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I8W Montag 24 Juli, »KM n Dres-nerImMal ?r»ev«ln«»r -—- - wohnheitSmäßig umherziehend« Personen (Zi geuner, Landstreicher, fremdländische Auswanderer, die Amtlichrr Teil. in Körner Aula,, l. Liste der Cbolerafälle. ü. i 7. ! 8. s 3 2 2- Taz schlecht S tx zuge-ein). Ansage ll. Nachweisung über dir in der Zeit vom bis ... >en 18 > Reu «e 6. 1 Anlage r. ist Sorge zu tragen In auS der Anlage > l. Anweisung lich gemeldeten Ministerium des Erkrankungen und Todesfälle im Innern und im Gesundheitsamie Bemerkungen >n»de(on1eie Laz 1x4 Sr Iia»!' uug Irauli sind tkin- w»hner- ;-dI > letzte zLHIuug) (Straße. Hau«, nummer, Stack» r!) de« Srlraukien männl weibl i in «palte 4 aus-e- l svhrten »u- ze.og nuim U> '<4 10 Bemerk- ungin (inibeson. dere auch ob, wann nnb woher ! k aoon innerhalb der letzten b Vage rorderSr wohn »s ? I I. «rt der «r- Irank ung. Namen der L rtschast mit Angabe de. Verwaltung« bezirk«) VSe S« karuo «iv«r ^e»p»Ißev«n I«il« ^tei»«e <0 Ootor äi« 2ml« »0 kO v«i ^»6«II«v- irart Ltlksev-st- «abupr. ^.ul»ctü»U. LAGvol» «tt A««a»l>m« ck«r 8cm»- u IUertt^ »d«aä«. k«nwpe««ll-A»»cl»lu»»t Ile. liv». Ministerium des Innern, v. Metzsch. 15) Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der Anweisung in Anlage Vl zu bewirken In grö ßeren Städten ist auf die Einrichtung öffentlicher Desinfektionsanstalten, in welchen die Anwendung heißen Wasserdampfs al- DeSinfektiouSmitiel erfolgen kann, hinzuwirken Die auf polizeiliche Anordnung erfolgenden Desinfektionen haben unentgeltlich zu ge schehen. norgekommenen Lyolcrasälle. Chuleraverdächtige Fälle sind nicht auszunehmen neue Abfälle, die direkt aus Spinnereien, Webereien, Confeklions- und Bleichanstalten kommen, Kunstwolle, neue Papierschnitzel, sowie endlich unverdächtige- Reise- gepäck. Für den Postpacketverkehr aus Choleraortschaften kann vorgefchrieben werden, daß der Inhalt der Packele auf der Verpackung oder der Begleitadresse bezeichnet sein muß. Einfuhrverbote gegen inländische Choleraorte sind nicht zulässig. Inwieweit die Einfuhr be stimmter Waaren-Gesienstände aus dem AuSlande zu untersagen ist, unterliegt der Bestimmung des Mini steriums des Innern Es kann angebracht sein, gebrauchte Betten, Leib- und Bettwäsche und Kleidungsstücke, welche aus Cho- leraorten mitgebracht sind, zu deSinfiziren. Außerdem dürfen nur solche Gegenstände, welche nach ärztlichem Dafürhalten als mit Choleraentleerungen beschmutzt anzusehen sind, zwangsweise einer Desinfektion unter worfen werden. 8) Im Uebrigen ist eine Beschränkung des Gepäck- und Güterverkehrs, sowie des Verkehrs mit Post- (Brief- und Packet-) Sendungen nicht zulässig. 9) Für den Transport der Kranken sind dem öffentlichen Verkehre dienende Fuhrwerke (Droschken u. dergl) nicht zu benutzen. Hat eine solche Benutz ung trotzdem stattgefunden, so ist da? Gefährt zu des- infiziren. 10) Die Leichen der an der Cholera Gestorbenen fii d in mit einer desinfizierenden Flüssigkeit getränkten Tüchern gehüllt einzusargen Der Sarg muß dicht und am Boden mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torf mull oder eines anderen aufsaugenden Stoffer bedeckt sein. Die Leichen sind thunlichst bald auS der Be hausung zu entfernen, namentlich dann, wenn ein ge sonderter Raum für die Aufstellung nicht vorhanden ist. DaS Waschen der Leichen ist zu vermeiden Ihre Ausstellung im Sterbehause oder im offenen Sarg: ist zu untersagen, das Leichengefolge möglichst zu be schränken und dessen Eintritt in die Sterdewohnung zu verbieten. Die Beerdigung der Cholera-Leichen ist unter Abkürzung der für gewöhnliche Zeilen vor geschriebenen Fnsten thunlichst zu beschleunigen. Die Beförderung von Leichen solcher Personen, welche an dec Cholera gestorben sind, nach einem an deren als dem ordnungsmäßigen Beerdigungsorte, ist zu untersagen. ll) In den von Cholera ergriffenen oder be drohten Ortschaften ist die gesundheitspolizeiliche Be aufsichtigung des Verkehrs mit NahrungS- und Genußmitteln besonders sorgfältig zu handhaben. In AuSnahmesällen kann es nöihig werden, Verkaufs räume zu schließen oder Vorräte zu vernichten. 