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Universitätszeitung
- Bandzählung
- 1990
- Erscheinungsdatum
- 1990
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-199000007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1770109730-19900000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1770109730-19900000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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-
Zeitschrift
Universitätszeitung
-
Band
Band 1990
-
- Ausgabe Nr. 1, 12.01.1990 1
- Ausgabe Nr. 2, 19.01.1999 1
- Ausgabe Nr. 3, 26.01.1990 1
- Ausgabe Nr. 4, 05.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 5, 12.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 6, 19.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 7, 26.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 8, 05.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 9, 12.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 10, 19.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 11, 26.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 12, 02.04.1990 1
- Ausgabe Nr. 13, 09.04.1990 1
- Ausgabe Nr. 14, 23.04.1990 1
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- Ausgabe Nr. 16, 07.05.1990 1
- Ausgabe Nr. 17, 14.05.1990 1
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- Ausgabe Nr. 25, 09.07.1990 1
- Ausgabe Nr. 26, 16.07.1990 1
- Ausgabe Nr. 27, 23.07.1990 1
- Ausgabe Nr. 28, 17.09.1990 1
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- Ausgabe Nr. 30, 01.10.1990 1
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- Ausgabe Nr. 32, 15.10.1990 1
- Ausgabe Nr. 33, 22.10.1990 1
- Ausgabe Nr. 34, 29.10.1990 1
- Ausgabe Nr. 35, 05.11.1990 1
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- Ausgabe Nr. 38, 26.11.1990 1
- Ausgabe Nr. 39, 03.12.1990 1
- Ausgabe Nr. 40, 10.12.1990 1
- Ausgabe Nr. 41, 17.12.1990 1
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Fortsetzung des Textes des Entwurfes einer KMU-Verfassung • Fortsetzung des Textes des Entwurfes § 13 Abstimmungsgrundsätze (!) Die Mitglieder sind in ihrem Ab stimmungsverhalten als Gruppenvertre ter nicht an die Beschlüsse der sie ent sendenden Gruppen gebunden. (2) Einfache Mehrheit im Sinne dieser Verfassung bedeutet 50 Prozent plus l Stimme. Qualifizierte Mehrheit im Sinne dieser Verfassung bedeutet zwei Drittel der Stimmen. Mehrheits- und Minderheitsregelun- gen in dieser Verfassung beziehen sich immer auf die Zahl der anwesesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. (3) Eine Entscheidung gilt als be schlossen, wenn sie die erforderliche Mehrheit gefunden hat. Ist die erforderli che Mehrheit in der Verfassung nicht ge regelt, so genügt die einfache Mehrheit. (4) Abstimmungen über Vorschläge zur Berufung von Professoren und Dozenten bedürfen der einfachen Mehrheit des Or gans oder des Gremiums. (5) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt zu ge troffenen Entscheidungen in einem schriftlichen Sondervotum niederlegen, wenn er dies in der Sitzung, in der die Ent scheidung getroffen wurde, verlangt hat. Das Sondervotum ist in das Protokoll auf zunehmen. Beschlüssen, die an anderer Stelle vorzulegen sind, ist das Sondervo tum beizufügen. (6) Entscheidungen in Personalangele genheiten erfolgen durch geheime Ab stimmungen. Eine geheime Abstimmung ist auch dann vorzunehmem,wenn sie von der Mehrheit einer Gruppe verlangt wird. IV: Aufbau, Organe und zentrale Einrichtungen der Universität §14 Aufbau der Universität (l) Die Universität besteht aus zentra len Organen und Struktureinheiten. Struktureinheiten sind Fakultäten, Fach bereiche, Institute, der Universitätsbe reich Medizin mit seinen Untergliede rungen, Seminare, Wissenschaftsberei che, zentrale Einrichtungen der Univer sität sowie wissenschaftlichen und Be triebseinrichtungen der Fachbereiche. (2) Nach Maßgabe der Gesetze und die ser Verfassung regeln die Struktureinhei ten ihre Angelegenheiten selbständig so, daß die Universität ihre