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dahin mit genommen werden sollen, durchsuchet und durchzogen, wenn darinnen Unbekannte, so Schießgewehr bey sich haben, angetroffen würden, dieselben alsofort angehalten. Nicht minder auch von denen Fehr- und Schiff-, auch anderen Leuchen, so an denen Ströhmen und Flüssen, sonderlich an der Mulda, alh woselbst sich dergleichen böses Volck am meisten blichen lasten soll, wohnen, bey Straffe des Vestungsbaues, niemand ohne richtigen Obrigkeitlichen Patz, weder hey Tag noch Nacht übergeführet, sondern dergleichen Personen bey Lenen Beambten oder Gerichtsherren also gleich angezetget, und von diesen angehalten, das Schiffsgeväfler und Kühne auch nicht so blotz auff Lenen Ströhmen und Flüssen, damit sie sich deren nicht selbst zur Ueberfarth gebrauchen können, gelassen, sondern angeschlossen und feste gemacht werden, Un wenn, wie allbereit verlauten wollen, die hin- und wiedergehenden Posten unterwegens angegriffen werden sollen, Ist solches alsofort von denen Passagiers und Postillons in denen nechsten Gerichten und Orthen, wo sie am ersten darauff zukommen, unverzüglich anzugeben, und von selbigen Orths-Obrigkeit alsofort ohne dem geringsten Zeitverlust, denen Räubern jetzt vorgeschriebener machen fleißig nachzusetzen. Weiln auch hiernechst M vennuthen, daß sothane allerseits Anstalten bey einen oder andern Gerichksherrn und ObriAreit, da zumahl die Räuber und Dieb« sich fiarck zusammen halten, und in Anzahl miteinander kommen oder angetroffen werden sollen, nicht genungsam Wlänglich seyn dürfften, oder auch wohl gar darbey, umb sie anzugreiffen oder sich ihrer zu bemäch tigen, einige Gefahr und Furcht vorhanden seyn müht«, Alh haben so denn erwehnte Gerichtsobrigkeiten zu dem Ende, und auf benöthigten Fall Lie nechsten Beambten oder andere Gerichte umb Assistenz hier unter schlifft- oder mündlich, nachdem es die Zeit und Beschaffenheit der Umbstände zulasten, oder es erfordern will, zu requiriren und zu ersuchen, alh welches niemanden, an der, ihm sonst zufiehenden Gerichtsbarkeit und habenden Befugnih prsejucliciren s— vorgegriffen werden) soll; Diese aber ihnen hierauff mit aller Neben-Anstalt, Mannschafft und Gewehr, auch anderen Bedürffnisse und Beifügung, nach euserfter Mög lichkeit willigst beyzustehen und hülffliche Hand zu leisten, Krafft dieses befehliget seyn sollen, Wofern auch von solchem Landräuberischen Diebs- gestndel ihrer soviel ertappt und eingesangen würden, dah die Gerlchts- obrigkeit ufm Lande, so solche bekäme, selbige bey sich und in ihren Ge richten ermangelnder Behältnüsse und anderer miteinlauffenden Umb- stände Halder nicht sicher genug oder alle zusammen verwahren könte. So können Wir geschehen lasten, daß dieselben an Unsere ihnen nechst- benachbarte Aembker überliesfern und abgeben mögen, Unsere Beambten aber, selbige unweigerlich anzunehmen und sie bey ihnen immittelst feste zu verwahren, alsofort aber Unsere Landesregierung allhier zu fernerer Resolution bey Tag und Nacht ungesäumt ihren Bericht zu erstatten hier mit schuldig und gehalten seyn sollen; Da dann sofort ohne Weitläufig keit wieder sie zu verfahren. Und weiln Lurch dergleichen Einbrüche, ge waltsame Thaten und Raubereyen nicht nur der öffentliche Land- und Haußfrleden gebrochen wir-, sondern auch solche gemeiniglich des Nachts geschehen, und di« Erfahrung zugleich bezeuget, dah unterschiedene, so dieses Unglück betroffen, sowohl ihres Vermögens beraubet, als auch, umb selbiges anzugeben, ingleichen kein Geschrey oder Auffruffen zu machen, biß auff den Tod gepeiniget, geschlagen und verwundet worden, solchemnach aber, daß dieses bös« zusammenrottirte Volck darbey zugleich