12) Für reines Trink- und Gebrauchswasser ist bei Zeiten Sorge zu tragen; als solches ist an Choleraorten das Wasser aus Kesselbrunnen von ge wöhnlicher Bauart, welche gegen Verunreinigung von oben her nicht genügend geschützt sind, nicht anzuschen und nicht zu benutzen, wenn vorwurfsfreies Leitungs wasser zur Verfügung steht. Zu empfehlen sind eiserne Röhrenbrunnen, welche direkt in den Erdboden und in nicht zu geringe Tiefe getrieben sind (abessinische Brunnen). Wasserwerke müssen einer beständigen Auf sicht unterworfen sein (vergl. Anlage V). Brunnen, welche nach Lage oder Bauart einer gejundheitS- gefährlichen Verunreinigung auSgesetzt sind, sind zu schließen. Jede Verunreinigung der Entnahmestellen von Wasser zum Trink- oder Hausgebrauch und ihrer nächsten Umgebung, insbesondere durch Haushckt- abfälle, ist zu verbieten, insbesondere ist das Spülen von Gefäßen und Wäsche, welche mit Cholerakranken in Berührung gekommen sind, an den Wasserentnahmc- stellen oder in deren Nähe strengstens zu untersagen. 13) Für rasche Abführung der Schmutzwässer Im Hinblick auf die vielfach übertriebenen, Handel und Verkehr unnöthigerweise schädi genden Maßnahmen, wie sie von einzelnen Lokalbehörden im vorigen Jahre getroffen worden sind, werden die unteren und höheren Verwaltungsbehörden noch besonders dahin mit Anweisung versehen, daß über die vor stehend aufgeführten Beschränkungen des Per sonen- und WaarenverkehrS bei der Abwehr und Bekämpfung der Cholera in keinem Falle hinausgegangen werden darf. Dresden, den 24. Juli 1893. Für di« Geicrmttetttmg verantwortlich: Hofrat Gtto Banck, profeffor der titteratur- und Kunstgeschichte. eingehen. Hat sich an einem Orte ein Choleraherd ent wickelt, so ist es nothwendig, daß fortlaufende Nach richten über den Gang und Stand der Seuche, wo möglich täglich, in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 2) Die zuständigen Behörden haben ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob etwa Messen, Märkte und andere Veranstaltungen, welche ein ähnliches gefährliches Zusammenströmen von Menschen zur Folge haben, an oder in der Nähe solcher Orte zu ver hindern sind, in welchen die Cholera ausgedrochen ist. 3) Schulkinder, welche außerhalb des Schul- orteS wohnen, dürfen, so lange in dem letzteren die Cholera herrscht, die Schule nickt besuchen, desgleichen müssen Schulkinder, in deren Wohnort die Cholera herrscht, vom Besuche der Schule in einem noch cholera freien Orte ausgeschlossen werden. An Orten, wo die Cholera heftig auftritt, sind die Schulen zu schließen. Gleichartige Bestimmungen müssen auch hinsichtlich des Besuchs jedes anderweitigen Unterrichts erlassen werden. 4) In Betreff des Eisenbahnverkehrs wird die erforderliche Anweisung durch das Finanzministerium ergehen. 5) Die Polizeibehörde eines Orts wird je nach den Umständen auf solche Personen ein besonderes Augenmerk zu richten haben, welche dort sich aus halten, nachdem sie kurz zuvor in von der Cholera heimgesuchten Orten gewesen waren. Es em pfiehlt sich, die Zugereisten einer, nach ärztlichem Dafürhalten zu bemessenden, aber nicht über 5 Tage vom Tage der Abreise aus dem Choleraorte hinaus gehenden Beobachtung zu unterstellen; jedoch in schonender Form und so, daß Belästigungen der Per sonen thunlichst vermieden werden. Die Kreishauptmannschaften können für den Umfang ihre» Bezirk- oder für Theile desselben an ordnen, daß zureisende Personen, sofern sie sich inner halb einer Frist von 5 Tagen von ihrer Ankunft in solchen von der Cholera ergriffenen Orten oder Be zirken aufgehalten haben, wo sich em Seuchenherd gebildet hat, ihre Ankunst der OrtSpolizeibehörde schriftlich oder mündlich zu melden haben. 