Aufgaben opti mal erfüllen kann. § 15 Organe der Universität Organe der Universität sind — das Konzil — der Senat — das Rektorat §16 Konzil (l) Aufgaben des Konzils sind l. Änderung der Verfassung mit Aus nahme der Kapitel I bis III, 2. Erlaß von Satzungen im Sinne von Par. 3 3. Beschlußfassung über den Univer sitätsentwicklungsplan 4. Wahl des Rektors und der Prorekto ren für Forschung und Wissenschaftsent wicklung sowie für Lehre und Studium und Bestätigung des Prorektors für Me dizin 5. Entgegennahme und Beratung der jährlichen Berichte von Rektor, Kanzler und den Beauftragten für Frauen, Aus länder und Universitätsmitglieder mit Be hinderung 6. Beratung von hochschulpolitischen Grundfragen 7. Wahl der Gruppen Vertreter in den Se nat. (2) Das Konzil kann von jedem zu ständigen Organ oder Gremium der Uni versität oder der Struktureinheiten Aus künfte verlangen. Es kann die Anwesen heit des Rektors und des Kanzlers bei sei nen Sitzungen verlangen. (3) Das Konzil kann Empfehlungen zu allen die Universität betreffenden Fragen beschließen. (4) Das Konzil besteht aus je 40 Mit gliedern der in Par. 6 Abs. 1 genannten Gruppen. (5) Das Konzil wird mindestens zwei mal jährlich einberufen. Es ist außerdem einzuberufen, wenn für die Funktions fähigkeit der Universität grundlegende Entscheidungen zu treffen sind oder wenn die Mehrheit einer Gruppe auf Univer sitätsebene die Einberufung per Unter schriftensammlung verlangt. (6) Das Konzil stimmt über die unter Par. 16 Abs. I, Ziffer 5 genannten‘Be- richte mit einfacher Mehrheit ab. Erhält ein Bericht nicht die erforderliche Mehr heit, ist ein Beschluß über dringend ein zuleitende Veränderungen zu fassen und dem Senat zur Durchsetzung zu übermit teln. (7) Das Konzil kann mit qualifizierter Mehrheit dem Rektor, begründet durch nachgewiesenen Mangel zu persönlicher Integrität oder durch Verfassungsbruch das Mißtrauen aussprechen und eine un verzüglich vorgezogene Neuwahl durch setzen. (8) Das Konzil bildet einen Sitzungs vorstand, in den jede Gruppe einen Ver treter entsendet. (9) Das Konzil bildet Kommissionen für — Haushalt, Struktur und Entwick lungsfragen, — Forschung, Wissenschaftsentwick lung und Förderung des wissenschaftli chen Nachwuchses, — Lehre, Studium und Prüfungen, — Verfassungsfragen. Das Konzil kann weitere Ständige oder zeitweilige Kommissionen bilden. Die Konzilskommissionen bereiten Entschei dungen des Konzils bzw. des Senats vor. § 17 Senat (1) Der Senat entscheidet über alle Grundfragen der Universität zwischen den Sitzungen des Konzils, soweit diese nicht Angelegenheiten einer oder mehre rer Struktureinheiten sind. Er hat die Be schlüsse des Konzils zu beachten. (2) Der Senat koordiniert die Zusam menarbeit der Strukturcinheiten. Er kann Entscheidungen der Struktureinheiten einmalig aussetzen und unter Darlegung seines Standpunktes zurückweisen. Bei einander widersprechenden Entschei dungen verschiedener Struktureinheiten, die die Funktionsfähigkeit der Universität grundsätzlich beeinträchtigen, kann der Senat nach Anhörung der beteiligten Sei ten den Konflikt durch eigene Regelung entscheiden. (3) Der Senat besitzt ein umfassendes. Auskunftsrecht gegenüber dem Rektor, dem Kanzler, den Konzilskommissionen sowie den Struktureinheiten. (4) Aufgaben des Senats sind 1. Erlaß von Satzungen im Sinne von Par. 3 zwischen den Sitzungen des Kon zils, 2. Anmeldung des Haushaltsbedarfs der Universität für den Haushaltsplan, 3. Beschlußfassung über Verteilung der Mittel und Stellen, soweit diese nicht dem Rektorat, dem Kanzler oder den Struktu reinheiten zugeordnet sind, 4. Festlegung von Begrenzungen der Zulassungszahlen in Abstimmung mit den Fachbereichen. 