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Dresdner Journal : 15.12.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-12-15
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-189412150
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18941215
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18941215
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1894
-
Monat
1894-12
- Tag 1894-12-15
-
Monat
1894-12
-
Jahr
1894
- Titel
- Dresdner Journal : 15.12.1894
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Kunst nnd Wissenschaft. »»«l . 128 . 1— eine zierliche Arbeit eines deutschen Goldschmiedes vom Ende des 15. oder vom Anfang des 16. Jahrhunderts ist, der Frangipani, von dem die Rede ist, aber der Kammermusiken Rubinsteins. Der Dank der Dresdner Musikfreunde, die Rubinsteins Persönlichkeit und künstlerischem Wirken in den letzten Jahren eine un gewöhnlich warme Teilnahme entgegengebracht haben und jetzt auch den toten Meister recht nach Würdigkeit geehrt sehen möchten, ist dem Tonküustlcrverein für Touküuftlervcrtin. Der dieswinterlich erste Aust führungsabend des Vereins, ausgezeichnet durch den Besuch Sr. Majestät des Königs, Ihrer Königl. Hoheiten <der Prinzesin Mathilde und des Prinzen Albert, stellte sich als eine Gedächtnisfeier für Anton Rubinstein dar. Auf dem Podium des Orchesters erhob sich zwischen dichten Pflanzengruppen eine Büste des Ver ewigten, ein äußeres Zeichen der Bedeutung des Abends, welch' letztere der Ehrenpräsident des Vereins Hr. Generalmusikdirektor Schuch vor Beginn der musika lischen Aufführung in einer kurzen Rede betonte. Das Programm enthielt ausschließlich Kompositionen Rubinsteins. Wie würde den Meister bei Lebzeiten eine solche Huldigung für sein Tonschafsen erfreut haben! Man begann mit der harmonisch etwas dürf tigen Sphärenmusik (aus dem O-woU-Ouartett op. 17) für Streichorchester. Dann spielten die Herren Rollfuß und Böckmann die in ihren Gesangsstellen Mendels sohn'schen Einfluß bezeugende D-cknr Sonate (op. 18) für Planoforte und Violoncell, deren Außensätzc schon kräftiger angefaßt werden dürfen, als cs die Spieler gestern beliebten; hierauf sang Hr. Scheidemautel, von Hrn. Schuch am Klavier sehr trefflich begleitet, mit vielem Ausdruck drei Lieder, deren letztes (,,Wo2") er wiederholen mußte, und zuletzt hörte mau in einer wohlgelungencn Ausführung durch die Herren Sher wood, Petri und Grützmacher das Klaviertrio in 8 6nr (ox. 52), ein in Erfindung, anhaltzHer Pro duktionskraft der Durchführung und individuellem Gr „Der Ring des Frangipani." Unter diesem Titel hat ein geistvoller Sohn Dresden?, Heinrich Thode, soeben im Verlage von Heinrich Keller in Frankfurt a. M. ein kleines Prachtwerk erscheinen lassen, das Gönnern der Kunst und der Wissenschaft als anregende und sinnige Weihnachtsgabe empfohlen werden kann. Hans Thoma, der bekannte Frankfurter Künstler, dem wir schon einmal in gemeinsamer Arbeit mit seinem Freunde Heinz Thode begegnet sind, hat das kostbar ausgestattete Werk mit Zierleisten geschmückt. Seine zwölf Lichtdruckabbild- ungcn geben hervorragende deutsche, niederländische und italienische Kunstwerke vom Anfänge des 16. Jahrhunderts wieder. Papier und Druck zeigen, daß das deutsche Buchdruckergewerbc sich wieder aus seine vornehmsten alten Zeiten besinnt. Da in diesem Blatte das Erscheinen des Buches bereits zieht und ein farbiges Zeit- und Lebensbild entwirft. Der Ring ist ein Ring wie tausend andere, der Graf ist ein Graf wie hundert andere. Die Kunst des Verfassers aber macht „Den Ring des Frangipani" für uns zu einem Zauberring, dem die magische Kraft verliehen