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Dresdner Journal : 06.09.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-09-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-189309066
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18930906
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18930906
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Dresdner Journal
-
Jahr
1893
-
Monat
1893-09
- Tag 1893-09-06
-
Monat
1893-09
-
Jahr
1893
- Titel
- Dresdner Journal : 06.09.1893
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Lrpsäitioo 6«, Dresdner 7our»»Ii. Oroiäe», 2«io^er»tr. LV. k«rv»pr«cb--»»cblu»»: Xr. 18V5. Amtlicher Teil. Dresden, 29. August. Se. Majestät der König haben Allergliädigst zu genehmigen geruht, daß der Oberlehrer an der Realschule in Chemnitz, vr. pdil. Woldemar Boehne, die ihm von Sr. Hoheit dem Herzog Ernst II. von Sachsen-Coburg-Gotha ver liehene Verdienstmedaille für Kunst und Wissenschaft annehme und trage. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Musikschriftsteller Adolf Bernhard Vogel zu Leipzig den ihm von Sr. Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Coburg und Gotha ver liehenen Titel Professor annehme und führe. Dresden, 4. September. Mit Allerhöchster Ge nehmigung Sr. Majestät des König- ist dem Bau- techniker Heinrich Rudolph Bormann in Leipzig- Lindenau für die von demselben nicht ohne eigene Lebensgefahr bewirkte Rettung eine- elfjährigen Knaben vom Tode des Ertrinkens im Elster-Kanal bei Leipzig- Lindenau die silberne Lebensrettungsmedaille mit der Besugniß zum Tragen derselben am weißen Bande verliehen worden. Wekanntrnachung. Die durch das Ableben des Lotterie-KollekteurS I. G. Lohse zu Crimmitschau zur Erledigung gekom mene Agentur der Altersrentenbank ist dem Lotterie-Kollekteur I. Ad. Käßner daselbst übertragen worden Dresden, den 4. September 1893. Finanz-Ministerium. von Thümmel. Wolf. Nichtamtlicher Teil. Telegraphische und telephonische Nachrichten. Metz, 6. September. (Tel. d. TreSdn. Journ) Der Kaiser!. Statthalter Fürst v. Hohenlohe- Schillingsfürst dankte namens der Bevölkerung Lothriugens auf den Trinkspruch Sr. Majestät de* Kaisers. Dieselbe werde die freudige Überzeugung^ gewinnen, daß die weife und gerechte Fürsorge Sr. Majestät allezeit gesichert sei, und werde sich derselben würdig erweisen. Welche Gefühle Sr. Majestät seitens der hiesigen Bevölkerung ent- gegengebracht würden, haben der herzliche Empfang in der reichgeschmückten Stadt Metz und die brau senden Jubclrufr gezeigt, die Sr. Majestät beim Eintritte in das neue Besitztum von der länd- lichk» Bevölkerung entgegenschallten. Der Statt halter forderte zum Schluffe die lothringischen LandSleute auf, einzustimmen in den Ruf: ,,Se. Majestät der Kaiser leben hoch!" Wien, 5. September. (D. B Hd.) Der Han- delöwinistir hat die Anwendung der von der inter nationalen Sanitätskovferenz in Dresden ge troffenen Bestimmungen auf Herkunft« zur See auS Smyrna angeordnet. Gestern erkrankten hier zwei Personen unter choleraverdächtigen Erscheinungen; dieselben wurden zur Beobachtung in daS Cholerabospital gebracht. In Galizien erkrankten gestern in 8 Ort schaften 15 Personen, von denen 9 an der Cholera starben. Bern, 5 September. (D.B.Hd.) Am Mont blanc ist ein Fabrikant mit seinem Sohne ab- gestürzt. Beide find tot. Kunst und Wissenschaft. Lady Sibylle. Erzählung von E. Schroeder. w ' (Fortsetzung.) Sie wartete einen Moment, ob er ihr wider sprechen werde. Da er eS nicht that — er gönnte ihr innerlich den Ärger — zog sie die feinen Brauen um eine Linie höher und fuhr mit einem leichten Beben