6) Besondere Maßregeln, insbesondere Beschränk ungen des Aufenthalts oder der Aibeil-stätte können bei Krankheit-- oter Ansteckung-verdacht erforderlich werden gegen Obdachlose oder einen festen Wohnsitz nicht besitzende oder berufS- oder ge- Tes Srkranlten Familienname: Geschlecht: männlich, wei-lichZuiresteudeo ist zu unter, streiche») Aller: Stand »der Beweibe: Stelle der Beschädigung: ^»»«n»« VN» z»-ün-la«»ieen ««,„»^tz, kvm>L>m<>ltär äe» Journal«; -Ar * Xaelr bv kL, Ixt chm» T^rl. <t<ut»ck«n ?««»»»,t»lt«> tritt ?o»t- «ml StvmpelmmeUl»« tu»»«. " Li »»«la« dlumwarv: 10 kt. ve»U ». I«. NSuet»«»: /tuet. r»rt» N«rliu-Vr»»ktart ». >.->tattE»rt: es , >«eUa: /nva/ictenttant:, vraalau: Am»/ AalxitH, (7. u»u» ». a.; /. Aarct <e üo. KSoi^t. LrpeUitioo «l«, Orexlner IvurvLl«. vrsxlea, Lvia^ritr. 2V. ksrnnprseb-XoiclUu»»: t-r. 1288» Verordnung, Maßregeln gegen die Cholera betreffend. Bei der zunehmeuden Ausbreitung der Cholera Frankreich und deren Fondauer in Rußland ist »d.-r be reu« tr-n! »an au«- wLrtd zu- gegangen.' Ausgenommen sind die auf hydraulischem Wege zusammengepr-ßten, in mit Eisenband verschnürten Ballen im Großhandel versandtcn Lumpen, ferner Zählkarte. Ort der Erl ankung Wohnung (Straße, Hausnummer. Stockwerk) A.Sdrucb- im e trankung , „orden! rich!«vrie Angabe i de« Lrt«. w»bcr «>e aeuner, Landstreicher, fremdländische Auswanderer, die Bevölkerung der Flußfahrzeuge und der die öffentlichen Gewässer brfahreuden Holzstöße). 7) Die Polizeibehörde de- von der Cholera er- griffenen Ort- hat dafür zu sorgen, daß infizirte oder infektion-verdächtige Gegenstände vor wirksamer Des infektion nicht in den Verkehr gelangen Insbesondere ist dort, wo sich ein Lholeraherd entwickelt hat, die v. Besondere Maßregeln, welche an den einzelnen von Cholera bedrohten oder ergriffenen Orten zu treffen sind. Wo nicht bereits dauernd Gesundheitskommissionen bestehen oder für den Fall drohender Choleragefahr vorgesehen sind, sind solche einzurichten. Schon vor Ausbruch der Epidemie sind die Zu stände des Olts in Bezug auf die im Abschnitt A. Nr. 11 bis 14 e,wähnten Punkte einer genauen Untersuchung zu unterziehen und ist auf Beseitigung der vorgefundenen Mißstände unter besonderer Be rücksichtigung der früher vorzug-weise von Cholera betroffenen Oertlichkeiten hinzuwuken, sowie das sonst Erforderliche in die Wege zu leiten. Sobald verdächtige Krankheits- oder Todesfälle Vorkommen, sind geeignete Untersuchungsobjekte (siehe Anlage VIII) in vorgeschriebener Verpackung mit jeder nur thunlichen Beschleunigung und zwar aus dem Bezirke der Kreishauptmannschaft Bautzen an den Bezirksarzt l)r. Hesse in Dresden (Chemisches Laboratorium des Professor Or. Hempel, Reichsstraße hier), aus dem Bezirke der Kreishauptmannschaft Dresden an Medizinalrath Professor Or. Neelsen hier (Bakteriologisches Laboratorium im Stadt krankenhause), au- dem Bezirke der Kreishauptmann schaft Zw ckau an den Geheimen Medizinalrath Pro fessor vr. Birch-Hirschfeld in Leipzig «Pathologisch- anatomisches Institut der Universität Leipzig) und aus dem Bezirke der Kreishauptmannschaft Leipzig an den Geheimen Medizinalrath Professor Ur Hof mann in Leipzig (Hygienisches Institut der Univer sität Leipzig) behufs bakteriologischer Feststellung zu s?vden. Er ist erwünscht, daß m dieser Weise bereit- vor Eintreffen des BezirkSarztes vom behandelnden Arzte vorgegargen wird. Ist die Cholera sestgestellt, so sind: 1) die Cholerakranken von