5. Beschluß über Einführung, Ände rung, Zusammenlegung und Aufhebung der Struktureinheiten, 6. Beschlußfassung über Einführung, Änderung und Aufhebung von Studi engängen und deren Zuordnung zu den Fachbereichen, 7. Beschlußfassung über die Promoti onsordnung zum Dr. sc. und über die Ha bilitationsordnung, 8. Erlaß von Richtlinien für die Ver waltung der Universität, 9. Stellungnahmen zu Entscheidungen der Fachbereiche, besonders zu Berufun gen, Studien- und Prüfungsordnungen, 10. Beschlußfassung zur Zusammenar beit der Universität mit anderen Hoch schulen im In- und Ausland. (5) Der Senat besteht aus 15 Gruppen vertretern nach Par. 8 Abs. 1 im Verhält nis 6:3:3:3. Der Rektor ist Kraft seines Amtes Mitglied der Hochschullehrer gruppe im Senat. Prorektoren, Kanzler sowie die Beauftragten des Senats neh men mit beratender Stimme an den Sit zungen des Senats teil. Die Dekane der Fakultäten nehmen mit beratender Stim me, in Promotions-, Habilitations- und Berufungsfragen mit beschließender Stimme teil. (6) Der Senat bestellt zur Erfüllung ent sprechender Aufgaben - eine Frauengleichstellungsbeauf tragte, - einen Ausländerbeauftragten, - einen Behindertenbeauftragten - eine Bibliothekskommission - eine Kommission für das Rechen zentrum Der Senat kann weitere Beauftragte und Arbeitsgruppen zur Lösung von Sachaufgaben bestellen. § 18 Konzilkommission für Haushalt, Struktur und Entwick lungsfragen (1) Die Konzilkommission hat insbe sondere folgende Aufgaben: ' - Erarbeitung von Vorschlägen an den Senat zur Anmeldung des Haushaltsbe darfs der Universität, aufgeschlüsselt nach Struktureinheiten; - Erarbeitung von Verteilungs grundsätzen der Mittel aus dem bewillig ten Haushaltsplan, soweit darin eine Mit telverteilung durch die Universität vor gesehen ist. Das Recht von Strukturein heiten, über die Verwendung der ihnen bewilligten Mittel zu entscheiden, wird durch Empfehlungen der Senatskommis sion nicht eingeschränkt. - Erarbeitung von Vorschlägen zu Richtlinien für die Verwaltung der Uni versität, die der Senat erläßt; - Behandlung von Beschwerden über die nicht ordnungsgemäße Verwendung von Haushaltsmitteln und Empfehlung eines Beschlusses an den Senat; - Analyse der Effektivität des Haus haltsmitteleinsatzes an der Universität, - Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung der Universitäts struktur, zur Neuaufnahme oder zur Ein stellung von Ausbildungsrichtungen und Forschungsschwerpunkten einschließ lich der sich daraus ergebenden struktu rellen Zusammenarbeit. Hierbei koordi niert die Senatskommission ihre »Tätig keit mit den Senatskommissionen für Forschung, Wissenschaftsentwicklung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bzw. der Senatskommissi on für Lehre, Studium und Prüfungen. - Erarbeitung von Vorschlägen für den Universitätsentwicklungsplan einsch ließlich der Formen und des Umfangs der Zusammenarbeit mit den Territorialorga nen der Stadt Leipzig und des Landes Sachsen. Hierzu berät sich die Senats kommission mit den Mitgliedern des Ku ratoriums. - Erarbeitung von Grundsätzen der In ternationalen Beziehungen der Univer sität und Überprüfung ihrer Realisierung und Effektivität; (2) Die Konzilkommission berichtet dem Konzil und dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit und unterbreitet Ent scheidungsvorschläge. 1 (3) Der Konzilkommission gehören Vertreter der in Par. 8 Abs. 1 genannten Gruppen im Verhältnis 2:2:2:2 und die Vorsitzenden der Fachbereiche, der Pro rektor für Medizin sowie die Leiter der zentralen wissenschaftlichen Einrichtun gen an.Vorsitzender der Kommission ist der Rektor. Der Kanzler gehört ihr mit be ratender Stimme an. (4) Die Gruppenvertreter in der Kom mission werden vom Konzil gewählt, die übrigen Mitglieder gehören ihr Kraft ih res Ämtes an. § 19 Konzilkommission für For schung, Wissenschaftsentwicklung und Forderung des wissenschaftli chen Nachwuchses (1) Die Konzilkommission für For schung, Wissenschaftsentwicklung und Förderung des wissenschaftlichen Nach wuchses (Forschungskommission) hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erarbeitung von Verteilungs grundsätzen für Forschungsmittel aus dem staatlichen Haushalt, 2. Koordinierung der Zusammenarbeit der Fachbereiche in der Forschung, 3. Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Forschungsmitteln, be sonders bei Großinvestitionen, 4. Feststellung der Effektivität der For schung 5. Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze und Grenzen der Drittmittel forschung, 6. Vorbereitung von Entscheidungen* über Verwendung der global für For schung ausgewiesenen Mittel, 7. Kontrolle der Förderung des wissen schaftlichen Nachwuchses, 8. Erarbeitung der Grundsätze für die Zusammenarbeit der Universität mit der Wirtschaft und Kontrolle von deren Ein haltung, 9. Kontrolle der Einhaltung von Par. 4 Abs. 2 (2) Die Forschungskommission be richtet dem Senat über die Erfüllung ih rer Aufgaben und berichtet über grobe Verstöße gegen die Grundsätze der For schung, Wissenschaftsentwicklung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Sie kann insofern Ent scheidungen des Senats verlangen und Entscheidungsvorschläge unterbreiten. (3) Der Forschungskommission gehören Vertreter der im Paragraph 8 Abs. 1 genannten Gruppen im Verhältnis 8:5:1:2 an. Vorsitzender der Kommission ist der Prorektor für Forschung und Wis senschaftsentwicklung. Die Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer und der wis senschaftlichen Mitarbeiter müssen in der Forschung tätig sein. (4) Die Mitglieder der Kommission werden vom Konzil gewählt. § 20 Konzilkommission für Leh re, Studium und Prüfungen (1) Die Konzilkommission für Lehre,. Studium und Prüfungen (Studienkom mission) hat folgende Aufgaben: I. Erarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen zur Einrichtung, Ände rung oder Aufhebung von Studiengän gen. 2. Erarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen zur Auslastung der Stu dienkapazität der Universität und zu Be grenzung oder Erweiterung des Hoch schulzuganges. 3. Erarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen zu Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen einschließlich deren Änderung. 4. Erarbeitung von Analysen zu den in Ziffer 1 bis 3 genannten Fragen, zur Effi zienz der Studiengänge sowie Erarbei tung einer Studien- und Prüfungsstatistik. 5. Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung des Fernstudiums und des weiterbildenden Studiums. (2) Die Studienkommission legt dem Senat ihre Analysen, Statistiken, Stellun gnahmen und Vorschläge vor und kann insoweit Entscheidungen des Senats verlangen. (3) Der Studienkommission gehören an: - der Prorektor für Lehre und Studium als Vorsitzender, - Vertreter der Gruppen im Sinne von Paragraph 8 Abs. 1 im Verhältnis 5:5:1:5. Die Vertreter der Gruppe der Hochschul lehrer müssen in der Lehre tätig sein, ebenso die Vertreter der Gruppe der wis senschaftlichen Mitarbeiter. Die Vertreter der Gruppe der Studenten müssen schon mindestens eine Zwischen oder Hauptprüfung mit Erfolg abgelegt haben. (4) Die Mitglieder der Kommission werden vom Konzil gewählt § 21 Konzilkommission für Ver fassungsfragen (1) Die Konzilskommission für Verfas sungsfragen (Verfassungskommission) hat folgende Aufgaben: 1. Beratung und Entscheidung von An trägen, die Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme oder eines Beschlusses be treffen. 2. Aufforderung zur Aufhebung oder Rücknahme verfassungswidriger Maß nahmen oder Beschlüsse. 3. Entscheidungen über Streitfragen in bezug auf Wahl, Verfahrens- und Ab stimmungsgrundsätze. 4. Erarbeitung von Empfehlungen über Verfassungsänderungen und Satzungen. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Ziffer 1 bis 3 wird die Verfas sungskommission nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Angehörigen der Universität. (3) Beantragt werden kann nur die Fest stellung der Verfassungswidrigkeit von Maßnahmen und Beschlüssen aller Amt sinhaber, Organe und Gremien. Der An trag ist schriftlich einzureichen und hat die Darstellung des Sachverhaltes und die Gründe für den Antrag zu enthalten. (4) Die Verfassungskommission hat die Anträge zu prüfen. Sie hat zu diesem Zweck das Recht und die Pflicht, Betei ligte zu laden und zu hören und von allen zuständigen Stellen Auskünfte