ist, uns eine Weile uns selbst und die Alltagswelt, in der wir leben, vergessen zu lassen und auf den Schwingen von Kunst und Wissenschaft in ein Reich stiller, glückseliger Fest freude cmporzutraaen. Ohne Zweifel nennt der Verfasser sein Werk mit Recht „Ein Erlebnis". Mit demselben Rechte aber könnte man es „Eine kulturhistorische Unter suchung" und mit ebendemselben Rechte „Eine geschicht liche Dichtung" nennen Vor allen Dingen aber muß man sagen, daß es „ein echter Thode" ist. Karl Woermann. Ibsens „Klein Eyolf". Wie „Baumeister Solneß", ist auch Ibsens jüngstes Schauspiel „Klein Eyolf", das soeben im deutschen Buch handel (S. Fischer, Berlin) ausgegeben wurde, eine Art von modernem Mysterium. So leitet ein Berliner Mit arbeiter der „Franks Ztg." seine Anzeige des Stückes ein, in welcher es dann weiter heißt: Wehmütig sinnende Philo sophie hüllt Betrachtungen über Wollen und Können der Menschen, über ihre Lust und ihre Bitterkeit, über ihr Ge wissen und ihre Reue in märchenhafte Gewänder. Mit einem Märchen, erfüllt von Novemberstimmung, könnte man das Drama ,Klein Eyolf" vergleichen Nicht Einzel wesen mehr sind die Gestalten im Schauspiel, mögen sie auch ihre besonderen Namen tragen, sondern Symbole. Was sie erleben, ist als Sinnbild allgemeiner LebenS- erscheinungen zu saßen; und sie treten in Beziehungen zu Überresten alter Mythen, die dem geheimen Schauer m der Menschenbrust Ausdruck geben, ob sie von Gewissens bissen, ob von Zwangsvorstellnngen, ob vom bösen das ist es eben, was wir durch Thodes Buch erfahren. Es ist die Kunst des Schriftstellers, des Forschers, des Dichters, die uns unwiderstehlich zu dieser Anteilnahme zwingt. Heinrich Thode ist Professor der Kunstgeschichte an der Universität Heidelberg. Wer nur den Namen des Ver fassers und den Titel des Buches läse, würde sicher ein gelehrtes Werk erwarten; und ein gelehrtes, ein grund gelehrtes Werk ist „Der Ring des Frangipani" auch. Aber cs ist noch etwas ganz anderes dazu. Wir erkennen in ihm nicht nur die Hand des Forschers, der uns die Bücher über den heiligen Franziskus und über die Malerschule Nürnbergs geschrieben, sondern auch den Geist des Dichters, der uns die „Federspiele" geschenkt. Daß Thode das Werk zunächst nicht als wissenschaftliche Studie angesehen haben will, zeigt schon sein Untertitel „Ein Erlebnis" Als Thode im Februar 1892 auf der Marciana- Bibliothek in Venedig arbeitete, brachten ihm zwei Bauern den Ring, den sie im Friaul etwa zwei Meter unter der Erde ausgegrabrn hatten. Thode kauft den Ring; und ein merkwürdiger Zufall will, daß er, weiterstudierend, die Entdeckung macht, dieser Ring sei an eben jener Stelle im Jahre 1513 von eben jenem Grafen Frangipani, da er schwer verwundet zu Boden sank, verloren worden. Der Ring sei ein Andenken seiner Gemahlin Appollonia aus Graf Christoph Frangipani, ein Heerführer Kaiser Maxi milians l. in dem Feldzüge war, den dieser 1513 gegen die ins Friaul eingefallenen Venezianer zu führen hatte. , „ Warum nehmen wir Anteil an dem Geschicke diese« Feld ¬ präge ganz zu oberst stehendes Werk unter den Herrn 1" Was geht er, was geht sein Ring uns an? Ja, der Augsburger Patriziersamilie Lang gewesen. Und nun anaekündigt, auch einige« von seinem Inhalt verraten worden, girbt eins da» andere. Tie ganze Geschichte der Frangipani so sei zunächst nur wiederholt, daß der Ring, der die Inschrift und der Lang wird vor uns aufgerollt. Die Geschicke des „K^t >V^Uen ävn evxon" (Mit Willen dein eigen) trägt, . Grafen Christoph und seiner Apollonia zieh» sich zu einer . . - " spannenden geschichtlichen Novelle zusammen Ob Thode vollgiltig bewiesen, daß sein Ring der Per- lobungsring gewesen, den Apollonia Lang dem Grafen Christoph Frangipani geschenkt, darüber wird sich streiten laßen. Es kommt aber auch nicht darauf an. Der eigenartige Reiz des Werkes liegt in der individuellen HerzenSwärme, mit der der Verfasser nicht nur das „Er lebnis" erzählt, sondern auch seine wissenschaftlichen Schlüße tochart sieben Dres- M. M. mg: Franz r PH n. vr. - Ein Ober- cha o/l M, M, V« M, >etto ; hin- i und mcen- »de«, keu- per Mai G, per Mai «, mber S., !