— 294 — sers Unfleißes (in der Schule) niemals gestraft, ist selten zu uns in die Schule gekommen. Siehet also Ihre Hohe Magnifizenz, daß es (die Klage) nur «ine bloße Zunötigung sei." In vorstehender Streitsache hat das Konsistorium Len Superinten denten Bäläus in Dresden und den «Schösser" Iakob Hanitzsch zu Dip- poldiswalde beauftragt, «die Parteien gegeneinander zu verhören und in gutem zu vergleichen Fleiß zu haben." Im Jahre 1674 fand im Namen des Kurfürsten durch Abgeordnete des Landeskonsistoriums in Dippoldiswalde eine Kirchen- und Schul visitation statt. Das Landeskonsistorium faßte die «befundenen Mängel, darauf ausgefertigte Beschlüsse und Weisungen und was sonst damit zu- fammenhängt" in einem Bisitalionsdekret zusammen und ließ dasselbe am 22. Juli 1674 durch den Amtmann, Pfarrer und Nat zu Dippoldis walde auf dem Nathause der Bürgerschaft bekannkgeben. Aus diesem Bisitations-Dekret heben wir die nachstehenden Bestimmungen hervor: Die Herren Schulbedienken erhalten die Anweisung, daß sie sich ihres Amtes selbst erinnern, allen Fleiß bezüglich der Unterweisung der ihnen anvertrauten Jugend anwenden, dieselbe mit gebührender Sorgfalt rm Ka techismus, im Buchstabieren, Schreiben, Lesen unterrichten. «Der Herr Kantor soll das viele Ausreisen einstellen und keine Neise ohne Borwissen des Herrn Pfarrers vornehmen, weniger neue Lieder in der Kirche einführen, sein Hauswesen und seinen Bierschank von seiner Frau verrichten lassen und der Schule desto mehr und besser abwarten. Ingleichen soll der Organist nicht viel und langes Präambulieren (Dorspielen) in -er Kirchen gebrauchen, wodurch die Gemeinde in ihrer christlichen Andacht gehindert wird. Auch soll der Glöckner das Morgen-, Mittag- und Abendläuten nach seiner Schuldigkeit verrichten und seinen Schuldienst an der Stadtschule fleißiger und zu rechter Zeit versehen. «Desgleichen sollen die Schuldiener bei den Schulstrafen eine solche Moderation gebrauchen, daß den Sachen weder zu wenig noch zu viel ge schieht, vornehmlich sollen sie sich des großen Schlagens auf die Köpfe und ins Angesicht, wie auch anderer unmäßiger Züchtigung enthalten. Die Winkelschulen sollen verboten und abgeschafft sein." (Bemerkung: Diese Bestimmung scheint der Beröffentlichungsurkunde nachträglich beigefügt zu sein.) Außerdem entnehmen wir nebenbei dem Bisitations-Dekret noch fol gendes Interessante: «Es werden die Bürger dahin ermahnet, daß sie ihre Leichen nicht alle bis auf Len Sonntag aufhalten und dem Herrn Pfarrer damit Be schwerde machen, wie sie wohl es ändern könnten. Diejenigen, welche sich Les Mutwillens, des Lachens und Geschreies in Ler Kirche nicht enthalten können, soll der Stadtknecht über Hals und iKopf aus Ler Kirche schlagen und Lem Nake anzeigen. An Len StaLttoren sollen Sonn- und Freitags unter dem Gottes dienst die Ketten vorgezogen und die Lore verschlossen werden, und es soll niemand, außer «denen, die in dringlichen Sachen verreisen müssen» durchgelassen werden."