und Ak teneinsicht zu verlangen. (5) Verfassungskommission entschei det nur über den Einzelfall und hat nicht das Recht, Maßnahmen oder Beschlüsse anstelle der zuständigen Stellen zu tref fen. (6) Der Beschluß über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit wird in gehei mer Abstimmung durch einfache Mehr heitsentscheidung getroffen. (7) Stellt die Verfassungskommission die Verfassungswidrigkeit einer Maßnah me oder eines Beschlusses fest, so hat sie dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Die zuständige Stelle hat den Beschluß oder die Maßnahme aufzuheben oder zurückzunehmen, soweit dies noch mög lich oder notwendig ist. (8) Stellt die Konzilskommission für Verfassungsfragen die Verfassungswid rigkeit eines Beschlusses des Konzils im schweren Fall fest, sind die Auflösung des Konzils und Neuwahlen innerhalb einer Frist von 60 Tagen oder eine Urabstim mung über die notwendige Verfassungs änderung notwendig. Die Verfassungswidrigkeit im schwe ren Fall ist mit qualifizierter Mehrheit festzustellen. (9) Der Beschluß der Verfassungskom mission ist vorbehaltlich gesetzlicher Re gelungen nicht anfechtbar. (10) Verfassungswidrig sind Maßnah men oder Beschlüsse insbesondere dann, wenn: - sie Freiheiten gemäß Paragraph 4 un zulässig einschränken oder deren Mißbrauch gemäß Paragraph 4 Abs. 2 er möglichen oder fördern, - wenn sie von einem nicht zuständi gen Organ getroffen wurde - wenn die Grundsätze aus Kapitel III dieser Verfassung und die Rechte der Mit glieder schwerwiegend verletzt wurden. - wenn Satzungen, Ordnungen, Richt linien usw. im Widerspruch zur Verfas sung stehen. (11) Die Verfassungskommission setzt sich zusammen aus - einem Professor der Rechtswissen schaft als Vorsitzendem, - den Vertretern der Gruppen gemäß Paragraph 8 Abs. 2 im Verhältnis 4:4:4:4. (12) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Konzil gewählt. § 22 Beauftragte der Universität (1) An der Universität gibt es eine Frau engleichstellungsbeauftragte der Univer sität, einen Beauftragten für Mitglieder mit Behinderung und einen Ausländerbe auftragten. Sie müssen Mitglieder der Universität sein. (2) Das Zustandekommen von Kandi datenvorschlägen und die Bestellung der Beauftragten durch den Senat regeln Sat zungen. (3) Die Beauftragten sind auf Antrag von ihren sonstigen Arbeits- und Studi enaufgaben ganz oder teilweise für die Dauer ihrer Amtszeit zu befreien. Nach Ablauf ihrer Amtszeit haben sie An spruch auf Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen bzw. auf Fortset zung des Studiums. Bei befristeten Ar beitsverträgen und bei der Feststellung der Studiendauer wird die Amtszeit als Befristungs- oder Regelstudienzeitver längerung angerechnet. (4) Die Beauftragten sind von dert Uni versität angemessen materiell zu unter stützen. Ihnen dürfen aus dieser Tätigkeit keine finanziellen Nachteile erwachsen. (5) Die Beauftragten nehmen an Se natssitzungen mit beratender Stimme teil. Sie können dort die Behandlung und Ent scheidung von Problemen ihres Verant wortungsgebietes verlangen, soweit die nicht in die Zuständigkeit anderer Stellen fallen. § 23 Rektorat (1) Die Universität wird durch das Rek torat geleitet. (2) Dem Rektorat gehören an: -der Rektor, -die drei Prorektoren -der Kanzler. (3) Dem Rektorat obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus Gesetzen, die ser Verfassung und den Beschlüssen von Konzil und Senat ergeben. (4) Rektor und Prorektoren sind für ih re Amtszeit von ihren Dienstpflichten als Professoren angemessen zu entlasten. Sie dürfen nicht zugleich Dekane oder Fach bereichsvorsitzende sein. § 24 Rektor (1) Der Rektor vertritt die Universität nach außen. I (2) Der Rektor wird durch die Prorek toren, in Rechts- und Verwaltungsange legenheiten durch den Kanzler vertreten. A (3) Der Rektor kann von allen zustän digen Organen und Gremien Äuskünfte und Entscheidungen verlangen. Er kann an der Sitzung jedes Organs oder Gremi ums mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Alle