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— AmMche Bekanntmachungen. 115l. 40697 den eine -W 132 l. l22^ Dost. s23l Garten. l20j Wappler, G.-B. »- Illi Wrivat -Bekanntmachungen. die ertragreichste, ii7j Berkaus. 85 320 799 543Ss 59915 6732S 72855 77168 80555 8332« 87777 9154« 9262« chen >riat ier«: i0848 Durchforstung in 2 u. 23, einzeln in 1, 5—8, 10 — 16, 20—26, 30, 39, 40, 47, 56, 58, Reservestück 1—4, 8—11. ns« men: vom Iguft 0«I Str. nk t«, >i» ». >0. !t. M «1 r»«! - 36714 316S8 11841 >5997 .9052 «467 >6823 9598 18880 26790 44948 51395 63429 75693 86826 3493 11479 1887« 2411« 33551 39136 174S2 55485 33873 36424 15751 33739 11278 >7620 Pl- kl- che nd bi» dige hul« »sten für ber- hul- »ten gust Gesucht wird zum alsbaldigen Antritt ein Schutzmann, welcher gleichzeitig Nachtdienst mit zu versehen hat. Gehalt jährlich 8SV M., steigend bis 1200 M. Gesuche und Zeugnisse nebst selbstgeschriebenem Lebenslauf find bi- zum LS. dieses Monats an den Gemeinderath einzureichen. Bevorzugt werden gediente Militär-. Kaditz, den 2. August 1897. Der unterzeichnete OrtSarmenverband will einen HVulsvirltNulrviK im Alter von l2'/r Jahren anderweit in Erziehung geben und können Diejenigen, welche gesonnen, denselben in Erziehung zu nehmen, ihre Bedingungen beim Unterzeichneten einreichen. Kleinnaundorf, am 2 August 1897. vom 6 dl« mit II. ^a^ast a e. für allen Fährverkehr gesperrt. Nickern, am 3. August 1897. WelrlnAplL, Gemeir^e-Vorstand. Rier Ovin«Incl«vvr8t»»il Findeisen. König!. Forstrevierverwaltung und König!. Korstrentamt Dresden, am 31. Juli 1897. 10 Grad Kälte au-, ohne zu leiden. Rüben bi- 15 Pfund keine Seltenheit. Hunderte Anerkennungen au- allen Gegenden. Au-saat Kilo auf 25 Ar (1 Morgen) bi- Müte August. Saat '/, Kilo M 2.— nebst Anweisung versendet früher E. Berger, intern. Saatgeschäst, Kötzschenbroda, G- Königliche Amtsdaupturannschaft I. B.: Meusel, Reg.- Assessor. tlo K. or. 91 re or. statt. Dre-den-Neustadt, am 3. August 1897. LD ,S0 ,40 ,S0 am 31. Juli 1897. Garten. Hänichen. Bekanntmachung. Mit Genehmigung der Königl. AmtShouptmannschast DreSden-A. wird infolge Be schüttung der Kohlenstraße dieselbe von der Dohna«Dresdner Straße ab bis zu Mittags Ziegelei ßs' sti. Holz-Verfteigerung. LLrvsclvuvr N»vl«r — Bahnhofs'Restanration in Klotzsche Mittwoch, den II. August L8S7, Borm. 9 Uhr. großen Transport MWck UMU größtentheils mit Kälbern, recht preiSwerth bei mir zum Holz-Versteigerung. LIUer8<I«rf«r LLsvlvr — Gasthof „Zum Deutsche« HauS" tu Radeberg. Freitag, den LS. August L8S7, Borm. V,10 Uhr. 1192 lief. u. 98 birk. Stämme von 12 bis 46 om l .... . Mitt «St l Ausbereitet m der Abtheiluog 53. Kgl. Forstreutamt Dresden und «gl. Korftrevterverwaltung Ullersdorf, Königliche Amlshauptmannschast Dresden-Neustadt, den 27. Juli 1897. I. V.: Meusel, Reg.-Assessor. I. VerluLträger wollen sich hier melden. Prohlis, am 1. August 1897. ILvr ^«nNvIn<l«v»r«tair4l K. Schneider. Bekanntmachung. OvlaiLavn wurde Ende April dieses Jahre- hierselbst eine silberne Cylinderuhr mit einem Stück Nickelkette und vor wenigen Tagen ein Stück Panzer-NickelUhrkette (Ghattelain). hat mit diesem Zeitpunkte aller Verkehr auf dem Festplatze aufzuhören. 14. Alle Zelt«, Buden« und Stände-Jnhaber haben sich den aufsicht-führenden Polizei« organen gegenüber durch die nach Punkt 4, 6 und 7 erforderlichen Personalausweise, Erlaubnißscheine und beziehentlich Stempelsteuerquittungen unweigerlich zu legitimiren. 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu Sechzig Mark, eventuell Haftstrafe bi- zu 14 Tagen geahndet, auch bleibt in Kontraventionsfällen gegen Punkt 6 bi- mit 10 und 13 die sofortige Sifiirung deS betreffenden Betriebe- ausdrücklich Vorbehalten. 