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Universitätszeitung
- Bandzählung
- 1990
- Erscheinungsdatum
- 1990
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-199000007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1770109730-19900000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1770109730-19900000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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- Digitalisat
- SLUB Dresden
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-
Zeitschrift
Universitätszeitung
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Band
Band 1990
-
- Ausgabe Nr. 1, 12.01.1990 1
- Ausgabe Nr. 2, 19.01.1999 1
- Ausgabe Nr. 3, 26.01.1990 1
- Ausgabe Nr. 4, 05.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 5, 12.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 6, 19.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 7, 26.02.1990 1
- Ausgabe Nr. 8, 05.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 9, 12.03.1990 1
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- Ausgabe Nr. 11, 26.03.1990 1
- Ausgabe Nr. 12, 02.04.1990 1
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- Ausgabe Nr. 26, 16.07.1990 1
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- Ausgabe Nr. 39, 03.12.1990 1
- Ausgabe Nr. 40, 10.12.1990 1
- Ausgabe Nr. 41, 17.12.1990 1
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UZ/30 1. Oktober 1990 KMU-Verfassung (Entwurf) 3 | || || . j . - y || Entwurf einer Verfassung der KMU Vorbemerkung: Für den gesamten folgenden Ver fassungstext schließen grammatisch maskuline Formen zur Bezeichnung von Personen solche weiblichen und männlichen Geschlechts gleicher maßen ein. Gliederung: I. Rechtsstellung und Aufgaben der Universität Paragraph 1 Rechtsstellung Paragraph 2 Recht der Selbstver waltung Paragraph 3 Satzungsrecht Paragraph 4 Freiheit von Wissen schaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium Paragraph 5 Aufgaben der Univer sität II. Mitglieder, Angehörige und Gruppen der Universität Paragraph 6 Mitglieder und An gehörige Paragraph 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen und Mitglieder Paragraph 8 Gruppen der Univer sität III. Allgemeine Regelungen für die Mitbestimmung Paragraph 9 Geltungsbereich der allgemeinen Regelungen Paragraph 10 Bildung und Zusam mensetzung der Kollektivorgane und Gremien Paragraph 11 Wahlen Paragraph 12 Verfahrensgrundsät ze Paragraph 13 Abstimmungs grundsatze IV. Aufbau, Organe und zentra le Einrichtungen der Universität Paragraph 14 Aufbau der Univer sität Paragraph 15 Organe der Univer sität Paragraph 16 Konzil Paragraph 17 Senat Paragraph 18 Senatskommission für Haushalt, Struktur und Entwick lungsfragen Paragraph 19 Senatskommission für Forschung, Wissensschaftsent- wicklung und Förderung des wissen- schaftlichen Nachwuchses Paragraph 20 Senatskommission für Lehre, Studium und Prüfungen Paragraph 21 Senatskommission für Verfassungsfragen Paragraph 22 Beauftragte des Se nats Paragraph 23 Rektorat Paragraph 24 Rektor Paragraph 25 Prorektoren Paragraph 26 Kanzler Paragraph 27 Kuratorium Paragraph 28 interdisziplinäre wis- Senschaftliche Zentren der Univer sität . Paragraph 29 Zentrale Betriebsein- richtugen der Universität Paragraph 30 Universitätsbiblio thek Paragraph 31 Universitätsarchiv Paragraph 32 Universitätsrechen- Zentrum V. Fachbereiche, Fakultäten und deren Einrichtungen Paragraph 33 Fachbereiche- Paragraph 34 Mitglieder des Fach bereiches Paragraph 35 Satzungen des Fach bereiches Paragraph 36 Organe und Aus schüsse des Fachbereiches Paragraph 37 Fachbereichsrat Paragraph 38 Berufungsausschuß Paragraph 39 Fakultäten Paragraph 40 Wissenschaftliche Einrichtungen der Fachbereiche