlich vor dem Uni versitätsbereichsrat. (2) Der Verwaltungsdirektor wird vom Universitätsbereichs rat gewählt und vom Rektor be stätigt. §48 .(1) Der Direktor des Pflege- dienstes/die Oberin leitete den me dizinischen Pflegediens und das Direktorat für Pflegedienste. (2) Er/Sie wird vom Universitätsbe reichsrat gewählt und vom Rektor be stätigt. Er/Sie untersteht dem Prorek tor für Medizin. §49 Einrichtungen des Universitätsbe reiches Medizin werden durch ei nen Instituts- bzw. Kliniksrat ge leitet. Mitglieder des Instituts- bzw. Kliniksrates im Universitätsbereich Medizin sind alle in der Ein richtung tätigen Hochschullehrer, Oberärzte und Abteilungsleiter, die Oberschwester und der Verwal tungsleiter sowie je 3 gewählte Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und des mittleren me dizinischen Personals. Der Instituts- bzw. Kliniksrat wählt für die Dauer von 2 Jah ren einen Direktor als Vorsitzen den des Instituts- bzw. Kliniksra tes, der die Einrichtung nach außen vertritt, und seinen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. VII: Schlußbestim mungen § 50 Inkrafttreten und Ände rung der Verfassung Diese Verfassung wird durch Beschluß des Konzils vom ... . in Kraft gesetzt. Ihre Än derung bedarf der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Kon zils. / (Meinungen, Kritiken und Hin weise zum vorliegenden Entwurf der KMU-Verfassung sind bitte schriftlich dem Vorsitzenden der Verfassungskommission Prof. Dr. sc. Dr. Günther Wartenberg, Rek torat, zu übermitteln. Auch die UZ- Redaktion erwartet Ihre Wortmel dung.) § 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die im Wintersemester 1990/91 durch- zuführenden Wahlen zum Konzil und zum Senat. § 2 Wahlsystem (1) Die Mitglieder der im Paragraph 1 ge- nannten Kollegialorgane werden nach Maßgabe dieser Wahlordnung getrennt n ach Gruppen in freier, gleicher und gehei- mer Wahl nach den Grundsätzen der Perso- nenwahl gewählt. (2) Die Gruppen der Hochschullehrer und der wissenschaftlichen Mitarbeiter werden bei der Wahl in der Weise zusammengefaßt, daß beide Gruppen zusammen die auf jede von ihnen entfallenden Kandidaten wählen. (3) Das zu wählende Organ ist auch dann rechtmäßig zusammengesetzt, wenn Angehörige einer Gruppe die ihnen die sem Gremium zustehenden Sitze nicht oder nicht vollzählig einnehmen. § 3 Wahlverfahren (1) Alle Wahlberechtigten können sich einzeln oder in zusammengefaßten Wahl vorschlägen bewerben. (2) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder aus seiner Gruppe in dem be treffenden Wahlbezirk für das betreffende Organ zu wählen sind. Für die Gruppen der Hochschulleh rer und der wissenschaftlichen Mit arbeiter gilt dies unter Berücksichti gung der Regelung des Paragraphen 2 Abs. 2. Eine Stimmenhäufung auf einen Kandi daten ist nicht zulässig. (3) Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, mindestens aber eine Stimme erhalten haben. Fällt eine gewählte Person später aus, so rückt der nicht gewählte Kan didat mit der höchsten Stimmenzahl nach. (4) Werden in einem Wahlbezirk aus einer Gruppe weniger Kandidaten ge wählt als für das betreffende Organ gewählt werden können, so bleiben diese Plätze in dem Gremium leer. § 4 Wählergruppen Übernahme aus Paragraph 8 des Verfas sungsentwurfes. § 5 Wahlbezirke (1) Die Vertreter jeder Gruppe wer den unter Berücksichtigung des Para graph 2 Abs. 2 von den Mitgliedern der betreffenden Gruppe des Wahlbe zirkes gewählt. (2) Wahlbezirke sind: 1. bei der Wahl des Konzils die in Anla ge 1 aufgeführten 2. bei der Wahl zum Senat das Konzil. § 6 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind die Personen, die einer der in Paragraph 4 genannten Gruppen angehören und im Wählerver zeichnis des betreffenden Wahlbezirks ein getragen sind. § 7 Ausübung des Wahlrechts und der Mehrfachangehörigkeit Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahl recht bei jeder Wahl nur einmal und per sönlich ausüben. § 8 Wählerverzeichnis (1) Für jeden Wahlbezirk wird getrennt nach Gruppen ein Wählerverzeichnis ge führt, das in alphabetischer Reihenfolge die Namen der Wahlberechtigten enthält sowie Vorname, Art der Tätigkeit an der Universität und die Zugehörigkeit zu ei ner Struktureinheit der Universität aus weist . (2) Der Stichtag für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis wird vom Wahl leiter festgesetzt. Er darf nicht vor dem Tag der Bekanntmachung der Wahl lie gen. (3) Die Wählerverzeichnisse sind vom Tag der Bekanntmachung der Wahl bis zum 7. Kalendertag vor dem Tag der er sten Stimmenabgabe auszulegen. (4) Die Auslegung des Wählerverzeich nisses wird (Fortsetzung Seite 6)
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