anderen als den zu ihrer Behandlung und Pflege bestimmten Personen abzu sondern. Kranke, deren ungünstige häusliche Verhältnisse eine sachgemäße Pflege und Absonderung nicht gestalten, sind — falls der Bezirksarzt es für unerläßlich und ohne ihre Schädigung für zulässig erklärt — in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum zu überführen. Verdächtig Erkrankte sind bis zur Beseitigung dcs Verdachts wie Cholerakranke zu behandeln. Unter Umständen kann es sich empfehlen, die Kranken in der Wohnung zu belassen und die Ge sunden aus derselben fortzuschaffen. Eine derartige Evakuation kann nolhmendig werden betreffs der jenigen Häuser, welche früher von der Cholera gelitten haben und ungünstige sanitäre Zustände (Ueberfüllung, Unreinlichkeit u. dergl) aufweisen. Zur Unterbringung der Evakuirten eignen sich am besten Gebäude auf frei und höher gelegenen Orten und namentlich an solchen Stellen, welche in früheren Epidemieen von der Seuche verschont geblieben sind. 2) Besonders wichtig ist e-, bei den ersten Fällen in einem Orte eingehende und umsichtige Nachforschungen anzustellen, wo und wie sich die Kranken infizirt haben, um gegen diesen Punkt die Maßregeln in erster Linie zu richten. 3) Die Gesundheitskommissionen haben sich be ständig durch fortgesetzte Besuche in den einzelnen Häusern der Ortschaft über den Gesundheits zustand der Bewohner in Kenntniß zu er halten, den sanitären Zuständen derselben (Reinlich keit des Hauses im Allgemeinen, Beseitigung der Haushalteabfälle und Schmutzwässer, Abtritte u. s. w.) ihre besondere Aufmerkiamkett zuzuwenden und auf die Abstellung von Mißständen hinzuwirken, nament lich auch die Schließung gefährlich erscheinender Brunnen zu veranlassen. 4) In Häusern, wo Cholerafälle vorkom men, hat die Kommission die erforderlichen Maß nahmen wegen Desinfektion der Abgänge, sowie der Umgebung des Kranken oder Gestorbenen in die Wege zu leiten und die Ausführung zu überwachen Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der DeSinfekiion der Betten und der Leibwäsche des Kranken oder Gestor denen zu widmen. 5) Alle Personen, welche vermöge ihrer Beschäftig ung mit Cholerakranken, deren Effekten oder Ent leerungen, in Berührung kommen (Krankenwärter, Desinfektoren, Wäscherinnen u. s. w ), sind auf die Befolgung der DeSinsektionsvorschriften (Anlage VI) besonders hinzuweisen. 6) Der Bedarf an Unterlunftsräumen, Pflegeper sonal, ärztlicher Hilfe, Arznei-, DiSinkektionS und Transportmitteln ist bei Zetten sicher zu stellen Der gleichen ist ein Raum zur Unterbringung von Leichen bereit zu halten. Zu Anlage I. )Zur Benutzung für A-rz'e, Pol^eibeimte rc.) öffentliche Wasserläufe oder sonstige Gewässer dürfen Schmutzwässer au- Choleraorten nur eingeleitet werden, nachsem Desinfektionsmittel (Anlage VI) in genügender Menge zugesetzt worden sind und ausreichend lange eingewirkt haben. 14) Vorhandene AbtrittSgruben sind, so lange die Epidemie noch nicht am Orte au-gebrochen ist, zu entleeren; während der Herrschaft der Epidemie dagegen ist die Räumung, wenn thunlich, zu un»er- lassen. Eine Desinfektion von Abtritten unk Pissoirs ist der Regel nach nur an den drin öffentlichen Verkehre zugänglichen, nach Lage oder Art deS Verkehrs be sonder- gefährlichen Anlagen dieser Art (Eisenbahn stationen, Gasthäusern u. dergl.) erforderlich. Auf' peinliche Sauberkeit ist in allen derartigen öffentlichen Anlagen zu halten. Anforderungen, welche in Cholerazeiten an öffentliche Wasser werke mit Sandfiltern zu stellen sind 1) Da» Filtrat jedes einzelnen Filters muß, so lange es in Thätigkeit ist, täglich einmal bakteriologisch unter sucht werden. Jedes Filter muß daher eine Vorrichtung haben, welche gestattet, daß Wasserproben unmittelbar nach dem Austritt aus dem Filter entnommen werden können. 