Paragraph 41 Betriebseinheiten der Fachbereiche Paragraph 42 Gemeinsame Aus schüsse der Fachbereiche VI. Der Universitätsbereich Me dizin Paragraph 43-49 VII. Schlußbestimmungen Paragraph 50 Inkrafttreten und Än derung der Verfassung I. Rechtsstellung und Auf gaben der Universität § 1 Rechtsstellung (1) Die Universität ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich Einrich tung des Landes Sachsen mit dem Recht der Selbstverwaltung. § 2 Recht der Selbstverwaltung Das Recht der Selbstverwaltung umfaßt nach Maßgebe der Gesetze 1. die Besetzung der Organe, Gremien und Einrichtungen der Universität, 2. die Auswahl von Professoren und Do zenten, die Auswahl und Ernennung von weiteren Lehrkräften sowie die Einstellung von Mitarbeitern, 3. die Einführung, Änderung und Aufhe bung von Studiengängen, 4. das Recht, akademische Prüfungen ab zunehmen und akademische Grade zu ver leihen, 5. das Promotions- und Habilitations recht, 6. die Vornahme von Ehrungen und die Verleihung von Ehrentiteln, 7. das Recht, die Angelegenheiten der Universität durch Satzungen eigenverant wortlich zu regeln, 8. Ausarbeitung eines Haushaltentwurfes und Verwaltung des bestätigten Haushaltes. § 3 Satzungsrecht Nach Maßgabe der Gesetze werden Sat zungen zur Ausführung dieser Verfassung durch das Konzil mit einfacher Mehrheit er lassen. Zwischen den Tagungen des Konzils kann der Senat mit qualifizierter Mehrheit provisorische Satzungen erlassen, die der Bestätigung durch das Konzil bedürfen. Die Satzungen sind in geeigneter Weise zu ver öffentlichen. § 4 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Stu dium (1) Die Universität ist verantwortlich, Wissenschaft und Kunst in freier For schung, freier Lehre und freiem Studium zu pflegen. Sie hat sicherzustellen, daß alle Mitglieder die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium unbehindert wahmehmen können. (2) Die genannten Freiheiten finden ihre Grenze in der sozialen, humanistischen und ökologischen Verantwortung der Wissen schaft. (3) Die Freiheit der Forschung beinhaltet vorbehaltlich Abs. 2 insbesondere die Fra gestellung, die Grundsätze derMethodik so wie die Bewertung des Forschungsergeb nisses und seine Publizierung. Beschlüsse der zuständigen Universitäts organe sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungs betriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsaufgaben oder auf die Bil dung von Forschungsschwerpunkten bezie hen und nicht die Freiheit der Forschung im Sinne von Satz 1 einschränken. (4) Die Freiheit der Lehre umfaßt im Rah men der zu erfüllenden Lehraufgaben ins besondere die Abhaltung von Lehrveran- staltungen und deren inhaltliche sowie me thodische Gestaltung einschließlich des Rechts auf Äußerung von wissenschaftli chen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Universitätsor gane sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes oder auf die Aufstellung und Einhaltung von Stu dien- und Prüfungsordnungen beziehen und nicht die Freiheit der Lehre im Sinne von Satz 1 beeinträchtigen. (5) Die Freiheit des Studiums umfaßt, vorbehaltlich der Studien- und Prüfungs ordnung, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb des Studienganges Schwerpunkte nach ei gener Wahl zu bestimmen sowie die Erar beitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Universitätsorgane in Fra gen des Studiums sind nur insoweit zuläs sig, als sie sich auf die Organisation und ord nungsgemäße Durchführung der Lehr- und Studienprozesse beziehen. § 5 Aufgaben der Universität (1) Die Universität hat im Rahmen von § 4 folgende Aufgaben: 1. Ausbildung für berufliche Tätigkeit, die eine wissenschaftliche Qualifikation er fordern, 2. Pflege und Entwicklung der Wissen schaften und Künste durch Forschung, Leh re und Studium, insbesondere Förderung von interdisziplinärer Zusammenarbeit, 3. Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, II. Mitglieder, Angehörige und Gruppen der Universität § 6 Mitglieder und Angehörige (1) Mitglieder der Universität sind 1. der Rektor und die Prorektoren, 2. der Kanzler, 3. die Professoren und Dozenten (Hoch schullehrer), 4. die Assistenten, Forschungsstudenten, planmäßige Aspiranten, die weiteren haupt beruflichen Mitarbeiter (wissenschaftliche Mitarbeiter), 5. die hauptberuflichen sonstigen, beson ders technischen und Verwaltungsmitarbei ter (sonstige Mitarbeiter), 6. die immatrikulierten Studenten. (2) Angehörige der Universität sind 1. die entpflichteten Professoren, Profes soren im Ruhestand und Honorarprofesso ren, Gastprofessoren und Gastdozenten, 4. Mitwirkung an der sozialen Sicherung der Mitglieder und Angehörigen der Uni versität, 5. Sicherung des Betriebs ihrer wissen schaftlichen, medizinischen, sozialen und technischen Einrichtungen, 6. Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversörgung und auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens durch die Hochschulmedizin, 7. Unterbreitung von Angeboten für weit führende Studien einschließlich der Weiter bildung von Universitätsmitgliedern, 8. Sicherung gleicher Entwicklungschan cen für Frauen und Männer und Beseitigung bestehender Benachteiligungen für Frauen, 9. besondere Unterstützung von Mitglie dern der Universität mit Behinderung, 10. besondere Berücksichtigung der In teressen der ausländischen Universitätsmit glieder, 11. Förderung der nationalen und inter nationalen Zusammenarbeit im Hochschul wesen, 12. Förderung des kulturellen und sport lichen Lebens an der Universität sowie der Universität als kulturellem Zentrum in der Stadt Leipzig und im Land Sachsen. (2) Andere als die genannten Aufgaben nimmt die Universität nur insoweit wahr, als sie mit diesen unmittelbar Zusammenhän gen. * 2. die entpflichteten Dozenten, Honorar dozenten und sonstigen nebenberuflichen wissenschaftlich an der Universität Tätigen, 3. die Personen, denen die Würde eines Ehrensenators oder eines Ehrendoktors der Universität verliehen wurde. § 7 Rechte und Pflichten der An gehörigen und Mitglieder (1) Die Mitglieder und Angehörigen der Universität haben das Recht, nach Maßga be der Benutzungsordnungen alle Einrich tungen der Universität zu nutzen. (2) Die Angehörigen der Universität be sitzen kein aktives und passives Wahlrecht für die Selbstverwaltungsgremien der Uni versität und der Struktureinheiten. (3) Die Mitglieder der Universität haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe der Gesetze und dieser Verfassung an der Selbstverwaltung der Universität mitzuwir ken. (4) Die Mitglieder der Universität dürfen wegen ihrer Teilnahme an der Selbstver waltung oder wegen der Übernahme einer Funktion oder eines Mandats in diesem Rahmen weder bevorzugt noch benachtei ligt werden. Für die Wahrnehmung einer Funktion hat die Universität ihnen einen an gemessenen Ausgleich zu gewähren. (5) Mitglieder der Universität sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten der Universität, die ihnen in Ausübung ih rer Funktion oder ihres Mandats im Rahmen der Selbstverwaltung bekannt werden, in folgenden Fällen verpflichtet: - wenn die Tatsache geeignet ist, das Recht des einzelnen auf informationeile Selbstbestimmung und auf Schutz seiner In- - timsphäre zu verletzen, - wenn die Weiterverbreitung wissen schaftlicher oder künsodertlerischer Ergeb nisse bestehende oder zukünftige Urheber oder Patentrechte des Autors verletzen könnte und der Autor einer Veröffentli chung nicht vorher ausdrücklich zuge stimmt hat, - wenn das Gremium die Schweigepflicht mit qualifizierter Mehrheit beschlossen hat. Gegen einen solche Beschluß kann bei der Verfassungskommission Einspruch erho ben werden. Stellt das Gremium, dem das Mitglied an gehört, eine schwerwiegende Verletzung der Schweigepflicht fest, kann es beim Se nat Beschwerde führen. Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten das Mit glied, das die Schweigepflicht verletzt hat, seines Amtes entheben. Sofortige Wieder wahl dieses Mitgliedes ist dann nicht zuläs sig. (6) Gewählte Mitglieder eines Selbstver waltungsgremiums sind als Gruppenvertre ter gegenüber dienstlichen Vorgesetzten nicht weisungsgebunden, sie sind jedoch verpflichtet, die sie wählenden Gruppen und ihren Struktureinheiten über die Beschlüs se zu informieren. (7) Inhaber einer Funktion oder eines Mandats sind verpflichtet, im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Funktion oder ihr Mandat so lange ver- antwortugnsvoll weiterzuführen, bis ein Nachfolger bestellt oder gewählt ist. (8) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in persönlichen Angelegenheiten sowie in An gelegenheiten der Universität an den Rek tor zu wenden. § 8 Gruppen der Universität (1) Für die Vertretung in den Selbstver waltungsgremien der Universität und der Struktureinheiten bilden die Mitglieder fol gende Gruppen: 1. Gruppe der Hochschullehrer (§ 6 Abs. 1 Z. 3), 2. Gruppe der wissenschaftlichen Mitar beiter (§ 6 Abs. 1 Z. 4), 3. Gruppe der sonstigen Mitarbeiter (§ 6 Abs. 1 Z. 5), 4. Gruppe der Studenten (§ 6 Abs. 1 Z. 6). (2 ) Jede Gruppe der Universität kann ein Organ der Interessenvertretung wählen. Entsprechendes gilt für Fachbereiche und zentrale Einrichtungen der Universitäten. Die Vertretungsorgane sind in ihrer Arbeit angemessen zu unterstützen und über alle sie betreffenden Angelegenheiten zu infor mieren. III. Allgemeine Regelungen für die Mitbestimmung § 9 Geltungsbereich der allge meinen Regelungen (1)Die Bestimmungen der 1 bis 13 gel ten für alle Kollektivorgane und Gremien der Universität und der Strukturbereiche so wie die von diesen gebildeten Kommissio nen, Ausschüsse usw., soweit sie ihrer Na tur nach auf diese anwendbar sind und nichts anderes in dieser Verfassung bestimmt ist. § 10 Bildung und Zusammenset zung der Kollektivorgane und Gre mien (1) In jedem Kollektivorgan oder Gremi um muß jede der in § 8 Abs. 1 genannten Gruppen vertreten sein. Für Struktureinhei ten der Universität, in denen eine oder meh rere Gruppen nicht tätig sind, können in die ser Verfassung abweichende Regelungen getroffen werden. (2) Hat eine Gruppe in einer Strukturein heit nur genau so viele Mitglieder, wie ihr Sitze in einem Kollektivorgan zustehen, so sind diese Mitglieder ohne Wahl Inhaber ei nes Sitzes. Hat eine Gruppe in einer Struk tureinheit weniger Mitglieder, als ihr Sitze in einem Kollektivorgan zustehen, oder ver zichten im Fall von Satz 1 einzelne Mit glieder aus wichtigem Grund auf ihren Sitz, so bleiben die überzähligen Sitze der Grup pe unbesetzt. (3) Grundsätzlich gelten für die Bestim mung der Zahl der Sitze, die eine Gruppe beanspruchen kann, das Kompetenz- und das Betroffenheitsprinzip. (4) Die Amtszeit für Funktionen und Mandate beträgt 2 Jahre. Für Studenten be trägt die Amtszeit 1 Jahr. Soweit in Satzun gen der Struktureinheiten nicht anders ge regelt, ist Wiederwahl nur einmal zulässig. (5) Wenn der Inhaber einer Funktion oder eines Mandates nicht mehr Mitglied der Universität ist oder der Inhaber eines Man dats die Zugehörigkeit zu der Gruppe ver liert, der er zur Zeit seiner Wahl angehörte, regelt die Gruppe, die ihn gewählt hat, die Nachfolge. § 11 Wahlen (1) Alle Gruppenvertreter in der Univer sität und den