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Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für Neichen-rund, SiMar, Ncnftadt, Rabenstein nnd Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Nevoigfftraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Ilmfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen-Annahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags L Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Bereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags 8 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. 1 Sonnabend, den 9. Januar 1815 Dringende Bitte! Aus Grund Verfügungen wird die geehrte Einwohnerschaft im Interesse der Landesverteidigung nochmals dringend ersucht: s., alle Speisenreste zu verwerten, oder den Viehbesitzern zuzuführen; b., nur Kriegsbrot zu essen, Weizenbrot oder Weizengebäcke aber allenthalben zu meiden; c., mit allen Nahrungsmitteln die größte Sparsamkeit zu üben; ü., keinerlei Brotgetreide, Mischsutter oder Mehl zum Verfüttern zu verwenden; e., alle noch vorhandenen Goldstücke ausnahmslos ans Gemeindeamt abzugeben; i., altes Metall — Kupfer, Staniol, Zinn, Messing, Rotguß, Aluminium, Nickel, Blei, Zink u. s. w. — zu sammeln und abzuliefern. — Zu e und l erfolgt auf Wunsch Abholung. Bitte streng zu beachten! Es ist eine ernste Zeit und von dem starken Willen des Einzelnen hängt der Erfolg des Ganzen ab! Die Gemeindevorstände von Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, sowie die Gutsvorsteher von Nieder- und Oberrabenstein. Schule Reichenbrand. Die Anmeldung der Kinder, die Ostern 191S schulpflichtig werden, findet im Direktorzimmer der hiesigen Schule statt Montag den 18. und Dienstag den 19. Januar 1915 nachmittags von 2—4 Uhr. Schulpflichtig sind die Kinder, die bis Ostern 1915 das sechste Lebensjahr vollenden, doch können auf besonderen Wunsch auch solche Kinder ausgenommen werden, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden. Vorzulegen ist für Kinder, die hier geboren sind, nur der Impfschein, für auswärts geborene Impfschein und Geburtsurkunde mit Taufvermerk. Die Eltern oder Erzieher haben die Kinder selbst anzumelden, nicht aber Kinder damit zu beauftragen. Relchenbrand, am 9. Januar 1915. Der Schuldirektor. Der Schulvorstand. Siegel. Vogel. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf den eingetretenen Schneefall wird hiermit folgendes zur strengen Nachachtung öffentlich bekannt gemacht: Die Besitzer von Grundstücken bez. deren Stellvertreter sind verpflichtet: 1 ., durch Auswerfen des Schnees unmittelbar an ihren Häusern und Grundstücken längs der Straßenfront die Fußwege stets rein zu halten; 2 ., die sich an den Dächern bildenden Eiszapfen, sowie den LberhSngenden Schnee zu entfernen; 3 -, die Fußwege bei Glätte mit scharfem Material so oft zu bestreuen, als dieses die Sicherheit der Fußgänger erfordert; 4 ., durch Beseitigung von Schnee und Eis aus den Gerinnen das Abläufen des Wassers tunlichst zu fördem und 5 ., durch Offenhalten der sich vor den Häusern befindlichen Schleusenlöcher für das Ablaufen der Tage- und Abfallwässer besorgt zu sein. Ferner wird noch darauf hingewiesen, daß das Fahren mit Ruschelschlitten, sowie das Schlitt schuhlaufen auf den öffentlichen Straßen und Fußwegen verboten ist. Im besonderen ist wegen der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit das Zschuscheln der Kinder verboten. Eltern, Pfleger und Erzieher haften bei vorkommenden Unfällen für ihre Kinder. Reichenbrand, am 6. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Am 15. Januar dieses Jahres ist das Wassergeld und der Wasserzins auf den 4. Termin 1914 fällig. Die Beträge sind unter Vorlegung des Quittungsbuches bez Steuerzettels spätestens bis zum 31. Januar 1915 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsversahrens an die hiesige Wasserwerkskasse zu bezahlen. Reichenbrand, am 8 Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Hundeaufzeichnung. Gemäß § 7 und 9 des Ortsgesetzes über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Reichen drand findet am 1V. Januar 1915 durch die Schutzleute eine Aufzeichnung sämtlicher vorhandenen steuerpflichtigen Hunde statt. Wer bei dieser Aufzeichnung übergangen werden sollte, ist nach § 7 des Gesetzes verpflichtet, dies bis 15. Januar 1915 dem unterzeichneten Gemeindevorstande schriftlich anzuzeigen. Die Unterlassung der Anzeige wird, insoweit sie sich nicht als Hinterziehung der Steuer darstellt und deshalb 8 15 des Ortsgesetzes einschlägt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Die Entrichtung der Steuer hat bis spätestens am 31. Januar bei Vermeidung der Zwangs vollstreckung zu erfolgen. Reichenbrand, am 2. Januar 1915. Der Gemelndevorstand. Meldung im Fundamt Reichenbrand. Verloren: 1 Geldtasche mit Inhalt. Aetchenbrand, am 7. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Siegmar. Anmeldung der Ostern 1915 schulpflichtig werdenden Kinder. Ostern 1915 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis dahin das 6. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem können auch solche Kinder der Schule zugeführt werden, die bis zum 30. Juni 1915 das 6. Lebensjahr vollenden. Alle diese Kinder, und zwar die gesetzlich schulpflichtigen sämtlich, die übrigen, wenn sie Ostern 1915 in die Schule emtreten sollen, sind im Direktorzimmer hiesiger Schule anzumelden. Knaben, Dienstag, am 19. Januar nachm. 2—4 Mädchen, Mittwoch, am 20. Januar nachm. 2—4. Bei dieser Anmeldung ist für alle Kinder eine Impfbescheinigung, für auswärts Geborene außerdem Geburtsurkunde und Taufbescheinigung beizubringen. Eine Taufbescheinigung ist aber auch für hier geborene Kinder beizubringen, wenn die Eltern einer andern als der ev.-luth. Kon fession angehören. Für Kinder, die aus Gesundheitsrücksichten vom Schulbesuche noch zurückgehalten werden sollen, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Siegmar. 30. Dezember 1914. Der Schuldirektor. Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Oktober 1914 ist das Verfüttern von mahl fähigen Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie von Roggen- und Weizenmehl, das zur Brotbereitung geeignet ist, verboten. . Als wahlfähig ist Roggen und Merzen anzusehen, wenn er zur Herstellung von Mehl, das sich zur Brotbereitung eignet, tauglich ist. Im übrigen wird auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Oktober 1914 hingewiesen. Letztere ist auf dem hiesigen Rathaus einzusehen. Siegmar, am 5. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Klinger. Musterung der Militärpflichtigen in Siegmar. Zufolge Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Lhemnitz vom 25. Dezember 1914 ist für den hiesigen Ort als Musterungstermin der 16. Januar 1915 festgesetzt worden. Alle im hiesigen Orte aufhältlichen Gestellungspflichtigen werden hiermit aufgefordert, am ge nannten Tage vormittags >/^8 Uhr im Lehrmann'schen Gasthofe sich in reinlichem und nüchternen Zustande pünktlich zu gestellen. Siegmar, am 5. Januar 1915. Der Gemelndevorstand. Klinger. Wehrbeitraft betr. Es wird darauf hingewiesen, daß das 2. Drittel Wehrbeitrag bis längstens den 15. Februar 1915 an die hiesige Ortssteuer-Etnnahme abzuführen ist. Siegmar, 8. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Rechnungs-Einreichung betr. Diejenigen, welche für Lieferungen usw. im Jahre 1914 noch Forderungen an die hiesigen Ge meindekassen (einschl. Schulkasse) haben, weiden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche durch Einreichung von Rechnungen umgehend, spätestens aber bis zum 15. Januar 1915 bei dem Unterzeichneten geltend zu machen. Siegmar, am 8. Januar 1915. Der Gemekndevorstand. Wasfergeld und Wafferzins. Der am 15. d. M. fällige 4. Termin Wassergeld und Wasserzins 1914 ist bis längstens den 30. Januar 1915 an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Gegen Säumige wird nach Ablauf dieser Frist das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Siegmar, am 8. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Gefunden wurde eine Brosche. Der Gemeindevorstand. Siegmar, am 5. Januar 1915. Klinger. Schulanmeldung. Die Anmeldung der Ostern 1915 schulpflichtig werdenden Kinder in der Gemeinde Neustadt hat Montag, den 18. Januar 1915, nachmittags von 4 bis 6 Uhr in hiesiger Schule zu erfolgen. Für sämtliche Kinder sind die Impfscheine und für auswärts geborene außerdem die Geburts urkunden und die Taufbescheinigungen mitzubringen. Neustadt, am 8. Januar 1915. Der Schulvorstand. - Geißler, Vorsitzender. Bekanntmachung. Die Grundstücksbesitzer bez. deren Stellvertreter werden hiermit auf strenge Einhaltung der Be stimmungen des Regulativs, die Aufrechterhaltung der Ordnung, Reinlichkeit und des Verkehrs auf den Straßen betreffend, hingewiesen. Nach diesem Regulativ sind die Besitzer von Grundstücken beziehentlich deren Vertreter insbesondere verpflichtet: 1 ., bei jedem Schneefall auf den Strecken der Fußwege, deren Reinhaltung ihnen nach 8 1 obliegt, so oft es das Bedürfnis erfordert, den Schnee auszuwerfen; 2 ., bei Frost die an den Dächern oder Dachrinnen von unmittelbar an Straßen und Fußwegen an liegenden Häusern sich bildenden Eiszapfen, sowie den über die Dächer überhängenden Schnee abzustoßen; 3 ., bei Glätte die Fußwege nach Beseitigung von Schnee und Eis mit scharfem Sand oder anderem geeigneten Streumaterial — Asche gilt nicht als solches — so oft zu bestreuen, als dieses zur Sicherheit des Verkehrs erforderlich erscheint, um Ansprüche, welche anderenfalls aus der gesetzlichen Haftpflicht hergeleilet werden könnten, zu vermeiden; bei Beseitigung des Schnees und Eises ist besonders bei Tauwetter darauf zu achten, daß auf den Fußwegen keine Unebenheiten entstehen; 4 ., durch Beseitigung von Schnee und Eis insbesondere aus den Gerinnen das Ablaufen des Wassers tunlichst zu fördern; 5 ., die vor den Häusern befindlichen Schleusen offen zu halten, überhaupt für das Abläufen des Tage- und Abfallwassers besorgt zu sein. Die aufgehackten Schnee- und Eismassen sind entweder völlig vom öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen oder am Rande der Fahrbahn derart aufzuhäufen, daß sie weder die Einfalllöcher der Schleusen verstopfen, noch den Verkehr hindern oder gefährden. Fußweg im Sinne von 8 1 des obenerwähnten Regulativs ist der erhöhte und abgegrenzte Fußweg mit Bordkante oder Plattenbelag (Bürgersteig) und bei Straßen und Wegen, die mit Fuß wegen dieser Art nicht versehen sind, ein 2 m breiter Teil der betreffenden Straßen oder Wege, von der Grenze des anliegenden Grundstücks ab gerechnet, längs der Straßenfront. Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß zufolge Anordnung der Königlichen Amtshaupt mannschaft Lhemnitz das Fahren mit Ruschelschlitten (das sog. Rodeln) und das Schlittschuhlaufen aus öffentlichen Wegen verboten ist. An Eltern, Pfleger und Erzieher ergeht das Ersuchen, aus ihre Kinder und Pflegebefohlenen wegen Beachtung des Verbots in geeigneter Weise einzuwirken. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach 8 10 des vorgenannten Regulativs in Verbindung mit 8 366,10 des Reichsstrafgesetzbuches mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Neustadt, am 7. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Die Musterung der im hiesigen Orte wohnhaften Militärpflichtigen findet Sonnabend, den 16. Januar 1915 vormittags :/^8 Uhr im Gasthofe von Lehrmann in Siegmar statt Alle Militärpflichtigen werden angewiesen, sich an dem genannten Tage persönlich in reinlichem und nüchternem Zustande pünktlich vor der Königlichen Ersatzkommission zu gestellen und zur Ver meidung einer Ordnungsstrafe von 3 Mark ihre Losungsscheine und Gestellungsbefehle mitzubringen. Anträge auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse sind rechtzeitig bei dem Unterzeichneten anzubringen. Neustadt, am 31. Dezember 1914. Der Gemeindevorstand. Hausbesitzer oder deren bevollmächtigte Stellvertreter von Rabenstein, die noch rückständige Miete bis Ende des Jahres 1914 von Kriegerfamilien zu fordern haben, werden zu einer Aussprache für Montag, den 11. Januar 1915 nachmittags 2—5 Uhr ins Rathaus, Zimmer 4, geladen und um gesl. Erscheinen gebeten. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 8. Januar 1915.