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uaimum occiclencli s— Absicht zu morden) habe, offenbahr, So sollen so dann diejenige, welche bey dergleichen That und Rotte angetrofsen und verfolget werden, ohne Unterscheid, ob sie solche selbst verübet, oder nur aufs der Wacht gestanden, ingleichen, ob sie was von dem Raube ge nossen oder nicht, an dem Leben nach Beschaffenheit der vorfallenden Umbstände durch Len Strang oder Rad gestraffet, diese Straffe auch an der Landstraße der Stadt oder Dorfses, wo die Thal geschehen, exequirk werden, Wokbey es denn uff ihr eigen Bekäntniß und daß solches praecise extnrguiret s— genau erpreßt) werden müsse, eben nicht an kommen, sondern genug seyn soll, daß sie bey dergleichen Gelegenheit er tappet werden; Gestalt denn auch nicht minder bey solchen Personen, wider welche ein zulänglicher Verdacht, daß sie von dergleichen Bande seyn möchten, füglich zu fasten, der starck« Gtaupenschlag und noch üa- rauff der Bestungsban statthaben soll, wann bey ihnen die zu gewalt samen Einbrüchen brauchende Instrumente von Brechstangen und der gleichen, oder auch einige von denen geraubten Sachen, welche der Eigen- thumbs-Herr, deine sie geraubet worden, endlich beschwehret, oder besten er sonst durch Zwey tüchtige Zeugen zu überführen, befunden werden, und der Beschuld igte nicht sofort beybringen Kann, wie und auff was für Arth er zu denenselben rechtmäßiger Weife gekommen, da denn das selbst eigene Gefiändniß ebenermatzen nicht nöthig, und haben Wir, daß Unsere SchSppenstühle und andere Rechts-Lollegis in aententionsnäo s— Rechtsspruchkollegien) sich hiernach achten sollen, an dieselben be reits Verordnung gethan. Ferner soll das in großer Anzahl aus anderen in Unsere Lande sich hereingezogene und fast durchgehends sich befindende viele Bettelvolck und Vaganten, durch jedes Orts Gerüchtshülffe auselnandergetrieben, die, so hiesige Untertanen und im Lande gebohren seyn, im Fall sie solches durch richtige Zeugnüffe, worunter aber diejenigen, so von denen Richtern und Gemeinden in denen Dörffern «rkheilet und ausgestellek werden, nicht passieren sollen, oder vor gültig zu haltew find, darkhun und erweisen können, in die Städte, Flecken und Dörffer, woher sie bür- tig oder wo sie. sich sonsten auffgehaiten haben, zurückverwiesen, durch zulängliche Personen von einem Orthe zum andern biß dahin geschaffet, und da sich findet, daß sie dihfalls etwas Falsches angegeben, sogleich zur Hasst gebracht und zu weiterer Verordnung zu Unserer Landesregierung Bericht erstattet, sonst aber daselbst Mr Arbeit angehalten oder noth- dürfftig verpfleget, di« frembden und müßigen Bettler aber, auff jetzt er- wehnte maaße von einem Orthe zum andern unter ernster Bedrohung, daferne sie in hiesigen Landen beym Betteln wieder betreten würden, sie mit scharffer, auch befindenden Dingen nach, mit Leibesstraffe, als Staupenschlag und dergleichen beleget werden sotten, über die Vräntze und wieder außen Land« geschaffet, auch diejenigen, welche mit Unge- ' stümb das Allmosen fordern, und wenn ihnen solches nicht alfogleich, oder ihrem unverschämbken Verlangen nach, nicht genug gegeben,und gereichet wir-, -armit nicht zufrieden seyn wollen, und sich trotziger oder bedrohlicher Morte vernehmen lasten, oder gar in der That flch dergestalt wieder diejenigen, so ihnen nach ihren Armuth oder Vermögen doch et was geben, oder sie gar nach Beschaffenheit abweisen, ungebührlich be zeigen, durchgehends aber und ohne Unterscheid all« Bettler«, so mit Deegen oder gar Schießgewehre versehen, alfogleich in Verhasst ge nommen, Jedoch diejenigen, so durch Krieg vertrieben oder sonsten aus