üb»l iS,20 wach, mber matt. M291. Sonnabend, den 15. Dezember, abends. Götz. Körner. Bo-el. Lippmann. Uchen Unterrichts, v. Seydewitz. Die Gesetzgebung, welche sich mit der Bekämpfung des „unlauteren Wettbewerbs" im Verkehre, nament lich im Handel und Wandel, befassen soll und deren nach allgemeinen Grundsätzen zu bewirkender (prin zipieller) Ausgestaltung wir nach Inhalt der Thron rede entgegensehen können, hat in der Öffent lichkeit schon zu vielen und lebhaften Erörterungen geführt — sie wird aber noch zu viel zahlreicheren und lebhafteren Erörterungen führen, wenn der be treffende Entwurf zur Beratung des Reichstags stehen Dresden, den 10. December 1894. Ministerium des Innern. II. Abtheilung. v. Charpentier. Dvesöen, 15. Dezember. Zur Frage vom „unlauteren Wettbewerb". Vom Geh Rat Klemm (Sachsen) Such Lr den redlichen N.winn. Ley Er kein Ichellenlauter Thor! («oclhe, Faust I ) wird. Das Übel läßt sich in der Hauptsache kurz durch die Stichworte kennzeichnen: kecke Markt schreierei, lärmende Zudringlichkeit, auf schä digende Täuschung des verbrauchenden und ver zehrenden Publikums — der Konsumenten — wie der ehrenhaften, soliden Gewerbsgen offen hinauslaufende Machenschaften, Hinterlist und VertrauenSmiß brauch. Ein verderbliches Treiben, welches, immer ungescheuter uni sich greifend, vom Standpunkte der Sorge für das öffentliche Wohl aus auch die hem inende Thätigkeit des Gesetzgebers herausfordert. Die Lösung der Aufgabe wird sehr schwer sein, nicht nur weil der Stoff dazu aus den verschiedensten Interessengebieten zu entnehmen sein wird, sondern auch weil man gerade hier einer eigentümlichen Ent Wickelung des RechtSzustandes in Deutschland begegnet. Wir haben hier vor Augen: daß wir bereits eine Reihe von Einzelgesetzeu, wir dürfen sie wohl Sondergesetze nennen, besitzen, welche nach und nach infolge des Dranges der Umstände erlassen, einzelne Arten des „unlauteren Wettbewerbs" zum Gegenstände haben. Der ältesten dieser Gesetz gedungen begegnen wir in Artikel 27 des Deutschen Handelsgesetzbuchs, welcher besagt, daß, wer durch un befugten Gebrauch einer Handelsfirma in seinen Rechten verletzt ist, den Unberechtigten ans Unterlassung der weiteren Führung der Firma und ans Schadenersatz belangen kann. Im Übrigen gehören hierher: das Gesetz, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln u. s. w. vom 4. Mai 1879, das Gesetz, betr. den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter vom 12. Juli 1887, das Patentgesetz vom 7. April 1891, das Gesetz zum Schutze der Gebrauchsmuster vom 13. Juni 1891, das Gesetz, betr. den Verkehr mit Wein n. s. w. vom 20. April 1892 und das neueste Gesetz zum Schutze der Waren bezeichnungen vom 12. Mai 1894 (in Geltung seit dem 1. Oktober 1894). Diese sämtlichen Gesetze verfolgen, wie ihr Inhalt und ihre zur Auslegung des letzteren dienende Ent stehungsgeschichte lehrt, nicht nur das Ziel, die Konsumenten vor Benachteiligungen der verschiedensten Art — bezw. selbst vor Gefahren für Leben oder Gesundheit — zu bewahren, sondern sie bezwecken auch, namentlich zum besten der Warenerzenger Pro duzenten — und Geschäftsunternehmer, den