in der Stimme fort: „Mein Herr, waS ist Hochmut? Ein eitle-, engherzige- Pochen auf den Borzug der Geburt, ein Verachten und geringschätzige- Herabsehen auf alle diejenigen, welche in gesellschaft licher Beziehung niedriger stehen wie wir Nicht wahr? Reden Sie — ich bitte darum!" ,Zch würde sagen: Ein Pochen auf wirkliche oder eingebildete Vorzüge im allgemeinen, denn es giedt auch einen Hochmut, der sich weiser dünkt, wie andere, einen, der sich tugendhafter dünkt —" „Gewiß, gewiß!" fiel sie ihm ungeduldig in» Wort. „Aber da» würde zu weit führen und ich denke, hier kommt vor allen Dingen der erste in Betracht." Er neigte stumm da» Haupt und sie Hub wieder an: „Gut also, von diesem geringschätzigen Herabsehen u. s. w weiß meine Seele nicht» Ich leugne nicht, daß ich stolz, sehr stolz darauf bin, au» einer Familie zu stammen, die schon im Laude ansässig war, bevor der Normanne kam, und die ihr Wappenschild rein erhalten hat die Jahrhunderte hindurch, aber ich achte Rom, 5. September. (W. T. B.) Der Ge sundheitszustand der Stadt ist vortrefflich. Alle unter verdächtigen Erscheinungen in das Lazarett Santa Sabina eingelieferten Personen konnten heute als geheilt entlassen werden. — Wie die „Tribuns" meldet, find in den letzten 24 Stauden in Neapel S Todesfälle an Cholera vorgekommen, in Cassino 2 Erkrankungen, in Palermo 5 Er- krankuugeu und 5 Todesfälle, wozu noch seit Mitternacht bi» heute nachmittag um 4 Uhr 5 Er krankungen und 2 Todesfälle kommen, und in der Vrovinz Salerno, in Tcafat', 3 Erkrankungen und 3 Todesfälle, in Albanella eine Erkrankung. Rotterdam, 5. September. (W. T. B.) Hier sind neuerlich 1 Todesfall und 2 Er krankungen vorgekommen. Eine Person ist alS gesund entlassen. In Assen kamen 3 Todesfälle und 2 Erkrankungen, in Wonbrügge und Am- mrrdthal je 1 Todesfall vor. Belgrad, 5. Trpteuber. (D. B Hd.) Au- Mustafa Pascha werden 2 choleravertächtige Er krankungen gemeldet Chicago, 6. September. (Tel. d DreSdn Journ) In der landwirtschaftlichen Sektion auf der Weltausstellung wurden Deutschland 21, Ruß land 52, Schweden 3 und Dävemrrk 1 Auszeich nung zuerkannt. Dresden, 6. September. Kreditwucher und Sachwucher — daS solide Geschäft, der Streik. II. Soweit vom neuen Gesetze die bereits im ErgänzungS- gesetze vom 24 Mai 1880 für den Kreditwucher fest- gestillten Thotbestandsmomente in betreff des erweiterten Bkqnms de» Kreditwucher« bcibehalten, überdies aber auch auf den Sachwucher ausgedehnt worden sind, pflegt man zur Begründung solcher Besorgnisse die schon bei dcr Beratung und beim Erscheinen de« Gesetzes von 1880 vielfach — aber erfolglos — aufgeworfenen Fragen zu wiederholen: WaS ist „Ausbeutung der Notlage'", was hat man unter Leichtsinn" und „Unerfahrenheit" eines Anderen zu ver stehen? Was heißt „üblicher Zinsfuß" — wie bestimmt sich das „ausfällige Mißverhältnis" bei Überschreitung dieses üblichen Zinsfußes „nach den Umständen de» Falks" zwischen dem für den Gläubiger ausfallenden Vermögen«» vorteil und der dem Schuldner gewährten Leistung? Wa« ist „gewerbsmäßig" oder „gewohnheitsmäßig"? — Sind da« nicht alles unbestimmte, dehnbare Begriffe, bei welchen eine unsichere, ja der Absicht des Gesetzgeber» entgeaenlaufende, die oben bezeichneten Gefahren verwirklichende Handhabung des Gesetzes nur allzuleicht eintreten kann? Wir wollen die Antwort n cht schuldig bleiben. Man verschweigt bei diesen Angriffen, daß es sich keineswegs um neue Begriffsmelkmale handelt, nach welchen die Beurteilung gewisser Handlungen in rechtlicher Hinsicht und im Sinne des Gesetzes einzurichten wäre, daß vielmehr durch die sämtlichen in