2) Filtrirtes Master, welches mehr als etwa 100 ent- wickelungSfähige Keime in 1 ccm enthält, darf nicht in den Reinwaster-Behälter geleitet werden Das Filter muß daher s» eingerichtet sein, daß ungenügend gereinigte» Master entfernt werden kann, ohne sich mit dem durch die anderen Filter gut gereinigten Master zu mischen. zur Auiführung der Desinfektion bei Cholera. I. Als Desinfektionsmittel werden empfohlen: 1) Kalkmilch Zur Herstellung derselben wird 1 l zerkleinerter reiner gebrannter Kall, sogenannter Fettkalk, mit 4 I Master gemischt, und zwar in folgender Weife: E» wird von dem Master etwa 1» 1 in' da» zum M schea bestimmte Gesäß geaasten und dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk da» Master aufgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen Master zu Kalkmilch verrührt. Vie Gefahr nicht ausgeschlossen, daß die Seuche im lausenden Jahre wieder nach Deutschland eingeschleppt wird. Es erscheint deshalb geboten, bereits jetzt alle Vorbereitungen zu treffen, um erforderlichen Fall» ohne Verzug und mit. Nachdruck den Kampf gegen die Krankheit wieder aufnehmen zu können. Die unter dem 2. September vorigen Jahres an- geordneten, in Nr. 204 deS „Dresdner Journal-" und Nr. 205 der „Leipziger Zeitung" abgedruckten Maß nahmen haben sich im Allgemeinen bewährt, nachdem dicfelben.aber auf Grund der feitdem gemachten Er fahrungen und im Hinblick auf die Bestimmungen der Dresdner- SanitätSkonvention einer Revision durch die Cholerakommission unterzogen worden sind, wird hier- mtt Folgendes angeordnet: Allgemeine Maßnahmen seitens der Behörden. 1) Die Polizeibehörden (in Städten mit r.vidirter Städteordnung die Stadträthe, in mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister und in den Ortschaften deS platt'en Landes die Gemeivdevorstände und Guts vorsteher) müssen von jedem Erkrankungs- oder Todesfall an Cholera oder choleraverdächtigen Krank heiten sofort in Kenntniß gesetzt werden. Namentlich sind auch die Führer der Flußfahrzeuge zur Anzeige der auf diesen vorkommenden Fälle bei der Behörde des der ErlrankungSstelle zunächst ge legenen Orts verpflichtet. Auf Grund der eingegangenen Anmeldungen haben die Polizeibehörden Listen nach anliegendem Muster (Anlage I) fortlaufend zu führen. Die Polizeibehörde hat, sobald der Ausbruch oder der Verdacht de» Auftretens von Cholera gemeldet ist, unverzügliche Ermittelungen durch d.n Bezirksarzt über Art, Stand und Ursache der Krankheit vornehmen zu lasten. , Jeder erste festgestellte Cholerafall in einer Ort schaft ist al-bald telegraphisch dem Ministerium deS Amern und dem Kaiserlichen Gesundheitsamt? zu Berlin anzuzeigen; denselben sind ferner täglich ge drängte Uebersichten über die weiteren EikrankungS- und Todesfälle unter Benennung der Ortschaften und Bezirke auf glrichem Wege zu übermitteln. Außerdem ist über den Verlauf der Seuche in den einzelnen Ortschaften wöchentlich dem Ministerium deS Innern und dem Kaiserlichen Gesundheitramte nach Maßgabe deS anliegenden Formulars (Anlage II) Kenntniß zu geben. Die Wochenberichte sind so zeitig abzusenden, daß bi- Montag Mittag die Mittheilungen über die in der vorangegangenen Woche bis Sonnabend einschließ- 16) Eine, etwa nach dem Muster der Anlage VII Ausfuhr von Milch, von gebrauchter Leibwäsche, ge- auSzuarbeitrndeBelehrung über kaSWesen derCholera brauchten, Bettzeug, alten und getragenen Kleidung»- und über das während der Cholerazeit zu beobachtende stücken, sowie von Hadern und Lumpen zu verbiete«. Verhalten ist in eindringlicher Weise zur Kenntniß Ausgenommen sind die auf hydraulischem Wege des Publikums zu bringen. 2 3 4 Tag der Erkaakung: Tag de» TodeZ: Bemerkungen (inekkonktit auch ob wann und wok r zugereist)