Organe und Gremien der Uni versität und der Struktureinheiten haben dem Rektor wichtige Beschlüsse und Maßnahmen unverzüglich zuzuleiten. (5) In dringenden Fällen, wenn zustän dige Organe oder Gremien nicht recht zeitig entscheiden können, kann der Rek tor vorläufige Maßnahmen selbständig treffen. Er hat die zuständige Stelle davon unverzüglich zu informieren. Die zustän dige Stelle kann die Maßnahmen des Rek tors ändern oder zurücknehmen (6) Der Rektor wird vom Konzil aus dem Kreis der Hochschullehrer der Uni versität für die Dauer von zwei Jahren ge wählt. Vorschlagsberechtigt sind die Gruppenvertreter im Konzil. Die Vertre ter jeder Gruppe haben sich dabei durch Beschluß mit einfacher Mehrheit für je ei nen Kandidaten zu entscheiden. Einmali ge Wiederwahl ist zulässig. (7) Der Rektor leitet die Konzilskom mission für Haushalt, Struktur und EnE- Entwicklungsfragen. § 25 Prorektoren ( 1) Dem Rektor stehen zur Seite - der Prorektor für Forschung und Wis senschaftsentwicklung; - der Prorektor für Lehre und Studium; - der Prorektor für Medizin. (2) Die Prorektoren vertreten den Rek tor. Sie leiten die Konzilskommissionen für - Forschung, Wissenschaftsentwick lung und Förderung des wissenschaftli chen Nachwuchses, - Lehre, Studium und Prüfungen. - den Universitätsbereich Medizin. (3) Die Prorektoren werden aus dem Kreis der Hochschullehrer der Univer sität vom Konzil für die Dauer von zwei Jahren gewählt und vom Rektor bestellt. Im Falle des Prorektors für Medizin er folgt eine Bestätigung durch das Konzil. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Vor schlagsberechtigt ist der Rektor sowie je de Gruppe im Konzil. Die Vertreter jeder Gruppe im Konzil haben sich dabei durch Beschluß mit einfacher Mehrheit für je des Prorektoramt für je einen Kandidaten zu einigen. § 26 Kanzler (1) Der Kanzler leitet als Mitglied des Rektorates die zentrale Verwaltung der Universität. Die Verwaltung ist zuständig für die Rechts-, Haushalts-, Wirtschafts- und Personalangelegenheiten sowie son stigen Verwaltungsangelegenheiten der Universität. Der Kanzler und die Verwal tung sind an die Beschlüsse von Konzil und Senat insoweit gebunden, wie dieses Entscheidungsrechte nach den Gesetzen oder dieser Verfassung zustehen. (2) Der Kanzler ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Beauftrag ter für den Haushalt. Er hat in dieser Hin sicht ein Vetorecht gegen rechtswidrige Entscheidungen oder Maßnahmen. Die Rechtswidrigkeit ist nachzuweisen. (3) Der Kanzler vertritt den Rektor in Rechts- und Verwaltungsangelegenhei ten. (4) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Konzils vom zuständigen Minister er nannt. Er hat jährlich vordem Konzil Re chenschaft zu legen. Gelangt das Konzil zu der Auffasung, daß der Kanzler seinen Aufgaben nicht gerecht wird, kann es mit 2/3-Mehrheit einen Antrag an den zu ständigen Minister auf Äblösung be schließen. § 27 Kuratorium (I) Zur regionalen Einbindung der Universität in die Stadt Leipzig und in das Land Sachsen und zur Unterstützung ih rer weiteren Entwicklung wird ein Kura torium gebildet. (2) Das Kuratorium ist ein Gremium, dem 6 unabhängige Persönlichkeiten aus Kunst, Wissenschaft und' Wirtschaft so wie je ein Vertreter der Stadt Leipzig und des Landes Sachsen angehören. Die Ku- ratoriumsmitglieder werden auf Vor schlag des Konzils durch den Rektor be rufen. Sie beraten Rektor, Senat und die Senatskommissionen und können auf dem Konzil zur Entwicklung der Univer sität Stellung nehmen. § 28 Interdisziplinäre Zentren der Universität (1) Für die Durchführung von Aufga ben auf dem Gebiet der Forschung und Lehre, die die gesamteUniversität oder mehrere Fachbereiche und/oder mehrere Einrichtungen des Universitätsberiches Medizin betreffen, können interdiszi plinäre wissenschaftliche Zentren der Universität geschaffen werden, soweit mit Rücksicht auf Aufgaben, Ausstattung usw. die Zuordnung (Fortsetzung auf Seite 5)
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