soliden Verkehr überhaupt gegenüber gewissenlosen Mitbe werbern zu schützen und zn fördern. Man wird be stätigt finden, daß die genannten, schon in Geltung beruhenden verschiedenen Sondergesetze, soweit sie ab wehrende'nnd Schutzmaßregeln einführen, einzelne be stimmte Arten des „unlauteren Wettbewerbs" bereits treffen, daß insoweit der Aufgabe, welche sich auf die jetzt in Frage kommende Ausgestaltung der Ge setzgebung richtet, schon Genüge geleistet, die Materie, wie mau zu sagen pflegt, „geordnet" ist. Sonach wird die Gesetzgebung bei dem jetzt von ihr zu er wartenden Einschreiten eine solche Feststellung des Thatbestandes der von ihr zn berücksichtigenden Gestaltungen des „unlauteren Wettbewerbs" in Obacht zn nehmen haben, nach welcher diese einzelnen Arten sich von den durch jene früheren Gesetze schon geregelten Fällen hinreichend sicher unter scheiden lassen, da nötig nnter der Hervorhebung: daß die betreffenden älteren Fälle vom neuen Gesetze nicht berührt werden. Wollte man diese vorsichtige Haltung nicht beobachten, so würde man, was die älteren Fälle betrifft, eine Doppelgesetzgebung schaffen und damit in die Gefahr geraten, Verworrenheit in der Rechts sprechung herbeizuführen. Wie die Aufgabe gestellt ist nnd den bestehenden Verhältnissen nach auch nur gestellt werden kann, soll das zu erlassende Gesetz eine Lücke der bestehenden Gesetzgebung ausfüllen, nicht aber dazu dienen, das RcichSstrafrccht und die auf das bürgerliche Recht sich beziehende Reichsgesetzgebnng sowie die bürgerlich rechtlichen Verfassungen der Einzel- Das Ministerium des Innern hat die der All gemeinen Kranken- und Begräbnißkasse „Union", ein geschriebenen Hülfskasse zu Zwickau, zufolge Bekannt machung in Nr. 101 des Dresdner Journals vom 3. Mai 1893 nach Maßgabe des 8 75 a Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung der No velle vom 10. April 1892 ertheilte Bescheinigung nach Umwandlung dieser Kasse in eine sogenannte Zuschuß kasse auf Grund von 8 75a Abs. 4 des angezogenen Reichsgesetzes widerrufen. Dresden, am 13. Dezember 1894. Ministerium de- Innern, Abtheilung für Ackerbau, Gewerbe und Handel. Nichtamtlicher Teil. Telegraphische und tetepüonische Nachrichte«. Wien, 15. Dezember. (Tel. d. DreSdn. Journ.) An dem von der sozialdemokratischen Parteileitung ciu- berufcnen Wahlrechtsmeeting nahmen ca. 3(M> Ar beiter teil. Die Redner besprachen abfällig die Thätigkeit deS WahlreformanSschusseS unter Angriffen auf die Koalitionsparteien und bezeichneten den Wahlreformantrag Schwarzenbergs als den unan nehmbarsten. Gegenüber den den sofortigen Massen streik empfehlenden Rednern sprachen sich die Mit- glieder der Parteileitung für ruhiges Ausharren auS Wien, 15. Dezember (Tel. d. Dresdn. Journ.) Unter der Beschuldigung, Massendiebstahle und Hehlereien begangen zu haben, wurden gestern 10 Personen ver haftet, darunter zwei Chefs der Firma Freier und sechs Kommis angesehenster Warengroßhandlungen. Die Untersuchung dürste in ihrem weiteren Fortgange noch weitere Verhaftungen zur Folge haben. Mehrere Verdächtige werden bereits beobachtet. In der Handels welt, besonders am Franz-Josefö-Luai im Zentrum des hiesigen Warengroßhandels erregt die Angelegen heit sensationelles Aufsehen. Rom, 15. Dezember. (Tel. d. Dresdn. Journ.) In der Deputiertenkammer wurde gestern die Abwesen heit Giolittis sehr bemerkt. Der „Tribuna" zufolae soll die Klage Crispis gegen Giolitti auf Diebstabl und Unterschlagung von Briefen lauten. Die Abend blätter sagen, die zur Veröffentlichung gelangenden Dokumente Giolittis enthielten Briefe, die als bereits allgemein bekannt betrachtet werden