Frage gelangenden ThatbcstandSmomente nur solche Erscheinung » innerhalb der Bewegungen des täglichen Verkehr« erkennbar gemacht werden, mit deren innerer und äußerer Beschaffenheit sich namentlich auch die Organe der Rechtspflege von Hau« au» vertraut zu machen haben und, in Deutschland wenigstens, nach dem Stande der Ausbildung dieser Organe, sich auch in Wahrheit vertraut er Hilten. — In dem wir zunächst noch von den Ermittelungen abs hen, durch welche beim Sachwucher die Feststellung: ob ein auffällige» Mißverhältnis zwischen L istung und vem dafür bedungenen VermögenSvorteil stattfinde, zu er'olgen hat, berufen wir uns im allgemeinen zum Beweise unserer Behauptung auf die in zahlreichen, leicht zuxä'glichen Fach schriften, namentlich in den „Entscheidungen des Reichs gericht« in Strassachen" (Bd. 3, 4, 5, 10, 11, 12, 21), veröffentlichten Ergebnisse der Rechtsprechung in dem seit dem Jnlrasttrrten des Ergänzungsgesetze» vom 24. Mai 1880 verflossenen Zeitraum und auf die von den bedeu ¬ tendsten Gewährtmännern auf dem Gebiete unsere« Reich«- ftrafrechte« (Oppenhoff, Ol«hausen, Rudorff) au«gegan:enen und, wie niemand bestreiten wird, von der Praxi» zu stimmend und berritwilligst aufgenommenen Erläuterungen der §8 302» bis ä de« gedachten Erläuteruna«» gesetzt» in den Kommentaren zum Reich«strafgesetzbuche. Wir sind eben, wie die hier nachzewiesenen Quellen und für alle, welche dem Gegenstände ihre Teilnahme zuwenden, auch die Erfahrungen nachweisen, in betreff der Erkenn» barkeit der fraglichen ThatbestandSmerkmale und des Zu treffen« derselben auf die Umstände de» einzelnen Falles im Besitze so allgemein feststehender, festabgegrenzter Grund sätze, daß e« die Praxis hier nur mit gangbaren, nach bestimmter Bedeutung geläufigen Begriffen zu thun hat. Insbesondere gehört hierher der „gewerkt"- oder „ge wohnheitsmäßige" Betrieb von Erwerbsgeschäften jeder Art, welche Bezeichnung man gern als der Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereitend hervorhebt Man wolle sich nur daran erinnern, daß der Strafrichter — und auf dessen Thätigkeit kommt es ja wesentlich auch bei Verfolgung nucherlicher Unternehmungen an —, wenn man auch nur bis zur Erlassung des Reichsstcafgesehbuchs zurückgeht, schon in langjähriger Übung den Begriff der GewerdSmäßigkeit bez. der Gewohnheitsmäßigkeit bei den mannigfachsten Strafthaten (Kuppelei, Hehlerei, Jagdfrevel, unerlaubte» Glücksspiel, Verleitung zur Auswanderung, zur Landstreicherei, zur Bettelei) bei seinen Entscheidungen al» weseniliches Thatbestan"smoment zu berücksichtigen nur allzuhäusig in der Lage gewesen ist. Auch daran müssen wir erinnern, daß schon seit dem Inkrafttreten der Reichs» gewerbeordrung — mithin seit dem Jahre 1869 — die Instanzen der Justiz und der Verwaltung in äußerst zahl reichen Streitfällen sich über die BegriffSmerkmale des ge werblichen Geschäftsbetriebes, einschließlich des Handels- gewerbe», zu verständigen und denselben auf Grund ihrer Entscheivungen auch thatsächlich Erfolg zu sichern genötigt gewesen sind. Was aber den Begriff des „ausfälligen Mißverhält nisses" der Leistung zu dem dafür zu gewährenden Ent- geit anlongt, so stellen wir, namentlich auch mit Rücksicht darauf, daß durch das neue Gesetz beim Sachwucher behufs der Bemessung zwischen dem Verhältnisse der Leistung und de« Entgelte dafür, als thatsächlich« Grundlage nicht, wie beim Kreditwucher, der übliche Zinsfuß, sondern ganz all gemein der Wert der Leistung verglichen mit dem Werte der Gegenleistung als entscheidendes Merkmal aufgestellt worden ist, folgendes zur Erwägung: Von jeher und nicht erst auf Grund unserer heutigen ReichSgcsetzgebung gehört es zu den Aufgaben der Prozeßbehörden, auch in Per» waltung-streitigkeiten, gegebenenfalls sestzusetzen, von welcher Art, i» welche« Umfange, in welcher Höh« eine geschuldete Leistung, namentlich erne Geldleistung, gewährt werden müsse, um nach den sich darbietenden Umständen als angemessen, als den Verhältnissen entsprechens zu er» scheinen Auch hier stehen in der Rechtsorech mg die wahr zunehmenden Gesichtspunkte grundsätzlich geordnet so fest, es find vorzugsweise auch die R.