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währenden Gottesdienste stärker, als nm welcher Zeit die Lenthe meistens von ihren Häusern entfernet, mithin Lie Gefahr, wie auch Gelegenheit zu stehlen, um so viel grösser ist, herum gehen, und wo sie was mercken, bey der Gemeinde Lärmen machen, selbige, wenn es in der Nacht geschieht, aufwecken und zur Hülsfe raffen, auch bey dergleichen sich hervor thuen- -er grossen Unsicherheit im Lande, jedoch nur so lange diese währet, und wenn die Unterkhanen darzu sonst nicht auf eine oder andere Arth ver bunden, und gehalten seyn, ohne Folgerung, die Ritter-Sitze und Höse, wie solches ohne dem in der Landes-Eonstitutlon enthalten, zugleich mit bewachen, sonst aber jegliche halbe Stunde, gleichwie in denen Städten geschiehst, mit einem Horn, an denen darzu beniemlen Orthen, zum Be- weiß ihrer Wachsamkeit, und daß noch nichts verdächtiges wahrgenom men worden, ein Zeichen und Laut von sich geben sollen. Uebrigens ist durchgehends im Lande die ungesäumte Verfügung und Anstalt zu machen, daß, wenn einiges Räuber- und Diebes-Gesindel, deren Kleidungen, dem Vernehmen nach, auf solche Arth gemachet seyn sollen, daß sie selbige sogleich umbwenden, und aufs beeden Seiten tragen, folglich sich -armit, wenn es nöthig, alsobald verstellen können, sich solle blicken lassen, selbigen also gleich, umb sie zur Hasst zu bringen, und fest zu machen, benökhigten Falles, mit Zuziehung bewehrter Mannschasst, deren einige wohl gar beritten zu machen, und darmit auch die benach barten Dörffer alsofort zusammen kommen, und hülffliche Hand bielhen können, mit dem Glockenschlage zu verfolgen, fleißig nachgestellet, auch da nöthig, zu schleuniger Aufbiethung der Ambts-Folge und anderer be- dürffendrr Anstalten, in Unsere nechstangelegene Aembler oder andere Gerichte, benöthigke unverzügliche Nachricht entweder durch abzufertigen- habende Bothen zu Fuß oder zu Pferde, wie solches die Zeit und Ge legenheit leydet, erlheilet, zugleich die dergestalt verdächtig verspührten 'Personen, damit sie, wenn sie anderwerkhs hin sich 8»lviren sotten, also- gleich erkennet werden, an ihren Kleidungen auch sonsten beschrieben, der Arth, wo solche benachbarte Gemeinden mit der Folge ohngefehr sich zu stellen haben, benennet, hienechst von denenjenigen Gemeinden, an welche die erste Nachricht dergestalt erlheilet worden, darvon, aufs eben der gleichen Arth, die ihnen nechslgelegene Dörffer, und so ferner, in so weit es nöthig erachtet wird, benachrichtiget, Und da die Gerichksherren, Veambte oder Gemeinden hierinnen sich säumig oder sonsten ihrer unter- thänigsten Schuldigkeit gemäß, nicht bezeigen sotten, wider selbige mit schon obberührter Straffe verfahren. Wie nicht weniger, wenn sich einige mercken liessen, von denen, daß sie zu einer Räuberbande oder Diebesrotte gehören, starcker Verdacht vorhanden, auf selbige, wenn'sie sich zu gefährlicher Mehre oder mit Gewalt, aller Warnung ungeachtet, wid ersetzen, und sie ohne Gegengewalt und anderer Gestalt nicht zur Hasst zu bringen seyn möchten, allenfalls Feuer gegeben, und ihnen dadurch Verwundungen beygebracht, oder sie wohl gar darniedergeschossen, oder todgeschlagen, Insonderheit, damit sie sich, wie bihherv geschehen, in de nen Wäldern nicht auffhalten können, diese fleißig und zwar so viel die Unserigen bett isst, damit an denenselben und an der Wilddahn Uns kein Schaden zugezogen werd«, mit Zuziehung und unter -er Anführung Unserer Aagd- und Forst-Bedienten, die Wir hierzu absonderlich be fehliget haben, Morbey auch zugleich entweder Unsere Beambken selbst, oder doch einige Personen, so beym Ambte verpflichtet, mit zugegen seyn, und die Ambts-, Land- und Stadtknechte mit ihren Fesseln und Banden