können. Die Briefe Tanlougos aus dem Gefängniß, die das einzig wirklich Neue in den Dokumenten bilden, beziehen sich auf dieselben Thatsachen, über die sich seinerzeit die Siebener-Kommission bereits ausführlich aus gesprochen hat. Diese Briefe wiederholen und er weitern die Beschuldigungen, die Tanlongo bereits mehrmals aussprach, später wieder zurückzog, dann wieder bekräftigte und abermals in Abrede stellte. Die Zeitungen fahren fort, das Verhalten Giolittis zu brandmarken. Rom, 15. Dezember. (Tel. d Dresdn Journ ) Giolitti legte gestern seine Ehrenämter als Verwal- tuugsrat des Mauritius- und Lazarus-Ordens sowie als Präsident der Steuerprüsungükommisfion nieder. Die von Giolitti der Kammer vorgelcgten Briefe von Frau Crispi waren, wie von den Blättern festgestellt wird, ihm von dem entlassenen Hausmeister Crispis verkauft worden. Madrid, 15. Dezember. (Tel. d Dresdn Journ ) (Kammer.) Ein schutzzölloerischer Deputierter be antragte die Erhöhung der Wollzölle. Trotz des Widerspruchs des Ainanzministers beschloß die Kammer, den Antrag in Erwägung zu ziehen. Infolge dieser Abstimmung demissionierte der Fiuaniminister. Die Minister hielten nach der Sitzung einen Minister rat ab. staateu cin r allgemeinen Umgestaltung zu unter ziehen. Wir haben davon abzuschen, das im vorstehenden von allgemeinen Gesichtspunkten aus zur Erwägung gestellte umfangreiche Thema eingehender zn besprechen. Die von uns gegebenen allgemeinen Darlegungen haben wir für nötig, aber auch für ausreichend, an gesehen, uni den Standpunkt klar zu stellen, welchen wir bei Beurteilung der im nachstehenden besonders behandelten Fragen grundsätzlich einnehmen und von den, wir wünschen, daß er auch vom Publikum ein genommen werde. Auf Einzelheiten der zu verhoffendeu Vorschriften, wie man letztere als erforderlich oder wenigstens als wünschenswert anzusehen haben dürfte, jetzt einzngehen, halten wir für verfrüht; man würde dabei, in Betracht der bevorstehenden Verhandlungen ini Reichstage, in vielen Stücken auf das Gebiet von Voraussetzungen geraten, von welchen man zur Zeit nicht imstande ist, zn beurteilen, ob bezw. inwieweit sie eintreten werden oder nicht. Nur die eine Bemerkung haben wir hier noch bei zufügen: daß die mit anderen Staaten geschlossenen völkerrechtlichen Verträge, welche namentlich auch die deutschen Reichsangehörigen gegen vom Aus lande in einzelnen Arten hereinbrechenden unlauteren Wettbewerb schützen, durch das neue Gesetz in keiner Weise beseitigt, abgeändert oder ihren Wirkungen nach abgeschwächt werden können und dürfen. Die Fragen, welche wir gegenwärtig zur eingehen deren Besprechung geeignet ansehen, bezeichnen wir als sogenannte Vorfragen, d. h. als solche, über deren Beantwortung man sich bereits schlüssig gemacht haben muß, ehe man über Inhalt und Fassung der fraglichen Bestimmungen im einzelnen sich entscheidet — wobei wir allerdings davon ausgehen und mit Recht davon ausgeheu können, daß die oberste Frage: ob überhaupt eine allgemeine grundsätzliche Regelung im Wege der Gesetzgebung, soweit der unlautere Wett bewerb sich zur Zeit noch frei bewegen kann, angezeigt erscheine? — die Prittzipfrage — im bejahenden Sinne bereits entschieden sei. Die erste unserer Vorfragen betrifft die Mittel und die Stärke derselben, welche der Gesetzgeber feft- znstellen haben werde, um seinen Geboten Befolgung zu sichern; ob, was von den zunächst Beteiligten haupt sächlich befürwortet wird, al« wesentlich bei Zuwider handlungen die Verpflichtung zum Schadenersätze, welche dem Schuldigen gegenüber dem Verletzten auf zuerlegen, auzuseheu, «träfe aber erst in zweiter Linie