-geln, nach welchen behufs Erledigung emzelner die Anwendung besonderer Fachkennt- niffe erheischender Streitfragen die entscheidende Instanz sich des Beirats Sachverständiger zu bedienen habe, so offenkundig und machen einen so untrennbaren Bestandteil der Bildungselemente für die berufenen behördlichen Stellen aus, daß nicht daran zu denken ist, die letzteren hätten es eintretendenfalls bei Beantwortung der Frage: ob ern vom Gläubiger ausbedungener Vermözensvorteil in auffälligem Mißverhältnis zu der dafür von elfterem gewährten Leist ung stehe, mit nicht hinreichend bestimmten, vielmehr dehn baren, zu unklaren, ungleichartigen oder gar zu solchen Entscheidungen, durch welche wo hl begründete Rechte verletzt würden, Veranlassung bietenden Rechtsnormen zu thun. Bisher hat davon nirgends etwas verlautet, daß die ThatbestandSmerkmale, wie sie im Ergänzungsgesetze vom 24. Mai 1880 für den Kreditwucher festgelegt worden, irgendwie zu einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Ahn dung oder sonst zur Schädigung ehrlicher, „solider" Ge schäfte geführt hätten Auch in den Fällen, in welchen — wie es ja, da auch hier nur menschliche Leitungen in Frage sind, ausnahmsweise vorgekommen rst und vor kommen kann — infolge irrtümlicher Anwendung der Rechtsnormen ungerechtfertigte Verfolgungen eingetreten sind, haben die in den Gesetzen zugelassenen Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe nicht versagt jeden Stand, so gering er auch sei, und in jedem Stande denjenigen, welcher seine Menschenwürde wahrt. Wenn ich trotzdem nicht dafür, wenn ich ganz entschieden dagegen bin, vom Adel zur Mittelklasse hinüber eine Brücke zu schlagen, wie e» der brennende Wunsch aller reichgewordenen Emporkömmlinge hier zulande ist, so ist e-, weil ich überzeugt bin, e» würde nicht gut thun, eS würde ganz un erträgliche Zustände herbeiführen. Vor Gott sind wir alle gleich. Aber hier, wo die Seele noch an den Körper und an den Geist gefesselt, ist'» etwas anderes. Verschiedenheit in der Erziehung, in der Bildung, in den Lebensgewohnheiten und nicht zum wenigsten schon in den kleinen Äußerlichkeiten der Form können un» den Umgang mit dem besten Menschen zur Qual machen Deshalb ist'» am richtigsten, jeder hält sich zu seinesgleichen, oder — wenn die Brücke denn geschlagen werden muß, so mögen Großthaten sie schlagen, oder edle Geistes werke, aber nicht das Geld — um GotteSwillen nicht da» Geld! Mein Herr, Sie sind ein Au»länder —" „Sieh da! Mein schlechte- Englisch hat Ihnen da» verraten?" „Nein, nein!" stammelte sie verwirrt. „Sie sprechen durchaus nne ein Eingeborener! E» muß etwa» in Ihrem Äußeren sein, oder genug, ich habe Sie von Anfang an für einen Deutschen ge halten. Habe ich unrecht?" „Vollkommen rcht, mein Fräulein." „Run, al« Deutscher können Sie sich so recht nicht Vorsteven, wa» da» hierzulande sagen will: Ein reich gewordener Emporkömmling." „Meinen Sie, daß es hier etwas anderes sagt, als bei unS?" „Mein Herr, ich erinnere mich nicht, einen deut schen Emporkömmling gesehen zu haben, aber —" „Setzen wir den