Struktureinheiten werden in di rekter, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedern der Gruppe nach den Grundsätzen des personalisierten Verhältniswahlrechts gewählt. Die Grup penvertreter im Senat werden von den Grup- penvertretern im Konzil gewählt. Die Stell vertretung der Grupopenvertreter und alles weitere wird durch die Wahlordnung der Universität geregelt. (2) Durch die Regelung des Wahlverfah rens und die Bestimmung des Wahltermins sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. (3) Jedes Mitglied der Universität kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in einer Gruppe und in einem Fachbereich oder einer zentralen Einrichtung wahmehmen. (4) Ein Mandat kann nicht (weiter) ausü ben, wer durch ein ordentliches Gericht nach dem. Strafgesetz rechtskräftig verur- teilt wird,. ' Beantragen mehr als 20 % der Mitglieder der Gruppe, die sie gewählt hat, ihre Ab wahl, ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen in der jeweiligen Gruppe eine Abstimmung durchzuführen. Erhält der Betroffene weni ger als 50 % der Stimmen, gilt sein Mandat als aufgehoben, ein Nachfolgekandidat nimmt seinen Platz ein. Regelungen nach § 11 Abs. 4 gelten nicht für den Rektor, die Prorektoren und den Kanzler. § 12 Verfahrensgrundsätze (1) Kollektivorgane arbeiten nach Ge schäftsordnungen. (2) Die Festsetzung eines Termins, die Einberufung planmäßiger und außerplan mäßiger Sitzungen und die Festlegung des Sitzungsrhythmus hat so zu erfolgen, daß die Teilnahme den Mitgliedern aller Grup pen möglich und zumutbar ist. Insbesondere sind Sitzungen im Prü fungszeitraum und während der Univer sitätsferien auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. (3) Eine bestimmte Angelegenheit muß in einem Kollektivorgan behandelt und gege benenfalls entschieden werden, wenn sich die Zuständigkeit des Organs aus Gesetz, aus dieser Verfassung oder aus der Stellung des Organs ergibt. Eine bestimmte Angele genheit muß auch dann behandelt und ge gebenenfalls entschieden werden, wenn dies von der einfachen MehrheiteinerGrup- pe verlangt wird und die Angelegenheit in einem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben des Organs steht. Ist dieser Zu sammenhang strittig, bedarf die Behand lung und Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit der einfachen Mehrheit zweier Gruppen. (4) Von allen Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, sofern bezüglich der ganzen Sitzung oder einzelner Tagesordnungs punkte nicht von allen Gruppen mehrheit lich darauf verzichtet wird. Getroffene Ent scheidungen, genaue Abstimmungsergeb nisse einschließlich der Stimmenthaltun gen, Minderheiten- und So ndervoten sind in jedem Falle zu protokollieren. Die Pro tokolle sind zu Beginn der folgenden Sit zung zu verlesen und einvernehmlich zu korrigieren und zu bestätigen. Protokolle sind allen Mitgliedern auf der jeweiligen Ebene zugänglich zu machen, soweit sie nicht Tatsachen im Sinne von § 7 Abs. 5 enthalten. (5) Bei Beratungen, Abstimmungen und Entscheidungen ist die Mitwirkung von Per sonen untersagt, die durch ihre Mitwirkung für sich, für einen Angehörigen oder für ei ne von ihnen vertretene Person unmittelba re persönliche Vorteile erlangen können. Entscheidungen, die unter Mitwirkung von in Satz 1 genannten Personen zustande ge kommen sind, sind aufzuheben, wenn ihre Mitwirkung für das Ergebnis ausschlagge bend war oder gewesen sein könnte. (6) Sitzungen der Gremien sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plät ze öffentlich. Dies gilt insoweit nicht, wie Angelegenheiten behandelt werden, die Tatsachen im Sinne von § 7 Abs. 5 zum Ge genstand haben. (Fortsetzung Seite 4.)
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