6. Zum Ausschank von Spirituosen aller Art, zum Betriebe von Schieß*, Schau-, Würfel« und dergleichen Buden, sowie zum Feilbieten kleiner Verkaufsgegenstände im Umhergehen auf dem Festplatz bedarf e- besonderer Erlaubniß des Gemeindevorstandes von Kötzschenbroda, welche unter Beibringung der unter 3 gedachten Nachweise nachzu suchen und über welche Seiten des Gemeindevorstande- ein genaue-, auch die einzelnen zum Verkauf gestatteten Artikel speciell enthaltende- Berzeichniß zu führen ist. 7. Die Ausspielung von Gegenständen unterliegt der unter Tarifnummer 5 de- Reichs- stempelgesetze- in der Fassung vom 27. April 1894 geordneten ReichSstempelabgabe. Dergl. Ausspielungen können nur dann genehmigt werden, wenn die Zahl der einzelnen Ausspielungen und die Zahl der bei jeder derselben au-zugebenden Spielausweise durch einen vorzulegenden Plan festgesetzt ist und wenn die Spielausweise, falls mehrere Aus spielungen beabsichtigt find, neben ihrer Nummer auch eine Serienbezeichnung tragen. Wegen Entrichtung der Reichsstempelabgabe werden die Unternehmer an daS Königliche Hauptsteueramt Dresden verwiesen. Bei Ausspielung geringwerthiger Gegenstände können die Steuerstellen auf die Abstempelung des ersten und des letzten LooseS jeder Serie, oder jedes zusammenhängenden BogenS sich beschränken; dieselben haben aber alsdann die Art der Abstempelung in der auszustellenden Quittung anzugeben. Die Veranstalter der Aus spielung sind in solchem Falle verpflichtet, die Quittung der Steuerstelle während der Ausspielung bei sich zu führen und beim Verkauf der Loose genau nach der Reihenfolge der Serien und der einzelnen Nummern sich zu richten, auch dürfen sie in der Spiel bude keine anderen Loose vorräthig haben, als die zu den abgestempelten Serien oder Bogen gehörigen. Die Kontrole im Betreff der Ausspielungen wird durch die staat lichen Steuerbeamten und die Gendarmerie, sowie durch die Ortspolizeibehörde geübt Verden und sind etwaige Steuerhinterziehungen unnachsichtig und schleunigst dem König lichen Hauptsteueramte Dresden anzuzeigen. 8. Hinsichtlich der Kegel-, Würfel« u. s. w. Spiele gelten noch folgende specielle Be stimmungen: Kegelspiele, bei denen die Kugel an einer Kette oder Schnur befestigt ist, wer den nicht mehr zugelassen. Bei Würfelspielen dürfen höchstens drei Würfel verwendet werden, welche weiß von Farbe, mit deutlichen schwarzen Punkten versehen und mindestens 2 crem groß sein müssen. Bei einem Spiele, in welchem alle Nummern gewinnen, find die Nummern von 3 bis mit 18 der Reihe nach deutlich und unverwischbar auf da- Würfelbrett aufzu schreiben und ist neben jede Nummer dec auf sie fallende Gewinn zu stellen. Würfelspiel mit Nieten wird nur unter der weiteren Bedingung gestattet, daß stets alle ungeraden Nummern gewinnen, alle geraden dagegen verlieren, daß die ungeraden Nummern von 3 bis mit 17 der Reihe nach deutlich und unverwischbar auf dem Würselbrett geschrieben stehen und daß neben jede dieser Nummern der betreffende Ge winn gestellt wird. Ausspielungen mittelst sogenannter Glücksräder sind nur gestattet, wenn letztere von der Ortspolizeibehörde (Gemeindevorstand) geprüft, für zulässig erachtet und zu dessen Nachweis abgestempelt, beziehentlich in sonst geeigneter Weise amtlich bezeichnet worden find. Die am Rande der Räder befindlichen Nummern müssen aufrecht stehen, 3 am groß, mit schwarzer Farbe auf weißem Untergründe der Reihe nach angebracht und durch rothe Striche von einander getrennt sein. Räder mit 150 Nummern haben mindesten- 2 m, Räder mit 100 Nummern wenigstens 1'/- m im Durchmesser zu halten, solche mit mehr als 150 Nummern werden nicht zugelassen. Es dürfen immer nur zu einer der bevorstehenden Berloosung Loose, Karten, Bretter und dergleichen verkauft werden. Bevor das eine Spiel beendet ist, darf weder ein Anbieten noch ein Verkauf zu einer anderen Berloosung stattfinden. Auch darf eine und dieselbe Nummer in einer Berloosung nur einmal mit einem Gewinne bedacht 11. Musiciren, Drehorgelspiel u. s. w. ist lediglich auf dem Festplatze selbst gestattet. 