Fall, ich wäre selbst einer, mein Fräulein." Sie lachte heiter auf. „Dieser Fall läßt sich nicht setzen, mein Herr," entgegnete sie. „Warum nicht?" fragte er mit einem seltsamen Augenblitz. „Wer sagt Ihnen, daß ich keiner bin?" „Mein gesunder Menschenverstand. Ich wieder hole es, ich habe meine» Wissens nie einen deutschen Emporkömmling gesehen, aber ich habe in der Geographiestunde gelernt, in Deutschland sorgt das Gesetz schon seit vielen Jahrzehnten dafür, daß auch dem Wlderwilligsten in der Kindheit einiges Wissen, einige Bildung aufgrzwungen wird; deshalb gehe ich nicht so weit, zu glauben, daß ein deutscher Empor kömmling in jedem Stück einem Gentleman gleicht" — sie sagte die», ihn schelmisch von der Seite an blickend — „deshalb bin ich jedoch fest überzeugt, daß er einen erträglicheren Gesellschafter abgiebt, al» einer von unseren reichgewordenen Krämern, deren Köpfe so leer sind, wie ihre Geldsäcke voll, die in jedem Wort, da» sie reden, ihre arme Muttersprache morden, die keine Gelegenheit vorübergehen lassen, die Gewöhnlich keit ihrer Gesinnungen an den Tag zu legen. — Übrigen» -- wenn Sie sich den Emporkömmling« - typu» in seiner ganzen Widerwärtigkeit auch nicht Vorsteven können, Bekanntschaft Haden Sie doch vorhin schon damit gemacht." „Aha! die Dame -" „Sie spricht ein Englisch so gut wie Eie, und ich, Wenn fitzt der Gesetzgeber den Wandlungen im Ver kehreleben unter anderem av.ch Rechnung zu tragen ge nötigt gewesen ist, indem er durch da» neue Gesetz den Wucherbear ff nach den oben von un» bezeichneten Rich tungen hin erweitert bez. verändert hat, so bedarf es wohl keiner besonderen Beweisführung mehr, daß, sofern dabei die bereits im Ergänzungsgesetze vom 24 Mai 1880 fest» gestellten ThatbestandSmerkmale auch auf die erweiterten Deliktsformen herübergenommen bez sinngemäß zur Anwendung gebracht worden sind (letzteres ist in Bezug auf die GewerdSmäßigkeit bez Gewohnheitsmäß'gkeit beim Sachwucher geschehen), die bezüglich der Auslegung und Anwendung des Gesetzes immer und immer wiederholten Bedenken, als drohe hierbei dem „soliden Verkehr^" Ge fahr, nicht ernsthaft zu nehmen sind — Aber auch soweit beim Sachwucher die Beurteilung des „auffälligen Miß verhältnisses" zwischen Leistung und Entgelt auf die Schätzung des Wertes solcher gegenseitig zu erfüllenden Verpflichtungen — nicht auf die Überschreitung des üblichen Zinsfußes —, mithin auf ein neues Thatbestandsmoment gesetzt wird, sind d e erhobenen Befürchtungen ungerecht fertigt, da die behördlichen Instanzen, deren Wirksamkeit hier in Frage kommt, sich hinsichtlich der Würdigung riese« Momentes auf Grund ihnen von lange her zur Verfolgung überwiesener zahlreicher anderer Strafthaten, wie w-r ge zeigt zu haben glauben, in hinreichender Übung befinden. Soll jetzt mit einem Riale der deutsche Richter, und sollen mit ihm die übrigen bei der Rechtspflege beteiligten Organe, einschließlich des Standes der Rechtsanwälte — welche hier in der Auffassung der für ihr amtliche« Wirken maß gebenden Grundsätze keineswegs auseinander ge^en — an ihrer Befähigung oder ihrer Pflichttreue Einbuße erlitten haben dergestalt, daß sie der Anwendung gangbarer Rechts begriffe sich nicht mehr gewachsen zeigen oder dieselbe leicht fertig oder absichtlich beiseite setzen sollten zu Gunsten des Wuchertums uns zu Ungunsten der ehrlichen Leute? Wir müssen ein derartiges, in der That recht seltsames Armutszeugnis für die betroffenen Stände entschieden ab lehnen Hier und da ist gegen das neue Gesetz auch weiter noch geltend gemacht worden: es werde durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen böswilligen Schuldnern er leichtert, selbst wohlbegründete Forderungen den Be hörden gegenüber als auf wucherlichem Verhalten de« Gläubigers beruhend zu bezeichnen, um unter dem ein- schüchternden Drucke einer zu fürchtenden strafrechtlichen Verfolgung dem Gläubiger gegenüber sich der schuldigen Leistung ganz oder zum Teil zu entziehen — dieselbe wenigstens hinauszuschleben. Allein börw llige Schuldner hat es zu allen Zeiten gegeben und wird es immer geben — sie gehören zu den allgemeinen Eischeinungen im Bereiche der Rechtspflege, kein Gesetz vermag sie aaSzurotten; bezeichnend für ihr Tieiden ist namentlich, daß sie jedes von ihnen geeignet erachtete Mittel und jede nach ihrer Meinung sich bietende Möglichkeit benutzen, um sich ihren Verbindlichkeiten — sei es auch nur zeitweilig — zu entziehen Denkbar daher, daß hier und da der Versuch gemacht wird, auch die Vorschriften des neuen Gesetzes in oben bezeichnetem Sinne zu verwerten Es fragt sich nur, mit welchem Er folge? Wir sind der Ansicht, baß die Behörden, im Zu sammenwirken sämtlicher Instanzen, dem Gesetze so, wie es gemeirt ist, in jedem gegebenen Falle schnell und nachdrücklich zur Geltung zu verhelfen im stände sein werden uno wir halten un» auf Grund unserer Erfahrung für vollständig berechtigt, unseren Behörden zu vertrauen, daß die Dinge wirklich so verlaufen werden. Wir meinen, es werden sich die Schuldner sehr schnell zu überzeugen haben, daß falsche Anschuldigungen für dir Ankläger nur den Erfolg, sie selbst strafrechtlich verantwortlich zu machen, äußern — das neue Wuchergesetz wird, wie es gefaßt ist, dem Denunziantcntume schlechter Schuldner keine Brücke bauen, vielmehr der Neigung zu diesem schlimmen Handwerk steuern. Jedenfalls darf der Gesetz geber durch einen Mißbrauch, der denkdarerweise mit seinen Vorkehrungen getrieben werden könnte, soweit er letztere für geboten zu achten hat, sich nicht abhalten lassen, die selben nach besten Kräften zu treffen; — der Gesetzgeber darf sich ebei sow'nig einschüchtern lassen, wie jede andere staatliche Autorität Nicht selten hat man auch versucht, die durch das neue Gesetz bewirkte Einführung des Sachwuchers in das mein Herr, im übrigen ist sie ganz, was ich jagte. Sie hörten und sahen es ja selber — sie entblödete sich nicht, zu heucheln — zu kriechen — und wes halb?" „Es schien, sie wollte Ihnen eine Gefälligkeit er weisen." „Die Gefälligkeit war ihr nur Mittel zum Zweck — alles ist ihr Mittel zum Zwick" „Zu welchem Zweck?" „In die Gesellschaft zu gelangen. Rahm ich den Sitz in ihrem Wagen an. so war ich ihr zu Dank verpflichtet und konnte nicht gut umhin, sie in unser Haus zu laden. Dann war da- Ziel, das sie seit Jahren auf Schleichwegen verfolgt hat, erreicht." „Seit Jahren? Tausend noch einmal! Ich be wundere ihre Ausdauer!" „Und ich verachte sie! Lich eindringen wollen, wo man unwillkommen ist — wie niedrig, wie erbärmlich, wie — bah! ich mag nicht mehr davon reden. Die Frau ist meine ganz besondere Antipathie Eine Echmirotzerin!" „Und auch sonst wohl keine Tugendheldin?" „Keine Tugendh— Wie meinen Sie da»?" „Ich erinnere mich nur dessen, waS Sie ihr beim Abschied sagten." Indem er noch sprach wurde Schellengeläute ver nehmbar. Die Kinder, die einige zwanzig Schritte voranwaren, jauchzten: „Onkel KarSbrooke! Onkel KarSbrooke!" und seitwärts au» einem Hohlweg flog ein eleganter, hochrädrige» Gefährt. Da» Silber de» Geschirrs funkelte im Abendsonnenschein. Die Pfeide waren Vollblut Hinter dem Herrn, der selber kut schierte, lehnte mit über die Brust gefalteten Armen
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