aushilfsweise bezw. als verstärkendes Element in Aussicht zu nehmen sein werde oder ob man umgekehrt verfahren, wesentliches Gewicht auf die Strafe legen, die Schadenersatzpflicht aber nur als Folge der Strafthat gesetzlich festlegen solle? Wir fassen hier unsre Meinung in folgendem zusammen: Die Frage muß im Anschlusse an die oben im einzelnen aufgeführten, bereits in Geltung beruhenden Sondergesetze entschieden werden und zwar so, daß die erwähnten Mittel nach Gattung und von ihnen zu er wartender Wirksamkeit den jenen Sondergesetzen zu Grunde liegenden Anschauungen angegliedert werden. Wir würden es hier für das Richtigste, der ausgleichen den Gerechtigkeit Entsprechendste halten, wenn man den Verstößen wider die zu erlassenden Vorschriften unter Beobachtung der wissenschaftlich feststehenden Unter schiede zwischen absichtlicher nnd bloß fahrlässiger Verschuldung und in letzter Beziehung zwischen auf grobe oder geringe Fahrlässigkeit zurückzu führender Verschuldung entgegenträte. Wir würden es für angemessen erachten, für Fälle bloß geringer (leichter) Fahrlässigkeit nur Schadenersatzpflicht, für Fälle grober Fahrlässigkeit und absichtlicher Ver schuldung, daneben auch Strafen zu verhängen. Bei der Schadenersatzpflicht wird man Umfang und Dauer derselben unter Beachtung der besonderen Natur Amtlicher Teil. 'Nekanntmachung, -je Anmeldung zu dem an der Königlichen Turnlehrer - Bildungsanstalt zu Dresden abzu- haltenden Lehrkursus zur Ausbildung von Turnlehrerinnen betr. Au der Königlichen Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Dresden beginnt am 8. Januar 1895 ein Kursus zur Ausbildung von Turnlehrerinnen. Gesuche um Zulassung zu demselben sind unter Beifügung 1. des Geburts- oder Taufscheines, 2. eines ärztlichen Zeugnisses über den Gesund heitszustand, 3. eines amtlichen Zeugnisses über die sittliche Führung, 4. der Zeugnisse über die frühere Schulbildung, sowie über genossene turnerische Vorbildung und 5. eines selbstgesertigten Lebenslaufes bei dem unterzeichneten Ministerium bis zum 31. Dezember 18S4 tinzureichen. Dresden, am 29. November 1894. Ministerium des Kultus und ösfent- Nekcrnntrnachung, Nachträge zur Arzncitoxe und znr thierärztlichen Arzneitaxe ans das Jahr 1895 betr. Zu der durch die Verordnungen vom 15. De cember 1891 — Seite 128 und 129 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1891 — eingeführten 12. Auflage der Arzneitaxe und 7. Auflage der thier ärztlichen Arzneitaxe für das Königreich Sachsen sind Nachträge auf das Jahr 1895 aufgestellt und an die Apotheker sowie an die Bezirksärzte und Bezirksthier ärzte des Landes vertheilt worden. Unter Hinweis auf die Vorschrift in 8 1 der angezogenen Verordnungen wird dies mit dem Be merken andurch bekannt gemacht, daß diese Nachträge in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold u. Söhne hier und zwar der Nachtrag zur Arzneitaxe für 25 Pf. und der Nachtrag zur thierärztlichen Arzneitaxe für 15 Pf. käuflich zu habe» sind. Dresdner veiu««»retSr Mr Dresden vierteljährlich 2 Mart bOPf., bei den Kaiser-, lich deutschen Postanstaltea vierteljährlich »Mark; außer halb de- Deutschen Reiche« Post- und Stempeljuschlag. Einzelne Nummer»! 10 Pf. Erscheinen: Täglich mit Au-nahme der Eonn- und Feiertage abend«. Fernspr.-Anschluh: Nr 1S-5. Homm! SurA»bt«»u«»,tbiltzr*»: Für den Raum einer gespal tenen Zeile kleiner Schrift 20 Pf. Unter „Eingesandt" die Zeile üv Pf. Bei Tabellen- und Zisfernsatz entsprechender Ausschlag. Herausgeber: Königliche Expedition de« Dre«dner Journal« Dresden, Zwingerstr. 20 Fernspr.-Anschluß-Rr 12»5.
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