12. Jede Bude und jeder Stand muß mit einem völlig lesbaren Firmenschild, welche» Namen und Wohnort des Inhaber- angiebt, versehen sein. 13. Alle Zelte und Buden sind Nacht- 1 Uhr, dafern nicht etwaige Uvzuträglichkeiten frühere Aufhebung der Lustbarkeiten angezeigt erscheinen lassen, zu schließen und Bekanntmachung. Au- Anlaß de- am ?2., 23. und 24. August dieses JahreS in Kötzschenbroda stattfindenden Erntefestes mit Vogelschießen werden folgende Anordnungen getroffen: 1. Die Erntefestfeier darf nicht früher als den 22. August dsS. IS. nach beendigtem RachmittagSgotteSdienste beginnen. DaS Schützenfest nimmt den 23. desselben Monat» seinen Anfang und ist am 24. August dsS. IS. zu beendigen. 2. DaS Betreten de- Eisenbahngebiets ist streng verboten. Wegen Auswahl deS Schießplatzes bewendet e- bei der -eitherigen Einvernehmung des GemeinderatheS mit dem Schützendirektorium und bei den früher hierunter ergangenen Anordnungen. 3. Die Vergebung der Zelte, Buden und anderer Stätten an die einzelnen Bewerber und die Bestimmung deS StättegeldeS ist Sache der Schützengesellschaft, welche die Er- laubnißbescheinigung ertheilt, auf deren Grund die ort-obrigkeitliche Genehmigung nach Einsicht in die Legitimation-Papiere au-zustellen ist. DaS Aufstellen von VerkaufS- fiänden, sowie überhaupt alles Feilhalten außerhalb deS dazu bestimmten Platzes ist streng verboten. 4. Der Verkauf von Lebensmitteln und Erfrischungen nicht spirituoser Art ist den Einwohnern von Kötzschenbroda ohne besondere Erlaubniß, anderen Personen dagegen nur mit Genehmigung de- Gemeindevorstandes von Kötzschenbroda gestattet. 5. Schulpflichtigen, sowie die Schule noch nicht besuchenden Kindern ist jeder Handel auf dem Festplatze untersagt. Ferner ist allen denjenigen Personen da- Haufiren auf dem Festplatze verboten, welche durch körperliche Gebrechen auffallen und abschrecken, be ziehentlich öffentliches Mitleid erregen. Bekanntmachung. Die für Freitag, den «. dieses Monats anberaumte öffentliche Sitzung de- BeztrkSauSschuffes findet erst VLenst»x, «Le» LV. ^»K«8t L8S7 1.»: .S- und muß, wenn sie ein zweites Mal herauskommt, weiter gedreht werden. Die für ftde Serie bestimmten Gewinne müssen auf einem erhöhten, in der Mitte de- Stande» angebrachten Platze so aufgestellt werden, daß fie von den Spieltheilnehmern gesehen werden können. DaS AuSspiele« von Geld, sowie von lebenden Lhieren, wie Gänsen re., ist unbedingt verboten. Ferner find alle mit Wette« verbundene« Spiele, sowie Loos- ««d Wurfsptele «niersagt. 9. Die Inhaber von Schau«, Verkaufs- und sonstigen Buden, sowie etwaige Gehülfen und Ausrufer dürfen zum Zwecke der Anlockung de» Publikums sich nicht außerhalb ihrer Buden aufhalten. 10. Die Aufstellung kleiner Schankzelte von Auswärtigen mit weiblicher Bedienung von auswärts ist untersagt. Prostituirte und Solche, welche sich in dieser Beziehung ver dächtig machen, werden ohne Weiteres vom Platze gewiesen, bei Renitenz oder Wieder kehr aber verhaftet. rw wch. u. 5 rm harte Brennscheite, , „ „ 5 „ „ Brennknüppel, » * 2 „ Aeste. Von Freitag, den 6. d. MtS., ab stelle ich einen ! engl. goldgelbe Riesen-Futterrüben, UuU^IuU haltbarste, am schnellsten wachsende, gegen Futtermangel schützende Rübe für Winterbedarf, übertrifft nach vieljährigen Erfahr, alle anderen Sorten über da» Dreifache bei gleicher Kultur, hält bi»